Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. September 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Nach dem Erstbescheid habe der Beschwerdeführer am 16. Dezember 1989 nach sichtvermerksfreier Einreise erneut in Österreich Unterkunft genommen; nach seinen Vorversicherungszeiten habe sich der Beschwerdeführer bereits vom 15. Mai 1972 bis zum 28. Februar 1975 als Gastarbeitnehmer in Österreich aufgehalten und sei dabei etwa 20 Monate einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Nach seiner Einreise im Jahr 1989 habe sich der Beschwerdeführer - nach Ablauf der Frist für den sichtvermerksfreien Aufenthalt - weiterhin unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten und sei deswegen mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Jahr 1990 rechtskräftig bestraft worden. In der weiteren Folge habe der Beschwerdeführer befristete Sichtvermerke bzw. Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz erhalten.
Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1992 und 1993 zweimal wegen Alkoholisierungsdelikten im Straßenverkehr gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden, die Lenkerberechtigung sei ihm (offenbar gemeint: in diesem Zusammenhang) einmal für vier Wochen, einmal für sechs Monate entzogen worden. Weiters sei bei einer Hausdurchsuchung in der damaligen Unterkunft des Beschwerdeführers im Jahr 1992 eine im bekämpften Bescheid näher genannte Menge von geschmuggelten Zigaretten gefunden worden; in der Folge sei der Beschwerdeführer vom Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Strafverfügung vom 14. Dezember 1992 wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe belegt worden.
Am 8. Juli 1996 sei der Beschwerdeführer - nach bereits erfolgter Ermahnung am 18. November 1993 - erneut niederschriftlich auf die fremdenrechtlichen Konsequenzen im Fall der Begehung weiterer strafbarer Handlungen hingewiesen worden; nachdem er angegeben habe, sich in Zukunft wohl zu verhalten und regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, sei dem Beschwerdeführer eine weitere Aufenthaltsbewilligung erteilt worden.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 sei dem Beschwerdeführer neuerlich die Lenkerberechtigung für die Dauer von 17 Monaten rechtskräftig entzogen worden, nachdem er an diesem Tag gegen 02.00 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug an einem näher genannten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "(AAK 0,7 mg/l, entsprechend einer BAK von 1,4 g/l (= Promille))" auf öffentlichen Straßen gelenkt habe. Auf der Flucht vor einer ihm nachfahrenden Gendarmeriepatrouille habe der Beschwerdeführer "mehrfach gravierende Verkehrsübertretungen" begangen und schließlich in einem näher genannten Kreuzungsbereich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht; beim Versuch, mit hoher Geschwindigkeit von der Straße abzubiegen, um den nachfahrenden Streifenwagen "abzuschütteln", sei der Beschwerdeführer gegen ein Verkehrszeichen gestoßen, wobei der von ihm gelenkte PKW schwer beschädigt worden sei. Das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren sei am 25. Juni 1998 rechtskräftig abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--), nach § 99 Abs. 3a StVO 1960 iVm § 20 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 52c Z. 24, § 21 Abs. 1, und § 13 Abs. 1 leg. cit. mit je einer Geldstrafe von S 300,--, und gemäß § 93 Abs. 3 lit. a iVm § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 2.500,--, somit insgesamt mit einer Geldstrafe von S 14.300,--, bestraft worden.
Da der Beschwerdeführer bereits zweimal eindringlich auf die fremdenpolizeilichen Konsequenzen neuerlicher Straffälligkeit hingewiesen worden sei, was ihn jedoch nicht davon habe abhalten können, nun zum dritten Mal schwer wiegendste Verstöße im Straßenverkehr zu begehen, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Ein Aufenthaltsverbot könne gemäß § 36 Abs. 1 FrG auch dann erlassen werden, wenn trifftige Gründe vorlägen, die zwar nicht die Voraussetzungen der im Abs. 2 angeführten Fälle aufwiesen, aber in ihrer Gesamtheit die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigten. Demnach habe die Behörde unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei "doch schwer wiegenderer Art", weshalb "nicht mehr nur mit einer bloß niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen" habe gefunden werden können, "sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch" habe gemacht werden müssen.
Zweifelsohne werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in nicht unbeträchtliche Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen, zumal er sich zumindest seit dem Jahr 1989 in Österreich aufhalte und hier mit seiner Ehefrau und seinem Sohn lebe; auch sei der Beschwerdeführer - wenn auch nach häufigem Arbeitgeberwechsel - "großteils" einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dem stehe jedoch das besagte (häufige) Fehlverhalten des Beschwerdeführers entgegen. Zweifelsohne lägen die Übertretungen aus dem Jahr 1992 bzw. 1993 bereits längere Zeit zurück. Zu beachten sei jedoch, dass der Beschwerdeführer von der Erstbehörde mittlerweile zweimal niederschriftlich ermahnt worden sei und er ungeachtet dessen vor Kurzem - im Mai 1998 - "gravierendste Übertretungen nach dem Verkehrsrecht" gesetzt habe. Alkoholisierungsdelikte zählten zu den schwersten Übertretungen im Verkehrsrecht überhaupt. Auch die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 sei entsprechend hoch zu bewerten und sei auch von der Strafbehörde mit einer entsprechend hohen Geldstrafe belegt worden; der Beschwerdeführer sei den diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde, dass er mit hoher Geschwindigkeit ein ihm nachfahrendes Gendarmeriefahrzeug "abzuschütteln" versucht hätte, nicht entgegengetreten. Erschwerend sei auch zu werten, dass die strafbare Handlung des Beschwerdeführers einen Verkehrsunfall nach sich gezogen habe, es also zu einer Gefährdung nicht nur von Sachen, sondern auch von Personen gekommen sei.
Sein Vorbringen in der Berufung gegen den Erstbescheid, wonach der Beschwerdeführer psychische Probleme gehabt hätte, könne zwar sein schwer wiegendes Fehlverhalten erklären, jedoch keinesfalls rechtfertigen. Auch könne sich die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich im Mai 1998 "um eine einheitliche Tat" gehandelt habe, nicht anschließen, zumal zumindest, was das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand betreffe, ein "gesonderter Tatentschluss" nötig gewesen sei, und dieser sicherlich "gesondert" vom nachfolgenden Fluchtversuch des Beschwerdeführers mit hoher Geschwindigkeit "(wiederum eigener Willensentschluss)" zu sehen sei.
In Anbetracht des geschilderten Fehlverhaltens sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 37 Abs. 1 FrG notwendig. Weiters sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig, da - unter Abwägung aller angeführten Umstände - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Daran vermöge auch sein Hinweis auf seinen Heimatstaat nichts zu ändern, zumal im Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen hätte bzw. allenfalls abgeschoben werden könnte. Auch sei mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes "kein Kontaktverbot" zu seiner Familie verbunden.
Die Sicherheitsbehörden hätten den gesetzlichen Auftrag "und die moralische Verpflichtung gegenüber den Staatsbürgern", für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu sorgen. Diesbezüglich seien sie verpflichtet, die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip anzuwenden. Könnten nun - wie im Fall des Beschwerdeführers - rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen "(die ja letztlich nur als Mahnungen zu einem rechtstreuen Verhalten verstanden werden können
- Spezialprävention)" einen Fremden nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten "und gingen sogar mehrmalige niederschriftliche Ermahnungen ins Leere", so sei die Behörde verpflichtet "(gleichermaßen als 'ultima ratio')", von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen, zumal es scheine, dass andere Mittel nicht mehr ausreichten, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung zu bewegen.
Die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes (zehn Jahre) scheine angebracht, da aufgrund der oben angeführten Tatsachen (neuerlich gravierende Verwaltungsübertretungen trotz mehrmaliger niederschriftlicher Ermahnungen) nicht abgesehen werden könne, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, wegfallen würden; aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, das vorliegende Aufenthaltsverbot in der nach § 39 Abs. 1 FrG möglichen Höchstdauer zu verhängen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, es sei vorliegend angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, unbekämpft. Auf dem Boden der maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken, handelt es sich doch bei den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Hinblick auf die von alkoholisierten KFZ-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bei seinem Fehlverhalten im Jahr 1998 "in einer psychischen Ausnahmesituation" insofern befunden, als ihn die Ausweisung seines älteren Sohnes, der bis dahin gleichfalls im Familienverband gelebt habe, schwer getroffen habe, wodurch sich der Beschwerdeführer zum übermäßigen Alkoholkonsum habe verleiten lassen, was "die Schuldhaftigkeit" seines Verhaltens zu mildern geeignet sei und daher die von der belangten Behörde gestellte negative Zukunftsprognose als nicht gerechtfertigt erscheinen lasse, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsverbot eine administrativ-rechtliche Maßnahme und keine - vom Verschulden abhängige - Strafe darstellt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1998, Zl. 98/18/0358). Darüber hinaus ist der für die Zukunftsprognose maßgebliche Zeitraum seit der letzten Straftat viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0231).
2.1. Die Beschwerde rügt, es sei im angefochtenen Bescheid nicht näher ausgeführt und begründet, warum die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, was einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Der belangten Behörde würden auch die Grundlagen fehlen, um eine "stichhaltige Begründung" für ihre Beurteilung im Grunde des § 37 FrG abgeben zu können, da ein Beweisverfahren über die familiäre Situation des Beschwerdeführers - mit Ausnahme des Umstandes, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers mit ihm im Familienverband lebten - nicht durchgeführt worden sei und daher eine Interessenabwägung, wie sie im Gesetz vorgesehen sei, nicht habe vorgenommen werden können. Wie sich ein Aufenthaltsverbot auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die der sonstigen Familienmitglieder auswirke, könne aufgrund des bisher durchgeführten Beweisverfahrens nicht festgestellt werden; das Unterbleiben diesbezüglicher Erhebungen stelle daher ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Zunächst unterlässt es der Beschwerdeführer, in der Beschwerde die Umstände seines Privat- und Familienlebens zu bezeichnen, die - hätte die belangte Behörde das von ihm vermisste Ermittlungsverfahren durchgeführt - zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, und legt solcherart die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels gemäss § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht dar. Weiters entsprechen die von der Beschwerde angesprochenen Feststellungen der Behörde, dass sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in Österreich aufhalte, genau den Angaben des Beschwerdeführers über seine familiären Beziehungen in seiner Berufung gegen den Erstbescheid. Schließlich besteht gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 37 Abs. 1 und 2 vorgenommene Beurteilung kein Einwand. Die belangte Behörde hat aufgrund seines Aufenthalts in Österreich seit 1989, seine im Inland gegebenen familiären Bindungen sowie seine Berufstätigkeit - zutreffend - einen mit dem Aufenthaltsverbot verknüpften Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein Fehlverhalten insbesondere das gewichtige Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des dargestellten öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich - mit der Behörde - die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse; dabei war zu berücksichtigen, dass die aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Beschäftigung resultierende Integration in Ansehung der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das besagte Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt wurde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in seiner Heimat aufgrund der dort gegebenen politischen Situation sein Fortkommen in keiner Weise sichergestellt sei, bewirkt keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen, weil von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben geschützt wird (vgl. das schon zitierte Erkenntnis Zl. 98/18/0231). Weiters wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder dass er (allenfalls) abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1998, Zl. 98/18/0099).
3. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. Juni 1999
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