Normen
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten langte der Antrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes am 19. Jänner 1998 bei der belangten Behörde ein.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Beschluss eines verstärkten Senates vom 27. Juni 1997, Zl. 96/21/0377, der im Hinblick auf die insoweit mit dem Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 (§ 36 Abs. 2) übereinstimmende Rechtslage auch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 - FrG (§ 56 Abs. 2) zum Tragen kommt, aus, dass ein Fremder die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes längstmöglich für den Zeitraum eines Jahres, gerechnet ab dem Einlangen des Antrages bei der Behörde, erreichen kann. Da vorliegend dieser Zeitraum bereits verstrichen ist und sich die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch eine Aufhebung des - den eingangs erwähnten Antrag abweisenden - angefochtenen Bescheides nicht ändern würde, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) vor, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen war.
Festgehalten wird, dass dieser Beschluss weder die Behörde von ihrer Verpflichtung entbindet, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 56 Abs. 2 FrG von Amts wegen einen Abschiebungsaufschub zu erteilen, noch die beschwerdeführende Partei daran hindert, einen neuerlichen Antrag nach dieser Norm zu stellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt vorliegend, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Stellungnahme vom 10. März 1998 zu seinem gegenständlichen Antrag die in der Beschwerde nunmehr in Abrede gestellte Tatsache, daß er eine Freiheitsstrafe wegen illegalen Waffenbesitzes in seinem Heimatstaat bereits verbüßt habe, selbst behauptet. Dennoch hätte die belangte Behörde sein - nach Abschluss des Asylverfahrens - in der genannten Stellungnahme erstattetes, auf die Glaubhaftmachung seiner Verfolgung als Angehöriger der albanischen Volksgruppe abzielendes Vorbringen
prüfen müssen und sich nicht mit dem bloßen Hinweis auf den Ausgang des Asylverfahrens begnügen dürfen.
Wien, am 9. September 1999
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