Spruch:
Der belangten Behörde wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, den versäumten Bescheid ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 auf Zuerkennung einer Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes auch auf bescheidförmige Absprache gerichtet war.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Das an das "Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr/Universitätsdirektion - Personalabteilung" gerichtete, im Dienstweg eingebrachte Schreiben lautet (auszugsweise):
"Betrifft: Antrag auf Zuerkennung einer Dienstzulage gem § 49 Abs. 2 GG
Hohe Behörde!
Ich beantrage die Auszahlung einer Dienstzulage gem § 49 Abs 2 GG
mit 1. März 1998."
In der Folge begründete der Beschwerdeführer ausführlich, daß er die Anspruchsvoraussetzung für diese Zulage - tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitäts(Hochschul)assistent - deshalb erfülle, weil seiner Auffassung nach Zeiten des Zivildienstes bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richteten, anzurechnen seien.
In seiner mit 17. November 1998 datierten (beim Verwaltungsgerichtshof am 18. November 1998 eingelangten) Säumnisbeschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof räumte der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Gelegenheit ein, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen.
Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid nicht nach und begründete dies in ihrer Gegenschrift im wesentlichen damit, die in § 49 Abs. 2 GG geregelte Dienstzulage gebühre ex lege und werde - sobald die gesetzliche Voraussetzung der tatsächlichen Verwendung als Universitätsassistent über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vorliege - grundsätzlich ohne Erlassung eines Bescheides durch die Universitätsdirektion/Quästur angewiesen. Die Universitätsdirektion habe die Ansicht vertreten, daß diese Voraussetzung infolge der Ableistung des Zivildienstes durch den Beschwerdeführer (in der Zeit von 3. Februar bis 31. Dezember 1997) erst am 1. Februar 1999 vorliege. Ein Feststellungs- bzw. Leistungsbescheid nach § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 sei nicht ergangen, da der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides nicht beantragt habe. Sein Antrag habe auf "Gewährung der Dienstzulage" gelautet und sei somit auf die faktische behördliche Veranlassung der Auszahlung und nicht auf die Feststellung, ob sie überhaupt gebühre oder nicht, gerichtet gewesen. Dies müsse auch aus der undifferenzierten Adressatenbezeichnung geschlossen werden. Mangels eines entsprechenden Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides habe daher keine Entscheidungspflicht bestanden. Es werde daher die kostenpflichtige Zurückweisung der Säumnisbeschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist gemäß Art. 132 B-VG berechtigt, wer in einem Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde kann gemäß § 27 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die im Beschwerdefall strittige Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 GG, in der Fassung des Art. III Z. 3 des Bundesgesetzes, BGBl I Nr. 109/1997, gebührt bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 bloß auf Auszahlung (so die Auffassung der belangten Behörde) oder ob er hinreichend erkennbar (jedenfalls) auch auf die bescheidmäßige Absprache über die Gebührlichkeit dieser Zulage gerichtet war.
Davon hängt - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde ab. Über ein Begehren, das nur auf Auszahlung von Bezügen (Bezugsbestandteilen) gerichtet ist, kann nämlich niemals durch Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlich Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient. Über ein solches Liquidierungsbegehren hat gemäß Art. 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Auch wenn ein derartiges Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst dann beim Verfassungsgerichtshof nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden Anspruches im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde, kann daraus allein für die Auslegung des Inhaltes eines Antrages eines Beamten nichts gewonnen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, 89/12/0074 und die dort genannte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes läßt der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 aber seinem Inhalt nach hinreichend erkennen, daß der Beschwerdeführer damit jedenfalls auch die bescheidförmige Absprache über den von ihm geltend gemachten besoldungsrechtlichen Zulagenanspruch herbeiführen wollte. Zwar ist der Behörde einzuräumen, daß der Beschwerdeführer auch von der "Auszahlung" der strittigen Zulage mit 1. März 1998 spricht. Im Betreff umschreibt er aber seine Eingabe mit "Antrag auf Zuerkennung einer Dienstzulage gemäß § 49 Abs. 2 GG", was auf die Herbeiführung einer Willensentscheidung hindeutet, die mangels einer Eingrenzung auch den Fall einer negativen Entscheidung mitumfaßt. Dazu kommt, daß die Eingabe des Beschwerdeführers ausführliche rechtliche Ausführungen enthält, die erkennen lassen, daß sein Zulagenanspruch offenkundig strittig war, was auch durch die vorgelegten Verwaltungsakten (Vorlage der Eingabe des Beschwerdeführers durch die Universitätsdirektion - Personalabteilung an die belangte Behörde mit einer negativen Stellungnahme betreffend die Einrechnung der Zivildienstzeit) und die Gegenschrift der belangten Behörde bestätigt wird. In diesem Sinn ist auch die Adressierung zu erklären, die sich sowohl an die Universitätsdirektion, der die bezugsauszahlende Stelle (Quästur) untersteht, als auch an die belangte Behörde, der allein mangels einer Delegation der dienstbehördlichen Entscheidungsbefugnis (im Beschwerdefall kommt nur § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 in Betracht) die Stellung der Dienstbehörde zukommt, richtet. Bei vernünftiger Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher davon auszugehen, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. März 1998 sowohl als Antrag auf Auszahlung der geltend gemachten Dienstzulage nach § 49 Abs. 2 GG durch die bezugsauszahlende Stelle als auch (für den Fall der Ablehnung dieses Begehrens) auf bescheidförmige Absprache darüber durch die Dienstbehörde (belangte Behörde) aufzufassen ist.
Mit der Säumnisbeschwerde hat der Beschwerdeführer offenkundig nur diesen zweiten Teil seines Anbringens (und nicht sein "Liquidierungsbegehren") angesprochen. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, liegt eine zulässige Säumnisbeschwerde vor.
Da somit die im Hinblick auf die Äußerungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift strittige Rechtsfrage der Verletzung der Entscheidungspflicht im Beschwerdefall geklärt ist, wird der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung in Bindung an die im Spruch geäußerte Rechtsauffassung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 55 Abs. 1 Satz 1 und 59 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 24. März 1999
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