VwGH 99/06/0060

VwGH99/06/006023.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde der M in L, in der Folge vertreten durch D, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Februar 1999, Zl. VIIa-410.500, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: M in G), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauG Vlbg 1972 §6;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Zunächst ist festzustellen, dass sich auf Grund des gleichfalls vorgelegten Lageplanes ergibt, dass die Grundstücke der Beschwerdeführerin an die Baugrundstücke, auf denen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben errichtet werden soll, nicht unmittelbar angrenzen, sondern dass die beiden näher gelegenen Grundstücke der Beschwerdeführerin bzw. des Mitbeteiligten mehr als 18 m voneinander entfernt sind.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 17. Dezember 1998 wurde dem Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung (Spruchpunkte IV) für die Errichtung eines Metallverarbeitungsbetriebes auf zwei näher angeführten Grundstücken erteilt. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß § 30 Abs. 2 Vbg. BauG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt V.).

In der dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin Einwendungen betreffend Störwirkungen der Betriebsanlage auf die unmittelbar angrenzende Wohnnutzung und die mit der Widmungskategorie "Baufläche/Mischgebiet" unverträgliche Lärmimmission geltend. Angesichts der zu erwartenden unzumutbaren Belästigungen und Gefährdungen sollten größere Abstände gemäß § 6 Abs. 10 Vbg. BauG festgesetzt werden. Sollten größere Abstände nicht eingehalten werden können, wäre das Bauvorhaben zu versagen. Die Beschwerdeführerin verwies weiters auf Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, da das Grundstück nach wie vor als Baufläche/Kerngebiet gewidmet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das nachbarschaftsrechtliche Mitspracherecht im Bauverfahren auf den Katalog der subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 30 Abs. 1 Vbg. BauG eingeschränkt sei. Nur im Umfang dieser Nachbarrechte besitze der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass das Bauverfahren sämtlichen baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Der Nachbar habe gemäß § 30 Abs. 1 Vbg. BauG grundsätzlich kein Mitspracherecht zu Fragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens unter dem Aspekt der zugrundeliegenden Flächenwidmung. Dies gelte auch für den Fall, dass die maßgebliche raumordnungsrechtliche Widmungsregelung einen Immissionsschutz oder ein sonstiges Kriterium vorsehe, das dem Schutz der Nachbarn diene. Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft werde, sei die Flächenwidmung auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Vbg. BauG von Bedeutung. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin grenzten nach dem Lageplan nicht an die Baugrundstücke an. Es liege daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Abstandsvorschriften vor, über die Fragen der Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel der bestehenden Flächenwidmung releviert werden könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde Widersprüche in der Flächenwidmung, die Störwirkung der vorliegenden Anlage mitten im bewohnten Ortszentrum der Gemeinde und die Lärmemissionen der Anlage im Hinblick auf die nahe gelegene Wohnnutzung geltend. Wegen der zu erwartenden Emissionen sei eine Unverträglichkeit der Betriebsart mit der vorherrschenden Widmung der Nachbargrundstücke gegeben. Aus der Betriebsbeschreibung gehe weiters hervor, dass die Lärmemissionen der Anlage auf die Wohnnutzung selbst mit der Widmungskategorie Baufläche-Mischgebiet unverträglich seien und eine Ortsunüblichkeit gegeben sei. Daher bestehe auch ein Anspruch auf Festsetzung größerer Abstandsflächen.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Gemäß § 30 Abs. 1 Vbg. Baugesetz (BauG), LGBl. Nr. 39/1972, sind die Bestimmungen, aus denen Nachbarn ein Mitspracherecht im Bauverfahren ableiten können, taxativ aufgezählt. Danach besteht weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143). Nur soweit in den in § 30 Abs. 1 lit. b BauG verwiesenen Vorschriften des § 6 BauG über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 BauG von Bedeutung (siehe das zitierte Erkenntnis Zl. 91/06/0143). Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 BauG (insbesondere Abs. 10) konnte sich die Beschwerdeführerin - wie dies die belangte Behörde zutreffend vertreten hat - schon allein deshalb nicht stützen, weil die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke unmittelbar angrenzen. Aus den Regelungen des § 6 BauG ergibt sich grundsätzlich (siehe insbesondere Abs. 5 und 7), dass die Abstandsbestimmungen vom Baugrundstück aus gesehen auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen sind, wobei auch unmittelbar angrenzende Verkehrsflächen mit berücksichtigt werden. Fragen der Einhaltung der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung (insbesondere der Einhaltung des im Rahmen der Widmung vorgesehenen Immissionsstandards) konnten somit von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des § 6 iVm § 30 Abs. 1 lit. b BauG nicht releviert werden. Ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. September 1999

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