Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauO Krnt 1996 §47 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23;
BauO Krnt 1996 §47 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000.- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Landeshauptstadt vom 30. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß den §§ 4 lit. a, 15 und 16 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64, in Verbindung mit den Kärntner Bauvorschriften (...) aufgrund des Augenscheines vom 4.7.1996 die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage und Tiefgaragenentlüftungsanlage in Klagenfurt, Herbertstraße 1a, auf den Grundstücken 717/21, .722/1, .721/3 der KG Klagenfurt nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen (Pläne, Beschreibungen und Berechnungen) erteilt".
Die erstmitbeteiligten Parteien wurden dem dieser Baubewilligung vorangegangenen Bauverfahren als Parteien nicht beigezogen. Der Baubewilligungsbescheid wurde ihnen nicht zugestellt.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 1997 beantragten die erstmitbeteiligten Parteien "als Eigentümer der Liegenschaft Herbertstraße 16" die "sofortige Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und Zustellung eines Bescheides. Sollte die Behörde uns Parteistellung nicht einräumen wollen, beantragen wir ausdrücklich, über unsere Parteistellung mit Bescheid abzusprechen".
Die gegen den vorzitierten Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufungen dreier Anrainer (nicht der Erstmitbeteiligten) wurden in der Folge mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. April 1998 "gemäß § 91 Abs. 1 des Klagenfurter Stadtrechtes 1993, LGBl. Nr. 112/1993, in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe jeweils als unbegründet" abgewiesen,
"dass
1. die Bauführung auf den nach Darstellung in der Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. J.Z. vom 10.4.1997, GZ. 2204/97 und mit Grundbuchsbeschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25.11.1997, GZ. 13626/97, neu geschaffenen Grundstücken 721/3, KG Klagenfurt (Gebäude) und .721/1, KG Klagenfurt (Tiefgaragenzufahrt), anstelle der zuvor bestanden habenden Grundstücke 717/21, .722/1 und .721/3, KG Klagenfurt, genehmigt wird,
2. die Vorschreibung unter Auflage Punkt 5 des Bescheides ersatzlos zu entfallen hat und
3. der Bauführung anstelle des mit dem erstinstanzlichen Genehmigungsvermerk versehenen Lageplanes aus 02/96, Plan Nr. 655/E 7 A, der Lageplan aus 04/97, Plan Nr. 655/L 0 1, der somit einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, zugrunde gelegt wird."
Der - in einem im Beschwerdeverfahren nicht maßgeblichen Umfang mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 25. November 1998 berichtigte - Berufungsbescheid wurde im April 1998 den Parteien (nicht jedoch den erstmitbeteiligten Parteien) zugestellt.
Mit Aktenvermerk vom 14. Mai 1998 wurde von der Baubehörde erster Instanz die Zustellung einer "Kopie der Baubewilligung vom 30.10.1996" an die erstmitbeteiligten Parteien verfügt.
Gegen den am 19. Mai 1998 den erstmitbeteiligten Parteien zugestellten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 1996 erhoben die Erstmitbeteiligten Berufung vom 29. Mai 1998, welche am 2. Juni 1998 beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingelangt ist.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. September 1998 wurde diese Berufung "mangels Parteistellung der Berufungswerber als unzulässig zurückgewiesen".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Dezember 1998 wurde aufgrund der Vorstellung der erstmitbeteiligten Parteien dieser Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. September 1998 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Klagenfurt zurückverwiesen. Aufgrund der Zustellung des Baubewilligungsbescheides an die erstmitbeteiligten Parteien sei die Baubehörde erster Instanz offensichtlich von deren Parteistellung im Baubewilligungsverfahren ausgegangen. Die Berufungsbehörde hingegen habe diese Parteistellung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben solche Einwirkungen auf die vom Baugrundstück zumindest ca. 27 m entfernt befindliche Liegenschaft der erstmitbeteiligten Parteien nicht möglich seien, zu deren Abwehr die Kärntner Bauordnung eine Handhabe biete, und die Möglichkeit derartiger Einwendungen aus den dargelegten Gründen auch nicht von den erstmitbeteiligten Parteien nachvollziehbar hätten aufgezeigt werden können. Nach Ansicht der belangten Behörde lasse sich bei der Errichtung einer Tiefgarage, bei der sich deren Ein- und Ausfahrt lediglich 27 m vom Grundstück der erstmitbeteiligten Parteien entfernt befinde und auch hinsichtlich der Entlüftung der Tiefgarage ohne Durchführung entsprechender Erhebungen keineswegs mit Sicherheit ausschließen, dass nicht doch die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte der erstmitbeteiligten Parteien gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtzuerkennung der Parteistellung der erstmitbeteiligten Parteien im Baubewilligungsverfahren verletzt, da ihnen die Stellung eines Anrainers im Sinne des § 21 Kärntner Bauordnung 1992 nicht zukomme.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - abgesehen von dem im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden, im Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Steht einem Berufungswerber in einer Verwaltungsrechtssache nur ein beschränktes (eingeschränktes) Mitspracherecht zu, wie dies in einem der Beschwerde zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren der Fall ist, so ist Sache des Berufungsverfahrens i.S. des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Die Berufungsbehörde darf daher in einem solchen Fall befugterweise nur darüber entscheiden, was diese Partei an sie heranzutragen berechtigt ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse verstärkter Senate vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A, und vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1995, Slg. Nr. 14269/A).
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt als Berufungsbehörde hat nun in seinem auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Bescheid vom 8. April 1998 über die Berufungen dreier Anrainer (nicht jedoch der Erstmitbeteiligten) den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt als Baubehörde erster Instanz vom 30. Oktober 1996 in der Form einer Maßgabebestätigung abgeändert. Die damit nunmehr von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung weicht von jener der Baubehörde erster Instanz auch in einem allein das Mitspracherecht der berufenden Anrainer betreffenden Bereich ab. (Dies wird von der Berufungsbehörde in ihrer Gegenschrift auch zugestanden.) Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise bedarf im Beschwerdefall keiner weiteren Erörterung, weil mit der spruchmäßigen Neufassung der gegenüber dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid auch inhaltlich geänderten Baubewilligung durch die Berufungsbehörde der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und daher die Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Mit der Entscheidung der Berufungsbehörde ist daher der Berufungsbescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten und hat Letzterer jede selbständige Wirkung nach Außen verloren.
Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, dass mit der Erlassung des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. April 1998, berichtigt mit Bescheid vom 25. November 1998, die erstinstanzliche Entscheidung jede Wirkung verloren hat. Der Berufungsbehörde war es daher verwehrt, mit ihrem Bescheid vom 16. September 1998 über die Berufung der erstmitbeteiligten Parteien gegen den nicht mehr rechtswirksamen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 1996 zu entscheiden. Da sich eine Berufung, wie sich aus dem Gesetz ergibt, nur gegen einen Bescheid richten kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 92/04/0266), ist eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Bescheid vorliegt (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1160 f, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
In dem, im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhang mit § 23 Kärntner Bauordnung 1996, erfolgten Ausspruch im Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. September 1998, die Berufung der erstmitbeteiligten Parteien werde "mangels Parteistellung" im von der Beschwerdeführerin mit Bauansuchen vom 16. Oktober 1995 eingeleiteten Verfahren zurückgewiesen, ist eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes deshalb zu erblicken, weil die Frage, ob einer Person in einem Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, nur entweder im Instanzenzug durch ein zulässiges Rechtsmittel gegen einen unterinstanzlichen Bescheid oder im Zuge eines selbständigen (Feststellungs-) Verfahrens zur Klärung der Parteistellung (vgl. hiezu Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, Rz 432, Seite 176), nicht jedoch in einem Berufungsverfahren gegen einen nicht mehr rechtswirksamen unterinstanzlichen Bescheid, geklärt werden kann.
Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte und den Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. September 1998 nur mit der tragenden Begründung aufhob, den Erstmitbeteiligten käme im hier zu beurteilenden Bauverfahren Parteistellung zu, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Da der Bescheid der Behörde erster Instanz, gegen welchen die erstmitbeteiligten Parteien berufen haben, im Zeitpunkt der Berufungserhebung durch die Erstmitbeteiligten infolge der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. April 1998 nicht mehr rechtswirksam war, hätte die Aufhebung dieses Berufungsbescheides vom 16. September 1998 durch die belangte Behörde vielmehr deshalb erfolgen müssen, weil die Berufungsbehörde die Berufung der Erstmitbeteiligten mangels eines Anfechtungsgegenstandes als unzulässig hätte zurückweisen müssen.
Die erstmitbeteiligten Parteien haben in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 1997 an die Baubehörde erster Instanz "als Eigentümer der Liegenschaft Herbertstraße 16" die "sofortige Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und Zustellung eines Bescheides" beantragt. Mit der Zustellung des nicht mehr rechtswirksamen Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 30. Oktober 1996 an die Erstmitbeteiligten am 19. Mai 1998 ist diesem Antrag nicht entsprochen worden, vielmehr hätte die Baubehörde erster Instanz, welche von einer Parteistellung der Erstmitbeteiligten ausgegangen ist, den Baubewilligungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 8. April 1998 zustellen müssen. Im fortgesetzten Verfahren haben die Erstmitbeteiligten daher nach Zustellung dieses Bescheides die Möglichkeit, nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dagegen Vorstellung zu erheben
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 3. September 1999
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