Normen
ABGB §1175;
BAO §246 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102;
LAO OÖ 1996 §191;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §1175;
BAO §246 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO OÖ 1990 §102;
LAO OÖ 1996 §191;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die "Sophie G und Mitges." betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der mitbeteiligten Gemeinde das Hotel Sp (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 20. Jänner 1997, Zl. 93/17/0167, und vom 7. April 1999, Zl. 98/17/0098). Sophie G ist die Beschwerdeführerin.
Das beschwerdegegenständliche Verfahren geht auf einen Antrag vom 30. November 1996 der Christa G zurück, in welchem diese um Rückzahlung von zu Unrecht abgeführten Tourismusabgabebeträgen für die Jahre 1993 bis 1996 ansuchte. Am 12. Juni 1997 stellte Christa G bezüglich dieses Antrags einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde.
Am 7. August 1997 wies die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Abrechnungslisten für die Jahre 1993 bis 1996 in einem Schreiben darauf hin, dass der Antrag der Christa G vom 30. Oktober 1996 (richtig offenbar: 30. November 1996) "auch ihr Antrag" sei.
Auf Grund der Anträge vom 30. November 1996 und vom 12. Juni 1997 erging ein Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde an Sophie G und Mitgesellschafter, in welchem bezüglich der Tourismusabgaben für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 eine Nachforderung von S 51.410,-- sowie ein Säumniszuschlag von S 2.056,-- festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (im eigenen Namen) fristgerecht Vorstellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gemäß § 191 Oberösterreichische Landesabgabenordnung 1996 zur Einbringung einer Berufung jeder befugt sei, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Es sei unbestritten, dass der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid an die als Betreiberin des Hotels Sp auftretende Personengemeinschaft Sophie G und Mitgesellschafter ergangen sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem den Abgabenzeitraum 1988 bis 1990 betreffenden Verfahren im Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zl. 93/17/0167, angemerkt habe, komme die Eigenschaft des "Quartiergebers" nicht zwangsläufig der gewerberechtlichen Konzessionsinhaberin zu. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsmeinung sei im Verfahren festgestellt worden, dass das gegenständliche Hotel beim Finanzamt K unter dem Wortlaut "G Sophie und Mitges.", somit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, geführt werde. Dementsprechend sei auch der mit Vorstellung bekämpfte Abgabenbescheid der mitbeteiligten Gemeinde an diese Personengemeinschaft adressiert worden. Die Zustellung des Bescheides an den Vertreter der genannten Personengemeinschaft bewirke nicht sein Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft (es wird dazu auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/13/0031, verwiesen). Damit sei auch geklärt, dass die Beschwerdeführerin als einzelnes Mitglied dieser Personengemeinschaft zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den nicht an sie ergangenen Bescheid nicht legitimiert gewesen sei. Hätte der angefochtene Bescheid "das Gesamtschuldverhältnis nach § 4 Z. 2 Oö Landesabgabenordnung 1996 geltend machen wollen", hätte nicht die Gemeinschaft als Bescheidadressat aufscheinen dürfen. Vielmehr hätten die einzelnen Mitglieder als Schuldnermehrheit im Abgabenbescheid angesprochen werden müssen (auch hiezu wird auf das oben genannte Erkenntnis vom 22. Februar 1995 verwiesen).
Die Vorstellung der Beschwerdeführerin erweise sich somit als unzulässig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Aus dem Akteninhalt lasse sich eindeutig nachvollziehen, dass der ursprüngliche Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht abgeführten Tourismusabgaben für die Jahre 1993 bis 1996 von Frau Christa G gestellt worden sei; ebenso sei der Devolutionsantrag vom 12. Juni 1997 von Christa G gestellt worden. Der Bescheid des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Dezember 1997 sei an Sophie G und Mitgesellschafter, zu Handen Frau Sophie G, gerichtet und daher nur an die Beschwerdeführerin zugestellt worden.
Ebenso sei der angefochtene Vorstellungsbescheid an Sophie G und Mitgesellschafter gerichtet und lediglich an die Beschwerdeführerin zugestellt worden.
Aus dem Akteninhalt sei weiters unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. August 1997 der Behörde mitgeteilt habe, dass der von Christa G eingebrachte Antrag auf Rückzahlung als ihr Antrag zu behandeln und zu qualifizieren sei und dem seitens der Behörde nie entgegengetreten worden sei.
Durch die Anführung der konkreten Person der Beschwerdeführerin einerseits mit dem Zusatz "und" werde klargestellt, dass der Bescheid einerseits an die Beschwerdeführerin als Person, andererseits aber auch zusätzlich an weitere Personen, nämlich Mitgesellschafter, erlassen worden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird (die Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde enthält keine Anträge).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Oö Tourismusabgabegesetz 1991, LGBl. Nr./1991 lautet
auszugsweise:
"§ 2
Abgabenpflicht
(1) Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde
a) in einer Gästeunterkunft (§ 1 Z. 4 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990)
oder
b) in einer Ferienwohnung (Abs. 4) nächtigen und nicht in der Tourismusgemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Abgabenpflicht beginnt bei Nächtigungen in Gästeunterkünften mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinanderfolgenden Nächtigungen. Bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) beginnt die Abgabenpflicht mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und endet mit ihrer Aufgabe.
(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist bei Nächtigungen in Gästeunterkünften die nächtigende Person selbst, bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) deren Inhaber verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person des Inhabers einer Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem neuen Inhaber anzurechnen ist; dies gilt für die erstmalige Übernahme einer neu errichteten Ferienwohnung sinngemäß.
(4) Ferienwohnungen sind Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Camping- oder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen.
§ 4
Abgabenschuld; Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld entsteht bei Personen, die in Gästeunterkünften übernachten, mit der ersten Nächtigung; in diesem Zeitpunkt wird auch die Abgabe fällig. Die Tourismusgemeinde kann für den Fall, dass die abgabenpflichtige Person mehrmals in ununterbrochener Reihenfolge in einer Gästeunterkunft nächtigt, die Fälligkeit der Tourismusabgabe im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung abweichend hievon festsetzen; die Tourismusabgabe wird jedenfalls mit der letzten Nächtigung fällig.
(2) Die Abgabenschuld für Ferienwohnungen entsteht jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Aufgabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.
§ 5
Abgabenbefreiung
(1) Von der Entrichtung der Tourismusabgabe sind befreit:
...
§ 6
Einhebung, Entrichtung
(1) Der Abgabenpflichtige hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird, die Abgabe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Mit der Entrichtung der Abgabe an den Unterkunftgeber wird dieser Abgabenschuldner im Sinne des § 54 O.ö. Landesabgabenordnung.
(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Tourismusabgabe vom Abgabenpflichtigen für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde abzurechnen und sie vollständig abzuführen. Weiters kann der Unterkunftgeber verpflichtet werden, jede Nächtigung eines Abgabenpflichtigen der Tourismusgemeinde bekanntzugeben.
(3) Die näheren Bestimmungen über die vom Unterkunftgeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe sind von der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmungen müssen eine möglichst einfache, kostensparende und vollständige Einhebung der Tourismusabgabe sicherstellen.
(4) Der Inhaber einer Ferienwohnung hat die Abgabe spätestens am Tag der Fälligkeit an die Tourismusgemeinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abgabe zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung (§ 3 Abs. 7) zu entrichten. Die Gemeinde hat die Bestimmungen über die Abführung der Tourismusabgabe zu erlassen.
(5) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes angeordnet ist, findet die O.ö. Landesabgabenordnung Anwendung."
Das Gesetz vom 20. November 1969 über die Fremdenverkehrsabgabe (O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969), LGBl. Nr. 7/1970, lautete auszugsweise:
"§ 2
Abgabenschuldner, Abgabepflicht, Fälligkeit
(1) Abgabenschuldner ist jede Person, die in dem in der Gemeinde gelegenen Fremdenverkehrsgebiet (§ 2 Abs. 1 des O.ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965) nächtigt, in der Gemeinde nicht ihren ordentlichen Wohnsitz hat und nicht von der Entrichtung der Abgabe befreit ist.
...
§ 4
Einhebung
(1) Die Gemeinde kann die Abgabenschuldner verpflichten, die Abgabe an die den Nächtigungsplatz zur Verfügung stellende Person (Quartiergeber) zu entrichten.
(2) Im Falle des Abs. 1 ist der Quartiergeber verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner für die Gemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Gemeinde abzurechnen und sie vollständig an die Gemeinde abzuführen. Der Quartiergeber haftet für die Entrichtung der Abgabe mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. Die Quartiergeber können verpflichtet werden, jede Nächtigung einer abgabenpflichtigen Person der Gemeinde bekanntzugeben."
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften. Danach könnten nicht nur natürliche oder juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, sondern auch zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (z.B. GesbR im Sinne § 1175 ABGB, vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zl. 91/13/0169) Abgabepflichtige sein.
Der Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Dezember 1997 war an die in Rede stehende Personenvereinigung ergangen. Es trifft nicht zu, dass - wie in der Beschwerde ausgeführt wird - der genannte Bescheid an individuell bezeichnete Personen ergangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 7. April 1999, Zl. 98/17/0098, dargelegt hat, ist eine Adressierung, wie sie auch im Beschwerdefall sowohl von der Gemeindebehörde als auch von der belangten Behörde verwendet wurde, ausreichend, um den Bescheidwillen der Behörde, den Bescheid an die Personenvereinigung zu erlassen, darzutun.
Da somit der mit Vorstellung bekämpfte Gemeindebescheid an die Personengemeinschaft ergangen ist und nicht an die Beschwerdeführerin, hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 102 Oö Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 91/1990, kann gegen einen letztinstanzlichen Bescheid eines Gemeindeorgans im eigenen Wirkungsbereich Vorstellung erheben, "wer durch den Bescheid ... in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet." Wie bei der gleich formulierten Prozessvoraussetzung für die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist davon auszugehen, dass es nicht allein auf die Behauptung ankommt, sondern dass zumindest die Möglichkeit bestehen muss, dass eine Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers vorliegt. Berchtold, Gemeindeaufsicht, in:
Fröhler/Oberndorfer, Handbuch des österreichischen Gemeinderechts, 3.14., 34, spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der Vorstellungswerber in einer solchen Beziehung zur Sache stehen muss, die die Verletzung seiner Rechte überhaupt als möglich erscheinen lässt. Nur derjenige, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid eines Gemeindeorgans aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung subjektiver Rechte durch den Bescheid behaupten.
Der Abgabenbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde ist nicht an die Beschwerdeführerin ergangen, sondern an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/13/0031, in einer Angelegenheit betreffend Umsatzsteuer ausgeführt hat, ist im Falle der Adressierung eines Abgabenbescheides an eine Personenvereinigung als Abgabenschuldner ein Mitglied der Personenvereinigung nicht zur Erhebung einer Berufung nach § 246 Abs. 1 BAO legitimiert. § 191 Oö LAO 1996 entspricht insoferne § 246 Abs. 1 BAO. Wenn jedoch keine Berufungslegitimation nach der anwendbaren Verfahrensrechtsordnung besteht, kommt auch die Erhebung einer Vorstellung nach der Oö Gemeindeordnung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht in Betracht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anträge, die dem Gemeindebescheid zugrunde lagen, von Einzelpersonen und nicht von der Personengemeinschaft gestellt wurden. Dieser Umstand führt lediglich dazu, dass die Gemeindebehörde gegenüber der Personengemeinschaft von Amts wegen vorgegangen ist und die Anträge von Einzelpersonen noch unerledigt sind. Eine Berufung der Antragsteller - so auch der Beschwerdeführerin - kam jedenfalls mangels Erledigung an sie nicht in Betracht. Ungeachtet dessen gehört jedoch der im vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde an die Personengemeinschaft dem Rechtsbestand an.
Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung auch unerheblich, an wen der Bescheid des Gemeinderats zu ergehen gehabt hätte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor den Unterinstanzen bestritten habe, dass überhaupt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe, ist nicht erheblich.
Die Zurückweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen diesen - nicht an sie ergangenen - Bescheid entsprach daher dem Gesetz.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grund als frei von Rechtsirrtum. Es ist bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr weiter auf die in der Beschwerde geltend gemachten Befreiungstatbestände einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. April 1999
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