VwGH 98/12/0077

VwGH98/12/007717.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien I, Doblhoffgasse 7, gegen den Spruchabschnitt 1 des Bescheides der gemeinderätlichen Personalkommission vom 31. Juli 1996, Zl. PK-162/96, betreffend Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Kindergartentagesheime" (Abwahl der Beschwerdeführerin von bestimmten Funktionen und Neuwahlbeschlüsse in der Sitzung vom 26. Februar 1996) (mitbeteiligte Parteien: 1. E, 2. M, beide per Adresse Magistratsabteilung 11, 1030 Wien, Hagenmüllergasse 11), zu Recht erkannt:

Normen

LPVG Wr 1985 §10 Abs2;
LPVG Wr 1985 §30;
LPVG Wr 1985 §31;
LPVG Wr 1985 §10 Abs2;
LPVG Wr 1985 §30;
LPVG Wr 1985 §31;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Sie war auf Grund der Personalvertretungswahlen vom 5. Mai 1994 gewähltes Mitglied des Dienststellenausschusses der Dienststelle "Kindergartentagesheime" (im folgenden DA) und wurde in der konstituierenden Sitzung am 18. Mai 1994 über Vorschlag der Wählergruppe "FSG" zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden dieses DA gewählt. Außerdem wurde sie vom DA (neben der Vorsitzenden) als zusätzliches in den Hauptausschuß der Hauptgruppe I (im folgenden HA) zu entsendendes Mitglied gewählt.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1996 lud die Vorsitzende des DA zu einer Sitzung für 26. Februar 1996 ein. Die bekanntgegebene Tagesordnung enthielt unter ihren Punkten 2. bis 5. die Abwahl der Beschwerdeführerin aus dieser Funktion und die Neuwahl der mitbeteiligten Parteien in diese Funktionen. Die Ladung ging der Beschwerdeführerin am 14. Februar 1996 zu; sie nahm jedoch an der Sitzung vom 26. Februar 1996 entschuldigt nicht teil.

Nachdem der DA in seiner Sitzung am 26. Februar 1996 einen schriftlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 1996, die Tagesordnungspunkte 2. bis 5. auszusetzen, mit Mehrheit abgelehnt hatte, wurde über Antrag der Mitglieder der Wählergruppe FSG die Beschwerdeführerin mit Mehrheit aus den beiden obgenannten Funktionen abgewählt und an ihre Stelle die mP J. zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA und die mP P. als zusätzliches in den HA zu entsendendes Mitglied gewählt.

Mit Schreiben vom 11. März 1996 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine als Antrag gemäß § 47 Abs. 2 des Wiener Personalvertretungsgesetzes (W-PVG) zu wertende Beschwerde ein, in der sie im wesentlichen vorbrachte, mangels gesetzlicher Bestimmungen sei die Ab- und Neuwahl willkürlich erfolgt. Sie sei in die Funktion einer ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden gemäß § 31 Abs. 1 W-PVG gewählt worden. Das Gesetz sehe keine Abwahl vor. Die Aufgaben des DA seien nicht so zu verstehen, seine gewählten Organe nach Laune ab oder neu zu wählen. Personen, die gesetzlich als Personalvertreter gewählt worden seien, hätten ihre weiter bestimmten Vertretungsbefugnisse inne, solange diese Funktion durch die gesetzliche Funktionsperiode des DA gegeben sei. Dies schließe auch die Funktion einer stellvertretenden Vorsitzenden und eines in den HA entsandten Mitgliedes sowie sämtliche anderen Funktionen mit ein. Wäre ein Grund für das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter im Sinne des § 30 W-PVG gegeben, was aber nicht der Fall sei, hätte man nach dieser Bestimmung vorgehen müssen. Außerdem habe es sich bei den Vorgängen am 26. Februar 1996 nicht um eine Wahl im Sinne des Gesetzes gehandelt, sondern nach den tatsächlichen Vorgängen um eine "Handabstimmung".

In ihrer Stellungnahme vom 21. März 1996 hielt die Vorsitzende des DA fest, die Beschwerdeführerin sei nicht als gewähltes Organ der DA abgewählt worden, sondern weiterhin ordentliches Mitglied dieses Personalvertretungsorganes. Es sei eine ordnungsgemäße Abstimmung über Anträge (betreffend bestimmte Funktionen der Beschwerdeführerin) der Wählergruppe "FSG" durchgeführt worden, die die Beschwerdeführerin seinerzeit als stellvertretende Vorsitzende vorgeschlagen habe. Da es sich nicht um den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 8 Abs. 2 der Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung (W-PVGO) gehandelt habe und auch kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt worden sei, sei durch Handerheben abgestimmt worden.

In ihrer Äußerung dazu hielt die Beschwerdeführerin im wesentlichen ihr Vorbringen aufrecht. Anträge zur Neu- und Abwahl von Personalvertretern aus einer Funktion, in die sie vom DA gewählt worden seien, seien im W-PVG nicht vorgesehen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Juli 1996 stellte die belangte Behörde gemäß § 47 Abs. 2 W-PVG in ihrem Spruchabschnitt 1 fest,

"daß die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Dienststelle 'Kindertagesheime' in bezug auf die in der Sitzung dieses Ausschusses vom 26. Februar 1996 erfolgte.

a) Abwahl von RF (Beschwerdeführerin) aus der Funktion als erste

Stellvertreterin der Vorsitzenden des genannten Dienststellenausschusses,

b) Neuwahl von Frau J. in die Funktion der ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden des genannten Dienststellenausschusses,

c) Abwahl von Frau RF (Beschwerdeführerin) aus der Funktion als zusätzlich in den Hauptausschuß der Hauptgruppe I entsendetes Mitglied und

d) Neuwahl von Frau P. in die Funktion als zusätzlich in den Hauptausschuß der Hauptgruppe I entsendetes Mitglied nicht gesetzwidrig war."

Im Spruchabschnitt 2 sprach die belangte Behörde folgendes aus:

"2. Soweit in der Beschwerde der Antrag gestellt wird, die Dienststelle (gemeint offensichtlich der Dienststellenausschuß der Dienststelle 'Kindertagesheime') wegen fortgesetzten rechts- und gesetzlosen Verhaltens unverzüglich aufzuheben und Neuwahlen zu veranlassen, wird dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen."

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des maßgebenden Sachverhaltes ging die belangte Behörde in der Begründung davon aus, dem gesamten Vorbringen nach erachte sich die Beschwerdeführerin durch die am 26. Februar 1996 erfolgte Abwahl aus zwei Funktionen (erste Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA; zusätzlich in den HA entsendetes Mitglied) und Neuwahl jeweils eines anderen Mitgliedes in diese Funktionen in ihrem Recht, diese Funktionen bis zum Ablauf der Funktionsperiode des DA auszuüben, verletzt. Dies sei auch der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hingegen sei die Funktion der Beschwerdeführerin als gewählte Personalvertreterin des DA durch den bekämpften Beschluß des DA vom 26. Februar 1996 unberührt geblieben.

Zu Spruchabschnitt 1 lit. a wies die belangte Behörde nach Darstellung des § 31 Abs. 1 bis 3 W-PVG darauf hin, die Wählergruppe "FSG" habe laut Kundmachung der Wahlergebnisse im Amtsblatt Nr. 22/1994 bei der am 5. Mai 1994 durchgeführten Personalvertretungswahl in der Dienststelle "Kindertagesheime" mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Auf Grund des Vorschlagsrechtes der FSG sei in der konstituierenden Sitzung des DA am 18. Mai 1994 die Beschwerdeführerin zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden gewählt worden.

Bestimmungen über eine Abwahl (Enthebung) von Mitgliedern des DA, die von diesem zusätzlich in bestimmte Funktionen (z.B. zum Vorsitzenden, zum Stellvertreter des Vorsitzenden, zum Schriftführer oder als zusätzlich in den Hauptausschuß entsendetes Mitglied) gewählt worden seien, fänden sich weder im W-PVG noch in der W-PVGO. Allerdings gebe es auch keine Bestimmung, die es dem DA verbiete, einen Personalvertreter, der auf Grund des Vorschlagsrechtes seiner Wählergruppe zusätzlich in eine bestimmte Funktion gewählt worden sei, unter Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht auch wieder abzuwählen (mit Beschluß zu entheben) und ein anderes Mitglied des Ausschusses, ebenfalls unter Bedachtnahme auf dieses Vorschlagsrecht, mit dieser Funktion zu betrauen.

Die belangte Behörde gehe im Grundsatz davon aus, daß ein Organ, das von Gesetzes wegen ermächtigt sei, eine Person mit einer bestimmten Ausschußfunktion (im Gegenstand mit der Funktion einer ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden) zu betrauen, auch - sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei - befugt sei, diese Person wieder von dieser Funktion zu entheben.

Diese Auffassung finde ihre Stütze auch im Bundesrecht. Im Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, finde sich gleichfalls keine Bestimmung über die Abwahl (Enthebung) von Ausschußfunktionären. Trotzdem werde in § 32 Abs. 2 der zu diesem Bundesgesetz ergangenen

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 35/1968, bestimmt, daß, wenn ein Ausschußfunktionär (darunter seien nach § 32 Abs. 1 dieser Verordnung Vorsitzende, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schriftführer zu verstehen) durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben werde, gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen sei.

Diese Regelung, die nicht die Enthebung eines Ausschußfunktionärs selbst, sondern nur deren unmittelbare Folgen - nämlich die gleichzeitige Wahl eines neuen Funktionärs - normiere, gehe damit offensichtlich von der Möglichkeit der Enthebung eines Ausschußfunktionärs durch den betreffenden Personalvertreterausschuß aus, obwohl sich diesbezüglich auch im Bundes-Personalvertretungsgesetz keine ausdrückliche Regelung finde.

Die Wählergruppe FSG, auf Grund deren Vorschlagsrecht die Beschwerdeführerin in der konstituierenden Sitzung des DA zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden gewählt worden sei, habe in der DA-Sitzung vom 26. Februar 1996 den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin von dieser Funktion wieder abzuwählen (zu entheben). Dem Antrag sei mit Mehrheit stattgegeben worden. Die Abstimmung sei durch Handerheben erfolgt.

Weder das W-PVG noch die W-PVGO sähen ausdrücklich für Wahlen in Ausschußfunktionen bestimmte Formvorschriften vor, umsoweniger fänden sich solche für eine Abwahl (Enthebung) aus einer Ausschußfunktion, da - wie erwähnt - das W-PVG und die W-PVGO keine Regelungen über eine Abwahl (Enthebung) aus Ausschußfunktionen enthalte. Wenn daher der DA bei der Abwahl (Enthebung) diesbezüglich die Vorschriften des § 8 W-PVGO (Abstimmung) herangezogen habe, könne dem nicht entgegengetreten werden.

Nach § 8 Abs. 2 W-PVGO könne eine Abstimmung durch Handerheben oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt werden. Beschließe der Ausschuß keine geheime Abstimmung - ein solcher Beschluß sei im Beschwerdefall nicht gefaßt worden - so sei durch Handerheben abzustimmen. § 8 Abs. 2 dritter Satz W-PVGO, nach dem die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Ausschusses jedenfalls geheim zu erfolgen habe, komme hier nicht zum Tragen, da die Beschwerdeführerin nicht vom Ausschuß ausgeschlossen, sondern nur ihrer Funktion als erste Stellvertreterin der Vorsitzenden enthoben worden sei.

Die Geschäftsführung des DA sei daher - folge man dem Grundsatz, daß ein Organ, das jemanden mit einer bestimmten Funktion betrauen könne, diesen mangels gegenteiliger Regelung auch jederzeit wieder aus dieser Funktion abberufen könne, im Zusammenhang mit der auf Vorschlag der Wählergruppe FSG erfolgten Abwahl (Enthebung) der Beschwerdeführerin von der Funktion als erste Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA nicht gesetzwidrig.

Zu Spruchabschnitt 1 lit. b wies die belangte Behörde darauf hin, daß die Neuwahl eines anderen Mitgliedes des DA zur ersten Stellvertreterin der Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht der Wählergruppe FSG nur die Folge der Enthebung der Beschwerdeführerin von dieser Funktion gewesen sei. Die vorschlagsberechtigte Wählergruppe FSG habe die mP J., ebenfalls Mitglied des DA, für diese Funktion vorgeschlagen. Der Antrag sei mit 13 Pro-Stimmen angenommen worden, das heiße, daß im Ergebnis auf J. 13 gültige Stimmen entfallen seien. In bezug auf die Abstimmung durch Handerheben werde auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen zu lit. a verwiesen.

Zu Spruchabschnitt 1 lit. c verwies die belangte Behörde zunächst auf § 10 Abs. 2 zweiter Satz W-PVG (Entsendung eines zusätzlichen Mitgliedes in den HA ab einer bestimmten Größe des DA). Die Beschwerdeführerin sei in der konstituierenden Sitzung des DA vom 18. Mai 1994 als zusätzlich in den HA entsendetes Mitglied des DA gewählt worden. Auf Grund eines Antrages der Wählergruppe FSG sei sie in der Sitzung des DA vom 26. Februar 1996 aus dieser Funktion mit Mehrheit abgewählt (enthoben) worden.

Da es sich dabei ebenfalls um die Abwahl (Enthebung) der Beschwerdeführerin aus einer Funktion - nämlich der Funktion als zusätzlich in den HA entsendetes Mitglied des DA - gehandelt habe, werde auf die Begründung zu Punkt 1. lit. a des Spruches verwiesen, die mit Ausnahme der obigen Ausführungen zum Vorschlagsrecht sinngemäß auch für lit. c des Spruches gelte.

Zu Spruchabschnitt 1 lit. d führte die belangte Behörde aus, daß die Neuwahl eines anderen Mitgliedes des DA als zusätzlich in den HA entsendetes Mitglied nur die Folge der Enthebung der Beschwerdeführerin von dieser Funktion gewesen sei. Auf Antrag der Wählergruppe FSG sei die mP P., ebenfalls Mitglied des DA, für diese Funktion vorgeschlagen und mit Mehrheit gewählt worden. In bezug auf die Abstimmung durch Handerheben werde auf die diesbezüglichen Ausführungen zu lit. a verwiesen. Auch hierin könne die belangte Behörde keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA erkennen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Zu Spruchabschnitt 2 führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein subjektiver Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Auflösung des DA, weshalb ihr diesbezüglicher Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 2933/96, ablehnte, die Beschwerde jedoch dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ergänzt, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Sie nahm darin auch zu der in der Berichterverfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfenen Frage Stellung, ob nicht die Wahl in den Hauptausschuß eine zusätzliche Personalvertreterfunktion der Beschwerdeführerin nach § 3 Abs. 2 W-PVG begründet habe, für deren Beendigung § 30 leg. cit. gelte, sodaß die rechtliche Stellung der Beschwerdeführerin im Falle der Abberufung von ihrer Entsendung in den Hauptausschuß eine andere sein könnte als im Fall ihrer Abberufung von einer Geschäftsführungsbefugnis im Sinne des § 31 leg. cit. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu in diesem Verfahren nicht geäußert, obwohl der Verwaltungsgerichtshof sie in seiner Einleitungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß es ihr freistehe, innerhalb einer Frist von drei Wochen - gerechnet ab Zustellung der Gegenschrift - Stellung zu nehmen. Sie hat sich allerdings in der unter Zl. 98/12/0183 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997 betreffend die Aufhebung ihrer Dienstfreistellung nach dem W-PVG auf diese (vorläufige) Stellungnahme zustimmend berufen.

Die mitbeteiligten Parteien haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit, eine Gegenschrift zu erstatten, nicht Gebrauch gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

1. Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG)

Nach § 3 Abs. 1 W-PVG, LGBl. Nr. 49/1985, sind Organe der Personalvertretung unter anderem der Dienststellenausschuß (die Vertrauensperson) (Z. 2), der Personalgruppenausschuß (Z. 3) und der Hauptausschuß (Z. 5).

Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Personalgruppenausschüsse, der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen (§ 3 Abs. 2 leg. cit.).

Aus §§ 4 in Verbindung mit 7 leg. cit. ergibt sich, daß grundsätzlich für eine Dienststelle ab einer bestimmten Größenordnung (d.h. wenn die Anzahl der Vertrauenspersonen mindenstens drei beträgt, was bei einer Dienststelle von 20 bis 50 Bediensteten der Fall ist) - diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall erfüllt - ein Dienststellenausschuß (DA) zu bilden ist.

Die Mitglieder des DA werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl der Bediensteten auf die Dauer von vier Jahren - vom Tage der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen (§ 13 Abs. 1 W-PVG). Die Absätze 2 bis 4 dieser Bestimmung enthalten nähere Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht der Bediensteten.

Auch die Mitglieder des Personalgruppenausschusses (PGA), der für jede Personalgruppe (§ 8a Abs. 1 W-PVG) in jeder Hauptgruppe (§ 8 leg. cit.) zu bilden ist, werden von den Bediensteten gewählt (§ 8b Abs. 1 letzter Satz), wobei das aktive und passive Wahlrecht mit einer (hier nicht interessierenden) Ausnahme analog wie beim DA geregelt ist (§ 14 W-PVG).

§ 8 W-PVG sieht sechs Hauptgruppen vor. Nach der im Beschwerdefall nur in Betracht kommenden Z. 1 umfaßt die Hauptgruppe I die Dienststellen des Magistrates der Stadt Wien mit hier nicht bedeutsamen Ausnahmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 W-PVG ist für jede Hauptgruppe ein Hauptausschuß (HA) zu bilden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Mitglieder des HA der Vorsitzende der (zum HA gehörenden) DA und PGA. Überdies haben Dienststellen und Personalgruppen mit 501 bis 1000 Bediensteten ein, mit 1001 bis 1500 Bediensteten zwei, mit 1501 bis 3000 Bediensteten drei und mit mehr als 3000 Bedienstete vier zusätzliche Mitglieder in den HA zu entsenden; diese zusätzlichen Mitglieder sind vom DA (PGA) aus seiner Mitte zu wählen.

§ 30 W-PVG regelt das "Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter".

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ruht die Funktion als Personalvertreter während der Zeit der Ausübung einer der in § 13 Abs. 4 Z. 1 und 2 sowie § 14 letzter Satz (Anmerkung: es handelt sich dabei um bestimmte Tatbestände, die die Wählbarkeit zum Mitglied eines DA bzw. eines PGA anschließen) genannten Funktionen und während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Abwesenheit wegen Karenzurlaubes, Präsenz- oder Zivildienstes.

Nach Abs. 2 Z. 1 ruht die Funktion als Personalvertreter, sofern der Zentralausschuß (ZA) nicht das Gegenteil beschließt, während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder des Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört. Nach Abs. 2 Z. 2 gilt dies auch während der Zeit einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Disziplinarverfahrens.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung erlischt die Funktion als Personalvertretung

1. sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit ausschließt;

  1. 2. durch Verzicht;
  2. 3. im Fall des § 31 Abs. 5 zweiter Satz oder des § 36 Abs. 4 erster Satz;

    4. durch Versetzung auf den Dienstposten einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches der Vertrauensperson oder jenes Ausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.

    Erlischt die Funktion des Personalvertreters, so tritt an seine Stelle nach Abs. 4 dieser Bestimmung ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidaten desselben Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluß zu treffen. Wird innerhalb zweier Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Personalvertreters der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der den ausscheidenden Personalvertreter enthält. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.

    Gemäß § 30 Abs. 6 W-PVG hat über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter im Streitfall der ZA auf Antrag des betreffenden Personalvertreters, der anderen Vertrauensperson oder des Ausschusses, dem dieser Personalvertreter angehört, zu entscheiden. Die Entscheidung des ZA kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

    § 31 W-PVG regelt die "Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung". Er lautet auszugsweise:

"(1) Die erste Sitzung des Ausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung hat der Ausschuß aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer zu wählen.

(2) Die Wählergruppe, welche die meisten Mandate, bei Mandatsgleichheit die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt, hat ein Vorschlagsrecht für den Vorsitzenden. Jeder Wählergruppe, welche mindestens ein Drittel der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, steht ein Vorschlagsrecht für einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu. Bei den Hauptausschüssen und beim Zentralausschuß ist bezüglich der Anzahl der gültigen Stimmen die Summe der im jeweiligen Wirkungsbereich zur Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse (der Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse auf die Wählergruppe entfallenen gültigen Stimmen maßgebend.

(3) Steht einer Wählergruppe ein Vorschlagsrecht gemäß Abs. 2 zu, so sind bei der Wahl des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters nur jene Stimmen gültig, die auf den Vorschlag der Wählergruppe entfallen.

...

(5) Das zu einer Sitzung des Ausschusses eingeladene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne Entschuldigung fernbleiben, können vom Ausschuß, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuß beschließt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

...

(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung der gemeinderätlichen Personalkommission zu erlassen."

§ 32 W-PVG regelt die "Beendigung der Funktion der Organe der Personalvertretung". Er lautet auszugsweise:

"(1) Die Funktion der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) und der Personalgruppenausschüsse endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden. Gleichzeitig endet die Funktion der Hauptausschüsse und des Zentralausschusses.

(2) Vor Ablauf der in Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Funktion der Organe:

1. wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen) gewählt wurden, aufgelassen wird;

2. wenn die Zahl der Mitglieder des Organes unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;

3. wenn die Personalvertreterversammlung die Auflösung beschließt (§ 9 Abs. 2 Z. 3);

4. wenn der Ausschuß aufgelöst wird oder die Vertrauenspersonen enthoben werden (§ 47 Abs. 3);

5. wenn der Ausschuß bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;

6. wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) beschließt (§ 5 Abs. 2 Z. 2).

..."

Gemäß § 35 Abs. 1 W-PVG sind die Personalvertreter in Ausübung ihrer Funktionen an keine Weisungen gebunden. Die Personalvertreter dürfen in der Ausübung ihrer Funktion nicht eingeschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben bei Ausübung ihrer Funktion auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Funktion als Personalvertreter ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Dabei ist jedoch auf die Funktion als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen.

Gemäß Abs. 4 ist den Personalvertretern, den Rechnungsprüfern (Stellvertretern) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse unter Fortzahlung ihres Diensteinkommens die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren.

Abs. 5 des § 35 W-PVG regelt die Dienstfreistellung. Auch dienstfreigestellte Personalvertreter haben einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Diensteinkommens.

Gemäß § 36 Abs. 4 W-PVG kann der ZA dem Personalvertreter und dem Mitglied eines Wahlausschusses, der die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, sein Mandat aberkennen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung kann die Entscheidung des ZA durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Gemäß § 37 Abs. 1 W-PVG darf der Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner Zustimmung in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden (Satz 1).

Nach § 47 Abs. 1 Z. 6 W-PVG obliegt der gemeinderätlichen Personalkommission die Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird in den Angelegenheiten der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung die gemeinderätliche Personalkommission von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, tätig. Sie hat dabei Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, aufzuheben und im übrigen die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

Nach § 47 Abs. 3 leg. cit. hat die gemeinderätliche Personalkommission den ZA, einen HA, einen PGA oder einen DA aufzulösen oder die Vertrauenspersonen zu entheben, wenn das Organ der Personalvertretung wiederholt Gesetzesverletzungen begeht und die Auflösung bzw. Enthebung angedroht worden ist.

2. Wiener Personalvertretungs-Geschäftsordnung = W-PVGO

Nach § 8 Abs. 2 W-PVGO - kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 3/1987 in der Fassung der Novelle Amtsblatt Nr. 32/1990 - kann die Abstimmung durch Handerheben oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt werden. Beschließt der Ausschuß eine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Ausschusses hat jedenfalls geheim zu erfolgen.

§ 15 W-PVGO regelt näher die Wahl des Vorsitzenden des Ausschusses, seiner Stellvertreter und der Schriftführer. Diese Bestimmung wiederholt im wesentlichen § 31 Abs. 2 und Abs. 3 W-PVG. Weder die Form der Wahl (schriftliche oder mündliche Abstimmung) noch die Abwahl der genannten Funktionäre sind in dieser Bestimmung geregelt.

II. Beschwerdepunkte und Umfang der Anfechtung:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in folgenden Rechten verletzt:

  1. a) im Recht auf Ausübung der Erwerbsfreiheit,
  2. b) im Recht, nicht aus ihren Funktionen abgewählt zu werden,
  3. c) im Recht darauf, daß die belangte Behörde im Rahmen der Gesetze (Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 B-VG) vorgehe und

    d) in ihrem Recht auf Wahrung der Abstimmungsquoren.

    2. Die Beschwerdeführerin räumt zwar ein, daß ihre Funktion als Personalvertreterin selbst (Mitglied des DA) nicht beeinträchtigt sei. Die Ausübung der beiden Zusatzfunktionen, in die sie vom DA gewählt worden sei, gehöre jedoch zum Umfang der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit als Personalvertreterin. Durch ihre Abwahl aus diesen beiden Zusatzfunktionen sei sie in ihrem Recht auf freie Erwerbstätigkeit verletzt worden.

    Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

    Das Recht auf Erwerbsfreiheit ist ein gemäß Art. 6 Abs. 1 StGG in Verbindung mit Art. 149 Abs. 1 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, das sowohl den Erwerbsantritt als auch die Erwerbsausübung und daher auch die Fortsetzung eines befugterweise angetretenen Berufes umfaßt (so H. Mayer, B-VG2, Rz I.1 zu Art. 6 StGG mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Dieses Grundrecht steht unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzgebers (arg.: "unter den gesetzlichen Bedingungen"). Die Funktion des Personalvertreters einschließlich der davon abhängigen weiteren Funktionen (hier: Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA und vom DA gewähltes Mitglied des HA) ist nach § 35 Abs. 2 W-PVG ein (unbesoldetes) Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszuüben ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß dem Personalvertreter nach § 35 Abs. 4 W-PVG unter Fortzahlung seines Diensteinkommens die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren ist. Dies bedeutet zwar, daß er trotz eingeschränkter Dienstleistung dasselbe Diensteinkommen bezieht wie ein mit ihm im übrigen vergleichbarer Bediensteter, der nicht Personalvertreter ist und seine Dienstpflichten im vollen Umfang zu erfüllen hat. Dies macht aber die während der Dienstzeit ausgeübte Personalvertretungstätigkeit nicht zu einer besoldeten beruflichen Tätigkeit, sondern ist Folge des Umstandes, daß der Personalvertreter (wenn auch unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes) seine Tätigkeit auch während der Dienstzeit ausüben kann und ihm daraus kein Nachteil entstehen darf (vgl. § 35 Abs. 1 zweiter Satz W-PVG). Die genannten Überlegungen gelten auch für den nach § 35 Abs. 5 W-PVG vom Dienst freigestellten Personalvertreter sinngemäß, der Anspruch auf die Fortzahlung seines Diensteinkommens während der Dienstfreistellung hat.

    Zu berücksichtigen ist auch, daß die im Beschwerdefall strittigen Funktionen durch Wahl erlangt werden und ihre Ausübung maximal mit der Funktionsperiode begrenzt ist, wobei allerdings eine Wiederwahl möglich ist.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeit eines Personalvertreters vor dem Hintergrund seiner oben skizzierten Rechtsstellung (unbesoldetes Ehrenamt, Bestellung durch Wahl, zeitlich befristete Ausübung) überhaupt unter den Begriff "Erwerbszweig" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 StGG fällt und inwieweit die Beschwerdeführerin ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend gemacht hat, zumal die Lösung dieser Fragen dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Sie hat nämlich in ihrer Beschwerde erkennbar auch die Verletzung des von ihr aus dem W-PVG, das im Rang eines einfachen Gesetzes steht, abgeleiteten Rechtes, nicht aus bestimmten Funktionen vorzeitig (d.h. vor Ablauf der Funktionsperiode) abgewählt zu werden, behauptet, was jedenfalls - wäre ihre Tätigkeit dem Art. 6 Abs. 1 StGG zu unterstellen - den Bereich des einfachgesetzlichen Vorbehaltes abdeckte. Auf dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wird unten (3.2.) näher eingegangen.

    3. Abgesehen davon, daß aus Art. 18 B-VG kein subjektives Recht des einzelnen abzuleiten ist (vgl. statt aller H. Mayer, B-VG2, Rz II.6 zu Art. 18 B-VG), geht das Beschwerdevorbringen zum Beschwerdepunkt c) nicht über die sonstigen Ausführungen zu den sonstigen Beschwerdepunkten hinaus. Diese betreffen aber ihrem Inhalt nach nur die unter Spruchabschnitt 1 getroffenen Absprüche. Ungeachtet des uneingeschränkten Antrages auf Aufhebung des Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß sich die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde unter Berücksichtigung der behaupteten Eingriffe in subjektive Rechte nur gegen Spruchabschnitt 1 richtet, was übrigens auch für die obzitierte Verfassungsgerichtshof-Beschwerde zutraf.

    III. Beschwerdeausführungen:

    1. Zunächst ist festzuhalten, daß der angefochtene Spruchabschnitt 1 ausschließlich die Abwahl der Beschwerdeführerin aus ihrer Funktion als Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA sowie als vom DA gemäß § 10 Abs. 2 W-PVG zusätzlich gewähltes Mitglied in den HA (I.) jeweils einschließlich der Neuwahl anderer Mitglieder dieses DA in die durch Abwahl freigewordenen Funktionen, nicht aber die Stellung der Beschwerdeführerin als gewähltes Mitglied des DA betrifft.

    2. Vorab ist zu klären, ob die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zum HA, die zwar notwendigerweise mit der Mitgliedschaft zum DA verbunden ist (vgl. § 10 Abs. 2 W-PVG), eine "zusätzliche" Personalvertreterfunktion nach § 3 Abs. 2 begründet, die zur Personalvertreterfunktion als Mitglied des DA hinzutritt, und ob § 30 Abs. 3 W-PVG, der das (vorzeitige) Erlöschen der Funktion eines Personalvertreters (vor Ablauf der Funktionsperiode bei Weiterbestand des Personalvertretungs-Organs) regelt, auch hiefür eine abschließende Regelung trifft. Träfe § 30 Abs. 3 leg. cit. nämlich auch eine abschließende Regelung für die Beendigung der Mitgliedschaft zum HA, könnte die Abwahl der Beschwerdeführerin aus dieser Funktion gegen diese Bestimmung verstoßen, weil diesfalls eine gesetzliche Regelung für die vorzeitige Beendigung dieser Funktion besteht, die die Abwahl als Endigungsgrund nicht vorsieht.

    Diese Überlegungen gelten allerdings nicht für die Abberufung (Abwahl) aus einer Funktion des DA, weil eine derartige Geschäftsführungsfunktion keine "zusätzliche" Personalvertretertätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. begründet und damit die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 W-PVG von vornherein ausscheidet.

2.1. Die belangte Behörde hat diese in der Berichterverfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens aufgeworfene Frage, ob § 30 Abs. 3 W-PVG der Abwahl der Beschwerdeführerin aus ihrer Funktion als Mitglied des HA durch den DA entgegenstünde, in ihrer Gegenschrift verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt im Ergebnis diese Auffassung. Unbeschadet der Regelung des § 3 Abs. 2 W-PVG und des Umstandes, daß § 30 Abs. 3 leg. cit. Erlöschenstatbestände enthält, die an sich auch nur zur Beendigung der Personalvertreterfunktion im HA bei Aufrechterhaltung der Personalvertreterfunktion im DA führen können (vgl. § 30 Abs. 3 Z. 2 und Z. 3 erster Fall), hat die belangte Behörde überzeugend dargelegt, daß sich § 30 primär auf die Funktion der unmittelbar von den Bediensteten gewählten Personalvertreter des DA (Vertrauenspersonen) und PGA bezieht. Dies wird schon in der Ruhensbestimmung nach § 30 Abs. 1 erster Tatbestand deutlich, die durch ihren Verweis auf § 13 Abs. 4 Z. 1 und § 14 letzter Satz nur Mitglieder dieser beiden Personalvertretungs-Organe betreffen kann; der zweite dort angeführte Ruhenstatbestand läßt ebensowenig wie Abs. 2 eine gesonderte Anwendung auf bloß eine von mehreren damit in Personalunion vereinigten Mitgliedschaften in anderen Personalvertretungs-Organen (wie dem HA und ZA) zu. Für das in § 30 Abs. 3 W-PVG geregelte Erlöschen der Funktion ergibt sich aus der "Nachbesetzungsregelung" des Abs. 4 hinreichend, daß auch sie grundsätzlich auf die nach §§ 13 und 14 gewählten Mitglieder des DA (Vertrauenspersonen) und PGA abstellt (vgl. in diesem Zusammenhang näher die Wahlbestimmungen für diese beiden Personalvertretungsorgane nach den §§ 21 ff W-PVG).

Aus der Systematik des § 30 W-PVG ist daher abzuleiten, daß diese Bestimmung

1. primär für die unmittelbar von den Bediensteten gewählten Mitglieder des DA (Vertrauenspersonen) und des PGA gilt, deren vorzeitiges Funktionsende abschließend geregelt wird,

2. sie sich in der Regel auf die damit allenfalls in Personalunion verbundenen weiteren Personalvertreter-Funktionen (Mitgliedschaft im HA und ZA) nur mittelbar (d.h. über die Betroffenheit der "Grundfunktion" im DA bzw. als Vertrauensperson oder im PGA) auswirkt und

3. die allenfalls mögliche gesonderte Auswirkung einzelner Tatbestände auf die in 2. genannten "Zusatzfunktionen" nicht den Schluß rechtfertigt, daß § 30 Abs. 3 abschließend die vorzeitige Beendigung dieser Mitgliedschaften im HA oder ZA regelt.

2.2. Es bleibt daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob § 10 Abs. 2 W-PVG, der ebenso wie § 31 leg. cit. für die Geschäftsführungsfunktionen in Organen der Personalvertretung (hier: Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA) keine ausdrückliche Regelung betreffend die Abwahl trifft - insofern liegt in beiden Fällen dieselbe Problematik vor - eine solche (vorzeitige) Beendigung der Funktion durch Abwahl zuläßt.

3.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, für die Abwahl finde sich im W-PVG keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die belangte Behörde gehe vom Grundsatz aus, daß ein Organ, das ermächtigt werde, eine Person mit einer bestimmten Ausschußfunktion zu betrauen, diese wieder abberufen könne, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei. Diese Auffassung der belangten Behörde treffe nicht zu. Sie würde das Wesen von Personalvertretungs-Organen ad absurdum führen. Für die Ausübung der Funktion als Personalvertretungs-Organ und auch für die beiden im Beschwerdefall angesprochenen Funktionen sei es wesentlich, daß in diesen Funktionen - vergleichbar der Stellung eines Betriebsrates - nahezu eine "Unkündbarkeit" bestehe. Durch eine jederzeit mögliche Abwahl aus diesen Tätigkeiten werde die Funktionsfähigkeit eines Personalvertretungs-Organes eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe darauf vertrauen können, in der Ausübung ihrer Berufstätigkeit, die auch die beiden betroffenen Funktionen umfaßt habe, nicht beeinträchtigt zu werden. Der von der belangten Behörde gezogene Umkehrschluß sei daher ebenso wie die Analogie zum Bundesrecht unzulässig. Nach § 37 W-PVG dürfe ein Personalvertreter während der Dauer seiner Funktion nur mit seiner eigenen Zustimmung oder mit Zustimmung des Zentralausschusses in eine andere Dienststelle versetzt oder dienstzugeteilt werden. Diese Schutzbestimmung zugunsten eines Personalvertretungs-Organes sei durch die Abwahl der Beschwerdeführerin aus den beiden Funktionen verletzt worden. Außerdem komme die gegenständliche Abwahl der Beschwerdeführerin dem in § 32 Abs. 2 Z. 5 W-PVG geregelten Rücktritt der Personalvertretungsorgane nahe, für deren Beschluß im Gesetz erhöhte Quoren festgelegt seien. Die Anwendung des § 8 Abs. 2 dritter Satz (richtig wohl: Abs. 7) W-PVGO für die Abwahl (einfache Mehrheit) sei daher unrichtig; vielmehr wäre § 32 Abs. 2 Z. 5 W-PVG analog anzuwenden gewesen. Dies sei jedoch im Beschwerdefall nicht eingehalten worden.

3.2. Dem ist folgendes zu erwidern:

3.2.1. Der Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß weder das W-PVG noch die W-PVGO Bestimmungen enthalten, die die Abwahl aus den hier strittigen Funktionen ausdrücklich regeln oder wie § 32 Abs. 2 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung zumindest für die Geschäftsführungsfunktionen in einem Personalvertretungs-Organ als zulässig voraussetzen.

Dennoch läßt sich aus dem Fehlen einer derartigen Regelung im W-PVG bzw. der W-PVGO aus folgenden Überlegungen nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen:

a) Wahlen in die hier strittigen Funktionen erfolgen nach dem Gesetz (vgl. § 10 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 und 3 W-PVG) nicht ausdrücklich für die Dauer der Funktionsperiode des DA, sodaß das Gesetz nicht von vornherein eine kürzere Funktionsperiode für die genannten Funktionen ausschließt;

b) Wahlakte des DA in die hier strittigen Funktionen sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die in ihrer Beschwerde auch geltend macht, über ihre Abwahl habe der DA keinen schriftlichen Bescheid erlassen - auch keine Bescheide. Wahlen sind nämlich historisch vorgefundene, nicht notwendig in Bescheid- bzw. Verordnungsform ergehende Rechtsakte sui generis, aus denen sich Rechtspositionen ergeben können (vgl. dazu Art. 141 Abs. 1 B-VG, der offenbar diesbezüglich an einer vorgefundenen Situation anknüpft; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. II Abs. 6 Z. 2 EGVG, der die Angelegenheit der Durchführung von Wahlen grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausnimmt, was gleichfalls auf dieses historische Vorverständnis hindeutet). Für die Qualifikation eines Wahlaktes als Bescheid eines Kollegialorganes - nur dieser Fall interessiert im Beschwerdefall - bedarf es vor dem Hintergrund dieser Rechtslage einer deutlichen Regelung des Gesetzgebers, aus der sich diese Zuordnung klar ergibt. Fehlt es an einer solchen Regelung, bleibt es bei der Einordnung eines Wahlaktes als Rechtsakt sui generis.

Im Beschwerdefall läßt sich dem W-PVG (außerhalb der hier strittigen Wahlen) kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Gesetzgeber dem DA die Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden eingeräumt hat. Lediglich dem ZA werden nach dem Gesetz einige Kompetenzen eingeräumt, die als Ermächtigung zur Bescheiderlassung zu verstehen sind (vgl. die in § 28 W-PVG geregelte Wahlanfechtung, die sich offenkundig auf die Wahl zu den DA(Vertrauenspersonen) und PGA beziehen, wobei der ZA im Wahlprüfungsverfahren das AVG anzuwenden hat; ferner die im Streitfall über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion als Personalvertreter nach § 30 Abs. 6 leg. cit. ergehende Entscheidung des ZA sowie die Aberkennung des Mandats durch den ZA wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 36 Abs. 4 - in den beiden zuletzt genannten Fällen kann die Entscheidung des ZA durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden). Die nach § 31 Abs. 5 zweiter Satz W-PVG jedenfalls auch dem DA zustehende Möglichkeit des Ausschlusses eines seiner Mitglieder, der gemäß § 30 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. die Beendigung der Funktion herbeiführt, begründet wegen der auch in diesem Fall gegebene Entscheidungskompetenz des ZA (im Streitfall) gemäß § 30 Abs. 6 keine Bescheidkompetenz des DA.

Aus diesen Gründen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß die im DA für die hier strittigen Funktionen durchgeführten Wahlen Rechtsakte sui generis und keine Bescheide sind.

Diese Auslegung führt auch nicht zu einem Rechtsschutzdefizit:

Durch die Bestimmung der §§ 47 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit Abs. 2 W-PVG ist nämlich sichergestellt, daß über Beschwerden von Personen, die behaupten durch einen solchen (außerhalb des § 28 W-PVG stehenden) Wahlakt in ihren Rechten verletzt worden zu sein, von der gemeinderätlichen Personalkommission mit Bescheid zu entscheiden ist, und dieser Bescheid der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall auch Gebrauch gemacht.

c) Dazu kommt, daß sich das W-PVG offensichtlich am Bundes-Personalvertretungsgesetz (B-PVG) orientiert. Das B-PVG setzt aber - wie sich aus § 32 Abs. 2 B-PVGO ergibt - jedenfalls die Enthebung von Ausschußfunktionären (das sind nach § 32 Abs. 1 B-PVGO der Vorsitzende, die Stellvertreter des Vorsitzenden und die Schriftführer) als zulässig voraus. Im übrigen sieht auch § 66 Abs. 4 und § 88 des Arbeitsverfassungsgesetzes die Enthebung von Funktionären des Betriebsrates bzw. des Zentralbetriebsrates ausdrücklich vor. Dafür, daß der Wiener Gesetzgeber bewußt die Enthebung von Geschäftsführungsfunktionen nach § 31 W-PVG durch Nichtaufnahme einer entsprechenden Abwahlregelung ausschließen wollte, fehlt jeder überzeugende Ansatz. Nichts anderes hat für die in den HA vom DA durch Wahl entsandten Mitglieder zu gelten.

d) Schließlich ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch aus dem Prinzip der mittelbaren Demokratie (Wahl in eine Funktion durch die unmittelbar durch die Bediensteten gewählten Mitglieder eines Personalvertretungs-Organs), dem das W-PVG - sieht man von der unmittelbaren Wahl des DA (der Vertrauenspersonen) und des PGA durch die Bediensteten selbst ab - bei der Bestellung der übrigen Organe der Personalvertretung (soweit dies nicht von vornherein wie bei der Dienststellenversammlung ausscheidet) bzw. den Geschäftsführungsfunktionen in einem Personalvertretungsorgan folgt, grundsätzlich abzuleiten, daß die solcherart bestellten Funktionäre auf Dauer das Vertrauen der Mehrheit des Personalvertretungs-Organes genießen müssen, das sie gewählt hat, und sie daher auch jederzeit wieder aus dieser Funktion von dieser Mehrheit abberufen werden können, sofern nicht der Gesetzgeber anderes anordnet, was hier nicht der Fall ist. Sie haben daher - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung - in der Regel kein Recht darauf, diese zusätzlichen Funktionen, in die sie vom Personalvertretungs-Organ gewählt wurden, bis zum Ablauf der Funktionsperiode beizubehalten. Insoweit besteht auch nicht der von der Beschwerdeführerin behauptete Vertrauensschutz. Dies ist auch mit der Rechtsnatur des Wahlaktes, der kein Bescheid ist und daher nicht der durch die Rechtskraft erschwerten Abänderbarkeit unterliegt (soweit der Gesetzgeber eine solche für Wahlakte nicht auf andere Weise wie z.B. durch ein zeitlich begrenztes Anfechtungsrecht herbeiführt), vereinbar. Im W-PVG findet sich auch kein Ansatzpunkt, daß das passive Wahlrecht dem Inhaber einer durch Wahl seitens des DA erworbenen zusätzlichen Funktionen innerhalb der Personalvertretung einen derartigen Schutz auf Ausübung dieser Zusatzfunktionen einräumen wollte.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Abberufung aus den hier strittigen Funktionen durch Abwahl als contrarius actus zum Bestellungsakt durch Wahl unter den gleichen Voraussetzungen wie diese erfolgen kann.

3.2.3. Zu beachten sind aber bei der Abwahl als contrarius actus zum Bestellungsakt jene Abstimmungsregeln, die für die Wahl in die betroffene Funktion gelten. Dies ergibt sich ferner daraus, daß - jedenfalls im Regelfall - mit der Abwahl auch die Besetzung der freigewordenen Funktion durch Neuwahl durchzuführen ist, wie dies auch im Beschwerdefall geschehen ist.

Da im Beschwerdefall für die Wahl der Beschwerdeführerin zur Stellvertreterin der Vorsitzenden des DA nach § 31 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 W-PVG ein gebundenes Wahlrecht (Fraktionswahlrecht) besteht, hat auch jene Wahlgruppe den Vorschlag zur Abwahl zu erstatten, der das Vorschlagsrecht im Falle der Wahl zukommt und sind für die Abwahl und auf diesen Vorschlag entfallende Stimmen gültig. Dies war im Beschwerdefall unbestritten der Fall.

Hingegen hat die Wahl der zusätzlichen Mitglieder in den HA nach der im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 W-PVG lediglich vom Dienststellenausschuß aus seiner Mitte zu erfolgen, wobei das Gesetz zwar eine Berücksichtigung der in den HA zu wählenden Mitglieder nach der Stärke der Wählergruppen, aber kein gebundenes Wahlrecht (Fraktionswahlrecht) vorsieht. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 W-PVG, der eine hievon abweichende Regelung enthält, liegen im Beschwerdefall unbestritten nicht vor. Die Geltung des § 10 Abs. 2 W-PVG schließt es aber nicht aus, daß ein Wahlantrag und dementsprechend auch ein Antrag auf Abwahl von mehreren Personalvertretern, die einer Wählergruppe angehören, im DA gestellt werden kann. Im Beschwerdefall wurde der diesbezügliche Vorschlag der Wählergruppe "FSG" unbestritten (mit Stimmenmehrheit) angenommen.

3.3. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die hier strittige Abwahl der Beschwerdeführerin aus zwei Funktionen schon ihrer Bedeutung nach entgegen ihrer Auffassung nicht mit § 32 Abs. 2 Z. 5 W-PVG verglichen werden, der die vorzeitige Beendigung der Funktion eines Personalvertretungs-Organes (also z.B. des DA), die letztlich zwangsläufig zur Beendigung der Funktion aller Personalvertreter, die Mitglieder dieses Personalvertretungsorganes sind, führt, an ein erhöhtes Präsenz- und Konsensquorum bindet, sodaß eine analoge Anwendung dieser Bestimmung für den Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommt.

3.4. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß die Abstimmung nur durch Handheben erfolgte, entspricht dies § 8 Abs. 2 W-PVG, da unbestritten ein Antrag auf geheime Abstimmung nicht gestellt wurde und eine solche bei Wahlen weder nach § 10 Abs. 2 noch § 31 W-PVG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist und daher auch nicht für den (ungeregelten) contrarius actus der Abwahl in Betracht kommt.

Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Februar 1999

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