VwGH 98/08/0360

VwGH98/08/03601.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, 1. über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1998, Zl. 5-s26m5/4-1998, betreffend Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 5a Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz), sowie 2. über den Antrag der J KG, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, w.o. , den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
AVG §13 Abs1;
VwGG §21 Abs1;

 

Spruch:

Der namens der J KG gestellte Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20. Mai 1998 wurde ausgesprochen, dass die Josef Koch, Betonwarenerzeugungs-Unternehmen GesmbH & Co KG in Rohrbach-Schlag verpflichtet sei, ab dem 2. Februar 1998 für einen näher bezeichneten Dienstnehmer den vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Josef Koch Betonwarenerzeugungs-Unternehmung GesmbH & Co KG Einspruch.

Der Spruch des nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde lautet:

"Dem Einspruch des Herrn Josef Koch vom 22.6.1998 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.5.1998 ... wird ... keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt."

Nach der Begründung dieses Bescheides wird zwar gleich einleitend zunächst darauf bezug genommen, dass die Gebietskrankenkasse mit dem erstinstanzlichen Bescheid die "Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmen GmbH & Co KG" zur Leistung des vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrages verpflichtet habe, daran anschließend aber ausgeführt, dass "Herr Josef Koch" gegen diesen Bescheid Einspruch erhoben habe. In der Folge wird in der Bescheidbegründung zwischen der Josef Koch Betonwarenerzeugungs-Unternehmung GesmbH & Co KG und dem Josef Koch nicht weiter unterschieden, sondern nur der Begriff "Dienstgeber" verwendet. Der Sache nach erachtete die belangte Behörde die Bonusregelung des § 5a Abs. 1 AMPFG auf das Beschäftigungsverhältnis eines näher genannten Dienstnehmers für nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ausschließlich namens des Josef Koch erhobene Beschwerde, in der sich dieser Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht "auf den Entfall des Dienstgeberanteiles am Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 2. 2. 1998 für den Dienstnehmer..." als verletzt erachtet.

Mit Verfügung vom 17. März 1999 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich der erstinstanzliche Bescheid an die "Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmen GesmbH & Co KG" als Arbeitgeber gerichtet haben dürfte und aus dem Umstand, dass die belangte Behörde den dagegen erhobenen Einspruch als "Einspruch des Josef Koch" abgewiesen habe, eine mögliche Rechtsverletzung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten und die Beschwerde daher unzulässig sein dürfte. Dabei ging der Verwaltungsgerichtshof überdies vorläufig davon aus, dass Josef Koch auch den Einspruch erhoben und die GesmbH & Co KG daher den Instanzenzug nicht erschöpft habe.

Auf diesen Vorhalt reagierte die "Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmung KG" in einem Schriftsatz mit einem "Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG" und der Erhebung einer mit diesem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Beschwerde der KG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde sind beim Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 99/08/0057, 0059 protokolliert. Darin wird - bezogen auf den Vorhalt der genannten Berichterverfügung - ausgeführt, dass es sich bei der Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmung KG und der Josef Koch Betonwarenzerzeugungsunternehmung GesmbH & Co KG um ein und dasselbe Rechtsobjekt handle, die Firma aber mit dem Firmenwortlaut Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmung KG im Firmenbuch eingetragen sei. Unter einem wird beantragt, die Berichtigung der beschwerdeführenden Partei von Josef Koch auf Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmung KG zuzulassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Behörde zweiter Instanz ihren Bescheid an "Herrn Josef Koch" gerichtet und diesem auch zugestellt habe.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Wie der Beschwerdevertreter (wenn auch namens der Josef Koch Betonwarenerzeugungsunternehmung KG) im zuvor genannten weiteren Schriftsatz klarstellte, betrifft die Angelegenheit, über welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat, die Beitragsverpflichtung der Kommanditgesellschaft als Dienstgeber.

Es trifft zwar zu, dass die belangte Behörde im Betreff des angefochtenen Bescheides "Josef Koch, Rohrbach" anführt, im Spruch fälschlich vom "Einspruch des Josef Koch" spricht, dem "keine Folge gegeben" wird und den angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer - nach dem Wortlaut der Zustellverfügung - auch zugestellt hat. Damit allein wird jedoch durch den angefochtenen Bescheid nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen: Dies ergibt sich schon aus der Bestätigung des - nur an die KG gerichteten - erstinstanzlichen Bescheides. Aber auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Bescheid auf die Kommanditgesellschaft als Dienstgeberin bezieht; allfällige Zweifel könnten sich nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides allenfalls hinsichtlich der Einspruchslegitimation des "Josef Koch", nicht aber hinsichtlich des Gegenstandes des Verfahrens ergeben.

Der Umstand, dass die belangte Behörde den Spruch ihres Bescheides erst mit Bescheid vom 11. Mai 1999 gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt hat, ist für die in diesem Sinne vorzunehmende Deutung auch des noch nicht berichtigten Bescheides ohne Belang (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Slg. Nr. 13233/A)

Selbst wenn sich der Beschwerdeführer durch die missverständliche Adressierung und Spruchformulierung des angefochtenen Bescheides zu der gegenständlichen Beschwerde veranlasst gesehen haben mag, vermöchte dies die für die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderliche Voraussetzung, in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest denkmöglich verletzt zu sein, nicht zu ersetzen. Da es an einer Möglichkeit der Rechtsverletzung offenkundig mangelt - wie auch der Beschwerdevertreter in seiner namens der KG abgegebenen Erklärung nicht in Zweifel zieht - war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Eine "Richtigstellung der Parteibezeichnung" wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die richtige Partei gemeint, jedoch nur unrichtig benannt worden wäre. Dies setzte jedoch voraus, dass unter dem Namen "Josef Koch" nur eine Kommanditgesellschaft existieren würde, nicht aber auch eine phsyische Person dieses Namens. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - eine physische Person des Namens Josef Koch existent und wurde in dessen Namen deshalb Beschwerde erhoben, weil der Beschwerdevertreter den Bescheid - wie im Wiedereinsetzungsantrag zu 99/08/0057 vorgebracht wird - irrtümlich als auf Josef Koch sich beziehend angesehen hat, dann liegt in der beantragten Änderung der Parteibezeichnung in Wahrheit ein unzulässiger Parteienwechsel. Der diesbezügliche Antrag der KG war daher zurückzuweisen.

Über den Wiedereinsetzungsantrag der KG und über deren Beschwerde wird gesondert zu entscheiden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juni 1999

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