VwGH 99/05/0058

VwGH99/05/005827.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Werner Schwarzfurtner in Maria Rain, vertreten durch Dr. Günther Fornara, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Radetzkystraße 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Jänner 1999, Zl. 8 B-BRM-130/1/1999, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. "Kärntnerland" Gemeinnützige Kleinsiedlungs- und Wohnungsgenossenschaft für Kärnten reg. GenmbH in Klagenfurt, Bahnhofstraße 38c, 2. Gemeinde Maria Rain, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem in der Sache ergangenen hg. Vorerkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0007, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 24. November 1994 hatte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von 8 Wohngebäuden mit 72 Wohnungen auf dem Grundstück Nr. 354/2, KG Tschedram, beantragt. Mit Bescheid vom 8. März 1995 hatte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers (Nachbarn) war ebenso erfolglos wie ihre Vorstellung. Gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 1997 hatten die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, bei welchem das Beschwerdeverfahren zu B 2896/96 anhängig ist. Mit Eingabe vom 4. Juni 1997 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Änderung der erteilten Baubewilligung laut beigelegten Unterlagen. Demnach sollte die mit Bescheid vom 8. März 1995 bewilligte Tiefgarage nicht errichtet werden, die anfallenden Parkplätze sollten oberirdisch errichtet werden, in der Mittelachse würden von den eingezeichneten Häusern C, D und E nur noch die Häuser C und D errichtet. Dadurch entfiele ein Wohnhaus mit insgesamt 9 Wohnungen. Die Häuser C und D würden laut Lageplan um ca. 20 m von der Nordgrenze (zum Beschwerdeführer gelegen) nach Süden verschoben. Somit seien nach dieser Änderung nur noch 63 Wohneinheiten vorhanden anstelle der ursprünglichen 72.

In der über dieses Verfahren durchgeführten Verhandlung, zu der die Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Anrainer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurden, sprachen sich die Rechtsvorgänger gegen die Erteilung der Baubewilligung aus, wobei sie ihre bisherigen Einwendungen aus dem ursprünglichen Bewilligungsverfahren aufrecht erhielten und wiederholten. Das gegenständliche Bauobjekt befinde sich auf Grundstücken, die entsprechend der Erläuterung des Flächenwidmungsplanes als Entwicklungsgebiet für Gewerbebetriebe vorgesehen seien, sodass sowohl nach der derzeitigen Widmung als auch nach den Erläuternden Bemerkungen die Errichtung einer Wohnanlage mit nunmehr 63 Wohneinheiten der Widmung widerspreche. Im Flächenwidmungsplan wäre im Übrigen entsprechend dem Kärntner Raumordnungsrecht die Widmung für ausschließlich gewerbliche Nutzung festzusetzen gewesen. Hilfsweise wurde auch die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes in diesem Bereich eingewendet. Die Einhaltung der ordnungsgemäßen Widmung stelle ein subjektiv-öffentliches Recht dar.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. Juli 1997 wurde der erstmitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt. Zu den Einwendungen der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet ausgewiesen sei und daher der Bewilligung für die Änderung der Baubewilligung keine subjektiv-öffentlichen Rechte entgegenstünden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. September 1997 als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme. Die dagegen erhobene Vorstellung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Dezember 1997 abgewiesen. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. April 1998, Zl. 98/05/0007, den Bescheid der Aufsichtsbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 in seinem Absatz 2 unter lit. a die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Baugrundstücke von den von unter lit. b angeführten Inhabern von Anlagen unterscheide, wobei diese Inhaber nicht gleichzeitig die Eigentümer jener Grundstücke sein müssten, auf welchen die Anlagen errichtet seien. Abs. 4 des § 23 leg. cit. normiere, welche Einwendungen die Anrainer im Sinne des Abs. 2 lit. b (Inhaber von Anlagen) erheben dürften. Da unbestritten geblieben sei, dass das Baugrundstück bereits rechtmäßig bebaut sei, sei den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers als Inhabern von Anlagen keine Parteistellung zugekommen. Mit Recht habe daher der Gemeindevorstand diesbezüglich die Berufung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsvorgänger hätten aber, wie sie dies im Vorstellungsverfahren durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges belegt hatten, ihre Parteistellung als Anrainer auch auf den Umstand stützen können, dass sie Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke waren und rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. a leg. cit. erhoben haben. Es sei ihnen demnach auch die Parteistellung im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a leg. cit. zugekommen, worauf weder die belangte Behörde noch der Gemeindevorstand eingegangen seien. Die Berufung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer benachbarter Grundstücke sei daher zu Unrecht zurückgewiesen worden.

In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 22. Juli 1998 den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 29. September 1997 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Dezember 1998 wurde die Berufung der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers gegen den Baubewilligungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Jänner 1999 keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im zweiten Rechtsgang wurde nunmehr vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvorgänger in ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines dem Bauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundstückes inhaltlich erledigt (nämlich abgewiesen), und nicht mangels Parteistellung zurückgewiesen.

§ 23 der K-BO 1996 lautet wie folgt:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) der Grundeigentümer;
  3. c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;
  4. d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e) die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

  1. a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
  2. b) die Inhaber von Anlagen, insbesondere von gewerblichen Betriebsanlagen, sofern das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, an das Baugrundstück angrenzt oder von diesem nur durch eine Verkehrsfläche getrennt ist, ausschließlich im Rahmen des Abs. 4.

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b) die Bebauungsweise;
  3. c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d) die Lage des Vorhabens;
  5. e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f) die Bebauungshöhe;
  7. g) die Brandsicherheit;
  8. h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i) den Immissionsschutz der Anrainer.

(4) Anrainer im Sinn des Abs. 2 lit. b dürfen nur gegen die Erteilung der Baubewilligung für ein Vorhaben nach § 6 lit. a auf bisher unbebauten Grundstücken Einwendungen im Sinn des Abs. 3 lit. a erheben.

(5) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs. 2 lit. c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs. 2 lit. d persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs. 3 und 4 erhoben haben.

(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.

(7) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss."

Wie bereits im Vorerkenntnis vom 16. April 1998 ausgeführt wurde, unterscheidet § 23 K-BO 1996 in seinem Abs. 2 unter lit. a Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke von jenen unter lit. b angeführten Inhabern von Anlagen.

Das gegenständliche, zu bebauende Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde als gemischtes Baugebiet ausgewiesen. Gemäß § 2 Abs. 6 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982 sind als gemischte Baugebiete jene Flächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude gewerblicher Klein- und Mittelbetriebe, im Übrigen aber für Wohngebäude bestimmt sind und die unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.

Die Errichtung von Wohngebäuden auf der gegenständlichen Fläche mit der Widmung "Bauland-gemischtes Baugebiet" ist daher dann zulässig, wenn sie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter als gemischtes Baugebiet keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvorgänger haben behauptet, dass sie als Eigentümer ihres Grundstückes durch von der Wohnanlage ausgehende Immissionen beeinträchtigt würden oder dass die Wohnanlage eine örtlich unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringt. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass er als Grundstückseigentümer durch Immissionsbelastungen "in umgekehrter Richtung" durch eine Betriebsanlage mit Auswirkungen auf das zu errichtende Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sei (auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindet sich ein Sägewerk).

Im vorliegenden Beschwerdefall gründet sich die Parteistellung des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er Eigentümer eines Grundstückes ist, das im Nahebereich des zu bebauenden Grundstückes liegt. Als solchem kommt ihm insbesondere ein Mitspracherecht dahingehend zu, dass nicht ein Bauvorhaben bewilligt wird, das örtlich unzumutbare Umweltbelastungen mit sich bringt (§ 2 Abs. 6 GemPlG 1982). Eine andere Rechtsstellung des Grundeigentümers als jene, dass das zu bebauende Grundstück selbst nicht widmungswidrig verwendet wird, ist aus § 23 Abs. 3 K-BO 1996 im Zusammenhang mit § 2 Abs. 6 des GemPlG nicht ableitbar. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, die Rechtsposition als Eigentümer eines Grundstückes, das der zu bebauenden Liegenschaft benachbart ist, räume ihm die rechtliche Möglichkeit ein, wegen allenfalls zu befürchtender Einwendungen der zukünftigen Bewohner gegen Emissionen aus seiner Betriebsanlage, ein Wohnbauvorhaben verhindern zu können, ist ihm zu entgegnen, dass eine derartige Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 K-BO nicht rechtskonform ist. Der Grundeigentümer eines benachbarten Grundstückes kann ein Bauvorhaben nur dann verhindern, wenn das Bauvorhaben selbst (u.a. wegen unzulässiger Immissionen) keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes darstellt. Da dies im Beschwerdefall nicht behauptet wurde, wurde zu Recht schon die Berufung der Rechtsvorgänger gegen den Baubewilligungsbescheid abgewiesen.

Da somit schon der Inhalt Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 27. April 1999

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