VwGH 99/03/0182

VwGH99/03/018226.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des GD in M, vertreten durch Dr. Johann Szemelliker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Fischauer Gasse 152, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 1999, Zl. 4a-A-C8537/2-1999, betreffend Entzug der Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;
AVG §68 Abs1;
JagdG Bgld 1988 §194 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §67 Abs1 Z10;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am 16. Mai 1995 ausgestellte Jagdkarte für das Burgenland gemäß § 68 in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Z. 10 Burgenländisches Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, (in der Fassung LGBl. Nr. 55/1997) - im Folgenden: JG - für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer mit zwei Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg wegen der Übertretungen des § 94 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 194 Abs. 2 Z. 17 JG bestraft worden sei. Diese Straferkenntnisse seien mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 5. Oktober 1998 bestätigt worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 68 JG hat die Behörde die Jagdkarte zu entziehen, wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden.

§ 67 Abs. 1 Z. 10 JG sieht vor, dass Personen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, die gemäß § 194 Abs. 1 Z. 3 bis 6 und 8 bis 14 oder wiederholt gemäß § 194 Abs. 2 oder mehr als zweimal wegen anderer Übertretungen dieses Gesetzes bestraft wurden, auf die Dauer von längstens drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung.

Gemäß § 67 Abs. 2 JG ist die Verweigerung auf mindestens ein Jahr auszusprechen.

Nach Meinung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde zu Unrecht angenommen, dass er "zweimal gegen das Fütterungsverbot im Niederwald verstoßen hätte". Er habe die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg am selben Tag erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ihm nicht bewusst gewesen, "dass ein Kirrplatz wie ich ihn angelegt habe, als Futterstelle angesehen wird", weshalb ihm weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten gewesen sei. Es könne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass er "zweimal" (gemeint: "wiederholt" im Sinne des § 67 Abs. 1 Z. 10 JG) bestraft worden sei. Die Behörde habe vielmehr aus ihm nicht bekannten Gründen zwei getrennte Bescheide ausgefertigt und ihm diese zugestellt, anstatt beide Delikte in einem Bescheid zusammenzufassen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit er mangelndes Verschulden an den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen geltend macht, ist er darauf zu verweisen, dass die Prüfung dieser Frage der belangten Behörde zufolge der Bindung an die rechtskräftigen Bestrafungen verwehrt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0111). Die in § 67 Abs. 1 Z. 10 JG normierte Tatbestandsvoraussetzung der wiederholten Bestrafung gemäß § 194 Abs. 2 ist gegeben, wenn eine Person mehr als ein Mal wegen derartiger Übertretungen bestraft wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 95/03/0076). Es genügt daher, wenn es sich um mehr als eine Bestrafung handelt; ob diese Bestrafungen wegen selbstständig zu beurteilender Straftaten - rein verfahrenstechnisch - in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden oder gesondert in mehreren Straferkenntnissen erfolgten, ist nicht entscheidend, hätte es doch die Behörde ansonsten in der Hand, durch die bloß äußere Form ihrer Vorgangsweise den entsprechenden Tatbestand herzustellen oder nicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer wiederholten Bestrafung gemäß § 194 Abs. 2 JG bejahte.

Dass der Beschwerdeführer - wie er weiter ausführt - gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat, ist - unabhängig davon, ob dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterfällt - nicht rechtserheblich, weil eine derartige Antragstellung, so lange die Wiederaufnahme nicht bewilligt worden ist, die oben dargestellte Bindungswirkung nicht beseitigen würde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 26. Mai 1999

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