VwGH 98/19/0283

VwGH98/19/028314.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der 1967 geborenen NJ in Wien, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1998, Zl. 305.652/7-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 12. Oktober 1994 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) gemäß § 112 dieses Gesetzes als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Oktober 1998 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 und 5 sowie gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des zuletzt genannten Versagungsgrundes Folgendes aus:

Die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 2. Oktober 1998 angegeben, sie halte sich seit etwa 1993 in Österreich auf. Sie sei aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung in ihrem Heimatland (Bosnien-Herzegowina) nach Österreich gekommen. Dabei sei sie aus Belgrad abreisend über Ungarn nach Österreich gekommen. Im Februar 1993 sei sie nach Österreich eingereist, jedoch am Folgetag bereits wieder nach Slowenien ausgereist. Der Grund sei gewesen, dass in Slowenien ihr Bruder lebe.

Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin schlussendlich im Juni 1993 im Anschluss an einen von Februar bis Juni andauernden Aufenthalt in Slowenien nach Österreich eingereist sei.

Da die Beschwerdeführerin erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Slowenien in das Bundesgebiet eingereist sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass sie aufgrund der kriegerischen Ereignisse in Bosnien-Herzegowina habe nach Österreich flüchten müssen. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben aus Bosnien über Österreich nach Slowenien geflüchtet. In dem letztgenannten Land sei sie vor den kriegerischen Ereignissen in Bosnien-Herzegowina geschützt gewesen. Erst nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Slowenien habe sie sich entschlossen, nach Österreich einzureisen und ihren geschützten Wohnsitz in Slowenien aufzugeben. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Vorgesagten daher nicht berechtigt gewesen, in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu begründen.

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Aktenlage ihren Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz von Slowenien per Post an den Landeshauptmann von Wien übermittelt. Sie sei jedoch sowohl vor als auch nach ihrer Antragstellung in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihrem Antrag könne daher nicht stattgegeben werden.

Die belangte Behörde habe gemäß § 37 FrG 1997 eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen unter Anwendung des Art. 8 MRK durchgeführt. Diese habe

- zusammenfassend - ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar in Österreich lebe und einer Erwerbstätigkeit nachgehe, jedoch noch niemals über eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bzw. dem FrG 1997 verfügt habe. Die Berufungsbehörde komme zur Erkenntnis, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem Heimatland noch in Slowenien leben möchte (obwohl sie dies tatsächlich könnte), weil es ihr in Österreich wirtschaftlich etwas besser gehe. Im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt überwögen die öffentlichen Interessen die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 8 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 und § 112 FrG 1997 lauten:

"§ 8. (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). ...

...

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

3. auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes

Bedacht zu nehmen.

...

§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. ..."

Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (12. Oktober 1998) stand das am 1. August 1998 in Kraft getretene Bundesgesetz, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, BGBl. I Nr. 85/1998, in Kraft. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes lautete:

"§ 1. (1) Fremde, denen auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukam oder die auf Grund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt sind, ist - sofern sie vor dem 1. Oktober 1997 nach Österreich eingereist sind, sich hier ständig aufhalten und die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) BGBl. I Nr. 75/1997, bei ihnen bis auf weiteres gesichert scheinen - für die Niederlassung auf Dauer auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung (§ 23 FrG) zu erteilen und zwar, wenn

1. für sie eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder sie über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen oder eine vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) ausgenommene unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben oder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen oder erlaubt selbstständig erwerbstätig sind, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck;

2. sie Angehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG eines Fremden gemäß Z 1 oder eines Fremden sind, der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügt, eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen Erwerbstätigkeit;

3. sie keine Erwerbsabsicht haben, eine Niederlassungsbewilligung für Private."

§ 1 und § 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, BGBl. II Nr. 215/1997, lautete:

"§ 1. (1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 zukommt, weil sie infolge der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz (Bleibe- oder Aufenthaltsrecht) fanden, wird für die in Abs. 2 genannten Fremden bis 31. Juli 1998 verlängert.

(2) Das Aufenthaltsrecht gemäß Abs. 1 wird für folgende Fremde verlängert:

...

§ 2. Ehegatten und minderjährigen Kindern der in § 1 genannten Fremden wird ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bis 31. Juli 1998 gewährt."

§ 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten und anderweitig keinen Schutz fanden, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie

1. vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, oder

...

(2) Fremde aus Grenzstädten zur ehemaligen Teilrepublik Bosnien-Herzegowina, die auf Grund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mussten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ungeachtet der Staatsangehörigkeit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet."

Die Beschwerdeführerin verfügte nach der Aktenlage und nach ihren Behauptungen noch nie über eine Bewilligung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Verfahren über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 12. Oktober 1994 war daher gemäß § 112 FrG 1997 als Verfahren zur Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung fortzuführen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, zu einem Zeitpunkt (1. August 1998) in Kraft trat, in dem das Verfahren über diesen Antrag bei der belangten Behörde noch anhängig war, weil die Beschwerdeführerin aus folgenden Überlegungen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllte:

Die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nach § 1 Abs. 1 leg. cit. setzt nämlich jedenfalls voraus, dass der Fremde entweder aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht hatte oder aber aufgrund der Verordnung BGBl. II Nr. 215/1997 zum Aufenthalt berechtigt war. Die Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund der letztgenannten Verordnung knüpft ihrerseits gemäß ihrem § 1 Abs. 1 an die Innehabung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes aufgrund der Verordnung BGBl. Nr. 299/1996 (oder aber - was hier sachverhaltsmäßig jedoch nicht in Rede steht - an die Eigenschaft als Ehegatte oder minderjähriges Kind der in § 1 genannten Fremden) an. Die Beschwerdeführerin fiele daher nur dann unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem integrierten Vertriebenen aus Bosnien und Herzegowina das weitere Aufenthaltsrecht gesichert wird, wenn ihr gemäß § 1 oder § 2 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 299/1996, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen wäre. Dies hätte jedenfalls vorausgesetzt, dass sie aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen musste und vor ihrer Einreise anderweitig keinen Schutz fand.

Im angefochtenen Bescheid findet sich jedoch die ausdrückliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer zuletzt erfolgten Einreise drei bis vier Monate in Slowenien aufgehalten, wo sie vor den kriegerischen Ereignissen in Bosnien-Herzegowina geschützt gewesen sei. Sodann habe sie sich aus freien Stücken zur Einwanderung nach Österreich entschlossen.

Diesen Feststellungen tritt die Beschwerdeführerin nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen.

Die in der Beschwerde erstatteten Ausführungen, sie sei aufgrund der Kriegswirren veranlasst gewesen, "von dort auszureisen und anderweitig Schutz um ihren Aufenthalt" zu suchen, "Tatsache sei, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Kriegswirren in ihrer Heimat in Österreich aufhalte", sowie dass sie "sich aufgrund der Kriegsereignisse nach Österreich begeben" habe, können nicht als Bestreitung der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid mit konkreten auf das behördliche Ermittlungsverfahren und seine Ergebnisse Bezug nehmenden Argumenten aufgefasst werden (vgl. im Übrigen das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 23. April 1998, Zl. 95/19/1949, wo zum Ausdruck gebracht wurde, es sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat Bosnien-Herzegowina aufgrund der kriegerischen Ereignisse verlassen habe).

Die belangte Behörde wertete daher den Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht als Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des FrG 1997 gestellt wurden, anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin tritt nun der mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellung im angefochtenen Bescheid, sie habe sich jedenfalls auch nach ihrer Antragstellung regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen, nicht entgegen.

Auf der Basis dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen ist aber der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan. Dies hat die Abweisung des Antrages zur Folge.

Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien kam aufgrund des vorliegenden, entgegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht.

Bei einer auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützten abweislichen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung kommt auch eine Anwendung des § 37 FrG 1997 nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 99/19/0004).

Die Beschwerdeführerin beruft sich schließlich auf ihre durch Art. 8 MRK geschützten Interessen in Österreich. Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei zwischen 20. September 1993 und ihrer Scheidung am 25. März 1998 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Sie habe in dieser Zeit in Österreich einen Freundeskreis und soziale Kontakte aufgebaut. Auch sei sie in Österreich berufstätig.

Diesen Ausführungen ist Nachstehendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 auf die privaten und familiären Interessen derjenigen Fremden bereits Rücksicht genommen, die sich in Österreich rechtmäßig niedergelassen hatten. Andererseits ging der Gesetzgeber offenbar bewusst davon aus, dass jene Fremde, die noch nie im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen waren, gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ihren Antrag vor einer Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus zu stellen haben.

Aus Anlass des Beschwerdefalles sind auch keine Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes dahin entstanden, dass die Umschreibung der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 zu eng wäre und damit gegen Art. 8 MRK verstieße. Der Eingriff in ein gedachtes durch Art. 8 MRK gestütztes Recht der Beschwerdeführerin auf Neuzuwanderung zur Wahrung ihrer persönlichen Interessen im Bundesgebiet wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung gerechtfertigt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin ein solches Recht überhaupt zusteht.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde auch die übrigen Versagungsgründe zu Recht herangezogen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Mai 1999

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