VwGH 98/12/0160

VwGH98/12/016022.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Mai 1998, Zl. MA 2/223/97, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;
PG 1965 §62c Abs1;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §22 Abs2;
PG 1965 §62c Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Juni 1997 als Volksschuloberlehrer i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Wien. Er war zuletzt (als Landeslehrer) im Bereich des Stadtschulrates für Wien (in der Folge SSR) tätig.

Im Hinblick auf zahlreiche "Krankenstände" in den letzten drei Jahren wurde der Beschwerdeführer vom SSR am 22. September 1995 zu einer Verhandlung (vor dem SSR) für den 29. September 1995 geladen;

als Angelegenheit ist in der Ladung "a.ä. Untersuchung" angegeben;

er wurde aufgefordert, aktuelle fachärztliche Gutachten mitzubringen.

In der Verhandlungsschrift vom 29. September 1995, die als Gegenstand der Amtshandlung "Krankenstand" nennt, heißt es unter anderem, der Beschwerdeführer habe sich nach dem ersten Schultag wieder krank gemeldet. Er sei (es handelt sich insofern erkennbar um eine Wiedergabe seines Vorbringens) krank und nicht in der Lage, den Dienst anzutreten. Er fahre auch im Krankenstand selten Taxi (Anmerkung: in weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mehrfach vorgeworfen, als Taxilenker tätig zu sein). Die Dauer des Krankenstandes sei nicht absehbar. Weiters heißt es, es werde sofort eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst.

Mit Erledigung vom selben Tag ersuchte der SSR die amtsärztliche Untersuchungsstelle des Gesundheitsamtes der Stadt Wien (MA 15), den Beschwerdeführer zu untersuchen. Es werde um Begutachtung im Hinblick auf folgende Fragen ersucht:

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