Normen
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31994L0062 Verpackung-RL Art3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 1990 §7 Abs2a;
EURallg;
VerpackV 1996 Anl2;
VerpackV 1996;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita;
31994L0062 Verpackung-RL Art3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs1;
AWG 1990 §7 Abs2;
AWG 1990 §7 Abs2a;
EURallg;
VerpackV 1996 Anl2;
VerpackV 1996;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1997 richtete die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz folgendes Anbringen:
Die Beschwerdeführerin sei Herstellerin von Konfitüren und Marmeladen. Ihre Produkte würden u.a. an Großverbraucher wie Gastronomiebetriebe, Krankenhäuser, Kantinen, Bäcker oder Konditoren geliefert, wobei der Vertrieb in der Regel über Zwischenhändler erfolge. Die Konfitüren und Marmeladen würden in Eimern zu 1,7 l, 4,4 l und 10/11 l abgefüllt. Nach der Entleerung eigneten sich derartige Eimer für zahlreiche Verwendungen wie etwa als Putzkübel oder Aufbewahrungskübel für Gegenstände mannigfacher Art; aufgrund der technischen Beschaffenheit der Eimer sei eine vielfache Verwendung möglich. Es bestünden nun Zweifel, ob die genannten Eimer der "Verpackungsverordnung" - Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen, BGBl. Nr. 648/1996 (VerpackVO 1996) - zur Gänze oder teilweise unterlägen. Nach § 2 Abs. 3 der VerpackVO 1996 wären Eimer zwar den Verkaufsverpackungen zuzurechnen, es bleibe jedoch offen, ob jeder Eimer als Verkaufsverpackung zu werten sei oder nur solche, welche nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Abfall im Sinne des § 2 AWG zu werten seien. Die Eimer würden nachweislich wiederverwendet. Da aufgrund ihrer technischen Beschaffenheit ein mannigfaltiger Einsatz möglich sei, könne eine Entledigungsabsicht hinsichtlich der Eimer nicht angenommen werden, wobei auch die Erfassung und Behandlung der Eimer als Abfall im öffentlichen Interesse nicht geboten sei. Die von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebrachten Eimer könnten mit Bechern, Beuteln, Blistern, Dosen, Säcken, Schachteln, Schalen und Tragetaschen sowie Tuben nicht verglichen werden, zumal sich solche Verpackungen regelmäßig nur für den einmaligen Gebrauch eigneten. Für Eimer, Fässer und Kanister werde bei gesetzeskonformer Interpretation der VerpackVO 1996 dahin zu differenzieren sein, ob die Verpackungen nach Gebrauch Abfall seien oder nicht. Selbst wenn die VerpackVO 1996 auf die Eimer anzuwenden wäre, bestünden doch noch Zweifel, ob es sich bei den Eimern nicht um langlebige Verpackungen im Sinne des § 7 dieser Verordnung handle, in welchem Fall die Eimer näher genannten Bestimmungen der VerpackVO 1996 nicht unterlägen. Diese Feststellung werde "eventualiter gemäß § 4 AWG" beantragt. Die Eimer seien zum dauerhaften Gebrauch geeignet, weil sie als Sammelbehälter für alle möglichen Gegenstände und als Putzeimer verwendet würden. Die Lebensdauer der Eimer liege weit über fünf Jahren, wobei die Eimer je nach Verwendung nach Beendigung des Gebrauches gemeinsam mit den darin verwahrten Waren entsorgt zu werden pflegten. Ähnlich einem Werkzeugkoffer oder Verbandskasten oder auch Fotokoffer oder Lederetui ändere sich der Inhalt der Eimer im Verlaufe des Gebrauches gelegentlich, wobei langjähriger Gebrauch jedenfalls vorliege. Der Verpackungskatalog der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 sei lediglich ein exemplarischer. Gemessen an den angesetzten Kriterien müssten auch die Eimer, so sie überhaupt als Verpackungen zu werten seien, als langlebige Verpackungen beurteilt werden. Es werde deshalb von der Beschwerdeführerin die Feststellung beantragt, dass die Eimer der VerpackVO 1996 nicht unterliegen, in eventu, dass es sich bei den Eimern um langlebige Verkaufsverpackungen "im Sinne des § 7 Abs. 1" (gemeint: " im Sinne der Anlage 2") der VerpackVO 1996 handle.
Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz übermittelte die Eingabe der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, welche die Beschwerdeführerin zur Präzisierung ihres Feststellungsantrages mit der Begründung einlud, dass die dem einer Beilage zum Antrag (Datenblatt betreffend Eimer rund - 10/11 Liter) enthaltene Information über das Vorliegen von ca. 400 Stück Eimern mit Deckel nicht ausreiche.
Nachdem die Beschwerdeführerin in einem Schreiben an die belangte Behörde mitgeteilt hatte, dass es sich bei den zu beurteilenden Eimern um fünf Plastikeimer handle, welche in ihrem Betrieb als Putzkübel verwendet würden, als Produktionsdatum 7/96 aufwiesen und mit laufenden Nummern 1 bis 5 versehen seien, erließ die belangte Behörde unter Hinweis auf § 7 Abs. 2a AWG den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie aussprach, dass die fünf Eimer der Beschwerdeführerin der VerpackVO 1996 unterlägen. Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich bei den betroffenen Kunststoffeimern unabhängig von ihrer Größe um Verpackungen im Sinne des § 2 Abs. 3 der VerpackVO 1996 handle, weil die Eimer Packmittel darstellten, die dazu bestimmt seien, Waren oder Güter (im vorliegenden Fall Marmeladen und Konfitüren) für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammen zu halten. Da die Eimer in der Regel vom Letztverbraucher bis zum Verbrauch, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet würden, seien sie als Verkaufsverpackungen einzustufen. Eine allfällige Weiterverwendung sei zwar zulässig, für die Einstufung als Verpackung aber nicht von Relevanz. Für die von der Beschwerdeführerin aber begehrte Feststellung des Inhalts, dass langlebige Verkaufsverpackungen vorlägen, bestehe keine Rechtsgrundlage. Außerhalb des Textes der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde in der angefochtenen Erledigung ergänzend den Hinweis, dass und weshalb die Eimer auch als langlebige Verkaufsverpackungen nicht zu beurteilen wären.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluss vom 2. März 1998, B 2908/97, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 24. April 1998 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt anzusehen, dass die betroffenen Eimer als nicht der VerpackVO 1996 unterliegend festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die Akten ihres Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat die belangte Behörde ergänzend die Ablichtung eines zwischen der Beschwerdeführerin und einer anderen Gesellschaft abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleiches vom 26. August 1998 mit dem Vorbringen vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Vergleich die Eigenschaft der betroffenen Plastikeimer als Verpackung anerkannt habe.
Die Beschwerdeführerin ist dieser Auffassung mit dem Gegenvorbringen entgegen getreten, dass der Vergleich nur zur Beendigung einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, jedoch ohne Präjudiz für die Rechtsfrage abgeschlossen worden sei, ob die betroffenen Eimer nun Verpackung seien oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe die betroffenen Eimer einem Feststellungsverfahren nach § 4 AWG bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz unterzogen. Die Bezirkshauptmannschaft Schwaz habe mit Bescheid vom 5. Juni 1997 festgestellt, dass es sich bei den betroffenen Eimern nicht um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes handle, die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch habe von einer bescheidmäßigen Erledigung des gestellten Antrages mit der Begründung Abstand genommen, dass aufgrund einer Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik kein Zweifel daran bestehe, dass es sich bei den Eimern nicht um Abfall handle. Da die betroffenen Eimer nicht Abfall seien, könnten sie auch nicht der VerpackVO 1996 unterliegen, weil diese das Abfallwirtschaftsgesetz ausführe. Wollte man die Eimer der VerpackVO 1996 unterstellen, dann lägen sämtliche Voraussetzungen vor, welche diese Verordnung an langlebige Verpackungen stelle. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in ihrem Feststellungsantrag auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. Juni 1997 und das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch Bezug genommen und begründet, weshalb es sich bei den Eimern nicht um Abfall handle. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt, eine Prüfung der Abfalleigenschaft der Eimer auch unter dem Gesichtspunkt einer Vorfrage gänzlich unterlassen und solcherart ihr Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet.
Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, in ihrem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Feststellungsantrag auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. Juni 1997 und die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hinsichtlich der Frage der Abfalleigenschaft der Eimer im Sinne des § 4 AWG hingewiesen zu haben, steht im Widerspruch zur Aktenlage. Im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin nach § 7 Abs. 2a AWG findet sich auf vorangegangene Verfahren nach § 4 AWG vor den von der Beschwerdeführerin genannten Bezirksverwaltungsbehörden ebenso nicht der geringste Hinweis wie in der über Auftrag der belangten Behörde erstatteten Antragspräzisierung. Das Beschwerdevorbringen über Tatsache, Inhalt und Ausgang vorgelagerter Feststellungsverfahren der Beschwerdeführerin vor den Bezirksverwaltungsbehörden erweist sich als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung.
Im Einklang mit der Aktenlage steht das dargestellte Beschwerdevorbringen insoweit, als die Beschwerdeführerin schon im zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren ihren Standpunkt mit der Auffassung begründet hatte, dass die betroffenen Plastikeimer dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG nicht unterstellt werden könnten. Die belangte Behörde tritt diesem Beschwerdevorbringen mit der Rechtsauffassung entgegen, dass auch solche Sachen den Bestimmungen der VerpackVO 1996 unterliegen könnten, die (noch) nicht Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG seien. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht.
Die genannte Verordnung hat ihrer Präambel nach ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 Z. 3, 6, 7 und 8, § 7a, § 7c Abs. 1, 2 und 3 und § 11 Abs. 3 AWG. Die zentralen gesetzlichen Ermächtigungen zur Erlassung der VerpackVO 1996 finden sich damit im III. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes, dessen Vorschriften Regelungen zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 2 Z. 1 AWG definierten Zieles der Abfallvermeidung enthalten.
So sollen nach § 6 Abs. 1 AWG durch die Verwendung von geeigneten Herstellungsformen, Be- und Verarbeitungsformen und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Waren und durch ein abfallbewusstes Verhalten der Letztverbraucher die Mengen und die Schadstofffrachten der entsorgungsbedürftigen Abfälle verringert werden.
Soweit dies zur Erreichung der Ziele gemäß § 6 Abs. 1 zur Verringerung der Mengen und Schadstofffrachten der üblicherweise bei Letztverbrauchern anfallenden Abfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft erforderlich ist und soweit nicht nach § 8 vorzugehen ist, hat nach § 7 Abs. 1 AWG der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, in den Fällen des Abs. 6 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, Maßnahmen gemäß Abs. 2 anzuordnen.
Der zweite Absatz des § 7 AWG beschreibt die Maßnahmen, die in solchen Verordnungen angeordnet werden können, während § 7 Abs. 2a AWG vorsieht, dass der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen hat, wenn Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Sache (Ware, Warenrest, Gebinde, Verpackungsmaterial u. dgl.) einer Verordnung gemäß Abs. 2 unterliegt.
§ 7 Abs. 2 Z 3 AWG normiert als Maßnahmen, die im Verordnungswege angeordnet werden können, die Pflicht zur Rücknahme, zur Wiederverwendung oder Verwertung der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfälle, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial u.a. durch Hersteller und Vertreiber von Waren solcher Art oder durch bestimmte Dritte (insbesondere durch Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 7a) sowie die entsprechende Pflicht der Anfallbesitzer zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Verwertung.
Nach § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 schließlich sind Verkaufsverpackungen Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden, wobei eine Verpackung als Verkaufsverpackung gilt, wenn sie sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung erfüllt.
Dass Eimer, in die Marmeladen oder Konfitüren abgefüllt werden, der genannten Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 VerpackVO 1996 zu subsumieren sind, vermochte die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren nicht zu bestreiten. Ihre Argumentation, dass einer solchen Subsumtion der Umstand fehlender Abfalleigenschaft der Behältnisse entgegen stehe, trägt ihren Standpunkt deswegen nicht, weil das Regelungsgefüge des Abfallwirtschaftsgesetzes eben nicht nur Vorschriften darüber enthält, wie mit angefallenen Abfällen zu verfahren ist, sondern auch Vorschriften, die der Vermeidung des Entstehens von Abfällen dienen sollen und in Verfolgung dieses gesetzlich festgeschriebenen Zieles Pflichten der Wirtschaftstreibenden normieren, die gesetzlich (vgl. etwa § 7 Abs. 2 Z. 3 AWG) grundgelegt und in ihrer näheren Ausgestaltung durch § 7 Abs. 1 AWG zu erlassenden Verordnungen vorbehalten worden sind. Zutreffend zeigt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf, dass die in § 7 Abs. 2 AWG aufgezählten, der näheren Ausgestaltung durch Verordnung überlassenen Pflichten sich in ihrem Bezug auf Verpackungen insoweit auch auf Sachen beziehen, die dem Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG nicht zu unterstellen wären. Behältnisse, in die zum Verkauf bestimmte Waren abgefüllt sind und mit ihrem Inhalt gemeinsam verkauft werden, sind jedenfalls zum Zeitpunkt ihres Verkaufes und bis zum Aufbrauchen ihres Inhaltes durch den Letztverbraucher als Abfall im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 AWG nicht beurteilbar. Trotzdem sieht die Bestimmung des § 7 Abs. 2 AWG (vgl. etwa Z. 3, Z. 4, Z. 6) auch für solche, den Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG nicht erfüllende Sachen Pflichten der Wirtschaftstreibenden vor.
Dass es für die Frage, ob eine als Verpackung verwendete Sache einer nach § 7 Abs. 2 AWG erlassenen Verordnung unterliegt, auf die Subsumierbarkeit der betroffenen Sache unter die Bestimmung des § 2 Abs. 1 AWG nicht ankommt, ist ein Auslegungsergebnis, welches auch durch die Vorgaben des Gemeinschaftsrechtes geboten ist. Die RL 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle unterscheidet - wie dies schon im Namen dieser Richtlinie zum Ausdruck kommt - in ihren in Art. 3 festgeschriebenen Begriffsbestimmungen ausdrücklich zwischen "Verpackungen" und "Verpackungsabfällen" (Z. 1 und Z. 2) und versteht unter "Verpackungsabfällen" solche Sachen, die unter den Begriff "Abfälle" im Sinne der RL 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle fallen. Art. 1 lit. a der letztgenannten Richtlinie definiert als "Abfall" alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Durch die Gegenüberstellung von "Verpackungsabfällen" einerseits und "Verpackungen" andererseits in den Begriffsbestimmungen des Art. 3 der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird der zur Verfolgung des Zieles der Abfallvermeidung bestehende Regelungsbedarf für Sachen, die Verpackungen sind, ohne deswegen schon als Abfall beurteilt werden zu können, europarechtlich damit viel deutlicher angesprochen, als dies der österreichische Gesetzgeber im Abfallwirtschaftsgesetz zum Ausdruck gebracht hat. Die Regelungen der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle enthalten insbesondere etwa im Art. 7 über Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme Vorschriften, als deren Umsetzung sich die Bestimmungen des III. Abschnittes des AWG verstehen lassen. Bezieht die genannte Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle aber ausdrücklich auch solche Verpackungen als Gegenstand der Normierung ein, die - im Gegensatz eben zu Verpackungsabfällen - als Abfälle im Sinne des Gemeinschaftsrechtes nicht angesehen werden können, dann gebietet es der Auslegungsgrundsatz richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlicher Vorschriften, die Anwendung der innerstaatlichen Umsetzungsvorschriften des III.Abschnittes des AWG nicht im Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Eigenschaft der betroffenen Sachen abhängig zu machen, als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG beurteilt werden zu können.
Zutreffend hat die belangte Behörde damit erkannt, dass die nach § 7 Abs. 2a AWG vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sache einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 AWG unterliegt, nicht davon abhängt, ob die betroffene Sache als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG anzusehen wäre. Dass die belangte Behörde diese dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht in der Begründung des Bescheides nicht eingehender erläutert hat, kann der Beschwerde demnach deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil die belangte Behörde auch bei Vermeidung dieses von der Beschwerdeführerin gesehenen Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid nicht hätte gelangen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die vor den Bezirksverwaltungsbehörden vorgeschalteten Feststellungsverfahren nach § 4 AWG wiederum wäre somit auch dann nicht geeignet gewesen, ihrer Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, wenn es nicht wegen seines Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich geblieben wäre. Da es auf die Abfalleigenschaft eines Verpackungsmaterials für die Frage, ob dieses Material einer Verordnung nach § 7 Abs. 2 AWG unterliegt, nicht ankommt, hatte die belangte Behörde diese Frage nicht zu prüfen und wäre auch der Inhalt eines nach § 4 Abs. 1 AWG von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassenen Feststellungsbescheides (anders als nach der dem hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Slg. N.F. Nr. 14.567/A, zugrunde liegenden Rechtslage) für den nach § 7 Abs. 2a AWG zu erlassenden Feststellungsbescheid ohne Bedeutung geblieben.
Dass die Beschwerdeführerin ihren zunächst auf die verwendeten Marmelade- und Konfitüreneimer schlechthin bezogenen Feststellungsantrag vor der belangten Behörde auf fünf Eimer eingeschränkt hat, welche in ihrem Betrieb nunmehr als Putzkübel verwendet würden, ändert an der Beurteilung der als Verpackung verwendeten Eimer nichts, weil die Beschwerdeführerin in Bezug auf die fünf betroffenen Eimer, da sich dieselben wieder in ihrem Betrieb befanden, ihrer aus § 3 Abs. 1 VerpackVO 1996 erfließenden Pflicht zur Zurücknahme von Verkaufsverpackungen offensichtlich schon nachgekommen war. Dass die betroffenen Eimer mit Marmelade oder Konfitüre gar nicht befüllt gewesen seien, bevor sie Verwendung als Putzeimer fanden, hat die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit vorgebracht und hätte angesichts ihres Verfahrenszieles in Richtung Abklärung der Frage, ob die mit Konfitüre oder Marmelade befüllten Eimer der VerpackVO 1996 unterliegen, auch wenig Sinn gemacht.
Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass hinsichtlich der Eimer doch sämtliche Voraussetzungen vorlägen, welche die VerpackVO 1996 an langlebige Verpackungen stelle. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht, § 7 Abs. 2a AWG böte für eine Feststellung, ob langlebige Verkaufsverpackungen vorliegen, keine Rechtsgrundlage, tritt die Beschwerdeführerin argumentativ nicht entgegen. Ob der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde zu teilen ist, § 7 Abs. 2a AWG habe es ihr nicht erlaubt, die Frage der Einstufung der betroffenen Eimer als langlebige Verkaufsverpackungen zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides zu machen, bleibe dahingestellt. Dass die belangte Behörde eine Feststellung des Inhalts, dass es sich bei den betroffenen Eimern um langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 handle, nicht getroffen hat, hat die Beschwerdeführerin deswegen nicht in ihren Rechten verletzt, weil dem von der belangten Behörde im Anhang zum angefochtenen Bescheid getroffenen Hinweis beizupflichten ist, dass die Eimer als langlebige Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 nicht angesehen werden könnten.
Langlebige Verpackungen im Sinne der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 sind solche, die
1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das
im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist und
2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen
Gebrauch entsorgt werden.
In der Folge zählt Anlage 2 zur VerpackVO 1996 unter der Präambel "Diese sind insbesondere:" eine Reihe von Gegenständen auf, in welcher Eimer der betroffenen Art nicht vorkommen.
Bei Marmeladen- und Konfitüreneimern kann das Produkt im Sinne von Z. 1 dieser Anlage 2, zu dessen dauerhaften Gebrauch der Eimer dient, begrifflich nur die Marmelade oder Konfitüre sein. Dass die Marmeladen oder Konfitüren der Beschwerdeführerin im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweisen, wird von ihr einsichtigerweise nicht behauptet. Auf Folgenutzungen aber nach dem Gebrauch des Produktes, welchem die Verpackung diente, kommt es für die Beurteilung einer Verpackung als solche im Sinne der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 nicht an.
Es erwies sich die Beschwerde damit in jeder Hinsicht als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. März 1999
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