VwGH 98/16/0226

VwGH98/16/022630.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der A-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien I, Mahlerstraße 13, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 19. Jänner 1998, Zl. Jv 217-33/98, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §59 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin entrichtete betreffend ihre am 2. Februar 1995 erfolgte Eintragung in das Firmenbuch des HG Wien Pauschalgebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 GGG idF vor dem IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114. Am 8. Jänner 1998 begehrte die Beschwerdeführerin (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. September 1997, Zlen. 97/16/0050, 0061) gemäß § 30 Abs. 2 GGG die Rückzahlung der Gebühr im Ausmaß von S 2.750,--.

Die belangte Behörde wies den Rückzahlungsantrag unter Hinweis auf Art. XII Abs. 12, zweiter Satz IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114 idF der EWGNov 1997 BGBl. I Nr. 140 ab und stellte dazu im Anhang ihres Bescheides dar, dass die Gesamtsumme der von der Beschwerdeführerin nach der neuen Rechtslage zu tragenden Gebühr höher sei, als jener Gebührenbetrag, der im Eintragungszeitpunkt maßgeblich war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückzahlung der Gebühr verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, Zl. 98/16/0111, auf seine Gegenausführung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Fall ist völlig gleich gelagert mit dem, der mit dem gerade oben zitierten hg. Erkenntnis Zl. 98/16/0111 entschieden wurde. Er bietet, weil der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch die jetzt von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Fragen bereits ausführlich behandelt hat, somit keinen Anlass, von dem zitierten Erkenntnis abzugehen, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei ein Kostenersatzausspruch zu entfallen hatte, weil es die belangte Behörde verabsäumt hat, Aufwandersatz für die Aktenvorlage anzusprechen. Aufwandersatz kann gemäß dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip nur zugesprochen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird (vgl. dazu zB die bei Dolp, Die Verwaltunsgerichtsbarkeit3, 722 unter Abs. 1 zu § 59 Abs. 1 VwGG referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Wien, am 30. April 1999

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