VwGH 99/05/0158

VwGH99/05/015831.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Karin Haider in Wien, vertreten durch Dax-Klepeisz-Kröpfl-Kaintz-Klimburg, Rechtsanwaltspartnerschaft in Hartberg, Steingasse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 11. Februar 1999, Zl. II-G-8-1999, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Wolfgang Günser in Rechnitz, Faludigasse 20 b, 2. Gemeinde Rechnitz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauG Bgld 1997 §18 Abs9;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauG Bgld 1997 §35 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5;
BauO Bgld 1969 §3 impl;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BauG Bgld 1997 §18 Abs9;
BauG Bgld 1997 §21 Abs2;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3;
BauG Bgld 1997 §35 Abs2;
BauG Bgld 1997 §5;
BauO Bgld 1969 §3 impl;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0180, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 16. September 1996 hatte der Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten um die Bauplatzerklärung für das Grundstück Nr. 1985, KG Rechnitz, angesucht. Dieses Grundstück wird vom Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, allseits umschlossen. Eigentümerin des letztgenannten Grundstückes ist die Beschwerdeführerin. Die belangte Behörde hat die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bauplatzerklärungsbewilligungsbescheid vom 18. April 1997 abgewiesen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0180, als unbegründet abgewiesen.

In der Folge hat der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für ein ebenerdiges Einfamilienhaus, eine Garage und eine Pergola auf dem Grundstück Nr. 1986, KG Rechnitz, beantragt. Die Beschwerdeführerin sprach sich, wie schon im Bauplatzerklärungsverfahren, gegen die Erteilung der Bewilligung aus, dies vor allem mit dem Hinweis, dass das gegenständliche Grundstück zur Verbauung nicht geeignet sei, über den Notweg dürften keine Ver- und Entsorgungsleitungen geführt werden, die Abstände würden nicht eingehalten, durch das Bauvorhaben sei eine Rutschungsgefahr gegeben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Juli 1997 wurde dem Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden teils als unbegründet abgewiesen, zum Teil auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 10. Oktober 1997 abgewiesen.

Die belangte Behörde gab der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12. Februar 1998 Folge und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurück, weil die vorgeschriebene Gebäudehöhe von 4,5 m nur bei der nord-östlichen Gebäudefront eingehalten würde.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1998 gab der Gemeinderat der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich keine Folge, mit Bescheid vom 18. Juni 1998 hob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin auf. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführerin die Änderung der Rechtslage nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, obwohl der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt werden hätte müssen, neue Einwendungen zu erheben. Nach schriftlicher Aufforderung des Gemeinderates hat die Beschwerdeführerin unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihrer bisher erhobenen Einwendungen ihr Vorbringen, wonach das Grundstück für die Bebauung nicht geeignet sei, durch eine bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung der Nachbarn zu erwarten sei, eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn resultieren werde, das Grundstück verkehrsmäßig nicht erschlossen sei und die Ver- und Entsorgung nicht gewährleistet sei, auf § 3 des Burgenländischen Baugesetzes gestützt. Gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin auf das Urteil des BG Oberwart vom 16. Dezember 1997 verwiesen, wonach die Bauwerber nicht berechtigt seien, auf dem über das Grundstück der Beschwerdeführerin laufenden Notweg Gräben anzulegen und Ver- und Entsorgungsleitungen wie etwa Strom und Wasserleitungen zu verlegen. Weiters wurde vorgebracht, dass die im § 5 des Burgenländischen Baugesetzes normierten Vorschriften hinsichtlich der Bebauungsweisen und Abstände nicht eingehalten würden.

Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Februar 1999 abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 1999, B 600/99-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde sind ein Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe genannt, sodass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG veranlasst gesehen hat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmung der §§ 3, 5 und 8 des Burgenländischen Baugesetzes sowie der §§ 37, 38, 39 und 45 AVG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ein Baubewilligungsbescheid ist eine Polizeierlaubnis, in der zum Ausdruck gebracht wird, dass ein eingereichtes Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Wenn die Beschwerdeführerin auf dem Zivilrechtsweg zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Urteil erwirkt hat, wonach auf dem Notweg die Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen unzulässig ist, so werden die Bauwerber von der erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch machen können.

Am 1. Februar 1998 ist das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, in Kraft getreten. Nach dessen § 35 Abs. 2 trat gleichzeitig die Burgenländische Bauordnung 1970 außer Kraft.

Da im Burgenländischen Baugesetz 1997 keine Bauplatzschaffung mehr vorgesehen ist, entfaltet der Bauplatzbewilligungsbescheid für neue Bauvorhaben keine Rechtswirkungen mehr (vgl. die hg. Erkenntnisses vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222, sowie vom 27. April 1999, Zl. 98/05/0246). Die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist nach der neuen Rechtslage nach § 3 Bgld. BauG 1997 zu messen. Bebauungsweisen und Abstände sind in § 5 leg. cit. geregelt. Da das Vorhaben eine offene Bebauung vorsieht und gegen alle Grundgrenzen einen Abstand von mindestens 3 m einhält, ist die Beschwerdeführerin in keinem Recht auf die Einhaltung der erforderlichen Abstände verletzt.

Die Vorschriften betreffend die verkehrsmäßige Erschließung, sowie die Gewährleistung der Ver- und Entsorgung stellen kein subjektiv-öffentliches Recht dar (vgl. dazu das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 16. September 1997 zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 der Bgld. BauO 1970).

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Nachbarn gehalten sind, im Bauland-Wohngebiet das mit der üblichen Wohnnutzung verbundene Immissionsmaß hinzunehmen. Im Beschwerdefall wird nur ein Einfamilienhaus mit Garage und Pergola errichtet, in der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb von diesem Projekt eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung ausgehen sollte.

Hinsichtlich der behaupteten Vermurungsgefahr wurde im Verwaltungsverfahren ein Gutachten vom 2. Dezember 1998 eingeholt, in dem Feststellungen über die Bodenverhältnisse und die Geländebeschaffenheit getroffen wurden; eine Gefahr von Rutschungen könne nicht angenommen werden und eine Beeinträchtigung von Vermurungen bei Regenfällen sei weitestgehend auszuschließen. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Das Gutachten ergab keine Grundlage für das Vorliegen der behaupteten Rutschungen und Vermurungen, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt würden.

Inwiefern das Bauvorhaben dem §§ 18 Bgld. BauG widerspricht, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.

Wodurch die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in ihrem rechtlichen Gehör verletzt worden sei, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt, damit ist aber die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Im Übrigen geht sogar aus der Beschwerde hervor, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Beschwerdeführerin im letzten Rechtsgang ausdrücklich zur neuerlichen Erhebung von Einwendungen auf Grund der neuen Rechtslage aufgefordert hat.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 31. August 1999

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