VwGH 98/06/0206

VwGH98/06/020623.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1. der E und

2. der G, beide in G, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. September 1998, GZ. A 17-C-20.536/1997-11, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: S Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §23 Abs5 litb idF 1986/039;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z3;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 24. April 1997 beantragte die Mitbeteiligte die Erweiterung des Parkplatzes des Landeskrankenhauses (185 weitere Parkplätze) mit einer Schallschutzwand (eingelangt beim Magistrat der Stadt Graz am 13. Mai 1997). Das Grundstück der Beschwerdeführerinnen mit der Widmung reines Wohngebiet, liegt westlich bzw. nördlich des Baugrundstückes, das mit der Widmung "Allgemeines Wohngebiet mit der Kennzeichnung für die Zweckbestimmung Parkplätze Krankenhaus" versehen ist.

In der Verhandlung am 1. Oktober 1997, zu der die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 42 AVG (unter Berufung auf den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 27 Abs. 1 Stmk BauG) geladen worden waren, erhoben die Beschwerdeführerinnen dahingehend Einwendungen, dass eine zweckwidrige Nutzung der bereits bestehenden Parkfläche durch Nichtkrankenhausbesucher, nämlich die Kunden des nahe gelegenen Einkaufszentrums-West, Jugendliche und nicht sesshafte Personen erfolge. Mit dieser zweckwidrige Benutzung sei bereits eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Geruchs-, Lärm- und Abgasbelästigung eingetreten. Die geplante Erweiterung des bestehenden Parkplatzes ziehe dessen zweckwidrige und nicht konsensgemäße Nutzung nach sich. Diese Nutzung habe unter Berücksichtung der Erweiterung der bestehenden Parkfläche für die Beschwerdeführerinnen eine erhöhte Lärm-, Abgas- und Staubentwicklung zur Folge, die das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteige. Die zu erwartende Immissionsbelästigung widerspreche dem in der Flächenwidmung intendierten Immissionsausmaß für das Objekt der Beschwerdeführerinnen. Dieses befinde sich im Bauland-Wohngebiet. Es seien unzureichende Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Die Beschwerdeführerinnen könnten die Einhaltung von gehörigen Mindestabständen der geplanten Parkplatzerweiterung zu ihrem Objekt nicht feststellen. Es fehle an jeglichen Sicherheitsmaßnahmen, die geeignet wären, Beeinträchtigungen für Gesundheit, Sicherheit und Leben der Beschwerdeführerinnen hintanzuhalten.

Zu der Frage der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Immissionen (betreffend Lärm und Abgase) wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. Oktober 1997 erstattet. Auf der Grundlage des Istmaßes der in dem vorliegenden Gebiet gegebenen Lärmbelastung (u. a. der energieäquivalente Dauerschallpegel in Höhe von 48 dB), der Ermittlung des Prognosemaßes für die ungünstigste Stunde (LA,eq von 41 dB bis 47 dB) bzw. für die durchschnittliche Tagesstunde (LA,eq von 38 dB bzw 44 dB) kam der Sachverständige im Lichte des für allgemeines Wohngebiet anzunehmenden Widmungsmaßes von 55/45 dB (tags/nachts) als energieäquivalenten Dauerschallpegel in schalltechnischer Hinsicht zu dem Ergebnis, dass unter den getroffenen Annahmen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch die Erweiterung des geplanten Parkplatzes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen nicht zu erwarten sei. Das Widmungsmaß werde weder durch das Prognosemaß noch durch das Summenmaß (Überlagerung der Istsituation mit dem Prognosemaß) erreicht bzw. überschritten. Die prognostizierten Schallpegelspitzen lägen im Bereich von 46 dB bis 54 dB und um mindestens 7 dB unter den mittleren Schallpegelspitzen der Istsituation.

Am 28. Jänner 1998 fand mit den Beschwerdeführerinnen, deren Rechtsvertreter, dem von ihnen herangezogenen Sachverständigen und der Behörde eine Besprechung über die Parkplatzerweiterung (zuzüglich von Schallschutzwänden) statt, in der die "Verhandlung (Erledigung) folgender Punkte seitens der Bauwerber innerhalb von 14 Tagen zugesagt" wurde:

  1. "1.

    Lärmschutzverlängerung

  2. 2. Stichstraßen statt Kreisverkehr
  3. 3. Beweissicherung über Brunnen der betroffenen Anrainer
  4. 4. Stellungnahme der MA ... - D.I. Z... bezüglich Oberflächenwässerentsorgung."

    Mit Schriftsatz vom 26. Februar 1998 wurde den Beschwerdeführerinnen von der erstinstanzlichen Behörde eine entsprechende Plankopie des vom Bauwerber ergänzten Planes übermittelt, nachdem entlang der gesamten Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen zum Grundstück der Mitbeteiligten hin (das betrifft zum Teil auch den bereits bestehenden Parkplatz) eine Lärmschutzwand vorgesehen ist.

    Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Mai 1998 wurde die baurechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße a) Erweiterung des LKH-Parkplatzes auf zusätzlich 185 KFZ-Abstellplätze und b) die Errichtung von zwei Lärmschutzwänden von 84 m bzw. 90 m Länge auf den näher angeführten Grundstücken unter Auflagen erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführerin betreffend eine das ortsübliche Ausmaß überschreitende Immissionsbeeinträchtigung durch Lärm und Abgase wurde als unbegründet abgewiesen, ansonsten wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen.

    Im Berufungsverfahren erfolgte eine ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen in lärmtechnischer und abgastechnischer Hinsicht. Es wurde u.a. in schalltechnischer Hinsicht auf das Gutachten vom 14. Oktober 1997 hingewiesen und erläutert, dass für die Beurteilung der Istsituation des Gebietes in diesem Gutachten eine informative Schallmessung in diesem Gebiet vorgenommen worden sei. Während dieser Messung sei der bestehende Parkplatz in Betrieb, also geöffnet, gewesen. Der energieäquivalente Dauerschallpegel der Istsituation betrage 48 dB. Im Berufungsverfahren legten die Beschwerdeführerinnen ein Privatgutachten betreffend die Trinkwasserqualität vor.

    Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Berufung der Beschwerdeführerinnen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jene Fragen beschränkt sei, in denen dem Nachbarn gemäß der Stmk. BauG ein Mitspracherecht zustehe. Gegenstand des Bauverfahrens sei die Erweiterung des Parkplatzes des Landeskrankenhauses um zusätzlich

    185 Kfz-Abstellplätze und die Errichtung von zwei Schallschutzwänden von 84 bzw. 90 m Länge. Zu der Frage, ob durch die geplante Errichtung von zusätzlich 185 PKW-Abstellplätzen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft entstehe, sei ein Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 3. Juli 1998 in Ergänzung des Gutachtens vom 14. Oktober 1997 erfolgt, aus dem schlüssig hervorgehe, dass das Widmungsmaß für ein allgemeines Wohngebiet durch die beantragten Abstellplätze nicht überschritten werde und auch in abgastechnischer Hinsicht keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft zu erwarten sei. Mit dem die Oberflächenentwässerung betreffenden Vorbringen unterliege "der Berufungswerber" (gemeint offensichtlich die Berufungswerber, also u.a. die Beschwerdeführerinnen) der Präklusion, da dieses Vorbringen erstmals im Berufungsschriftsatz erhoben worden sei. U.a. die Beschwerdeführerinnen seien dem lärm- und abgastechnischen Gutachten des Amtssachverständigen nicht durch Vorlage eines Gegengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und böten auch die abgegebenen Stellungnahmen keinen Anlass, die Gutachten als unschlüssig zu bezeichnen. Da von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen auszugehen sei, könne auch von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden. Dies sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann zulässig, wenn auf Grund der Verfahrenslage gleichsam vorweg von einem ortsüblichen Ausmaß an Immissionen - wie im vorliegenden Fall - auszugehen sei. Das restliche Berufungsvorbringen betreffe Bereiche, in denen dem Nachbarn nach den Bestimmungen des Stmk. BauG kein Mitspracherecht zukomme.

    In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

    Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

    1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

    Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 127/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1986, sind allgemeine Wohngebiete Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, ..., soweit sie keine den Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können.

    Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten läßt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist.

    Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, dass im Hinblick auf ihr Vorbringen betreffend die Oberflächenentwässerung des Bauvorhabens von der belangten Behörde zu Unrecht Präklusion angenommen worden sei. Sie berufen sich dabei auf ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass auf der der Parkplatzerweiterung dienenden Liegenschaft Bauschutt ohne wasserrechtliche Bewilligung abgelagert worden sei. Es seien sohin in der Bauverhandlung vom 1. Oktober 1997 von den Beschwerdeführerinnen Einwendungen zur Gefährdung des Grundwassers durch das geplante Bauvorhaben vorgebracht worden.

    Mit diesem Vorbringen haben die Beschwerdeführerinnen kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend gemacht. Diese Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung der Mitspracherechte des Nachbarn im Bauverfahren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 97/06/0219). Die Zurückweisung dieser Einwendung der Beschwerdeführerinnen hätte daher schon aus diesem Grund erfolgen müssen. Rechte auf Schutz der Wasserqualität bzw. der Wasserversorgung kann der Nachbar allenfalls in einem Verfahren nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes wahrnehmen (vgl. dazu die in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 1998, 320, unter Punkt 9. angeführten hg. Erkenntnisse).

    Weiters berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf ihre Einwendungen, die sich auf eine unzumutbare, das örtliche Ausmaß übersteigende Immissionsbelästigung bezogen hätten. Unmittelbar im Zusammenhang damit machen sie geltend, dass die von der Mitbeteiligten vorgesehene Oberflächenentwässerung durch die Errichtung von Rasenmulden nicht dem letzten Stand der Technik entspreche, sodass für die Beschwerdeführerinnen mit einer unmittelbaren Gefährdung ihrer Hausbrunnenwasserqualität zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang wird auf den Qualitätssicherungsbericht des Instituts für Technologie (von Prof. Dr. D.I. B.S.) vom 1. Juli 1998 verwiesen. Die belangte Behörde hätte in Beachtung der aus dem Titel des Immissionsschutzes erhobenen Einwendungen zu erkennen gehabt, dass die geplante Parkplatzerweiterung im Hinblick auf die bereits bestehende Grundwasserkontamination eine unzumutbare Beeinträchtigung der betreffenden Brunnenwasserqualität nach sich ziehe. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine ortsunübliche Immissionsbelastung wegen Gefährdung des Grund- bzw. Brunnenwassers geltend machen, ist ihnen wiederum entgegenzuhalten, dass Auswirkungen eines Bauvorhabens auf das Grundwasser bzw. Brunnenwasser nicht Gegenstand des Bauverfahrens gemäß dem Stmk. BauG sind, dem Nachbarn ist in dieser Hinsicht entsprechend der Kompetenzrechtslage des B-VG gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt.

    Wenn sich die Beschwerdeführerinnen dagegen wenden, dass die belangte Behörde keine vergleichende Lärmmessung und -berechnung vorgenommen habe, ist ihnen zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist und auch nicht dargelegt wird, warum das von der Behörde eingeholte Gutachten und die ergänzende Stellungnahme dazu in lärmtechnischer Hinsicht nicht als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen wären. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Meinung sind, bei der Beurteilung sei der bestehende Parkplatz nicht einbezogen worden, sind sie darauf zu verweisen, dass - wie aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 14. Oktober 1997 zu ersehen ist - die lärmmäßige Beurteilung auf der Grundlage der Istsituation stattgefunden hat. Auf der Grundlage einer informativen Schallmessung wurde die örtliche Situation in diesem Gebiet im Hinblick auf den Basispegel, den energieäquivalenten Dauerschallpegel und den mittleren Spitzenpegel angegeben. In der ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 3. Juli 1998 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während dieser Messung der bestehende Parkplatz in Betrieb, also geöffnet, gewesen sei. Da somit im vorliegenden Bauverfahren zu der Frage, ob das Bauvorhaben eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmsituation hervorrufen würde, ein Gutachten eingeholt wurde, zu dem der Amtsachverständige ergänzend Stellung genommen hat, das sich als schlüssig und nachvollziehbar erweist, kann es dahingestellt bleiben, ob für die vorliegende bauliche Anlage § 13 Abs. 12 Stmk. BauG überhaupt herangezogen werden kann. Die Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. Raumordnungsgesetz und die Schallschutzbestimmung des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG stellen auf diesen Maßstab im Zusammenhang mit der zulässigen Immissionsbelastung nicht ab (vgl. zu § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG das bereits zitierte Erkentnnis Zl. 97/06/0219).

    Die von den Beschwerdeführerinnen befürchtete allfällige zweckwidrige Nutzung des vorliegenden Parkplatzes für das nahe gelegene Einkaufszentrum-West ist keine Frage, die im Rahmen der Erteilung einer Baubewilligung für ein Bauvorhaben gemäß dem Stmk. BauG zu behandeln ist. Das Baubewilligungsverfahren ist vielmehr ein Projektgenehmigungsverfahren, deren Gegenstand das eingereichte Projekt des Bauwerbers ist.

    Soweit die Beschwerdeführerinnen die Bauplatzeignung des vorliegenden Baugrundstückes und unter Heranziehung des § 5 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf diesem Grundstück bezweifeln, genügt es sie darauf zu verweisen, dass dem Nachbarn in dieser Hinsicht gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht eingeräumt ist (vgl. zu Bestimmungen betreffend die Bauplatzeignung in anderen Bauordnungen und dass sie nicht als im Interesse des Nachbarn stehend zu qualifizieren sind die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1999, Zl. 99/05/0032, und vom 23. März1999, Zl. 99/05/0045).

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 23. Dezember 1999

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