VwGH 98/14/0107

VwGH98/14/010726.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des EH in I, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5 b, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 5. Mai 1998, Zl. RV-080.95/1-T7/95 , betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §90;
ABGB §98;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;
ABGB §90;
ABGB §98;
BAO §167 Abs2;
BAO §21;
BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG §16 Abs1;
EStG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Werbevertreter und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Im Jahr 1993 fand beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung statt, deren Gegenstand u.a. die Einkommensteuer für 1991 war. Bei der niederschriftlichen Befragung durch die Prüferin am 19. Februar 1993 gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau sei bei ihm halbtags beschäftigt, um Telefonanrufe und Telefaxe entgegenzunehmen, ihm im Außendienst benötigte Unterlagen "nachzufaxen", ihn bei dringenden Angelegenheiten "anzupiepsen" und Termine "eventuell" zu vereinbaren.

Im Rahmen der Schlußbesprechung vom 18. März 1993 vertrat die Prüferin die Auffassung, die vom Beschwerdeführer genannten Tätigkeiten gingen ihrer Art und ihrem Umfang nach nicht über den Rahmen der familienhaften Mitwirkung (§ 90 ABGB) hinaus, weshalb das Dienstverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen sei.

Das Finanzamt folgte der Auffassung der Prüferin und erließ nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1991.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, bei genügend deutlicher Fixierung der notwendigen Vertragsbestandteile und dem Nachweis des Abschlusses und der Durchführung des Vertrages könne ein Dienstvertrag zwischen Ehegatten steuerlich anerkannt werden, auch wenn er nicht schriftlich abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer habe in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. März 1998 den Inhalt des mündlichen Dienstvertrages wie folgt dargestellt: "unbefristetes

Dienstverhältnis, wöchentliche Beschäftigung: 5 Tage zu 20 Stunden, tägliche Arbeitszeit von 9.00 bis 11.00 und 15.00 - 17.00 Uhr,

Monatsbruttogehalt: 7.000 S; Arbeitsbereich bzw. Aufgabengebiet:

Übernahme und Führen von Telefongesprächen; Abwicklung des Telefax und sonstigen Schriftverkehrs; Entgegennahme von Bestellungen; Ankündigungen von Firmenbesuchen; Reklamationen; Ausfertigung von Angeboten; Vorarbeiten für Buchhaltung; Einteilung der Kundenfahrten; Erledigung von Besorgungen bei diversen Ämtern, TGKK, Bank usw". Aus der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift vom 19. Februar 1993 ergebe sich ein wesentlich geringerer Arbeitsbereich seiner Ehefrau. Es bestehe kein Grund, an der Richtigkeit der gegenüber der Prüferin gemachten Angaben vom 19. Februar 1993 zu zweifeln. Da die von der Ehefrau zu erbringenden Arbeiten ihrer Art und ihrem Umfang nach widersprüchlich beschrieben worden seien (Niederschrift vom 19. Februar 1993, Berufung vom 5. April 1995, Vorlageantrag vom 4. August 1995) und kein Nachweis für die Erbringung der behaupteten Tätigkeiten vorgelegen sei, habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 16. Dezember 1997 um Vorlage des Schriftverkehres des Jahres 1991 in Kopie, soweit dieser nachweislich von seiner Ehefrau erledigt worden sei, oder um einen anderen geeigneten Nachweis ihrer Tätigkeit ersucht. Die Erfüllung dieses Ersuchens habe der Beschwerdeführer als unzumutbar bezeichnet, weil der Schriftverkehr teilweise nicht mehr vorhanden sei und die Anfertigung von Kopien erhebliche Zeit und Kosten beanspruche. Nach der Vorhaltsbeantwortung des Beschwerdeführers habe die Ehefrau keine Aufzeichnungen über die von ihr erledigten Arbeiten oder über die tatsächliche Einhaltung der mündlich vereinbarten Arbeitszeit geführt.

Der Beschwerdeführer habe somit keinen Nachweis für die tatsächliche Ausführung der behaupteten Tätigkeit durch seine Ehefrau und damit für die tatsächliche Durchführung des mündlichen Dienstvertrages erbracht und dies auch nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht. Die Anmeldung zur Sozialversicherung stelle kein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses dar, weil gerade bei vorgetäuschten Dienstverhältnissen formale Belange beachtet würden. Es könne nicht angenommen werden, daß die Mitwirkung der Ehefrau über die familienhafter Art hinausgegangen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, daß die Vereinbarungen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (siehe dazu u.a. Doralt, EStG3, § 2 Tz 158 ff und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die unterschiedlichen Darstellungen des Vertragsverhältnisses durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens und das Fehlen eines Nachweises über die tatsächliche Durchführung des zuletzt (in der Vorhaltsbeantwortung vom 16. März 1998) behaupteten Vertragsinhaltes mit Recht die Auffassung vertreten, daß mangels eines eindeutigen Inhaltes der Vereinbarung eine steuerliche Anerkennung des behaupteten Dienstverhältnisses nicht in Betracht komme. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge konkrete Feststellungen über die von seiner Ehefrau ausgeübte Tätigkeit vermißt, ist ihm zu erwidern, daß nicht zu erkennen ist, aufgrund welcher Beweise die belangte Behörde diesbezüglich konkrete Feststellungen hätte treffen sollen.

Dem Argument des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau sei im Hinblick auf die Haushaltsführung und die Betreuung von drei Kindern die Mitwirkung an seinem Erwerb nicht zumutbar gewesen, ist zu erwidern, daß die belangte Behörde davon ohnedies nicht ausgegangen ist. Eine in Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht (§ 90 erster Satz ABGB) erfolgte Unterstützung des Ehegatten, die sich auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten bezieht und sich darauf positiv auswirkt, stellt noch keine Mitwirkung am Erwerb des anderen Ehegatten im Sinne des § 90 zweiter Satz ABGB dar und ist einer Abgeltung im Sinne des § 98 ABGB nicht zugänglich (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, 91/13/0045, mwN). Die vom Beschwerdeführer zunächst behauptete Entgegennahme von Telefonaten u.dgl. durch seine Ehefrau während seiner Abwesenheit kann ohne weiteres noch der Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht zugeordnet werden.

Der Beschwerdeführer hat zwar zuletzt eine bestimmte Arbeitszeit seiner Ehefrau (nämlich täglich von 9 bis 11 Uhr und von 15 bis 17 Uhr) behauptet, für deren Einhaltung jedoch keine Beweise erbracht, weshalb der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, wenn sie diesen Vertragsinhalt nicht als erwiesen angenommen hat.

Der Beschwerdeführer meint, er hätte eine Sekretärin beschäftigen müssen, wenn seine Ehefrau nicht die von ihm bei der Vernehmung am 19. Februar 1993 beschriebenen Tätigkeiten ausgeübt hätte, sodaß die belangte Behörde selbst dann, wenn sie nur diese Tätigkeiten als erwiesen annehme, das an seine Ehefrau gezahlte Gehalt als Betriebsausgabe hätte anerkennen müssen. Soweit der Beschwerdeführer damit die Fremdüblichkeit der Entlohnung darzutun versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß es nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entspricht, daß ein selbständiger Handelsvertreter, der sich häufig auf Geschäftsreisen befindet, allein zum Zwecke der Erreichbarkeit ein ständig mit einem Angestellten besetztes Büro unterhält.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 1999

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