VwGH 98/05/0196

VwGH98/05/019623.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Sebastian Gogl und des Georg Payr, beide in Scheffau, sowie des Konrad Bachler in Söll, alle vertreten durch Dr. Helmut A. Rainer, Mag. Egon Stöger und Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Museumstraße 5/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. August 1998, Zl. 556.885/30-VIII/6/98, betreffend Einwendungen gegen eine elektrizitätsrechtliche Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Bartl Lechner sen. und jun. Gesellschaft m.b.H. in Kufstein, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer und Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwälte in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §10 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §10;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art140 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §10 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §10;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs1;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7 Abs2;
StarkstromwegeG Tir 1969 §7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 12. Oktober 1995, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung am 25. Oktober 1995, beantragte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung zur Verlegung eines 30 kV-Kabelabzweiges Kuppelstation Scheffau-Brandstadl. Diese Anlage diene der Erhöhung der Versorgungssicherheit des Skigroßraumes Scheffau-Ellmau, sowie zur Abdeckung des erhöhten Leistungsbedarfes im genannten Bereich. Das eingereichte Vorhaben sah die Schließung eines Ringkanales vor, dessen erste Ausbaustufe bereits bewilligt und errichtet worden war.

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 1. März 1996 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer als Eigentümer von Grundstücken geladen wurden, über die die in Aussicht genommene Trasse des Erdkabels führen soll. Die Beschwerdeführer sprachen sich gegen die geplante Trasse aus, es wurde einvernehmlich beschlossen, hinsichtlich der geplanten Trasse noch eine Begehung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Söll als Kanalbauwerberin und den betroffenen Grundeigentümern sowie den Vertretern der mitbeteiligten Partei nach der Schneeschmelze durchzuführen. Mit Schreiben vom 9. Mai 1996 teilte die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei der Behörde mit, daß eine Trassenbegehung mit dem Bürgermeister der Gemeinde Söll, den betroffenen Grundeigentümern, den Vertretern der Landwirtschaftskammer, der Wasserwirtschaft und der Bergbahn Scheffau stattgefunden habe, es sei dabei insofern Einigung erzielt worden, daß die geplante Trasse bis auf geringfügige Abweichungen beibehalten werden könne und auch der Bergbahn Scheffau gestattet werden könne, alle notwendigen Versorgungsleitungen für eine künftige Beschneiungsanlage mitzuverlegen, worüber allerdings noch zwischen den Grundeigentümern und der Bergbahn Scheffau Entschädigungsverhandlungen zu führen seien. Die Beschwerdeführer sprachen sich mit Eingabe vom 5. August 1996 gegen das Projekt aus. Mit einer neuerlichen Kundmachung vom 4. März 1997 wurde eine mündliche Verhandlung für den 27. März 1997 anberaumt. Nach der Kundmachung, jedoch noch vor der mündlichen Verhandlung, brachten die Beschwerdeführer vor, die Angaben zum Zweck der Anlage seien unbestimmt, es müßte die bisherige Auslastung und der konkrete Bedarf durch die einzelnen präsumptiven Stromabnehmer aufgeschlüsselt werden, um die Notwendigkeit der geplanten Anlage beurteilen zu können. Die Beschneiungsanlage sei nicht rechtskräftig bewilligt, die Beschwerdeführer hätten gegen den diesbezüglichen Bewilligungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung Berufung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft erhoben. Die geplante Führung des Starkstromkabels erfolge unnötig umständlich und sei die schlechteste von vier Varianten (wird näher ausgeführt). Die Projektunterlagen seien völlig unzureichend.

In der Verhandlung vom 27. März 1997 erklärten nach Erläuterung des Projektes alle erschienenen Parteien, über den Verlauf der geplanten Trasse Bescheid zu wissen, einige betroffene Grundeigentümer erklärten, gegen die geplante Trassenführung auf ihren Grundstücken keinen Einwand zu erheben. Der Bürgermeister der Gemeinde Scheffau wies darauf hin, daß in dieser Gemeinde der Tourismus eine wesentliche Rolle spiele, wobei sich insbesondere die Bergbahn Scheffau auf den Winterfremdenverkehr äußerst positiv auswirke. Die Versorgung der Liftanlage mit einem neuen Stromkabel stehe auch im öffentlichen Interesse dieser Gemeinde.

Da die Einwendungen der Beschwerdeführer am Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Einlaufstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung eingebracht worden waren, dem Verhandlungsleiter jedoch aufgrund des Postlaufes bei der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen sind, wurden diese Einwendungen der Bauwerberin schriftlich zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In ihrer schriftlichen Stellungnahme führte die Bauwerberin zu den Einwendungen aus, daß das gegenständliche Projekt die zweite Ausbaustufe einer Ringleitung darstelle, die für die Sicherung der Versorgung des gegenständlichen Gebietes, insbesondere aber auch der Liftanlagen, von absoluter Notwendigkeit sei. Wenn die Leitungen für die Beschneiungsanlage der Liftgesellschaft sowie die Kanalstränge der Gemeinde Söll im gleichen Graben wie das Elektrokabel verlegt würden, so sei dies ein begrüßenswerter Begleitumstand, der eine Schonung der Natur darstelle, da nur ein Graben ausgehoben werden müsse. Es sei unrichtig, daß die gewählte Variante die schlechteste von allen sei und die Leitung entlang der Lifttrasse in gerader Linie verlegt werden sollte. Eine derartige Trassenführung wäre sowohl bautechnisch als auch vom Gesichtspunkt der Erhaltung und der Störungsfreiheit abzulehnen, da diese über durchwegs steiles Gelände führen würde. So müßten beim Bau teure Steilhangkabel mit Verankerungspunkten im Gelände verwendet werden. Weiters sei die Gefahr von Beschädigungen des verlegten Kabels durch Rutschungen und Ausschwemmungen im steilen Gelände weitaus größer als im flacheren Gebiet. Darüber hinaus seien beim Bau des Liftes entlang der Lifttrasse verschiedene Versorgungsleitungen verlegt worden, es bestünde die Gefahr, daß diese Leitungen bei neuerlichen Grabungsarbeiten auf dieser Trasse beschädigt werden könnten. Es sollten aber aus wirtschaftlichen und naturschonenden Gründen im (geplanten) Kabelgraben auch die Kabel für die Beschneiungsanlage der Liftgesellschaft und insbesondere der Kanal der Gemeinde Söll verlegt werden. Die Verlegung eines Kanals sei im steilen Gelände überhaupt nicht möglich. Den Einwendungen fehlten auch jegliche Nachweise für die Behauptung, daß die Planunterlagen mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht übereinstimmten. In der Folge holte das Amt der Tiroler Landesregierung ein Gutachten der Landesbaudirektion vom 12. September 1997 ein, woraus zusammengefaßt hervorgeht, daß aus betriebswirtschaftlichen, leitungsbautechnischen und betriebstechnischen Gründen dem Projekt 1 (dem eingereichten Projekt) der Vorzug zu geben sei. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern sowie der mitbeteiligten Partei zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer äußerten sich negativ zu diesem Gutachten.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 wurde eine Änderung des Projektes durch die Bauwerberin angezeigt. Da mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. Juli 1997 ein Teilprojekt für die vorliegende 30 kV-Anlage bewilligt worden sei, verkürze sich nunmehr dieses gegenständliche Projekt.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Februar 1998 wurde der Bauwerberin die beantragte Starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, LGBl. Nr. 11/1970, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil als unbegründet ab-, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom 23. Februar 1998 stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung der Rechtssache durch das sachlich zuständige Bundesministerium.

Mit Kundmachung vom 4. Mai 1998 beraumte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung für den 26. Mai 1998 in Scheffau an, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden. Die mitbeteiligte Partei gab in einem am 12. Mai 1998 bei der Behörde eingelangten Schreiben an, daß die bestehende, den Skigroßraum Ellmau-Scheffau versorgende 25 kV-Stichleitung zum Großteil durch Waldgebiet führe und bereits des öfteren durch Schneelast, Windwurf und Isolatorenbrüche längere Versorgungsunterbrechungen verursacht worden seien. Aufgrund der exponierten Lage müßten diese Störungen ohne Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge und an wenigen Stellen nur mit dem Einsatz von Pistenfahrzeugen behoben werden. Derartige Schadensbehebungen seien meistens mit längeren Versorgungsunterbrechungen verbunden. In diesem Fall müßten die Fahrgäste der Schienenseilbahn, die über keinen Notantrieb verfüge, über tausende Stufen auf dem Bahntragwerk bei schwierigen Witterungsverhältnissen talwärts gehen. An stark frequentierten Tagen bewegten sich ca. 35.000 Personen im Skigroßraum, wovon ca. 7.000 Personen allein von den Bergbahnen Scheffau befördert würden. Bei einer Versorgungsunterbrechung wäre eine Ringversorgung über ein 30 kV-Kabel von größtem Vorteil, da ein beträchtlicher wirtschaftlicher Schaden für die Liftbetreiber sowie auch Extremeinsätze des Montagepersonals vermieden werden könnten. Könnte die Stromversorgung über eine Kabelringleitung sichergestellt werden, könnte diese bei Bedarf jeweils die gesamte Netzlast übernehmen. Weiters wurden die Leitungsanmeldungen bezüglich der Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlage sowie Leistungsanmeldungen von Tarifabnehmern bekanntgegeben. Die Beschwerdeführer wiesen in ihrer Eingabe vom 25. Mai 1998 darauf hin, daß sie kürzlich von einem Vertreter der mitbeteiligten Partei aufgesucht worden seien, dieser habe nichts von einer 30 kV-Leitung gewußt und habe nicht einmal garantieren können, daß nicht zusätzlich noch andere Leitungen verlegt würden.

In der Verhandlung vom 26. Mai 1998 erklärten die Vertreter des Arbeitsinspektorates, der Post- und Telecom-Austria AG und des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung der Landesforstdirektion, gegen die Erteilung der Starkstromwegerechtlichen Baubewilligung keinen Einwand zu erheben. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies im wesentlichen auf seine bisherigen Stellungnahmen und verließ sodann die Verhandlung, wobei er J.B. zu einem allfälligen ergänzenden Vorbringen bevollmächtigte. Eine Amtsabordnung beging und befuhr sodann den Trassenabschnitt, der in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativtrasse wurde besonderes Augenmerk geschenkt.

Der Bürgermeister der Gemeinde Scheffau wies auf das Erfordernis der 30 kV-Stromleitung hin. Dann erstattete der Amtssachverständige für Elektrotechnik ein Gutachten, wobei er darauf hinwies, daß die zu genehmigende 30 kV-Verbindung als Ausbaustufe (II) des Gesamtkonzeptes der 30 kV-Stromversorgung zur wesentlichen Versorgungssicherheit des Versorgungsgebietes Scheffau/Ellmau erforderlich sei. Die (derzeit) bestehende 25 kV-Stichfreileitung verlaufe großteils durch Waldgebiet, wobei witterungsbedingt zahlreiche Versorgungsunterbrechungen aufträten. Im Hinblick auf die geplante Kabelverbindung lägen konkrete Leistungsanmeldungen im Umfang von über 1.000 kW für die Gastronomie, Schneekanonen aber auch im Hinblick auf den Ersatz der bestehenden Liftanlagen durch leistungsfähigere Anlagen im Bereich von Ellmau vor. Die derzeitigen Spannungsverhältnisse führten in Verbindung mit dem Betrieb der bestehenden Schienenseilbahnen in Ellmau zu regelmäßigen Spannungseinbrüchen, die diesbezüglichen Erscheinungen könnten durch die Ausführungen der projektgemäßen Anlage vermieden werden. Bei projektgemäßer Realisierung solle das Hochspannungskabel gemeinsam mit den Leitungen einer Beschneiungsanlage sowie eines Kanals geführt werden. Die vorgesehene Trassenführung enthalte kaum Erschwernisse hinsichtlich der Errichtung der Kabelverbindung auf einer Länge von ca. 2.950 m. Die Kostenschätzungen für Grabung und Material lägen bei alleiniger Verlegung des Kabels beispielsweise bei 100 % und würden sich bei Verlegung mit dem Kanal gemeinsam auf 80 % bzw. ca. 70 % bei Nützung der kombinierten Verlegungsmöglichkeit von Kabel, Kanal und Beschneiungsanlage verringern. Zu der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativtrasse, die einen Abzweig im Bereich des Grundstückes Nr. 2989 zur Trasse der Doppelsesselbahn Brandstadl vorsieht, wurde ausgeführt, daß die Verlegung in der bestehenden 10-kV-Trasse teilweise über steiles Gelände führe und diese Trasse nicht überall für Revisionsarbeiten leicht zugänglich sei. Überdies würde das Abzweigen von der Gemeinschaftstrasse nun zwei parallel geführte Kabeltrassen erfordern, eine für die Beschneiung, eine andere für das 30 kV-Kabel, was vom wirtschaftlichen Standpunkt her keinen ersichtlichen Vorteil bringen könne. Die Gegenüberstellung der projektgemäßen Variante mit der Kombinationsvariante (der Beschwerdeführer) ergebe schließlich, daß für die projektgemäße Ausführung nicht nur wirtschaftliche Gründe wie bau- und betriebsbedingte Vorteile sprächen, sondern auch betriebliche Vorteile (leichte Zugänglichkeit zur Kabelstrecke und eine als Normkabel ausgeführte Verbindung).

Mit Bescheid vom 20. August 1998 erteilte die belangte Behörde der Mitbeteiligten die beantragte Starkstromwegerechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden zum Teil ab-, zum Teil zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die Notwendigkeit des beantragten 30-kV-Leitungskabels sei im Ermittlungsverfahren klar hervorgekommen, weil mit der gegenständlichen Leitung eine Ringleitungsverbindung mit all ihren weltweit anerkannten Vorteilen geschaffen werden könne. Ringleitungen hätten den entscheidenden Vorteil, daß bei einer Unterbrechung innerhalb des Ringes die Versorgung von der jeweils anderen Seite her ausreichend und sicher aufrechterhalten werden könne. Der Amtssachverständige für Elektrotechnik habe in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 1998 in der Gemeinde Scheffau in seinem Gutachten, das von der Behörde als in allen Teilen schlüssig anerkannt werde, dazu ausgeführt, daß die derzeitige Versorgung des Skigroßraumes Ellmau/Scheffau witterungsbedingt zahlreichen Versorgungsunterbrechungen ausgesetzt sei. Die Behebung der aufgetretenen Störungen hätte nur unter extremsten Bedingungen bei Inkaufnahme längerer Stromunterbrechungen durchgeführt werden können. Da über diese (bisherige) 25-kV-Freileitung im Skigebiet Ellmau/Scheffau derzeit bereits neun Liftanlagen, fünf Bahnen und zwei Beschneiungsanlagen sowie sieben Gastronomiebetriebe versorgt würden, berührten Unterbrechungen der Versorgung mit elektrischer Energie auch die Sicherheit von Personen, die die Liftanlagen gerade bei Stromausfällen benützten. Die gegenständliche Leitungsanlage diene nicht nur der Anspeisung der geplanten Beschneiungsanlage, sondern bringe insgesamt für die Region erhebliche versorgungstechnische Vorteile mit sich. Auch den Einwendungen betreffend die Trassenführung und allfälligen Trassenvarianten sei im Ermittlungsverfahren breiter Raum gewidmet worden. Die von den Beschwerdeführern dargestellten Varianten B) und C) brächten keinen Vorteil, weil dadurch die Ringschlußverbindung nicht hergestellt werden könnte. Die Varianten A) und C) habe der Gutachter des Landes in seinem Gutachten vom 12. September 1997 genau untersucht und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Varianten teurer als das eingereichte Projekt seien und aus betriebswirtschaftlichen, leitungsbautechnischen und betriebstechnischen Gründen dem eingereichten Projekt der Vorzug zu geben sei. Der Amtssachverständige des Bundes habe in seinem Gutachten ausgeführt, daß für die projektgemäße Ausführung nicht nur wirtschaftliche Gründe, wie bau- und betriebsbedingte Vorteile, sprächen, sondern auch die betrieblichen Vorteile (leichte Zugänglichkeit zur Kabelstrecke um eine als Normkabel ausgeführte Verbindung). Die Verlegung auf der bestehenden 10-kV-TrasseTrasse führe teilweise über steiles Gelände und diese Trasse sei nicht überall für Revisionsarbeiten leicht zugänglich. Überdies würde das Abzweigen von der Gemeinschaftstrasse nun zwei parallel geführte Trassen erfordern, was vom wirtschaftlichen Standpunkt aus betrachtet keinen ersichtlichen Vorteil bringen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969, LGBl. Nr. 11/1970, ist die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage zu erteilen, wenn die Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. Ein Widerspruch mit diesem Interesse liegt auch dann vor, wenn die dauernde ungestörte Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie wegen der Nichtbeachtung sicherheitstechnischer Grundsätze in der Planung der Leitungsanlage nicht gewährleistet ist. Vor Erteilung der Bewilligung hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, des Fremdenverkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten Grundeigentümer Abänderungen und Ergänzungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage verlangen, durch die das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder eingeschränkt wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. sind von der Behörde jedem, der eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, auf Antrag an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes mit Bescheid Leitungsrechte einzuräumen, wenn und soweit dies durch die Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage notwendig wird. Gemäß § 16 leg. cit. sind dann, wenn der dauernde Bestand einer elektrischen Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung fordert, so daß mit den Leitungsrechten nach den §§ 10 ff das Auslangen nicht gefunden werden kann, von der Behörde über Antrag die notwendigen Enteignungen für den Bau und den Betrieb der elektrischen Leitungsanlage auszusprechen.

Im Beschwerdefall lag lediglich ein Antrag auf Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 7 leg. cit. vor; Leitungsrechte oder Enteignungen wurden nicht beantragt.

In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, der angefochtene Bescheid sei nicht vollzugsfähig, weil kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 10 Abs. 2 des Tiroler Starkstromwegegesetzes vorliege. Die Mitbeteiligte habe zwar grundsätzlich die Bau- und Betriebsbewilligung erhalten, mangels eines Rechtes auf eine Errichtung, Führung und Erhaltung der benötigten Leitung sei das Stromprojekt der Konsenswerberin in der Praxis nicht durchführbar.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß es der Antragstellerin grundsätzlich freisteht, zunächst nur eine Bau- und Betriebsbewilligung zu erwirken, und sie erst dann die allenfalls erforderliche Einräumung von Leitungsrechten bzw. Enteignung beantragen kann. Allerdings steht den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern bereits im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht zu, sie sind - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - bereits in diesem Verfahren berechtigt, die Notwendigkeit der elektrischen Anlage auf ihren Grundflächen zu bekämpfen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 88/05/0174, sowie vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/05/0111). Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Aufgrund dieser Interpretation, die der Verwaltungsgerichtshof aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 10 Abs. 1 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 gewonnen hat (vgl. auch dazu das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 88/05/0174), sind die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer schon aufgrund ihres Mitspracherechtes im Baubewilligungsverfahren in die Lage versetzt, einerseits die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen, und andererseits Alternativvarianten vorzuschlagen. In beiden Fällen ist die Behörde gehalten, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Aufgrund seiner diesbezüglichen Auslegung des § 7 Abs. 1 und 2 sowie des § 10 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht die in der Beschwerde geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmungen; er sieht sich daher nicht veranlaßt, hinsichtlich dieser Bestimmungen einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Tatsächlich hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich sowohl mit der vor den Beschwerdeführern bezweifelten Notwendigkeit der Anlage als solcher als auch mit den von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Trassenvarianten auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, wonach ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes der Konsenswerberin vorliegt, auf die Gutachten zweier Amtssachverständiger gestützt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangte Behörde, wonach diese Gutachten in dieser Hinsicht schlüssig sind; die Vorteile der Schließung eines Versorgungsringes, welcher die Möglichkeit bietet, bei einer Unterbrechung des Ringes die Versorgung von der jeweils anderen Seite ausreichend und sicher aufrecht erhalten zu können, ergeben sich nachvollziehbar aus diesen Gutachten. Da der Amtssachverständige des Bundes auch dargetan hat, daß die derzeitige Stromversorgungsanlage überlastet sei und weitere Leistungsanmeldungen vorliegen, durfte die belangte Behörde mit Recht das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Projektes annehmen. Daß bisher keine (längeren) Stromunterbrechungen vorgekommen seien und dadurch die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt werden könnte, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Amtssachverständige des Bundes seiner Begutachtung nicht nur jene Kosten, die die Konsenswerberin zu tragen hätte, sondern auch das aus Sicherheitsgründen vorzuziehende System der Schließung des Versorgungsringes und die leichtere Behebbarkeit von Störungen zugrunde gelegt. Da die Varianten B) und C) der Beschwerdeführer keine Ringversorgung vorsehen, und damit im Unterbrechungsfall nicht gewährleistet wäre, daß die Stromversorgung rasch von der anderen Seite des Ringkanales aufgenommen werden könnte, konnte dieser Sachverständige zutreffend davon ausgehen, daß es sich bei diesen zwei Varianten nicht um mit dem eingereichten Projekt vergleichbare Varianten handelte. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante A) würde teilweise über steiles Gelände führen, diese Trasse sei nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht überall leicht für Revisions- und andere Arbeiten zugänglich. Überdies würde das Abzweigen von der Gemeinschaftstrasse zwei parallel geführte Kabeltrassen erfordern. Diesen - auch vom Verwaltungsgerichtshof als schlüssig erkannten - Ausführungen der Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodaß der belangte Behörde kein Begründungsmangel vorgeworfen werden kann, wenn sie sich auf die Ausführungen der Amtssachverständigen gestützt hat.

Unter dem Titel der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, die Konsenswerberin habe ihr Projekt mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 entscheidend verändert. Die belangte Behörde habe nicht über das eingereichte Projekt, sondern über ein nachträglich abgeändertes Projekt abgesprochen, das neu eingereicht hätte werden müssen.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Wie aus dem Schreiben der Mitbeteiligten vom 14. Oktober 1997 hervorgeht, stellt die vorliegende Änderung des Projektes eine Einschränkung desselben dar, da ein Teil bereits vorher genehmigt und errichtet worden war. Die Einschränkung dieses Projektes während des Verwaltungsverfahrens war eine Änderung, die keine neue Einreichung erforderlich machte, weil Interessen der Beschwerdeführer dadurch nicht berührt wurden.

Wenn die Beschwerdeführer rügen, die Konsenswerberin habe nicht versucht, von den betroffenen Beschwerdeführern die Zustimmung zur Verlegung des 30-kV-Stromkabels zu erlangen, so ist darauf hinzuweisen, daß dies keine Voraussetzung für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 7 des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969 darstellt. Die Leitungsrechte können gemäß § 10 Abs. 3 lit. c leg. cit. nur dann nicht bescheidmäßig eingeräumt werden, wenn über die Grundbenützung bereits privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen.

Zum Vorwurf, die Planunterlagen stimmten nicht mit der Natur überein, ist festzustellen, daß auch ein elektrizitätsrechtliches Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, dessen Gegenstand das eingereichte Projekt ist. Die eingereichten Pläne und die technischen Beschreibungen bilden einen Bescheidbestandteil, die projektierte Trasse ist im Plan eingetragen. Sollten sich in der Natur Abweichungen von der Trasse ergeben (die über die Strichbreite der eingezeichneten Trasse hinausgehen), wäre dieser Teil des verwirklichten Projektes nicht konsensgemäß.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den Antrag auf Kostenersatz für die Äußerung zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil der Schriftsatzaufwand nur einmal zuerkannt werden kann.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 23. Februar 1999

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