VwGH 98/17/0214

VwGH98/17/021417.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S GmbH, vertreten durch S & Partner, Rechtsanwälte in T, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1998, Zl. 17.758/07-I A 7/98, betreffend Zurückweisung von Berufungen gegen Bescheide, mit denen der Verfall von Sicherheiten erklärt wurde, zu Recht erkannt:

Normen

31979L0623 Harmonisierung-RL Zollschuld Art1;
31979L0623 Harmonisierung-RL Zollschuld Art10;
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art2;
31992R1766 GMO Getreide Art9 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art189;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
BAO §222;
EURallg;
MOG 1985 §105;
MOG 1985 §106;
MOG 1985 §110 Abs3;
Sicherheiten für Marktordnungswaren 1994;
31979L0623 Harmonisierung-RL Zollschuld Art1;
31979L0623 Harmonisierung-RL Zollschuld Art10;
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art2;
31992R1766 GMO Getreide Art9 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art189;
AMA-Gesetz 1992 §29 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
BAO §222;
EURallg;
MOG 1985 §105;
MOG 1985 §106;
MOG 1985 §110 Abs3;
Sicherheiten für Marktordnungswaren 1994;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei Bescheiden vom 8. April 1998 erklärte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA die von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheiten für zwei näher bezeichnete Ausfuhrlizenzen über 3 Mio. kg bzw. 2 Mio. kg Malz in der Höhe von S 1,071.637,37 bzw. 657.696,00 zugunsten des Bundes für verfallen. In der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide hieß es jeweils, die gegen diesen Bescheid zulässige innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringende Berufung habe einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die beiden Bescheide wurden nachweislich am 9. April 1998 zugestellt.

Gegen die Bescheide über den Verfall der Sicherheit für die Ausfuhrlizenzen über 2 Mio. kg und über 3 Mio. kg Malz erhob die Beschwerdeführerin mit den bei der AMA am 22. April 1998 eingelangten zwei Telefax-Eingaben Berufung und erklärte die Begründung des Berufungsbegehrens in den nächsten Tagen nachzureichen.

Nach der Aktenlage wurden mit den von der Beschwerdeführerin am 29. April 1998 abgesetzten und bei der AMA am gleichen Tag eingelangten weiteren zwei Telefax-Eingaben vom 23. April 1998 die Begründungen der Berufungen nachgereicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Berufungen vom 22. April 1998, ergänzt um die Berufungsbegründung per Fax an die Agrarmarkt Austria übermittelt am 29. April 1998" gegen die genannten Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 8. April 1998 gemäß § 63 Abs. 3 und 5 AVG zurück. Dies mit der Begründung, es fehle in den Berufungen ein begründeter Berufungsantrag. In der fristgerecht eingebrachten Berufung werde auf die nachfolgende Begründung verwiesen. Diese Begründung sei erst nach Ablauf der Berufungsfrist von zwei Wochen bei der Behörde eingelangt. Es fehle daher der Berufung ein wesentlicher Bestandteil, sodass diese zurückzuweisen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren "Rechten auf Verringerung der einbehaltenen Sicherheit um 25 %, auf Verbesserung (ihrer) Berufungen und auf (die) Berufungsentscheidungen in der Sache selbst" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, welches Verfahrensgesetz - das AVG oder die BAO - beim Verfahren über den Verfall der in Rede stehenden Sicherheiten heranzuziehen ist. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, bei diesen Sicherheiten handle es sich um "Abgaben", sodass das Verfahren nach den Bestimmungen der BAO zu führen gewesen wäre. Nach diesem Gesetz ist nämlich bei fehlender Begründung einer Berufung, diese nicht zurückzuweisen - wie nach der Rechtslage des AVG vor der Novelle BGBl. Nr. 158/1998 -, sondern ein Mängelbehebungsverfahren nach § 275 BAO durchzuführen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1998 wurde am 4. Juni 1998 zugestellt. Es ist somit die in diesem Zeitpunkt maßgebende Verfahrensrechtslage anzuwenden.

Das Marktordnungsgesetz, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.F. BGBl. Nr. 664/1994 lautet auszugsweise wie folgt:

"Bescheidbehebung Rückzahlung

§ 103. (1)...

Soweit es zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erforderlich und notwendig ist, können in Verordnungen nach den §§ 99 und 101 auch Dritte, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben, zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnitts verpflichtet werden.

(2) Bescheide, aus denen ein Recht erwachsen ist, können selbst nach Rechtskraft in den Fällen der §§ 99 und 101 aufgehoben werden, soweit eine Voraussetzung für die Bescheiderlassung nachträglich entfallen oder nicht erfüllt worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird. Der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu beheben, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 nicht anderes zulassen.

(3) Die Höhe des rückzuzahlenden Betrags ist durch Bescheid festzusetzen.

...

Abgaben

§ 105. (1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben.

Sicherheiten

§ 106. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren dies erfordern, Vorschriften erlassen über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, Kautionen und Garantien (Sicherheiten), insbesondere über Gestaltung, Verwaltung, Freigabe und Verfall. Sind für die Freigabe die Entnahme von Mustern, Proben und Warenuntersuchungen erforderlich, gilt § 109.

...

Lizenzen, Vorausfestsetzungen, Sicherheiten

§ 110. (1) Lizenzen sowie sonstige Einfuhr- und Ausfuhrdokumente sowie Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 über den Handelsverkehr werden von der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle erteilt.

(2) Die Vorausfestsetzung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen erfolgt ebenfalls durch die jeweils zuständige Marktordnungsstelle.

(3) Sieht der Bescheid gemäß Abs. 2 die Stellung einer Sicherheit vor, ist § 106 anzuwenden."

Die Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren BGBl. Nr. 1021/1994 i.d.F. BGBl. Nr. 334/1996 lautet auszugsweise wie folgt:

"Auf Grund des § 106 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr 664, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen hinsichtlich der für Marktordnungswaren zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Die Sicherheit ist

...

2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen an die Argrarmarkt Austria zu leisten.

...

Verfallene Sicherheiten

§ 6 (1) Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht anderes vorgeschrieben ist, verfallen die Sicherheiten zugunsten des Bundes."

Gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 420/1996, hat die AMA bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Nach dem zwölften Absatz der Erwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (gemeinsame Marktorganisation für Getreide) müssen die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen, um gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen anwenden zu können, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

Nach Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung gelten die Ein- und Ausfuhrlizenz in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

Die Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrlizenz hat nach dieser Verordnung somit die Stellung einer Sicherheit zur Voraussetzung. Diese Verordnung oder auch andere Gemeinschaftsbestimmungen regeln nicht, welche Verfahrensbestimmungen bei der Vollziehung dieser Gemeinschaftsbestimmung anzuwenden sind, sondern dies bleibt dem nationalen Gesetzgeber überlassen.

Die Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen unter Abverlangen der Leistung einer Sicherheit fällt nach den nationalen Bestimmungen in die Zuständigkeit der AMA. Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das AVG anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Das MOG bestimmt im § 105 ausdrücklich die Anwendung der BAO "auf Abgaben auf Marktordnungswaren" und in der anschließenden Bestimmung des § 106 MOG eine Verordnungsermächtigung für "Sicherheiten". Zu den "Sicherheiten des § 106 MOG" zählen ausdrücklich die Sicherheiten aber auch die Kautionen und Garantien. Diese Sicherheiten sind keine zur Sicherung der Abgabenerhebung zu leistenden Sicherheiten (wie z.B. § 222 BAO oder Art. 189 Zollkodex), sondern eigene Rechtsinstrumente zur Sicherung einer Leistung - der Ein- bzw. Ausfuhren - und nicht einer Abgabenentrichtung. Der Antragsteller beantragt eine Ausfuhrlizenz und leistet eine Sicherheit, die im Fall der tatsächlichen Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren freigegeben wird. Diese Sicherheiten unterscheiden sich damit von den im § 105 MOG angeführten "Abgaben auf Marktordnungswaren".

Die Sicherheiten sind Leistungen, die Gewähr dafür bieten, dass im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an die zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Für das Verfahren betreffend diese Sicherheiten ist weder im MOG noch in einem anderen Bundesgesetz eine ausdrückliche Anordnung der Anwendung der BAO normiert.

Im § 110 Abs. 3 MOG wird im Fall der Sicherheitsleistung bei der Vorausfestsetzung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen auf § 106 MOG verwiesen und nicht auf § 105 MOG und im Art. 2 der Verordnung (EWG) 2220/85 wird ausdrücklich normiert, dass diese Verordnung nicht für Sicherheiten gilt, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Art. 1 und 10 der Richtlinie 79/623/EWG des Rates zu gewährleisten.

Die im § 106 MOG angeführten Sicherheiten sichern nicht die Abgaben auf Marktordnungswaren nach § 105 MOG und sind daher nicht Teil der Erhebung der Abgaben auf Marktordnungswaren, sondern sie sind eigenständige Rechtsinstrumente zur Sicherung von bestimmten Leistungen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung über die Anwendung der BAO in diesem Bereich ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend die im § 106 MOG genannten Sicherheiten das AVG Verfahrensrechtsgrundlage.

Die Behörde erster Instanz hat daher in der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide zu Recht die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen und den begründeten Rechtsmittelantrag angeführt. Der zusätzliche Hinweis auf die sich aus dem AVG ergebenden Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Rechtsmittelbelehrung ist kein gesetzliches Erfordernis.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 61 Abs. 1 zweiter Satz AVG hat die Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages soll kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zl. 95/17/0048).

Die Berufung ist aber nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs. 3 AVG darf im Geiste des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78).

Die in den Berufungsschriftsätzen angeführte "Begründung" der Berufung: "Eine Begründung unseres Berufungsbegehrens werden wir in den nächsten Tagen nachreichen." ist kein solcher gesetzmäßig gestellter begründeter Berufungsantrag.

Für einen Auftrag, die fehlende Begründung nachzuholen, bestand nach der Rechtslage des AVG i.d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 keine Veranlassung, da - infolge ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - ein Fall des § 61 Abs. 5 AVG nicht vorlag. Im Mangel eines begründeten Berufungsantrages war dann aber kein bloßes Formgebrechen gelegen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Behörde nicht gehalten war, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0070).

Im Beschwerdefall erweisen sich die eingebrachten Berufungen mangels eines innerhalb der Berufungsfrist gestellten begründeten Berufungsantrages als nicht gesetzmäßig ausgeführt, was in beiden Fällen zur Zurückweisung der Berufung zu führen hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte