Normen
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §6 lite;
VwRallg;
NatSchG Tir 1997 §16 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1997 §6 lite;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. (BH) vom 18. Juni 1996 wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Golfübungsplatzes (Sportanlage) auf den Grundstücken Nr. 506, 507, 508 und 509 der KG W. mit insgesamt neun Holes auf einer Gesamtfläche von 15.041 m2 sowie zur Errichtung eines Golf-Abschlaggebäudes und eines "Pro-Shop" auf einer Teilfläche der Grundstücke Nr. 509 mit einem Gesamtausmaß von ca. 81 m2 im Gewässerschutzbereich "Sch." nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen und unter Einhaltung von Nebenbestimmungen erteilt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 wurde der BH vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz, mitgeteilt, dass nördlich und nordwestlich des Gewässerschutzbereiches ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ein Golfplatz errichtet worden sei.
Die BH veranlasste daraufhin am 4. August 1998 eine mündliche Verhandlung, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Dabei gab der Amtssachverständige für Naturkunde nach Durchführung eines Lokalaugenscheines folgende gutachtliche Stellungnahme ab:
"Der mit naturschutzrechtlichem Bescheid vom 18.06.1996, Zl. U-1833/1w, genehmigte Golfplatz (Übungsplatz) wurde ohne erkennbare Abgrenzung folgendermaßen Richtung Westen erweitert:
Auf den GST.-Nrn. 511, 517, 519, 520, 1704 (Weg - in der Natur nicht mehr vorhanden), KG W., wurde das Gelände so behandelt, dass ein Golfplatz entstanden ist. Auf Grund des heutigen Lokalaugenscheines konnten die Anlagen nicht parzellenscharf erhoben werden.
Im Bereich der GST.-Nr. 511, KG W., sind folgende Anlagen vorhanden:
3 Abschläge (je ca. 12 m2), 2 Greens (Durchmesser ca. 20 m), Rasenflächen in etwa in Form eines Fairway (Spielbahn) sowie ein Teil des Hardrough (Wiesen), 1 Bank, 1 Fußweg und 1 grünes Sicherheitsnetz. Weiters wurden Einzelbäume gepflanzt sowie Pflöcke als Outgrenzen am Rand der Spielbahnen errichtet. Die Greens sind, wie für Golfplätze typisch, mit sehr kurz gemähtem Rasen ausgestattet, enthalten ein Hole (Loch) sowie eine Fahne. Kräuter sind auf diesen kurz geschnittenen Rasenflächen, die unter Zuhilfenahme von Quarzsand angelegt wurden, nicht vorhanden. Geländeveränderungen durch Entfernen des Oberbodens sind nicht erfolgt. Laut Angabe von Herrn (Beschwerdeführer) wurde nur eine dünne Quarzsandschicht (ca. 1 mm) darübergestreut (= top getresst). Die Fairways sind durch häufiges Mähen mit einem entsprechenden Rasenmäher in der Pflanzenartzusammensetzung etwa ähnlich wie ein mäßig intensiv gepflegter Rasen in einem Hausgarten.
Außer den Gräsern kommen im Wesentlichen noch folgende Kräuter vor: Gänseblümchen, Löwenzahn, Klee, Frauenmantel, Brunelle, Scharfgarbe, Ehrenpreis und auf stärker beanspruchten Teilflächen auch Breitwegerich.
Mit ähnlicher Pflanzenzusammensetzung, jedoch mit etwas höherem Rasen sind derzeit die Semirough vorhanden, die zu den als einmähdige Wiese gestalteten Roughs überleiten. Letztere wurden im heurigen Jahr noch nicht gemäht. Eine Mahd ist im Herbst noch vorgesehen. Die Abschläge bestehen aus relativ kurz gemähtem Rasen, der auch einige Kräuter enthält. Es sind auch Abschlagtafeln vorhanden. Quarzsand ist auch auf den Abschlägen und teilweise geringfügig auf den Fairways vorhanden. laut Aussage von (Beschwerdeführer) wurde der Quarzsand lediglich top getresst.
Auf GST.-Nr. 517, KG W., bestehen Hardroughs (2-mähdige Wiesen) und Fairways.
Auf GST.-Nr. 519, 520, 1704, KG W., sind 3 Greens und 3 Abschläge (Tees) vorhanden, welche ähnlich, wie vorher beschrieben, aussehen. Weiters wurde im oberen Teil der GST.-Nr. 520, KG W., ein sehr kleiner Teich (ca. 1 m2) angelegt. Etwa in Hangneigung auf GST.-Nr. 520, KG W, verläuft ein oberflächig verlegter Bewässerungsschlauch. Es wurden in für Golfplätze typischer Weise Einzelbäume gepflanzt; im Wesentlichen handelt es sich um Ulmen, Bergahorn, Esche, Vogelbeere, Rotbuchen.
Es wurden auch einige Ziersträucher gepflanzt.
Im Bereich der GSt.-Nr. 521, KG W., besteht eine teilweise
nasse und nicht gemähte Wiese.
Auf GST.-Nr. 524, KG W., ist eine Aufschüttung im Ausmaß von
etwa 1.200 m2 vorhanden. Es handelt sich dabei überwiegend um Aushubmaterial mit geringer Beimischung von Bauabbruchmaterial (Ziegel, Pflastersteine, Bretter, Plastikrohre).
Die festgestellten Bestandteile des Golfplatzes befinden sich außerhalb des 500 m2 Seenschutzbereiches der 'S.' (s. Flächenwidmungsplan von 1980 und Flächenwidmungsplankonzept vom 09.07.1997).
Die von der Golfplatzerweiterung berührte Fläche hat ein Ausmaß von grob geschätzt 7 ha.
Die Gesamtfläche des Golfplatzes (beabsichtigte Erweiterung) soll laut (Beschwerdeführer) ca. 19 ha betragen.
Festzustellen ist, dass auf dem gesamten erweiterten Golfplatzgelände Geländeaufschüttungen oder Geländeabtragungen sowie sonstige Erdbewegungen nicht durchgeführt wurden. Allenfalls im nördlichsten Teil der GST.-Nr. 520, KG W., wurde in sehr geringem Ausmaß eine Geländeveränderung für einen Abschlag (ca. 6 m2) ausgeführt.
Für den erweiterten Golfplatz wurden die vorhandenen Geländeverhältnisse ausgenutzt.
Die Veränderung der Vegetation wurde im Wesentlichen durch verschiedene Schnittmethoden erreicht.
Die vorgefundene Anordnung der Golfplatzbestandteile ist in
keinem verfügbaren Lageplan eingetragen.
Gefahr im Verzug liegt nicht vor.
Der gegenständliche Golfplatz befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsbestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997."
Nach Auffassung des Amtssachverständigen seien verschiedene, im Einzelnen angeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer nahm das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis und gab an, der erweiterte Golfplatz sei vom
1. bis 30. Oktober 1996 errichtet worden und bestehe seit Anfang November 1996.
Mit Bescheid vom 7. August 1998 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 (Tir NschG 1997) den Auftrag, auf seine Kosten nachfolgende Maßnahmen für die Entfernung des auf den Grundstücken Nr. 511, 517, 519, 520 und 1704 der KG W. errichteten Golfplatzes mit einer Fläche von ca. 7 ha durchzuführen, die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderliche seien:
"1) Auf den GST - Nrn. 511, 517, 519, 520, 521, 1704, KG W., ist der ursprüngliche Zustand (landwirtschaftlich intensiv nutzbare Wiese) folgendermaßen wiederherzustellen:
1.1. Die Flächen dürfen nicht mehr mit dem Rasenmäher gemäht werden.
1.2. Zwischen den Mahdzeitpunkten einer üblichen landwirtschaftlichen Nutzung müssen mindestens 1 Monat liegen.
1.3. Die in der gutachtlichen Stellungnahme angeführten Anlagen, wie Pflöcke, Holes, Fahnen, Sicherheitsnetze und Abschlagtafeln sind zu entfernen.
Die Bäume und Sträucher können bestehen bleiben."
Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien (lt. Spruchpunkt 2.) bis spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen und auf Dauer einzuhalten.
Nach der Begründung stehe fest, dass der gegenständliche Golfplatz ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei. Als Veranlasser sei der Beschwerdeführer anzusehen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen seien mit dem Amtssachverständigen für Naturkunde die konkreten Maßnahmen für die Wiederherstellung des früheren Zustandes festgelegt worden. § 16 Abs. 1 lit. b Tir NSchG 1997 knüpfe die Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des früheren Zustandes an die Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens und das Fehlen einer Bewilligung. Die Bewilligungspflicht beruhe im vorliegenden Fall auf § 6 lit. e Tir NSchG 1997 ("Errichtung von Sportanlagen, wie ... Golfplätze ..."). Es seien nur solche Maßnahmen vorgeschrieben worden, die den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestmöglich entsprechen würden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, das im Akt erliegende Schreiben der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. Juli 1998 stelle eine offensichtlich gesetzwidrige Weisung dar. Nach dem Tiroler Naturschutzgesetz komme es auch nicht darauf an, ob Anlagen vorhanden seien, sondern darauf, ob ein Golfplatz errichtet worden sei. Davon könne im Beschwerdefall keine Rede sein, da unter "Errichten" nur das Errichten von Gebäuden, allenfalls das Durchführen von Geländeverschiebungen, verstanden werden könne. Das Verbot des Mähens der gegenständlichen Fläche mit Rasenmähern sei ebenso gesetzwidrig wie das Vorschreiben von Mahdzeitpunkten. Da kein Golfplatz errichtet worden sei, hätte auch die Entfernung von Pflöcken, Holes, Fahnen, Sicherheitsnetzen und Abschlagtafeln nicht angeordnet werden dürfen; diese Dinge dienten vielmehr nur dem Golfspiel, welches nicht genehmigungspflichtig sei. Es könne auch nicht sein, dass in anderen Gemeinden Golfspiel gesetzlich zulässig sei, in der Gemeinde des Beschwerdeführers hingegen verboten werde. Diesbezüglich werde ausdrücklich beantragt, die entsprechenden naturschutzrechtliche Akte einzuholen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid der BH bestätigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde in ihrer Begründung die Auffassung, es stehe außer Streit, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken Pflöcke, Holes, Fahnen, Sicherheitsnetze und Abschlagtafeln errichtet worden seien sowie die Grundflächen derart behandelt würden, dass darauf das Golfspielen möglich sei. Als Sportanlage im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes könne alles verstanden werden, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt angelegt werde, um sodann zur Ausübung des Sportes - im vorliegenden Fall:
des Golfspielens - benutzt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es für den Fall einer "Errichtung" darauf an, dass die Anlage mit dem Grund und Boden verbunden sei. Eine solche Verbindung sei im vorliegenden Fall insofern gegeben, als durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen die erwähnten Gegenstände im Boden verankert bzw. Holes in den Boden gebohrt worden seien. Das Mähen der Grundflächen geschehe derart, dass zwischen den Greens Rasenflächen in bestimmter Form unterschieden werden könnten, sohin ebenfalls mit dem Boden verbundene Anlagen zur Ausübung des Golfspielens entstünden. Die Errichtung eines Golfplatzes müsse deshalb nicht mit Geländeverschiebungen und dem Errichten von Gebäuden verbunden sein. Da sich der gegenständliche Golfplatz außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde, sei für dessen Errichtung eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, welche im gegenständlichen Fall unbestritten nicht vorliege. Dem Beschwerdeführer seien daher die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen bescheidmäßig aufzutragen gewesen. Durch das Mähverbot mit einem Rasenmäher und der Vorschreibung der Mahdzeitpunkte solle die golfplatztypische Struktur vermieden und der ursprüngliche Zustand der betroffenen Grundstücke wieder hergestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, das im Akt erliegende Schreiben der Umweltschutzabteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 24. Juli 1998 stelle offensichtlich eine gesetzwidrige Weisung dar, so sei ihm zu erwidern, dass die Behörde verpflichtet sei, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes einen Bescheid zu erlassen. Wenn der Berufungswerber letztlich beantrage, einen naturschutzrechtlichen Akt einzuholen, so sei er auf die Bestimmung des § 46 AVG zu verweisen, wonach als Beweismittel alles in Betracht komme, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Die Aufnahme des vom Beschwerdeführer beantragten Beweises sei jedoch nach Auffassung der belangten Behörde objektiv nicht geeignet, über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einen Beweis zu liefern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Beschwerdeführer hat dazu eine Gegenäußerung
("Vorbereitender Schriftsatz") erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Tir NSchG 1997 bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
....
e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze udgl., sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee.
Der mit "Rechtswidrige Vorhaben" überschriebene § 16 Tir NSchG 1997 bestimmt in seinem Abs. 1 Folgendes:
"Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 46 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
- a) die weitere Ausführung des Vorhabens zu untersagen und
- b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird."
Voraussetzung für einen Entfernungsauftrag nach § 16 Abs. 1 lit. b Tir NSchG 1997 ist somit, dass ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt worden ist.
In der Beschwerde wird zunächst in Abrede gestellt, dass dies der Fall sei. Es seien nur Hilfsmittel zur Ausübung des Golfspieles verwendet worden, die aber keinesfalls fest und dauernd mit Grund und Boden verbunden seien. Wenn ein Grundeigentümer für seine Kinder eine Fläche mähe, um dort Fußball zu spielen und Fußballtore mit kleinen Holzstäben kennzeichne, so liege denkunmöglich die Errichtung einer Anlage vor. Ebenso wenig könne aber im gegenständlichen Fall die Errichtung einer Anlage vorliegen. Für das Aufstellen von kleinen Fahnen, Sicherheitsnetzen und Abschlagtafeln sei keinerlei Baubewilligung erforderlich, weil es sich eben nicht um die Errichtung einer Anlage handle. Im vorliegenden Fall bestünden einzig und allein Hilfsmittel zur Ausübung des Golfspieles, das keiner Genehmigungspflicht unterliege. Es seien auch keinerlei Geländeaufschüttungen, Geländeabtragungen oder sonstige Erdbewegungen erfolgt.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach dem oben wiedergegebenen § 6 lit. e Tir NSchG 1997 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung; dazu zählen unter anderem Golfplätze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer "Anlage" im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen "angelegt" wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1993, Zl. 92/10/0134, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die im Gesetz erwähnten Sportanlagen - so die Gesetzesmaterialien - greifen erfahrungsgemäß erheblich in die Natur ein. Durch die beispielhafte Aufzählung kommt auch zum Ausdruck, dass nur die Errichtung und Änderung von Sportanlagen mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (vgl. dazu bereits Bericht und Antrag zur Regierungsvorlage der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 52/1990). Dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall gegeben sind, kann im Hinblick auf die Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturkunde keinem Zweifel unterliegen. Danach ähneln etwa die Spielbahnen der - ca. 7 ha großen -Anlage durch häufiges Mähen mit einem entsprechenden Rasenmäher in der Pflanzenzusammensetzung einem mäßig intensiv gepflegten Rasen in einem Hausgarten. Ob die entsprechenden Hilfsmittel zum Golfspielen fest und dauernd mit Grund und Boden verbunden bzw. keinerlei Erdbewegungen erfolgt sind, ist hingegen nicht entscheidend.
Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe keine ordnungsgemäßen Erhebungen darüber durchgeführt, ob sich die gegenständlichen Flächen überhaupt außerhalb des geschlossenen Ortsgebietes befänden, so ist darauf zu verweisen, dass sich der gegenständliche Golfplatz nach den Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturkunde außerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet. Vom Beschwerdeführer wurde diese Feststellung im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft, weshalb für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, diesbezüglich weitere Erhebungen anzustellen.
Es trifft auch nicht zu, dass dem Beschwerdeführer vorgeschrieben worden ist, seine Grundstücke landwirtschaftlich intensiv zu nutzen. Im Interesse der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde lediglich vorgeschrieben, den früheren Zustand wieder herzustellen. Dass die dabei angeordneten Maßnahmen dazu ungeeignet wären, kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden.
Was schließlich den Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe es unterlassen, bei der BH Imst einen Aktenvermerk einzuholen, wonach das Golfspiel in der Gemeinde M. keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe, so genügt der Hinweis, dass im Beschwerdefall nicht das Golfspielen, sondern die Errichtung eines Golfplatzes für bewilligungspflichtig erachtet worden ist. Eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels liegt daher nicht vor.
Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. Juli 1999
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