Normen
AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs10;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs3;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs6;
JagdG Bgld 1988 §11;
JagdG Bgld 1988 §4;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs10;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs3;
JagdG Bgld 1988 §11 Abs6;
JagdG Bgld 1988 §11;
JagdG Bgld 1988 §4;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 8 AVG in Verbindung mit § 11 Bgld. Jagdgesetz 1988 festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren über das Ansuchen der mitbeteiligten Partei vom 10. April 1997 um jagdbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zuchtgatters für Schalenwild auf Grundstücken der Katastralgemeinden Punitz und Kroatisch Ehrensdorf eine Parteistellung nicht zukomme.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Es kommt darauf an, ob diese Vorschriften dem Einzelnen eine Berechtigung einräumen. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0077).
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (JG) lauten:
"§ 11
Wildgehege
(1) Wildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß § 5 Abs. 2 anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.
(3) Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.
(4) Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Abs. 2 angeführte aufweisen können und auf denen vom Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.
(5) Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.
(6) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
(7) Zuchtgehege können vom Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung der Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.
(8) Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.
(9) Dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu. Dieses ist durch Fangen des Wildes auszuüben; ein Abschuss ist nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Beseitigung minderwertiger, kranker oder seuchenverdächtiger Tiere zulässig.
(10) Werden Schau- und Zuchtgehege auch als Jagdgehege bewilligt, sind sie von den Vorschriften des Abs. 9 ausgenommen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.
(12) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 5, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen."
Diese Bestimmungen räumen - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - einer Jagdgenossenschaft kein subjektives Recht und somit keinen Rechtsanspruch und kein rechtliches Interesse in Bezug auf die von einem Grundeigentümer beantragte Bewilligung für ein Zuchtgehege ein.
Die beschwerdeführenden Parteien billigen zu, dass es sich bei ihrem - im Berufungsverfahren erstatteten - Vorbringen, durch die Errichtung des Zuchtgeheges könne eine Verminderung des Wertes ihrer Jagden erfolgen, um die Geltendmachung wirtschaftlicher Interessen handle, welche für sich allein genommen eine Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht begründen. Sie machen jedoch geltend, dass ihr Berufungsvorbringen "im wesentlichen die Unterbindung des Wildwechsels und die Gefährdung des geordneten Jagdbetriebes" bekämpft habe; hiedurch würden sehr wohl ihre subjektiv-öffentlichen Rechte tangiert. Nach Meinung der beschwerdeführenden Parteien gelte § 11 Abs. 3 JG, wonach die Bewilligung für Jagdgehege nur zu erteilten sei, wenn - unter anderem - durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten seien, "kraft Größenschlusses" auch für die Bewilligung von Schau- oder Zuchtgehegen gemäß den Absätzen 5 und 6 des § 11 JG. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, dass im Zuge einer Bewilligung für das in Rede stehende Zuchtgatter die jahrzehntelang natürlich entstandenen Wildpfade verändert würden, der Wildwechsel unterbunden und der durch die Natur vorgegebene Aufenthalt und Wechsel des Wildes (Nah- und Fernwechsel) verändert werde, käme ihnen daher Parteistellung zu. Diese sei darüber hinaus auch daraus abzuleiten, dass nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien bei der Erteilung einer Genehmigung gemäß § 11 JG auch die in § 4 leg. cit. normierten Grundsätze zu beachten seien, an deren Einhaltung die Jagdberechtigten der angrenzenden Jagdgebiete ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG hätten, was sich aus dem "Schutzzweck der zitierten Norm" ergebe.
Mit diesem Vorbringen kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan werden. Der klare Wortlaut des Gesetzes lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Jagd-, Schau- und Zuchtgehegen in den entsprechenden Bestimmungen des § 11 JG jeweils abschließend geregelt sind. Für eine auf einen "Größenschluss" gestützte Anwendung des für die Bewilligung von Jagdgehegen geltenden § 11 Abs. 3 auf die in § 11 Abs. 6 JG geregelte Bewilligung von Zuchtgehegen bleibt daher jedenfalls kein Raum.
Gleiches gilt für die Heranziehung von § 4 JG. Diese Bestimmung lautet:
"(1) Die Jagd ist weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Dabei sind auch die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart zu gefährden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfasst weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfasst die Pflicht, das Wild zu betreuen sowie seine Lebensgrundlagen zu sichern durch Schaffung von Daueräsungsflächen, Deckungsflächen, Verbissgehölzen, Hecken, Remisen u.ä.
(4) Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den Berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu."
Da in einem Zuchtgehege - sofern es nicht gemäß § 11 Abs. 10 JG auch als Jagdgehege bewilligt wird - kein Jagdbetrieb stattzufinden hat, ist die Berufung der beschwerdeführenden Parteien auf die Grundsätze des § 4 JG in Bezug auf das zu errichtende Zuchtgehege schon vom Ansatz her verfehlt. Wenn die beschwerdeführenden Parteien aber meinen, dass durch die Errichtung des Zuchtgeheges der geordnete Jagdbetrieb in ihren Jagdgebieten nicht beeinträchtigt werden dürfe, ist ihnen zu entgegnen, dass eine Berücksichtigung derartiger Interessen bei der Erteilung der Bewilligung für Zuchtgehege auch aus dem normativen Gehalt des § 4 JG nicht abgeleitet werden kann (vgl. zum Ganzen das oben angeführte, zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ JG 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0077).
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich bei diesem Ergebnis.
Wien, am 20. Oktober 1999
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