VwGH 99/03/0089

VwGH99/03/008915.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der MH in Wien, vertreten durch Dr. Werner Heissig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 14, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 23. Oktober 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-1884, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AlVG 1977 §34 Abs1 idF 1997/I/078;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Notstandshilfe wegen des Nichtvorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997) ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48/99 und Folgezahlen, hob der Verfassungsgerichtshof § 34 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997, als verfassungswidrig auf. Weiters sprach er aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung dieses Erkenntnisses erfolgte in BGBl. I Nr. 193/1999, ausgegeben am 27. August 1999.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens unter Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Notstandshilfe wurde auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 gestützt.

Im Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz auf Grund der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof (Verfügung der Nichtanwendung der aufgehobenen Gesetzesbestimmung auch auf bereits verwirklichte Fälle; vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1999) nicht mehr anzuwenden.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 15. September 1999

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