VwGH 99/02/0023

VwGH99/02/002323.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde der GB in D-B, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Nibelungengasse 1-3/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 30. November 1998, Zl. Senat-KS-98-019, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach Ausweis der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 30. November 1998 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das gegen sie erlassene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems vom 16. Juli 1997, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Bescheid der Behörde erster Instanz wurde laut dem insoweit mit der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin ihren ausgewiesenen Vertreterinnen am 21. Juli 1997 zugestellt. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen damit, es sei ihr - trotz des der Post erteilten Nachsendeauftrages auf Grund einer neuen Wohnadresse, welche sie allerdings aus Versehen ihren Rechtsvertreterinnen nicht mitgeteilt habe - das Schreiben ihrer Vertreterin vom 22. Juli 1997 einschließlich des Bescheides der Behörde erster Instanz nie zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe erst durch Zustellung einer Mahnung am 21. Oktober 1997 Kenntnis von dem rechtskräftigen Straferkenntnis erlangt und dies sofort ihrer Rechtsvertreterin mitgeteilt. Diese habe am 4. November 1997 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis begehrt. Diesem Antrag sei mit Bescheid der Behörde ersten Instanz vom 26. März 1998 keine Folge gegeben worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen worden.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach der ständigen hg. Judikatur ist ein Verschulden des Vertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen; letzterer muss sich ein Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten, so ist eine allfällige Verhinderung des Gewaltgebers allein für die Fristversäumnis im Allgemeinen nicht kausal, also auch nicht geeignet, einen Wiedereinsetzungsgrund herzustellen. Die Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, S 1557 ff, zitierte Judikatur).

Der aus dem dargestellten Sachverhalt abgeleiteten Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, sie sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, kann nicht gefolgt werden. Mit ihrem Vorbringen hat nämlich die Beschwerdeführerin einen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 71 Abs. 1 AVG schon deshalb nicht geltend gemacht, weil es auf das erwähnte Schreiben an sie nicht ankam. Die Berufung hätte nämlich von den Rechtsvertreterinnen - diese bestreiten ein entsprechendes Auftragsverhältnis nicht - innerhalb der Berufungsfrist auch ohne Kontakt mit ihrer Mandantin erhoben werden können (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 648, zur dem § 71 Abs. 1 AVG vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 1 VwGG referierte hg. Rechtsprechung, zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 9. November 1995, Zlen. 95/19/1252, 95/19/1253). Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, muss dies die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen (vgl. die zu § 46 Abs. 1 VwGG ergangenen hg. Beschlüsse vom 9. November 1995, Zlen 95/19/1252, 95/19/1253, und vom 26. September 1996, Zl. 96/19/2244, sowie eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A).

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 23. März 1999

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