Normen
AVG §37;
AVG §6 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
KanalisationsG Tir 1985 §11;
KanalisationsG Tir 1985 §27;
KanalisationsG Tir 1985 §9;
AVG §37;
AVG §6 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
KanalisationsG Tir 1985 §11;
KanalisationsG Tir 1985 §27;
KanalisationsG Tir 1985 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das gegenständliche Verfahren ist Teil eines größeren Verfahrenskomplexes betreffend den Anschluss von vier Objekten (auf vier verschiedenen Grundstücken mit unterschiedlichen, teilweise wechselnden Eigentumsverhältnissen) an die Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Gemeinde. Es sind dies die Objekte "Privathaus", Objekt 182 (Anmerkung: diese immer wieder gebrauchten Objektbezeichnungen entsprechen sichtlich nicht den Hausnummern), auf dem Grundstück Gstk. Nr. 320/4, dann Hotel Tyrol (in der Folge kurz: Hotel T), Objekt 183, auf dem Gstk. Nr. 320/2, weiters Hotel-Dependance (in der Folge kurz: Hotel D), Objekt 184, auf dem Gstk. Nr. 317/1, und schließlich "Schwimmbad", Objekt 185, auf dem Gstk. Nr. 318/2. Der angefochtene Bescheid betrifft die Objekte Hotel T und D.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass J.W. und A.W. (ersterer ist der Vater und, soweit vorliegendenfalls erheblich, der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin) zwei (Berufungs-)Bescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. März 1997, Zl. 811-1-JW (2)/96, betreffend die Festlegung der Anschlusspflicht, bzw. ebenfalls vom 10. März 1997, Zl. 811-JW (1)/96, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Befreiung von der Kanalanschlusspflicht, jeweils hinsichtlich dieser vier Objekte, mit Vorstellungen bekämpft hatten.
In einem Schreiben vom 7. April 1997 an die mitbeteiligte Gemeinde brachte J.W. (dem Inhalt nach auch im Namen von A.W.) vor, aufgrund der "strengen Emissionsbestimmungen der Verordnung von Emissionen der Abwasserbeseitigungsanlagen in Siedlungsgebieten" hätten sie (gemeint: die Einschreiter) keine Möglichkeit mehr für die Verwirklichung des von ihnen vorgesehenen Projektes (gemeint: Abwasserbeseitigungsanlage). Sie stellten daher den Antrag "auf Kanalanschluss" hinsichtlich des Privatwohnhauses (Gstk. Nr. 320/4) und der Hotels T und D. Sie beantragten, die Anschlussarbeiten "unbedingt noch im Monat April 1997 vorzunehmen". Nach Wiederaufnahme des Hotelbetriebes seien solche Arbeiten nicht mehr möglich.
Im Anschluss an diese Eingabe befinden sich in den Gemeindeakten zwei Skizzen bezüglich der Anschlüsse hinsichtlich dieser drei Objekte. Soweit hier erheblich, ist hinsichtlich der Objekte 182 und 183 vermerkt: "Trennstelle wird in alter Klärgrube mit eingebautem Putzstück errichtet". Bezüglich des Objektes 184 lautet dieser Vermerk: "Trennstelle wird in Form eines Betonschachtes mit eingebautem Putzstück ca. 5 m hinter Grundstücksgrenze errichtet "(die Lage dieser Trennstellen ist jeweils in den Skizzen festgehalten).
Mit Schreiben vom 16. April 1997 gab die Gemeinde dem J.W. und der A.W. unter Bezugnahme auf den Antrag vom 7. April 1997 bekannt, dass der Anschluss des Objektes Hotel D, soweit er sich außerhalb ihres Grundstückes befinde, von der Gemeinde durchgeführt werde. Diese Arbeiten würden am Dienstag, dem 22. April 1997 von der Gemeinde durchgeführt werden. Der Zusammenschluss werde auf ihrem Grundstück durchgeführt werden. Die Herstellung der Verbindungsleitung innerhalb der Klärgrube sei von ihnen durchzuführen. Die endgültige Vorgangsweise könne erst nach dem Aufgraben der Straße (durch die Gemeinde) festgelegt werden.
Bei den Objekten Hotel T und Privathaus würden sie höflichst ersucht, den Anschluss selbst bzw. durch ein konzessioniertes Unternehmen durchführen zu lassen. Die hiefür erforderlichen Unterlagen besorge ein näher bezeichneter Gemeindevorarbeiter. Es werde ersucht, die Klärgruben zu entleeren und zu reinigen.
Mit Bescheid vom 22. April 1997, Zl. Ib-8647/2, wies die belangte Behörde die Vorstellung des J.W und der A.W. gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. März 1997 betreffend die Festlegung der Anschlusspflicht hinsichtlich der Objekte Privathaus, sowie Hotel T und D als unzulässig zurück. Hingegen gab die belangte Behörde der Vorstellung hinsichtlich des Schwimmbades Folge, behob insofern den bekämpften Berufungsbescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Unter Hinweis auf das Schreiben der damaligen Vorstellungswerber an die Gemeinde vom 7. April 1997 begründete die belangte Behörde die Zurückweisung der Vorstellung hinsichtlich jener drei Objekte damit, es zeige dieses Schreiben (womit J.W. ohne jeglichen Zweifel auch im Namen seiner Frau A.W. einen Antrag auf Kanalanschluss hinsichtlich dieser drei Objekte gestellt habe), dass die damaligen Vorstellungswerber kein Interesse mehr hätten, den Rechtsstreit betreffend das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (Festlegung der Anschlusspflicht) fortzusetzen.
Durch diese Zurückweisung, so heißt es weiter, sei daher für die Gemeinde der Weg offen, unverzüglich hinsichtlich dieser drei Objekte einen Anschlussbescheid gemäß § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes (in der Folge kurz: KanG) zu erlassen. Hinsichtlich der Festlegung der Anschlussverpflichtung betreffend das Schwimmbad komme der Vorstellung hingegen Berechtigung zu. Es habe auch der Bürgermeister der Gemeinde in einem Schreiben vom 18. September 1996 an die damaligen Vorstellungswerber darauf hingewiesen, dass das Anschlussverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht ausgesetzt werde. Ein Bescheid des Gemeindevorstandes (gemeint: als Berufungsbehörde) erwachse dann in Rechtskraft, wenn er dem Rechtsmittelwerber zugestellt werde. Vorliegendenfalls sei es so gewesen, dass die beiden Berufungsbescheide betreffend die Versagung der Befreiung von der Anschlussverpflichtung und betreffend die Festlegung, dass sich das verfahrensgegenständliche Schwimmbad im Anschlussbereich der Gemeindekanalanlage befinde, am selben Tag, nämlich am 17. März 1997 den (damaligen) Vorstellungswerbern zugestellt worden seien. Damit jedoch der Antrag auf Versagung der Befreiung von der Anschlusspflicht vor der Abweisung der Berufung über die Festlegung der Anschlusspflicht in Rechtskraft erwachsen hätte können, hätte der diesbezügliche Berufungsbescheid zumindest einen Tag früher zugestellt werden müssen. Im fortzusetzenden Verfahren werde es daher nun Sache der Berufungsbehörde sein, den rechtskräftigen Abschluss des Befreiungsverfahrens gemäß § 10 KanG abzuwarten und erst nach erfolgter Bescheidzustellung eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Berufung im Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. zu treffen haben.
Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 22. April 1997, Zl. Ib-8647/3, sprach die belangte Behörde I. aus, dass das Verfahren betreffend die Befreiung von der Kanalanschlusspflicht hinsichtlich der Objekte Privathaus, Hotel T und Hotel D eingestellt werde. Zu Spruchpunkt II gab die belangte Behörde der Vorstellung betreffend das Schwimmbad Folge, behob insofern den bekämpften Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Die Einstellung wurde unter Hinweis auf den Antrag der damaligen Vorstellungswerber vom 7. April 1997 an die Gemeinde, diese drei Objekte möglichst rasch an die Kanalanlage anzuschließen, begründet. Dadurch sei nämlich nach Auffassung der belangten Behörde den früheren Anträgen auf Befreiung dieser Objekte von der Kanalanschlusspflicht der Boden entzogen (wurde näher ausgeführt). Weiters heißt es, durch diese Einstellung sei für die Gemeinde der Weg offen, unverzüglich hinsichtlich dieser drei Objekte einen Anschlussbescheid gemäß § 11 des Tiroler Kanalisationsgesetzes zu erlassen.
Der Aktenlage zufolge blieben diese beiden Vorstellungsentscheidungen unbekämpft.
Mit Schreiben vom 30. April 1997 übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde dem J.W. und der A.W. Formblätter für die Berechnung der Anschlusswerte von "Entwässerungsgegenständen" hinsichtlich der Objekte Hotel T und D und des Privathauses, damit ermittelt werden könne, wie viel Liter pro Sekunde an Abwässern von den jeweiligen baulichen Anlagen abgeleitet werde, mit dem Ersuchen, die Anzahl der jeweiligen Stücke wie Handwaschbecken, Badewannen, Klosettanlagen usw. bekannt zu geben und anher zu übermitteln. Einer Erledigung dürfe bis spätestens 7. Mai 1997 entgegengesehen werden.
In den Gemeindeakten befinden sich entsprechend ausgefüllte Formblätter für diese drei Objekte, die von J.W. mit dem Beisatz "p.p." gefertigt sind, weiters Ablichtungen dieser Stücke, die als Grundlage für Berechnungen solcher Anschlusswerte ("AWs-Werte") verwendet wurden. In einem Aktenvermerk vom 13. Mai 1997 (gefertigt vom Gemeindesekretär) heißt es, am heutigen Tage erscheine J.W., lege diese Formblätter vor und unterfertigte dieselben mit "p.p.W
...". Diese ausgefüllten Formblätter seien an das zuständige Kanalplanungsbüro M übersendet worden, um die Berechnung der Anschlusswerte bei jeweiligen Entwässerungsanlagen vornehmen. Eine näher bezeichnete Person dieses Büros habe die Berechnungen auf den zugesandten Formblättern durchgeführt. Die Berechnung der jeweiligen Anschlusswerte befänden sich somit auf den Formblättern, die der Gemeinde wieder vorgelegt worden seien, damit das Ergebnis der Berechnung in dem Spruch der jeweiligen "Anschlussbescheide" (im Original unter Anführungszeichen) aufgenommen werden könne.
Unter dem Datum 13. Mai 1997 erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde drei "Anschlussbescheide", mit welchen nach den §§ 11 und 25 Abs. 2 KanG für den Anschluss der betreffenden Anlagen an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Festlegungen getroffen wurden.
Der erste Bescheid, Zl. 811-2/JW2/97, betrifft das Objekt Hotel D und ist an J.W. gerichtet. Es heißt dort, diese bauliche Anlage unterliege folgenden näheren Anschlussbestimmungen (Anmerkung: TKG = Tiroler Kanalisationsgesetz):
"a) Es dürfen höchstens 5,4 1/s von der Anlage abgeleitet werden.
b) Die maßgebliche Rückstauebene beträgt 10 cm über Straßenniveau.
- c) Es ist keine Vorreinigungsanlage einzubauen.
- d) Die Trennstelle(n) ist (sind) auf Gp./Bp. 317/1 anzuordnen.
- e) Für die Herstellung der Grundleitung einschließlich allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen bedarf es keiner Fristsetzung, da der Anschluss bereits am 22.4.1997 durchgeführt wurde.
Gegebenenfalls sind die durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdende Teile der Altanlage umgehend aufzulassen. Somit sind die aus der Anlage i.S. des § 19 Abs. 1 lit. a bis c TKG anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten."
Der zweite Bescheid, Zl. 811-2/WA/97, ist an A.W. gerichtet und betrifft das "Privathaus". Die diesbezüglichen näheren Anschlussbestimmungen lauten:
"a) Es dürfen höchstens 1,4 1/s von der Anlage abgeleitet werden.
b) Die maßgebliche Rückstauebene beträgt 10 cm über Srassenniveau.
- c) Es ist keine Vorreinigungsanlage einzubauen.
- d) Die Trennstelle(n) ist (sind) auf Gp./Bp. 320/4 anzuordnen.
- e) Für die Herstellung der Grundleitung einschließlich allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen bedarf es keiner Fristsetzung, da der Anschluss bereits am 22.4.1997 durchgeführt wurde.
Gegebenenfalls sind die durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdende Teile der Altanlage umgehend aufzulassen. Somit sind die aus der Anlage i.S. des § 19 Abs. 1 lit. a bis c TKG anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten."
Der dritte Bescheid, Zl. 811-2/JW1/97, ist an J.W. gerichtet und betrifft das Objekt Hotel T. Diesbezüglich lauten die Anschlussbestimmungen:
"a) Es dürfen höchstens 3,9 1/s von der Anlage abgeleitet werden.
b) Die maßgebliche Rückstauebene beträgt 10 cm über Srassenniveau.
- c) Es ist keine Vorreinigungsanlage einzubauen.
- d) Die Trennstelle(n) ist (sind) auf Gp./Bp. 320/2 anzuordnen.
- e) Für die Herstellung der Grundleitung einschließlich allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen bedarf es keiner Fristsetzung, da der Anschluss bereits am 22.4.1997 durchgeführt wurde.
Gegebenenfalls sind die durch den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdende Teile der Altanlage umgehend aufzulassen. Somit sind die aus der Anlage i.S. des § 19 Abs. 1 lit. a bis c TKG anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten."
J.W. und A.W. erhoben gegen diese drei Bescheide (in einem gemeinsamen Schriftsatz) vom 18. Mai 1997 Berufung. Sie brachten u. a. vor, es sei unmöglich, wie dies unter lit. a der bekämpften Bescheide angeführt sei, "auf die dort angeführten Einleitungsmengen pro Sekunde zu reduzieren". Diese Vorschreibungen könnten den überwiegenden Teil des Jahres wohl erfüllt werden, zu manchen Zeitpunkten aber nicht. Diese Vorschreibungen kämen daher einem Berufsverbot gleich, weil "keine Einflussnahme" bestehe, diesen Auflagen zu entsprechen (wurde näher ausgeführt). Die Erfüllung der Vorschreibung zu lit. a des an A.W. gerichteten Bescheides sei zu gewissen Zeitpunkten deshalb nicht möglich, weil der Abwasserstrang mit jenem auf den Gstk. Nr. 320/2 unlösbar verbunden sei, daher sei auch "die Vorschreibung zu d) unerfüllbar". Es werde daher auch in allen drei Bescheiden die Vorschreibungen zu lit. e bekämpft.
Ein weiterer Schriftsatz vom 23. Mai 1997 (der von J.W. gefertigt ist) enthält ergänzende Ausführungen.
Mit Erledigung der Gemeinde vom 20. Juni 1997 wurde den Berufungswerbern mitgeteilt, dass die Berechnung der abzuleitenden Wassermengen aufgrund ihrer Angaben vorgenommen und die entsprechenden Anschlusswerte durch das zuständige "Kanalbüro" M ermittelt "und in den jeweiligen Bescheiden festgelegt" worden seien. Da die Berufungswerber behaupteten, die errechneten Ableitungsmengen entsprächen in keiner Weise den Tatsachen, würden sie eingeladen, ein diesbezüglich qualifiziertes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten, das etwaige andere abzuleitende Wassermengen der jeweiligen Objekte betreffe, der Gemeinde binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens vorzulegen. Der Aktenlage zufolge wurde weder ein Gutachten vorgelegt, noch eine Stellungnahme abgegeben.
Hierauf wurde mit Berufungsbescheid vom 20. August 1997 den "Berufungen" (Mehrzahl) gegen die drei Bescheide vom 13. Mai 1997 keine Folge gegeben und diese Bescheide bestätigt. Zusammengefasst vertrat die Berufungsbehörde die Auffassung, die Berufungswerber seien den vom "Kanalbüro" M schlüssig ermittelten Anschlusswerten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weiters heisst es in diesem Berufungsbescheid, unbestritten stehe fest, dass die Kanalanschlüsse am 22. April 1997 durchgeführt worden seien und die entsprechenden Anschlussbescheide "erst am 13.5.1997 datieren". Unter lit. d des Spruches dieser Bescheide seien die jeweiligen Trennstellen aufgrund der "tatsächlichen und der bereits durchgeführten Anschlüsse" festgelegt worden. Unter lit. e der Sprüche sei festgelegt worden, dass, da die baulichen Anlagen an den Gemeindekanal angeschlossen worden seien, gegebenenfalls entbehrlich werdende Teile der Altanlagen umgehend aufzulassen und somit die aus diesen baulichen Anlagen anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten seien.
Dagegen erhob J.W. mit einem am 1. September 1997 eingebrachten Schriftsatz insoweit Vorstellung, als dieser Berufungsbescheid die beiden an ihn gerichteten erstinstanzlichen Bescheide vom 13. Mai 1997 betraf (also die Bescheide betreffend die Objekte Hotel T und Hotel D) und verwies dabei auf sein Berufungsvorbringen. Weiters brachte er vor, grundsätzlich gehe es auch "um die Funktionstätigkeit der bezgl. Kanalanlage im bezüglichen Bereich". Die Gemeinde wisse inzwischen durch ein Gutachten des Kulturbauamtes in L, dass zumindest im Objekt Hotel T die Abwasseranlage nicht funktioniere und in diesem Zustand auch nicht funktionieren könne. Laut Aussage dieses Kulturbauamtes müsse im bezüglichen Bereich die gesamte Anlage aufgegraben und neu gestaltet werden. Nach "objektiver Aussage des Kulturbauamtes" liege hier mit hoher Wahrscheinlichkeit ein schwerer Fehler des Planungsbüros M vor. Dafür sei aber die Gemeinde als Auftraggeber verantwortlich (es folgt eine nähere Darstellung des behaupteten Mangels).
Dem Zusammenhang nach bezieht sich dieses Vorbringen auf ein Gutachten des Kulturbauamtes vom 31. Juli 1997. Es heißt darin, dass am 23. Juli 1997 eine "ergänzende Erhebung an Ort und Stelle" mit J.W. durchgeführt worden sei. Laut dessen Aussage komme es beim Objekt Hotel T wiederholt zu Abflussproblemen, weil das Schmutzwasser nicht rasch genug abfließe. Daher sei gemeinsam der im Keller befindliche rechteckige Kontrollschacht besichtigt worden. Das Abflussrohr aus dem gegenständlichen Schacht besitze einen Rohrdurchmesser von 200 mm. Zum Zeitpunkt der Erhebung sei die Rohrleitung halb voll mit Schmutzwasser gewesen, weiters seien eine äußerst geringe Fließgeschwindigkeit sowie ein unangenehmer fauliger Geruch festgestellt worden. Dieser Hauskanalanschluss sei direkt an den Gemeindekanal angeschlossen worden. Ein Kontrollschacht für die Hausanschlussleitung außerhalb des Gebäudes sei nicht vorhanden. Laut Aussage des Bürgermeisters sei der gegenständliche Hausanschluss nicht von der Gemeinde errichtet worden, weil sich J.W. geweigert hätte, die bestehende Dreikammerfaulanlage zu entleeren. Stattdessen sei von ihm das Installationsunternehmen F mit der Herstellung des Hausanschlusses betraut worden. Anschließend sei der Deckel der Einstiegsöffnung zuasphaltiert worden.
Beim Objekt Hotel D funktioniere der Abfluss laut Aussage von J.W. einwandfrei. Außerdem sei festgestellt worden, dass für diesen Hausanschluss ein ordnungsgemäßer Putzschacht im Freien errichtet worden sei.
Im (eigentlichen) Gutachten heißt es unter anderem, dass die in einem näher bezeichneten Schreiben vom 30. Juni 1997 angeführte konsentierte (Abwasser-) Menge von 5,4 l/s und 2,4 l/s bereits im Konsens für eine näher bezeichnete wasserrechtlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage (offenbar jene der Gemeinde) enthalten und somit der Gemeindekanal zur Abfuhr der gegenständlichen Abwassermenge mit Sicherheit ausreichend dimensioniert sei. Hieramts (Kulturbauamt) werde diese Konsenswassermenge für die gegenständlichen Hotelobjekte als völlig ausreichend angesehen. "Hieramts" bestehe weiters die Meinung, dass die Abflussprobleme beim Hotel T die Folge eines nicht korrekt durchgeführten bzw. fehlerhaften Hausanschlusses seien. Selbst bei einem "Minimalstgefälle" von 1 Promille (= 1 mm Neigung pro 1 m Länge) könnten durch ein Abflussrohr mit 200 mm Durchmesser bei Vollfüllung 10,4 l/s an Abwasser abgeführt werden. Der im Keller des Objektes Hotel T vorherrschende Geruch sei mit Sicherheit angefaultem Abwasser zuzuordnen, das aus der, laut Aussage des Bürgermeisters, nicht entleerten Dreikammerfaulgrube stamme. Es werde empfohlen, die Einstiegsöffnung zu dieser noch bestehenden Faulgrube freizulegen und den Anschluss an die öffentliche Kanalisation fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen. Es wäre auch Aufgabe der Gemeinde, diesen ordnungsgemäßen Anschluss an ihren Gemeindekanal zu kontrollieren und zu bestätigen.
Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 16. Oktober 1997, Zl. Ib-8647/6, der am 1. September 1997 eingebrachten Vorstellung des J.W. gegen den Berufungsbescheid vom 20. August 1997 Folge, behob diesen Bescheid hinsichtlich der beiden Objekte Hotel T und Hotel D, und verwies insofern die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Berechnung der jeweiligen Anschlusswerte um eine Tatfrage handle, welche dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre, was aber unterblieben sei. J.W. habe diese vom Planungsbüro errechneten Zahlen nie auf ihre Richtigkeit nachprüfen können. Die Berufungsbehörde habe es auch unterlassen, im Berufungsbescheid darzulegen, "wie diese Mengen hinsichtlich der Ableitung von Abwasser pro Sekunde zustande" gekommen seien. Im fortzusetzenden Verfahren werde es nun Aufgabe der Berufungsbehörde sein, J.W. die vom Kanalplanungsbüro M vorgenommenen Umrechnungen und deren Ergebnisse nachweislich zur Verfügung zu stellen. Weiters sei ihm sodann die Möglichkeit einzuräumen, sich zu deren Richtigkeit innerhalb einer Frist von maximal drei Wochen zu äußern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde für den Fall, dass J.W. den errechneten maximalen Ableitwerten nicht beipflichten könne, erforderlich sein, dass er dies durch eine entsprechend fachlich fundierte Sachverständigenäußerung untermauere.
Die belangte Behörde brachte in dieser Vorstellungsentscheidung weiters ihre Auffassung zum Ausdruck, dass der Berufungsbescheid vom 20. August 1997 insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als er das Objekt Privathaus der A.W. betroffen habe, weil dieser Spruchpunkt nicht bekämpft worden sei.
Hierauf übermittelte die Berufungsbehörde J.W. mit Erledigung vom 21. Oktober 1997 Ablichtungen der vom Kanalplanungsbüro M vorgenommenen Umrechnungen und ihrer Ergebnisse (es handelt sich um die von J.W. hinsichtlich der Objekte Hotel T und D ausgefüllten Formulare, mit den diesbezüglichen Ergänzungen (Berechnungen)) mit dem Beifügen, dass ihm Gelegenheit geboten werde, innerhalb einer Frist von längstens drei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters heißt es, es dürfe festgehalten werden, dass es für den Fall, dass er den berechneten maximalen Ableitwerten nicht beipflichten könne, erforderlich sein werde, dies (seinerseits) durch eine entsprechend fachlich fundierte Sachverständigenäußerung zu untermauern. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, würde ohne seine weitere Anhörung entschieden werden.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1997 antwortete J.W., es seien ihm mit diesem Schreiben vom 21. Oktober 1997 "2 Schmierzettel" mit der Aufforderung übermittelt worden, eine Gegenäußerung abzugeben und diese entsprechend mit einer fachlich fundierten Sachverständigenäußerung zu untermauern. Er werde dies nicht tun und aus formellen Gründen habe er dazu folgendes mitzuteilen: Er habe seinerzeit persönlich im Gemeindeamt nachgefragt, zu welchen Zwecken die Auskünfte über den Entwässerungsgegenstand benötigt würden. Er habe dezidiert erklärt, dass keine solchen Äußerungen gemacht würden, sollten diese in irgendeiner Art für Gebührenberechnungen herangezogen werden. Es sei ihm konkret versichert worden, dies sei 100 %ig nicht der Fall. Die Angaben würden nur vom Klärwerk in D benötigt, damit man dort ungefähr wisse, mit welchen Anfällen an Fäkalien man in D zu rechnen habe. Es handle sich daher hier "um einen Verstoß des Rechtsgrundsatzes von Treu und Glauben. Es liegt auch Arglist und Täuschung vor. In Hinkunft wird Derartiges nicht mehr passieren". Sodann folgt ein Einspruch gegen eine näher bezeichnete Gebührenvorschreibung vom 16. Oktober 1997.
Mit Beschluss des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes vom 10. Dezember 1997, TZ 4058/97, wurde, soweit hier erheblich, ob näher bezeichneten, dem J.W. gehörenden Liegenschaften die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beschwerdeführerin bewilligt. Unstrittig ist, dass dazu auch die Grundstücke Nr. 320/2 und Nr. 317/1 (mit den Objekten Hotel T und Hotel D) zählen. Dieser Beschluss weist einen Eingangsstempel der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Jänner 1998 auf. Den Erhebungen der belangten Behörde zufolge (Auskunft des Bezirksgerichtes vom 20. August 1998) langte der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin auf Einverleibung des Eigentumsrechtes beim Grundbuchsgericht am 9. Dezember 1997 ein.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1998 gab die Berufungsbehörde der Berufung des J.W. gegen die beiden erstinstanzlichen Bescheide vom 13. Mai 1997 (betreffend die Objekte Hotel T und Hotel D) abermals keine Folge und bestätigte diese beiden Bescheide. Zusammengefasst ging die Berufungsbehörde davon aus, dass dem Berufungswerber J.W. Gelegenheit zur Äußerung zur Errechnung der Anschlusswerte geboten worden sei, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht und schon gar nicht diesen schlüssig errechneten Werten mit einer fachlich fundierten Sachverständigenäußerung entgegengetreten sei. Die Berufungsbehörde verwies auch in dieser Berufungsentscheidung unter anderem darauf, dass unter lit. d der Sprüche der beiden erstinstanzlichen Bescheide die jeweiligen Trennstellen aufgrund der "tatsächlichen und bereits durchgeführten Anschlüsse" festgelegt worden seien.
Laut Verteiler erging dieser Berufungsbescheid nicht nur an J.W., sondern auch an die Beschwerdeführerin mit dem Beisatz "als neue Besitzerin seit Gerichtsbeschluss vom 10.10.1997, Zl. 4058/97" (Anmerkung: das Datum ist verschrieben; richtig: 10.12.1997).
J.W. erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Februar 1998 Vorstellung. Darin führte er aus, dass er seit 29. Dezember 1993 nicht mehr Besitzer der "Liegenschaften Hotel T..." sei (gemeint: mit den beiden Hotelgebäuden) und der Betrieb seit dem 31. August 1995 auch nicht mehr auf seine Rechnung geführt werde. Zusammengefasst vertrat er mit näheren Ausführungen seinen bisherigen Standpunkt.
In der Vorstellung heißt es weiter, da "eine gleich lautende Kopie dieses Schreibens" (gemeint ist der Berufungsbescheid) der Beschwerdeführerin übermittelt worden sei, ohne dass diese jemals Partei des Verfahrens gewesen sei, werde für diese von ihm als Vollmachtsträger ebenfalls Vorstellung erhoben. Der Hinweis, dass ihr aufgrund eines Gerichtsbeschlusses vom 10. Oktober 1997 als neue Besitzerin ein Bescheid zugestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Es sei ihr auch niemals ein Gerichtsbeschluss vom 10. Oktober 1997 zugestellt worden.
In einem Aktenvermerk des Baubezirksamtes L vom 14. April 1998 ist festgehalten, dass die Gemeinde an diesem Tag einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle anberaumt habe, um die Ursachen für die Abflussprobleme im Hotel T zu ermitteln. Nach Hinweis auf die Erhebung vom 23. Juli 1997 heißt es in diesem Aktenvermerk, beim heutigen Lokalaugenschein habe J.W. die Einstiegsöffnung zur ersten Kammer der aufgelassenen Dreikammerfaulgrube freigelegt. In dieser Kammer sei der Zulauf zum Ablauf mittels PVC-Rohren (einer näher beschriebenen Beschaffenheit) überbrückt worden. In der Mitte der Überbrückung sei ein so genanntes Putzstück angeordnet worden. Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des Gemeindekanales ab der Trennstelle sei vom nächstgelegenen Hydranten ein Feuerwehrschlauch verlegt, ins Putzstück gesteckt und der Hydrant voll aufgedreht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass das Wasser einwandfrei und ohne Rückstau zum Hauptkanal abfließe. Weiters sei dieser Feuerwehrschlauch auch in den Abflussschacht (wo seinerzeit die Abflussprobleme festgestellt worden seien) in der Waschküche gesteckt worden. Auch hier sei das Wasser abgeflossen, wenn auch augenscheinlich nicht mehr so leichtgängig wie zuvor von der Trennstelle zum Hauptkanal. Beim dritten Versuch sei der Schlauch in das Putzstück einer Abwasserfallleitung in der Garage gesteckt worden. Hier sei das Wasser problemlos abgeflossen, ein Rückstau sei nicht feststellbar gewesen. Abschließend könne ausgesagt werden, dass von allen am Lokalaugenschein Beteiligten festgestellt worden sei, "dass der Abfluss ab der Trennstelle (= Putzstück ab der 1. Kammer der aufgelassenen Dreikammerfaulanlage)" über die gemeindeeigene Hausanschlussleitung zum Hauptkanal einwandfrei und ohne Rückstau funktioniere. Allfällige Abflussprobleme müssten deshalb in den Entwässerungsanlagen des Hotels T gesucht werden. Festzuhalten ist, dass in diesem Aktenvermerk an Teilnehmern verschiedene Personen (wie etwa der Bürgermeister) angeführt werden, aber kein Mitglied der Familie W.
Die belangte Behörde führte zunächst Erhebungen zur Verifizierung der von J.W. behaupteten Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin durch (die weitere Entwicklung vorwegnehmend, ging die belangte Behörde in weiterer Folge davon aus, dass die Vorstellung sowohl von J.W., als auch von der Beschwerdeführerin, vertreten durch J.W., erhoben worden war). Mit Erledigung vom 20. April 1998 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, in der Vorstellung vom 11. Februar 1998 verweise sie bzw. ihr Bevollmächtigter darauf, dass seitens des Baubezirksamtes L ein Gutachten in dieser Sache eingeholt worden sei. Die Behörde übermittle dieses Gutachten in Ablichtung zwecks Stellungnahme bis zum 30. April 1998 und gedenke, dieses Gutachten in ihrer Entscheidung zu verwerten (dem Zusammenhang nach handelte es sich um das Gutachten vom 31. Juli 1997).
In einer Eingabe vom 27. April 1998 bezog J.W. (dem Zusammenhang nach auch namens der Beschwerdeführerin) Stellung gegen das "sog. Gutachten" dieses Kulturbauamtes, das "unfassbare Unwahrheiten" enthalte. Unter Hinweis auf Wahrnehmungen und Vorgänge beim Lokalaugenschein vom 23. Juli 1997 brachte J.W. mit näheren Ausführungen seinen Standpunkt zum Ausdruck, dass die Gemeinde den Kanalanschluss mangelhaft hergestellt, insbesondere Rohre von einem Durchmesser von lediglich 100 mm verwendet habe (auch in weiteren Eingaben bezog er gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Vorgangsweise der Gemeinde vehement Stellung).
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 wies die belangte Behörde die Vorstellung des J.W. gegen den Berufungsbescheid vom 3. Februar 1998 (das heißt, soweit sie von ihm erhoben worden war) als unzulässig zurück. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungsbescheid vom 3. Februar 1998 sowohl dem J.W., als auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1998 sei von J.W. persönlich und von der Beschwerdeführerin, vertreten durch J.W., "Berufung" (richtig: Vorstellung) erhoben worden. Bescheide gemäß § 11 KanG seien so genannte dingliche Bescheide. Das bedeute, dass der Rechtsnachfolger im Eigentum am betreffenden Grundstück in die Rechtsstellung seines Vorgängers eintrete. Die beiden gegenständlichen Grundstücke Nr. 317/1 und 320/2 befänden sich nun aufgrund des Beschlusses vom 10. Dezember 1997, der am 12. Dezember 1997 zugestellt worden und unbekämpft in Rechtskraft erwachsen sei, im Eigentum der Beschwerdeführerin. Demnach komme J.W. keine Parteistellung (mehr) zu. Es sei daher nicht möglich, auf seine Argumente in der Vorstellung einzugehen. Darauf werde aber in dem noch durchzuführenden Verfahren mit der Beschwerdeführerin einzugehen sein.
Die belangte Behörde führte am 17. Juni 1998 von Amts wegen einen Lokalaugenschein durch, bei welchem auch ein Sachverständiger für Kulturbautechnik beigezogen wurde, der eine gutachtliche Äußerung abgab. Der Niederschrift ist zu entnehmen, dass J.W., der als Vertreter der Beschwerdeführerin an diesem Lokalaugenschein teilnahm, mit der Verhandlungsleitung offensichtlich nicht einverstanden war und sich vor Abschluss der Verhandlung unter Verweigerung der Unterschriftsleistung entfernte (es heißt in der Niederschrift, er erkläre, dass er den Verhandlungssaal jetzt verlasse, weil der Verhandlungsleiter ihm als Beauftragten der Beschwerdeführerin "das primitivste Gehör auf Sachverständigendarstellung" verweigere. Schon beim Ortsaugenschein an Ort und Stelle und bei der Protokollierung seien "so schwere Abweichungen festgestellt" worden, "dass dieser Schritt unausweichlich geworden" sei). In der Niederschrift heißt es, dass nach vollständiger Protokollierung der von J.W. gemachten Aussagen dieser die Verhandlung verlasse. Die Richtigkeit (der Protokollierung) werde "ausdrücklich im Sinne der Bestimmungen des AVG bestätigt". Im Anschluss daran wurde eine Äußerung des Bürgermeisters protokolliert.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 23. Juni 1998) hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid vom 3. Februar 1998 erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I.) und hat weiters (Spruchteil II.) ausgesprochen, dass sich die Kommissionsgebühren für die am 17. Juni 1998 durchgeführte Verhandlung auf S 1.500,-- beliefen und von der Gemeinde binnen zwei Wochen mittels beiliegendem Erlagschein zur Einzahlung zu bringen seien.
Begründend führte die belangte Behörde nach zusammengefasster Darstellung des Sachverhaltes und nach Hinweis auf die Rechtslage (insbesondere Wiedergabe des § 11 Abs. 2 KanG) aus, zur Überprüfung der Frage, ob die erhobenen Vorwürfe, die festgelegte Konsenswassermenge (Hinweis auf § 11 Abs. 2 lit. a leg. cit.) sei zu gering bemessen, zuträfen, sei am 17. Juni 1998 eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, bei welcher der Sachverständige für Kulturbautechnik wie folgt ausgeführt habe: Im Akt befänden sich Berechnungsblätter über die Zahl der Ausläufe. Aufgrund dieser Ausläufe sei dann in Entsprechung der Ö-Norm B 2501, Pkt. 5.2.2., die maßgebende Abflussmenge bestimmt worden. Die durchgeführte Rechnung sei bei beiden Hotelobjekten richtig durchgeführt worden und es sei der in den Bescheiden festgelegte Wert richtig.
Aufgabe der Behörde im Vorstellungsverfahren sei es, zu überprüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid die Partei in ihren Rechten verletzt worden sei oder nicht. Im gegenständlichen Fall sei davon auszugehen, dass die festgelegte Einleitmenge aufgrund der geltenden Normen und Regelwerke richtig umgerechnet worden sei. Die Umrechnung basiere auf Angaben, die der damalige Eigentümer der Behörde gemacht habe. Im Rahmen des Parteiengehörs sei auch nicht dargelegt worden, dass die Berechnung falsch erfolgt sei.
Die Schwierigkeit im vorliegenden Verfahren bestehe darin bzw. habe darin bestanden, dass der Anschluss seitens der Gemeinde über Ersuchen des Grundeigentümers bereits vollzogen worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin meine, dass diese Arbeit nicht fachgerecht ausgeführt worden sei, so sei darauf hinzuweisen, dass diese Frage allenfalls vor den ordentlichen Gerichten geklärt werden könne. Im gegenständlichen Verfahren sei lediglich zu überprüfen gewesen, ob durch die Bescheide der Gemeindebehörden eine Rechtsverletzung erfolgt sei. Dies habe sich nicht ergeben.
Dieser Bescheid wurde, wie sich aus den Akten der belangten Behörde ergibt, am 29. Juni 1998 abgefertigt und am 1. Juli 1998 der Beschwerdeführerin zugestellt.
Am 23. Juni 1998 war bei der belangten Behörde eine Eingabe des J.W. (namens der Beschwerdeführerin) vom 20. Juni 1998 eingelangt. Aus einem Vermerk ergibt sich, dass diese Eingabe dem Approbanden des angefochtenen Bescheides am 24. Juni 1998 vorgelegt wurde. Soweit vorliegendenfalls von Bedeutung, heißt es in dieser Eingabe unter anderem, in den Anschlussbescheiden vom 13. Mai 1997 sei "nachweisbar keinerlei Abspruch über den Standort der Hausanschlüsse vorhanden. Diese Standortsfestsetzung ist natürlich zwingend im Bescheid abzuhandeln. Da dies nicht geschehen ist, ist der Anschlussbescheid vom 13. Mai 1997 (zu beiden Hotels) rechtswidrig und ohne auf weitere Tatumstände einzugehen, hätte die Tiroler Landesregierung der erhobenen Vorstellung stattgeben müssen". Es heißt weiters unter anderem, dass die Gemeinde die Kanäle (der Gemeinde) abweichend von den Plänen hergestellt habe. Die Vorgangsweise der Behörde habe zur Folge, dass für künftige Verbauungen auf den Grundstücken "320, 317/1 und 318/1" kein Kanalanschluss vorhanden sei. Eine Verbauung auf diesen Grundstücken wäre sohin in Zukunft nicht möglich. Deswegen sei auch "in Arglist die Festlegung der Standortfrage in den beiden Vorverfahren zum Kanalanschluss außer Acht gelassen" worden. Die Vorstellungsbehörde, die auch verpflichtet sei, über jene Rechtsverletzungen zu urteilen, die in der Vorstellung gar nicht eingewendet worden seien, hätte daher ohne jedes weitere Eingehen auf sonstige Tatumstände, die beiden Anschlussbescheide aufzuheben gehabt. Beantragt wurde unter anderem, die Vorstellungsbehörde wolle verfügen, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes "zum Kanalanschluss wegen Unterlassung des Anschlussstandortes zu beiden Hotels aufgehoben" werde.
Gegen die Vorstellungsentscheidung vom 23. Juni 1998 richtet sich die vorliegende, von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begehrt wird auch, die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren von S 1.500,-- für die "unter rechtsungültigen Voraussetzungen durchgeführte mündliche Verhandlung" zu beheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat einen weiteren Schriftsatz eingebracht (mit welchem sie unter anderem eine Durchschrift eines Schreibens vom 2. Dezember 1998 an den Landesamtsdirektor vorlegt, in welchem sie gegen Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift Stellung bezieht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Tiroler Kanalisationsgesetz (kurz: KanG), LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 50/1986, anzuwenden. Insbesondere sind folgende Bestimmungen bedeutsam (zum Teil auszugsweise wiedergebenen):
"§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser ist Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Fremdwasser, dessen geordnete Beseitigung im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen, der Sicherheit von Sachen, der Reinhaltung der Gewässer und des Naturschutzes geboten ist.
(2) Schmutzwasser ist Wasser, das verunreinigt oder sonst nachteilig verändert ist.
(3) Niederschlagswasser ist Wasser, das von atmosphärischen Niederschlägen stammt und weder verunreinigt noch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit nachteilig verändert ist.
(4) Fremdwasser ist Grundwasser, Quellwasser, Sickerwasser, Bachwasser und ähnliches Wasser sowie Kühlwasser, das weder verunreinigt noch sonst nachteilig verändert ist.
(5) Öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen einer Gemeinde, die der geordneten Beseitigung von in der Gemeinde anfallenden Abwässern dienen. Als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelten auch die diesem Zweck dienenden Einrichtungen eines Wasserverbandes im Sinne des § 87 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, und eines Gemeindeverbandes, sofern die Gemeinde dem Wasserverband bzw. dem Gemeindeverband angehört, sowie die Einrichtungen eines anderen Kanalisationsunternehmens, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr nach § 3 obliegenden Aufgabe bedient.
(6) Alle Einrichtungen zur geordneten Beseitigung von Abwässern, die nicht als öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nach Abs. 5 gelten, sind private Abwasserbeseitigungsanlagen.
(7) Sammelkanäle sind jene Teile einer Abwasserbeseitigungsanlage, die der Sammlung und Ableitung der über die Anschlusskanäle zugeleiteten Abwässer dienen.
(8) Anschlusskanäle sind jene Teile einer Abwasserbeseitigungsanlage, die die einzelnen Entwässerungsanlagen mit einem Sammelkanal verbinden. Sie reichen von diesem bis zur Trennstelle zwischen Anschlusskanal und Grundleitung.
(9) Grundleitungen sind die Abflusssammelleitungen, die in der zu entwässernden Anlage und zwischen dieser und der Trennstelle zwischen Grundleitung und Anschlusskanal liegen, einschließlich der Trennstelle.
(10) Vorreinigungsanlagen sind Anlagen zur Vorbehandlung von Abwässern vor ihrer Einleitung in die Abwasserbeseitigungsanlage.
(11) Entwässerungsanlage ist die Gesamtheit der Einrichtungen zur Sammlung und Ableitung von Abwässern einer zu entwässernden Anlage einschließlich der Grundleitungen, der Vorreinigungsanlagen und der Klein-(Haus-) Kläranlagen.
(12) Kanalisationsunternehmen ist der Eigentümer der Abwasserbeseitigungsanlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte."
"§ 8
Anschlussbereich, Trennstelle
(1) Für jede öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit der Anschlussbereich durch Verordnung des Gemeinderates in der Weise festzulegen, dass der Abstand zwischen der Achse des jeweiligen Sammelkanals und der Grenze des Anschlussbereiches festgesetzt wird. Dieser Abstand ist für den gesamten Anschlussbereich einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einheitlich festzusetzen. Er darf 200 Meter nicht übersteigen und ist nach der horizontalen Entfernung zu messen.
(2) In der Verordnung über den Anschlussbereich ist
a) zu bestimmen, ob nur die Schmutzwässer oder nur die Niederschlagswässer oder die Schmutzwässer und die Niederschlagswässer abgeleitet werden müssen, und
b) unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Bauweise die Art und die Lage der Trennstelle zwischen Grundleitung und Anschlusskanal allgemein festzulegen."
"§ 9
Anschlusspflicht, Anschlussrecht
(1) Anschlusspflichtig sind folgende Anlagen auf Grundstücken, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen:
a) Gebäude sowie private Straßen und befestigte Stellplätze mit einer Fläche von mehr als 50 m2,
b) sonstige bauliche Anlagen - ausgenommen öffentliche Straßen und Güterwege -, wenn zu erwarten ist, dass Schmutzwasser oder Niederschlagswasser anfällt,
c) Materiallagerplätze mit einer Fläche von mehr als 20 m2, wenn auf Grund ihres Verwendungszweckes zu erwarten ist, dass Schmutzwasser anfällt, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende Ablagerung im Zuge der Ausführung eines Bauvorhabens handelt, und
d) Sammelkanäle privater Abwasserbeseitigungsanlagen.
(2) Die Behörde kann für bauliche Anlagen auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches die Anschlusspflicht festlegen, wenn
a) auf Grund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage zu erwarten ist, dass Schmutzwasser anfällt, dessen Ableitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zum Schutz der im § 2 Abs. 1 angeführten öffentlichen Interessen dringend geboten ist, und
b) der Anschluss der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand hergestellt werden kann.
(3) Die Behörde hat nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen. Hinsichtlich der Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt errichtet werden, hat die Behörde jeweils nach der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, dass eine Anlage nach Abs. 1 anschlusspflichtig ist, oder die Anschlusspflicht für eine bauliche Anlage nach Abs. 2 festzulegen.
(4) In einem Bescheid nach Abs. 3 erster Satz ist der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, in einem Bescheid nach Abs. 3 zweiter Satz ist der Bauwerber der anschlusspflichtigen baulichen Anlage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht übersteigenden Frist der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Beschaffenheit und der Menge der bei der Anlage anfallenden Abwässer erforderlich sind. Bei anschlusspflichtigen Anlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis c ist überdies ein Lageplan vorzulegen, aus dem die genaue Lage der vorgesehenen Trennstelle hervorgeht.
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers einer baulichen Anlage auf einem Grundstück außerhalb des Anschlussbereiches mit schriftlichem Bescheid die Bewilligung für den Anschluss der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage zu erteilen, wenn dadurch deren Leistungsfähigkeit nicht überschritten wird, die Möglichkeit eines zweckmäßigen Ausbaues des öffentlichen Kanalnetzes nicht erschwert wird und ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Eigentümer der baulichen Anlage und der Gemeinde über die Tragung der Kosten für die Errichtung und die Instandhaltung des Anschlusskanals vorliegt. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Inhalt und Form der nach Abs. 4 vorzulegenden Unterlagen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen."
§ 10 regelt die Befreiung von der Anschlusspflicht.
"§ 11
Anschlussbescheid
(1) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der nach § 9 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen die näheren Bedingungen für den Anschluss der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen (Anschlussbescheid).
(2) Im Anschlussbescheid sind jedenfalls festzulegen:
a) die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abwässer, die von der Anlage abgeleitet werden dürfen,
- b) die allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen,
- c) im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c die genaue Lage der Trennstelle, im Falle des Anschlusses eines Sammelkanals einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage die genaue Lage der Anschlussstelle an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage,
d) im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c eine angemessene, ein Jahr nicht übersteigende Frist für die Herstellung der Grundleitungen einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen, im Falle des Anschlusses eines Sammelkanals einer privaten Abwasserbeseitigungsanlage eine angemessene Frist für die Herstellung des Anschlusses an den Sammelkanal der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage,
e) im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c eine angemessene Frist für die Auflassung der durch den Anschluss der Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage entbehrlich werdenden Teile der bisherigen Entwässerungsanlage und
f) im Falle des Anschlusses einer Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c den Zeitpunkt, ab dem das bei der Anlage anfallende Schmutzwasser und, sofern die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage auch zur Beseitigung von Niederschlagswässern bestimmt ist, Niederschlagswasser ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden muss.
..."
"§ 13
Herstellung des Anschlusses
(1) Der Eigentümer einer bereits bestehenden Anlage im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. a bis c, deren Anschlusspflicht auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides nach § 9 Abs. 3 erster Satz feststeht, hat innerhalb der im Anschlussbescheid festgesetzten Frist die Grundleitungen einschließlich der allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen herzustellen.
..."
"§ 15
Errichtung und Instandhaltung von Anschlusskanälen
Die Anschlusskanäle einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sind vom Kanalisationsunternehmen zu errichten und instand zu halten."
"§ 27
Dingliche Wirkung von Bescheiden
Die aus Bescheiden nach diesem Gesetz - mit Ausnahme von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - sich ergebenden Rechte und Pflichten haften an der betreffenden Anlage und gehen auf den Rechtsnachfolger im Eigentum an der Anlage über."
In den Verwaltungsakten befindet sich die Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage dieser Gemeinde (beschlossen vom Gemeinderat am 9. Dezember 1992).
§ 3 dieser Verordnung lautet:
"1.) Die Trennstelle zwischen Anschlusskanal und Grundleitung ist 1 Meter ausserhalb der Strassengrenzlinie, bzw. Grenze des Strassengrundes anzuordnen.
Ist eine solche nicht vorhanden, endet die Anschlussleitung 1 Meter hinter der, dem Sammelkanal nächstgelegenen Grundgrenze, längstens jedoch nach 6 Meter Anschlusskanallänge.
2.) Die Trennstelle ist mit einer Putzmöglichkeit gem. Ö-NORM
B 2501 Pkt. 6.3 zu versehen und jederzeit zugänglich zu halten."
Den weitläufigen Beschwerdeausführungen ist zunächst zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Frage zu beschränken hatte, ob die Beschwerdeführerin durch die im Instanzenzug vor den Gemeindebehörden ergangenen Anschlussbescheide hinsichtlich der beiden Hotelgebäude in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde und daher auf Entscheidungen oder auch Vorgänge in weiteren Teil-Verfahren dieses Gesamtkomplexes nicht einzugehen hatte.
Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der Behörden des Verwaltungsverfahrens, dass die Verfahren nach § 9 bzw. § 11 KanG betreffend die beiden Hotelgebäude mit dem - jeweiligen - Eigentümer der betreffenden Grundstücke (hier: Nr. 320/2 bzw. 317/1) abzuführen waren. Richtig hat auch die belangte Behörde hervorgehoben, dass es sich bei den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden nach § 11 KanG um sogenannte "dingliche Bescheide" handelt (siehe § 27 leg. cit.). Die Annahme der Beschwerdeführerin, sie sei bereits aufgrund eines Übergabe- und Leibrentenvertrages vom 29. Dezember 1993 Eigentümerin dieser Grundstücke gewesen, trifft nicht zu. Sie hat das Eigentum an diesen Grundstücken vielmehr erst durch die mit dem Beschluss vom 10. Dezember 1997 erfolgte Verbücherung erworben (der blosse Titel gibt noch kein Eigentum - § 425 ABGB). Der Umstand, dass "eine frühere Übertragung im Grundbuch" deswegen unmöglich gewesen sei, wie es in der Beschwerde heisst, weil das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erst im Oktober 1997 die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt und auch die Grundverkehrsbehörde (erst) im September 1997 die erforderlichen Negativbescheinigungen ausgestellt habe, vermag daran nichts zu ändern. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 2 Abs. 12 KanG in Verbindung mit dem Vorbringen, sie sei seit 29. Dezember 1993 "Alleinverfügungsberechtigte" (hinsichtlich dieser beiden Grundstücke) gewesen, vermag daran nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin nicht Kanalisationsunternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 12 leg. cit. ist.
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass mit dem Übergang des alleinigen Eigentumsrechtes an den beiden Grundstücken von J.W. auf die Beschwerdeführerin Ersterer aus dem anhängigen Verfahren ausgeschieden, Letztere hingegen in das anhängige Verfahren eingetreten ist, ohne dass die Neudurchführung eines entsprechenden Verfahrens erforderlich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen auch am weiteren Verfahren durch ihren Vertreter J.W. teilgenommen und war in keiner Weise daran gehindert, all das ihr erforderlich oder auch zweckmäßig erscheinende Vorbringen zu erstatten. Es kann daher keine Rede davon sein, dass sie "eine übergangene Partei" wäre. Allerdings hat sie sich das prozessuale Verhalten (Handlungen bzw. Unterlassungen) ihres Rechtsvorgängers J.W. zurechnen zu lassen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte in der Vorstellungsentscheidung vom 22. April 1997, Zl. Ib-8647-2, auch für die hier relevanten Teilverfahren bindend ausgesprochen, es sei der rechtskräftige Abschluss des Befreiungsverfahrens gemäß § 10 KanG hinsichtlich des Schwimmbades abzuwarten und erst nach erfolgter Bescheidzustellung eine neuerliche Entscheidung hinsichtlich der Berufung im Verfahren gemäß § 9 leg. cit. zu treffen, was bedeute, dass deshalb die drei erstinstanzlichen Bescheide vom 13. Mai 1997 gar nicht hätten erlassen werden dürfen, beruht schlichtweg auf aktenwidrigen Annahmen, weil sich diese Ausführungen der belangten Behörde (die Rechtskraft sei abzuwarten) nur auf das Verfahren bezüglich des Schwimmbades bezogen. Das ist aber hier nicht verfahrensgegenständlich. Damit gehen die auf dieser unzutreffenden Annahme beruhenden weiteren Überlegungen ins Leere.
Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, eine Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens bestehe darin, dass die Kanalanschlüsse bereits hergestellt worden seien. Der tatsächliche Lauf der Dinge im gegenständlichen Verfahren weicht somit vom Konzept des Gesetzes ab, wonach zunächst der Bescheid gemäß § 12 KanG (Anschlussbescheid) ergeht und der Anschluss erst danach erfolgt.
Die Beschwerdeführerin bemängelt, der tatsächliche Anschluss hätte erst nach Erlassung der Anschlussbescheide gemäß § 11 KanG erfolgen dürfen. Hiezu ist ihr entgegenzuhalten, dass der vorzeitige Anschluss deshalb erfolgte, weil ihr Rechtsvorgänger selbst mit der Eingabe vom 7. April 1997 ausdrücklich und eindringlich begehrt hatte "die Anschlussarbeiten unbedingt noch im Monat April 1997 vorzunehmen". Diese Erklärung hat sie sich zurechnen zu lassen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles kann sie sich daher rechtens nicht für beschwert erachten, dass der Anschluss erfolgte, bevor die Anschlussbescheide ergingen, was im Übrigen ihrem Rechtsvorgänger auch nicht verborgen geblieben sein konnte.
An sich zutreffend verweist die Beschwerdeführerin aber darauf, dass nach § 11 Abs. 2 lit. c leg. cit. die genaue Lage der Trennstelle festzulegen ist. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles sind aber die diesbezüglichen Bestimmungen in den beiden verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Bescheiden vom 13. Mai 1997 (jeweils lit. d) dahin zu verstehen, dass die Lage der jeweiligen Trennstelle dort festgelegt wird, wo sie tatsächlich hergestellt wurde. Das wurde im Übrigen in den in den beiden Rechtsgängen ergangenen Berufungsbescheiden (vom 20. August 1997 und vom 3. Februar 1998) ausdrücklich hervorgehoben. Dass die Lage dieser Trennstellen unbekannt wäre, wird gar nicht behauptet; davon kann der gegebenen Verfahrenslage zufolge auch nicht ausgegangen werden. Das bedeutet, dass die Lage der Trennstellen ausreichend im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. c KanG festgelegt wurde. (Der Verwaltungsgerichtshof geht im Übrigen davon aus, dass sinngemäß Gleiches auch für den an A.W. gerichteten Bescheid vom 13. Mai 1997 betreffend das "Privathaus" zu gelten hat und daher die Vorschreibung lit. d in diesem Bescheid, die Trennstelle sei auf "Gp./Bp. 320/4" anzuordnen, in obigem Sinne korrigierend zu verstehen ist, daß nämlich die Lage der Trennstelle dort festgelegt werde, wo sie bereits errichtet worden war).
Den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist zu entgegnen, dass die Frage einer allfälligen mangelhaften Herstellung der vorgenommenen Kanalanschlüsse (zu geringe Dimensionierung der Rohre, nicht fachgerechter Verlauf der Leitung infolge von Knicken uam.) oder auch die Frage, wem solche Mängel, sollten sie gegeben sein, zuzurechnen sind, nicht Gegenstand dieses Verfahrens (in welchem es um Anschlussbescheide nach § 11 KanG geht) zu sein haben. Sollte das Vorbringen überdies dahin zu verstehen sein, dass für die künftige Verbauung von Grundstücken der Beschwerdeführerin ein anderer Verlauf des Sammelkanales oder auch die Errichtung eines weiteren, zusätzlichen Sammelkanales besser gewesen wäre, wird damit keine Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Anschlussbescheide aufgezeigt.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vorstellungsbehörde hätte (gemeint: in ihrer Entscheidung vom 16. Oktober 1997) verfügt, "dass alle Planunterlagen des Büros M ... im Fortsetzungsverfahren zur Kenntnis zu bringen" seien, ist in dieser Form aktenwidrig (siehe die Wiedergabe des Inhaltes dieses Bescheides in der Sachverhaltsdarstellung). Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, J.W., hat es abgelehnt, zu den ihm übermittelten Unterlagen (die er als "Schmierzettel" bezeichnete) inhaltlich Stellung zu nehmen. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde anlässlich des Lokalaugenscheines am 17. Juni 1998 hiezu eine gutachtliche Äusserung des beigezogenen Sachverständigen eingeholt. Es trifft nicht zu, dass die dort abgegebene Äusserung des Sachverständigen, ein Rohr mit einem Durchmesser mit 150 mm sei bei einem vorhandenen Mindestgefälle von 1,5 % und unter weiter genannten Umständen geeignet, ca. 9 l/sec. abzuleiten (Seite 2 dieser Niederschrift) im Widerspruch mit dem früheren Gutachten vom 31. Juli 1997 stünde: wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt, übersieht die Beschwerdeführerin diesbezüglich, dass jeweils von einem unterschiedlichen Gefälle (1,5 Prozent bzw. ein Promille) ausgegangen wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, das Verfahren vor der belangten Behörde sei infolge Verletzung ihres Parteiengehörs mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde "das Verfahren ohne weiteres Ermittlungsverfahren nach der mündlichen Verhandlung am 17.6.1998 einfach abgeschlossen hat und ohne Federnlesens den Bescheid vom 23.6.1998 erlassen" habe. Ihr Rechtsvertreter habe diese Verhandlung am 17. Juni 1998 "wegen verweigerter Zeugenbefragung und Verweigerung jeder Protokollierung" vorzeitig verlassen. Es wäre daher Pflicht des Verhandlungsleiters gewesen, das Verfahren auszusetzen und der Beschwerdeführerin das Einschreiten eines neuen Rechtsvertreters zu ermöglichen. Dennoch sei die Verhandlung mit "der Anhörung der Gemeinde" als Partei fortgeführt worden. Da hier wesentliche Aussagen enthalten seien, hätten diese Angaben vor Erlassung des Vorstellungsbescheides der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer Gegenäusserung zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut. Zur behaupteten Widersprüchlichkeit der Gutachten wurde bereits Stellung genommen. Ebenso wurde bereits darauf verwiesen, dass die Frage einer allenfalls mangelhaften Herstellung der Leitungen und die Ursache allfälliger Mängel nicht Gegenstand dieses Verfahrens zu sein hat. Das weitere Vorbringen, dass J.W. die Richtigkeit "der seinerzeitigen Berechnungsblätter" deshalb bestritten habe, weil sich beim Hotel T seit Abgabe dieser Meldungen eine wesentliche Änderung ergeben habe, es sei ein ganzer Trakt dieses Hauses "aus dem Hotelbestand ausgeschieden" worden, ist eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung; davon abgesehen, ist die Relevanz dieses Vorbringens nicht erkennbar (zumal das Vorbringen auf eine Einschränkung des Umfanges des Hotelsbetriebes hindeutet, was wiederum eine Verringerung der Menge der anfallenden Abwässer mit sich bringen müsste). Jedenfalls vermögen die Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin durch die erfolgte Festsetzung der Höchstmenge an Abwässer, die jeweils abgeleitet werden dürften, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre.
Schließlich wurde die Beschwerdeführerin auch dadurch, dass die belangte Behörde die Kommissionsgebühren in der Höhe von S 1.500,-- für die Verhandlung am 17. Juni 1998 der Gemeinde vorschrieb, in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. Mai 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)