VwGH 98/15/0117

VwGH98/15/011730.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. Juni 1998, Zl. 17-95/4008/03 und 17-95/4009/03, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für 1990 sowie Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §914;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §168;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;
EStG §29 Z3;
UStG 1972 §11 Abs14;
VwRallg;
ABGB §914;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §168;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;
EStG §29 Z3;
UStG 1972 §11 Abs14;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb im Streitjahr ein Unternehmen für Elektroplanung, war Geschäftsführer der H. Ges.m.b.H. und H. Ges.m.b.H. & Co KG (Elektroinstallationsbetrieb) und unterrichtete an der HAK.

Er wurde zur Umsatz- und Einkommensteuer 1990 erklärungsgemäß veranlagt.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde laut TZ 10 des BP-Berichtes vom 30. Juni 1993 Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer fasste im Frühjahr 1988 die Möglichkeit ins Auge, im Großraum St. Pölten ein Einkaufs- bzw. Gewerbezentrum zu errichten. Er sprach beim Magistrat der Stadt vor und nahm Einsicht in den Flächenwidmungsplan, um geeignete Grundstücke zu finden. Er ersuchte Architekten ein mögliches Verbauungskonzept für solch ein Zentrum ohne Honoraranspruch zu erstellen. Gleichzeitig nahm er mit verschiedenen Firmen im In- und Ausland Kontakt auf, um ihre Bereitschaft zu erkunden, als Mieter sich an einem solchen Projekt zu beteiligen.

In der Folge hielt er Grundsatzgespräche mit seiner Hausbank, der L-Bank wegen einer Finanzierung dieses Projektes.

Im Herbst 1988 stellte er das entwickelte Baumodell als "Multifunktionales Einkaufszentrum" dem Bürgermeister der Stadt vor.

Die L-Bank schaltete ihrerseits die Firma E. zur Überprüfung der Vorstellungen über die Errichtung eines Einkaufszentrums ein. Der Beschwerdeführer richtete an die Firma E. ein Schreiben vom 29. November 1988, welches folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"... bezugnehmend auf die Vereinbarung zwischen Ihnen und unserem Geschäftsführer (Beschwerdeführer), getroffen beim Gespräch am 9. November 1988 in den Räumlichkeiten der L-Bank St. Pölten, übersenden wir Ihnen eine Liste jener Interessenten, die bei uns ihr Interesse an einer Einmietung in dem von uns projektierten Einkaufszentrum in St. Pölten, Adolf-Schärf-Straße, deponiert haben.

Zweck dieser Information soll es sein, das von Ihnen zugesagte Gutachten zur Beurteilung der Finanzierbarkeit unseres Bauvorhabens zu erleichtern. Bei dieser Gelegenheit möchten wir nochmals daran erinnern, dass wir aufgrund der uns zugesagten Partnerschaft über den Fortgang der Studie informiert und in die Arbeiten miteingebunden werden wollen. Schließlich waren wir es, welche sie zu einer Mitarbeit eingeladen haben.

Es hat uns daher die Mitteilung, dass Sie ohne unserem Wissen am 23. November 1988 mit dem Bürgermeister der Stadt St. Pölten Herr G. und seinen Beamten ein Gespräch geführt hatten, sehr verärgert. Noch dazu, wo sie dort erklärt haben, dass der (Beschwerdeführer) 'mangels rechtlicher Basis' von dem Projekt seinen Rücktritt erklärt hat. Dass dies die glatte Unwahrheit ist, müssen sie wohl zugeben. Für ihre Ehrenrettung und zur Wahrung unserer Interessen müssen wir eine sofortige Richtigstellung verlangen.

Nach wie vor betrachten wir uns als Urheber des Projektes, der gewillt ist, das gesamte Vorhaben auch zu realisieren. Dürfen wir in Erinnerung rufen, dass wir den Herrn Dr. St. von der LB-Leasing zum Zwecke der Abklärung von Finanzierungsfragen eingeladen haben und er sie nur für die Erstellung eines Gutachtens vorgeschlagen hat.

Wir möchten festhalten, dass wir aufgrund Ihrer gemachten Zusagen bis Ende März 1989 von Herrn Dr. St. einen Finanzierungsvorschlag erwarten. Hat doch Herr Dr. St. uns mehrmals bestätigt, dass die L-Bank nur Finanzierungs- und keine Veranlagungsinteressen bei langjährigen L-Bank-Kunden verfolgt!

Da wir mit Ihnen keinen Streit wünschen, möchten wir Sie nochmals bitten, unseren Geschäftsführer Herrn Ing. Mag. Anton H. und die von uns bisher beschäftigten Architekten Dipl. Ing. E., Dipl. Ing. H., Dipl. Ing. S. bei der Erarbeitung des neuen Modells miteinzubeziehen. Es bleibt uns ansonsten keine andere Wahl, als einen eigenen Weg mit einem neuen Partner zu verfolgen. ..."

In der Folge entwickelte die Firma E. ein neues größeres Modell eines Einkaufszentrums an diesem Standort.

Am 16. Dezember 1988 kam es zu einer Besprechung, worüber folgender Aktenvermerk vom 27. Dezember 1988 festgehalten wurde:

"Aktenvermerk

betreffend Besprechung Einkaufszentrum St. Pölten vom 16. Dezember 1988, 9.30 bis 11.00 Uhr in den Räumen der LB-Leasing, 1010 Wien ...

Teilnehmer: Ing. Mag. H. (Beschwerdeführer)

Ing. R. (Firma E.)

Dir. N. (LB St. Pölten)

Dir. Dkfm. W. (LBL)

Dr. St. (LBL)

Mag. G. (LBL)

Nach eingehender Sachverhaltsdarstellung aller am Projekt Beteiligten kommen die Teilnehmer einvernehmlich überein, dass LBL und E. keine Handlungen gesetzt haben, die die Schreiben von Ing. Mag. H. an Bürgermeister G., GD W. und Ing. R rechtfertigen.

Herr Ing. Mag. H. wird durch Schreiben, welche inhaltlich mit Ing. R. abgestimmt werden, gegenüber Bürgermeister G., GD W. und Ing. R. die oben angeführten Schreiben mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehmen und sich in der Folge wie nachstehend festgelegt verhalten.

Es ist Herrn Ing. Mag. H. anzubieten, sich an der künftigen Errichtungs- und Betriebsgesellschaft für das Einkaufszentrum St. Pölten im Ausmaß von 25 % zu beteiligten. Hinsichtlich der finanziellen Ausgestaltung der Gesellschaft ist auf die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Herrn Ing. Mag. H. Rücksicht zu nehmen.

Vereinbart ist, dass die Projektentwicklung und Aufbereitung der Präsentationsunterlagen für die Stadtgemeinde St. Pölten bis zum 31. März 1989 ausschließlich durch die E.-Konsult Ges.m.b.H. erfolgt und Herr Ing. Mag. H. keine Aktivitäten setzt.

Herr Ing. Mag. H. übernimmt es, die von ihm mit der Projekterstellung ursprünglich befassten Architekten E., H. und S. zur Nichtaktivität und einer positiven Haltung zur Einschaltung der E. Konsult Ges.m.b.H. zu verpflichten.

Als Äquivalent für diese Verhaltensweise kann Herr Ing. Mag. H. den Architekten anbieten, dass im Falle einer Projektrealisierung ihre Einbindung in die Architektenbüroleistungen mit dem von der E.-Konsult Ges.m.b.H. herangezogenen Architekt B. schriftlich vereinbart ist.

Die E.-Konsult Ges.m.b.H. wird die beteiligten Partner über die Projektentwicklung informieren. Herr Ing. Mag. H. wird bis zur Projektpräsentation bei der Stadtgemeinde St. Pölten keinerlei projektbezogene Aktivitäten setzen.

Abschließend wird noch festgehalten, dass Herr Ing. Mag. H. dieses Projekt ausschließlich und exklusiv mit der L-Gruppe verfolgt und dies eine Voraussetzung für die vorausstehenden Vereinbarungen ist."

In der Folge kam es zu verschiedenen Entwürfen für die Errichtung der T. Einkaufen-Freizeit Errichtungs- und Vermietungsges.m.b.H., die jedoch der Beschwerdeführer nicht unterfertigte. Im Zuge dieser Besprechungen richtete der stellvertretende Generaldirektor der L-Bank an Ing. R. (als Vertreter der Fa. E.) ein Schreiben vom 14. September 1990 mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"... in der Beilage versende ich Ihnen eine Kopie meines Schreibens an die Rechtsanwälte Dr. U./Dr. S.

Ich verhehle nicht, dass bei mir nach dem Gespräch mit Ihnen und mit Herrn Dir. M. ein ungutes Gefühl verbleibt. Das Letzte, was uns passieren darf, wäre eine am Ende erfolgreiche Prozessführung eines Kunden, der glaubhaft zu machen verstünde, dass wir ihm zunächst seine gute Idee abgeluchst hätten, dann das Projekt künstlich aufgeblasen hätten, um es so für ihn zu groß zu machen und am Ende dann noch eine Abschreibungspolitik wählen, die ihm jede Beteiligungsmöglichkeit vollends nimmt.

Ich habe den beiliegenden Brief im Vertrauen darauf geschrieben, dass dies in keiner Weise der Fall ist. Unabhängig davon halte ich es jedenfalls für sinnvoll, sich mit Herrn ... (Beschwerdeführer) zu einigen, um eine solche Diskussion gar nicht erst aufkommen zu lassen."

Der Beschwerdeführer ließ durch seine Rechtsanwälte Dr. U./Dr. S. ein Schreiben vom 21.9.1990 an den Vertreter der Firma E. richten, welches folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"... Betrifft T.

... in obiger Angelegenheit komme ich zurück auf die letzte

gemeinsame Besprechung.

1. Um meinen Mandanten eine genaue Durchkalkulation des Projektes zu ermöglichen, ersuche ich um Beantwortung folgender Fragen: ...

2. Unpräjudiziell des Rechtsstandpunktes und auch unpräjudiziell des von ihrer Mandantschaft übermittelten Angebotes könnte sich mein Mandant die Lösung unter Heranziehung einer der folgenden Varianten vorstellen:

a) Bei Annahme einer 'Provisionslösung' ist davon auszugehen, dass mein Mandant nicht nur die Liegenschaft, sondern auch bereits eine ganze Anzahl von Mietern vermittelt hat. Es wurde Ihrer Mandantschaft bereits eine Liste mit 50 konkreten Interessenten übergeben, vor kurzem hat sich auch die Firma H. über Vermittlung meines Mandanten an ihre Mandantschaft gewandt.

Es ist sicherlich damit zu rechnen, dass ein Großteil dieser Interessenten als Mieter im Einkaufszentrum zu finden sein wird. Überschlägig werden diese ca. 40 % der Gesamtnutzfläche belegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die diesjährigen Leistungen meines Mandanten ja weit über die übliche Tätigkeit eines Vermittlers hinausgehen. Es wurden detaillierte Vorarbeiten (Projektstudie, Bebauungsplan etc.) erstellt, mein Mandant hat also nicht allein die Projektsidee entwickelt, sondern bereits weit reichende Vorarbeiten durchgeführt. Dass das endgültige Projekt ein anderes Aussehen haben wird, ist bei der üblichen Vorlaufzeit und der üblichen Anzahl der Projektvarianten bis zur endgültigen Entscheidung wohl verständlich.

Weiters wurden auch umfangreiche Werbetätigkeiten in Österreich, der Schweiz und der Bundesrepublik durchgeführt, die eben zur oben bereits angeführten Zahl an Interessenten geführt haben.

Mein Mandant ist auch für die Weichenstellung zugunsten des LB-Konzerns verantwortlich, da er nach Ausarbeitung des Projektes Kontakt zur LB-Gruppe gesucht hat und somit ein Finanzierungsvolumen von S 680 Mio. gebracht hat. Eine Provision auf Basis "Kreditvermittlung" wäre durchaus ebenfalls denkbar und würde zu weit höheren Beträgen führen. Unter Zugrundelegung einer angenommenen Monatsmiete von S 7 Mio., eines Anteiles von 40 % würde die übliche Provision in Höhe von drei Monatsmieten einen Betrag von S 8,4 Mio. ergeben. Hiezu käme noch die von ihrer Mandantschaft errechnete Provision für den Grundkauf in Höhe von

S 3 Mio. Die meinem Mandanten zustehende Gesamtprovision beläuft sich damit auf S 11,4 Mio.

b) Anlässlich der letzten Besprechung ist Ihre Mandantschaft immer davon ausgegangen, dass eine Barabfindung und eine Abfindung durch Anbot eines intabulierten Hauptmietrechtes annähernd gleichwertig sein soll. Bei dem Anbot eines Hauptmietrechtes im Ausmaß von 100 m2 ist jedoch bei der Berechnung von einer Hauptmiete in Höhe von knapp S 300,-- ausgegangen worden, während die Ansätze in der meiner Mandantschaft übermittelten Investitionsrechnung bestenfalls eine Hauptmiete von S 220,-- vorsehen.

Im Hinblick auf die oben ausgeführte Ausdehnung der Provision wäre ein gleichwertiges Hauptmietrecht lediglich mit einem Ausmaß von 460 m2 gegeben.

Als Bedingungen hiezu möchte ich lediglich der Ordnung halber präzisieren, dass die Lage von meinem Mandanten anhand noch vorzulegender Pläne zu genehmigen wäre, weiters müsste auch ein Eintrittsrecht für die Erben bzw. die Möglichkeit, über dieses Hauptmietrecht rechtsgeschäftlich zu verfügen, vereinbart werden. Die Möglichkeit auch der gänzlichen Untervermietung versteht sich wohl von selbst. Das Hauptmietrecht wäre auf dem ersten Rang sicherzustellen.

Mein Mandant könnte sich auch vorstellen, dass diese Fläche auf die beiden derzeit vorgesehenen Baustufen aufgeteilt wird, etwa 260 m2 in der ersten Baustufe und 200 m2 nach Realisierung der zweiten Baustufe.

c) Alternativ könnte sich meine Mandantschaft weiters vorstellen, die von seiner Firma bzw. von einer seiner Gesellschaften gehaltene Beteiligung auf einen Prozentsatz von 12,5 % des Stammkapitals zurückzunehmen. Für diese Zurücknahme der Beteiligung würde mein Mandant zusätzlich die Bezahlung von 70 % der laut obigen Berechnungen sich ergebenden Provision, sohin

S 7,98 Mio., fordern.

Bei dieser Variante wäre das für die Beteiligung notwendige Kapital für meinen Mandanten finanzierbar. Diese Variante würde sich auch für Ihre Mandantschaft rechnen, da die Gewinnerwartungen aus dem zusätzlichen 10 %igen Anteil, insbesondere unter Berücksichtigung der Indexsteigerungen bei den Mieteinnahmen, die Bezahlung dieses Betrages von ca. S 8 Mio. mehr als ausgleichen.

d) Ein weitere Möglichkeit wäre das Anbot einer stillen Beteiligung an der Gesellschaft, wobei mein Mandant gegen Bezahlung des seinen finanziellen Möglichkeiten entsprechenden Betrages von

S 12,5 Mio. zu 25 % am Gewinn sowie am Firmenwert, den stillen Reserven etc. zu beteiligen wäre.

Diese Variante würde meines Erachtens am ehesten dem Wortlaut des Aktenvermerkes aus dem Jahre 1988 entsprechen.

3. Ich verweise nochmals darauf, dass mein Mandant nicht nur in St. Pölten, sondern weit darüber hinaus (siehe Kontaktaufnahme der Firma H.) mit diesem Projekt in hohen Maße identifiziert wird, im Hinblick auf die durchgeführten Werbemaßnahmen nicht nur in Österreich, sondern auch im benachbarten Ausland.

Ausdrücklich halte ich nochmals fest, dass mein Mandant im Falle des Scheiterns der bisherigen Verhandlungen gezwungen wäre, seine Ansprüche auf Anbot einer entsprechenden Beteiligung unter Berücksichtigung seiner finanziellen Möglichkeiten im streitigen Wege durchzusetzen, etwa in der Form, dass ihre Mandantschaft die Gesellschaft mit dem von ihr notwendig erachteten Stammkapital gründet und anschließend einen 25 %igen Anteil um einen den finanziellen Möglichkeiten meines Mandanten entsprechenden Betrag von S 12,5 Mio. veräußert und somit die Bedingungen des Aktenvermerkes erfüllt.

Mein Mandant wäre jedoch durchaus geneigt, einem Vergleich auf obiger Basis zuzustimmen, falls Ihre Mandantschaft sich entschließen könnte, derartige Anbote auszusprechen.

Ich suche um dringende Beantwortung obiger Fragen, sowie um vorläufige Stellungnahme zu obigen unverbindlichen Vorschlägen meiner Mandantschaft und verbleibe mit ..."

Daraufhin kam es am 16. Oktober 1990 zu einer Vereinbarung zwischen der T. Einkaufen-Freizeit Errichtungs- und Vermietungsges.m.b.H. in Wien sowie deren Gesellschafter LB-Realitäten Ges.m.b.H. und LB-Immobilien-Anlagen-AG einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits mit folgendem Inhalt:

"I. Pauschalabgeltung

1. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass Herr ... (Beschwerdeführer), die Österreichische LB-AG auf die Möglichkeit der Errichtung und des Betriebes eines Einkaufszentrums in St. Pölten aufmerksam gemacht hat. Seitens der Österreichischen LB-AG wurde die Firma LB-Leasing Ges.m.b.H. und LB-Baukonsult Gesellschaft m.b.H. (vormals E.-Konsult Ges.m.b.H.) mit der Projektentwicklung befasst. Die LB-AG, die LB-Leasing Ges.m.b.H. und die LB-Baukonsult Ges.m.b.H. waren bereit, dieses Einkaufszentrum unter Einbeziehung von Herrn ... (Beschwerdeführer) als Minderheitsgesellschafter zu planen, zu finanzieren, zu errichten und in weiterer Folge zu betreiben.

2. Zur endgültigen pauschalen Abgeltung aller von Herrn ... (Beschwerdeführer) erbrachten Bemühungen und allfälliger wie immer Namen habender Ansprüche des Herrn ... (Beschwerdeführer) und Dritter aus dem Geschäftskontakt, insbesondere aus dem beigeschlossenen Aktenvermerk vom 16.12.1988 vereinbaren die Vertragsparteien die Bezahlung eines Betrages an Herrn Mag. H.

in Höhe von S 8,000.000,--

zuzüglich 20 % USt S 1,600.000,--

sohin insgesamt S 9,600.000,--

Mit beiderseitiger Fertigung der vorliegenden Vereinbarung

werden alle bisher von der LB-Realitäten Ges.m.b.H. und

LB-Immobilien-Anlagen-AG an Herrn ... (Beschwerdeführer) gestellten

Anbote hinfällig.

3. Dieser Betrag von S 9,600.000,-- wird Zug um Zug mit Unterfertigung des Vertrages fällig, wobei Herr ... (Beschwerdeführer) den Erhalt dieses Betrages per Kontraktum quittiert (Verrechnungsscheck).

Mit der Zahlung des genannten Betrages gelten auch

sämtliche allfällige Ansprüche des Herrn ... (Beschwerdeführer)

gegenüber der LB-AG, der LB-Leasing Ges.m.b.H., der LB-Baukonsult

Ges.m.b.H., der LB-Realitäten Ges.m.b.H. und der

LB-Immobilien-Anlagen-AG als abgegolten.

II. Verpflichtungen des Herrn ... (Beschwerdeführer)

1. Herr ... (Beschwerdeführer) verpflichtet sich, über das

Projekt 'T'/St. Pölten Dritten gegenüber keine wie immer gearteten

Mitteilungen, Stellungnahmen, Erklärungen oder sonstige Äußerungen

abzugeben.

2. Sollte Herr ... (Beschwerdeführer) gegen die in Abs. 1

genannte Vertragspflicht verstoßen, so unterliegt jede

diesbezügliche Äußerung des Herrn ... (Beschwerdeführer) einer

nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden Konventionalstrafe von S 500.000,-- per Anlassfall.

III. Allgemeine Bestimmungen

1. Die 'T.' Einkaufen-Freizeit Errichtungs- und Vermietungsges.m.b.H., die LB-Realitäten Ges.m.b.H. und die LB-Immobilien-Anlagen-AG werden allfällig interessierten dritten Personen mitteilen, dass sich ... (Beschwerdeführer) aus dem Projekt 'T' im Einvernehmen mit den vorgenannten Gesellschaften und der österreichischen LB-AG zurückgezogen hat.

2. Diese Vereinbarung wurde in vier Ausfertigungen errichtet, von denen jede Vertragspartei eine erhält.

3. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den ersten Wiener Gemeindebezirk zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

St. Pölten, am 16.10.1990"

Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass der in der Vereinbarung vom 16. Oktober 1990 genannte Betrag dem Beschwerdeführer noch im Jahr 1990 zugeflossen sei.

Weiters ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer als Unternehmer im Sinne des § 1 UStG gehandelt habe und daher die aufgrund der Vereinbarung vom 16. Oktober 1990 von der "T" geleistete Zahlung in der Höhe von S 8 Mio. im Jahr 1990 der 20 %igen Umsatzsteuer zu unterziehen sei.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 1998 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 27. Februar 1998) auf, weitere Urkunden vorzulegen und ersuchte ihn um Stellungnahme zu folgendem Umstand:

" ...

3. Für den Fall, dass der Senat die Pauschalabgeltung als sonstige Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 und die dafür ausgewiesene Umsatzsteuer als unberechtigten Steuerausweis gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1972 qualifiziert, werden Sie ersucht, mitzuteilen, ob Sie das Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 1 letzter Satz EStG i.V.m. § 4 Abs. 3 vorletzter Satz EStG hinsichtlich der Nettomethode wahrnehmen wollen."

Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme als unbegründet ab, änderte die Bescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer 1990 ab und hob den Bescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer 1990 ersatzlos auf. In der Begründung stellte sie nach umfangreicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens Sachverhaltsfeststellungen zur vertraglichen Abgeltung dar. Demnach seien nach Meinung der belangten Behörde mit dem der Vereinbarung vom 16. Oktober 1990 bzw. im Aktenvermerk vom 27. Dezember 1988 zugrundeliegenden streitgegenständlichen Betrag nachstehende Leistungen abgegolten worden:

Laut Aktenvermerk vom 27. Dezember 1988:

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