VwGH 98/04/0176

VwGH98/04/017627.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der "AB" Disco Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1998, Zl. MA 63-P 25/97, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: U OHG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 6. August 1998 wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 für ihre Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort in Wien folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:

"1.) In der Betriebsanlage dürfen nur Musikanlagen mit einem elektronischen Dynamikbegrenzer verwendet werden, der so plombiert oder versiegelt sein muß, daß der A-bewertete Spitzenpegel (L1) des Musiklärms im Zimmer Nr. 403 des Hotels im Standort W, bei geschlossenen Zimmerfenstern in Zimmermitte 25 dB nicht überschreitet.

2.) Die elektrischen Leitungen zwischen Vorverstärker bzw. Mischpult, Dynamikbegrenzer und Leistungsverstärker (Endstufe) müssen mit den Geräten an beiden Enden schwer trennbar (z.B. durch Löten) verbunden sein.

3.) Es muß gewährleistet sein, daß bei Unterbrechung der Stromzufuhr (z.B. durch Ausschalten) des elektronischen Dynamikbegrenzers die Musikanlagen nicht betrieben werden können.

4.) Die Einmessung der Musikanlagen auf den unter Pkt. 1 angeführten Grenzwert hat durch ein einschlägig befugtes Fachunternehmen, einen Ziviltechniker, einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder durch eine staatlich autorisierte (akkreditierte) Einrichtung zu erfolgen.

5.) Bedienungselemente des Dynamikbegrenzers, die durch Verstellen eine Überschreitung des unter Pkt. 1 festgelegten Grenzwertes ermöglichen würden, müssen durch einen Siegel oder eine Plombe des im Pkt. 4 genannten Fachkundigen so gesichert sein, daß ein Verstellen dieser Bedienungselemente nur nach Beschädigung der Plombe bzw. des Siegels erfolgen kann.

6.) Die Einmessung der Musikanlage und die Einstellung des Grenzwertes sowie die Verplombung oder Versiegelung des elektronischen Dynamikbegrenzers sind jedesmal zu wiederholen, wenn eine die Lautstärke verändernde Maßnahme an den Musikanlagen (z.B. ein Austausch von Musik- oder Beschallungskomponenten oder eine Verletzung der Plombe bzw. des Siegels) vorgenommen wurde.

7.) Die Lautsprecherboxen sind von einem einschlägig befugten Fachunternehmen, einem Ziviltechniker, einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer staatlich autorisierten (akkreditierten) Einrichtung unter Bedachtnahme auf ihre Masse körperschallentkoppelt gegenüber dem Baukörper aufzustellen oder körperschallentkoppelt abzuhängen.

8.) Über jede Einmessung der Musikanlagen und Verplombung bzw. Versiegelung des Dynamikbegrenzers ist ein Meßbericht des beauftragten Fachkundigen erstellen zu lassen, der folgendes zu beinhalten hat:

a) eine Beschreibung der Musikanlage mit einer Liste der eingemessenen Geräte (mit Anführung von Marke, Type und technischen Daten),

b) einen schematischen Schaltplan der Musikanlagen mit einer Legende, aus der die Tonkanäle, die Aus- und Eingänge - auch unbenutzte - und alle Spannungsversorgungen ersichtlich sein müssen,

c) einen Grundrißplan der Betriebsanlage mit eingezeichneten Lautsprechern und einen Plan des Hotelzimmers mit dem gewählten Meßpunkt (jeweils mit auf das Fußbodenniveau bezogenen Höhenangaben),

  1. d) die Meßergebnisse,
  2. e) alle Begrenzungseinrichtungen und gegen Verstellen gesicherten Bedienungselemente und Angaben der eingestellten Werte, und

    f) eine Abbildung der zur Sicherung gegen Verstellen verwendeten Siegel oder Plomben.

    9.) Der Meßbericht über die durchgeführte Einmessung, Lautstärkenbegrenzung und Versiegelung oder Plombierung ist in der Betriebsanlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Organe der Behörde bereitzuhalten."

    Nach Darstellung des Verfahrensganges führte der Landeshauptmann zur Begründung im wesentlichen aus, der von ihm beigezogene technische Amtssachverständige habe (u. a., soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist) ausgeführt, da im vorliegenden Fall auf Grund der (in einem Hotelzimmer der mitbeteiligten Partei vorgenommenen) Messungen feststehe, daß das sogenannte Terzbandkriterium erfüllt sei, sei dem A-bewerteten energieäquivalenten Dauerschallpegel durch die Musikimmissionen von 31 bzw. 31,5 dB, A-bewertet, ein Zuschlag von 6 dB hinzuzurechnen, woraus sich ein Beurteilungspegel von 37,5 dB, A-bewertet, ergebe. Der energieäquivalente Dauerschallpegel im genannten Hotelzimmer sei am 3. Februar 1996 (ohne Musikdarbietungen in der Diskothek) mit 22 dB, A-bewertet, gemessen worden. Dieser Pegel gebe die Umgebungssituation wieder, da während dieser Messung alle Anlagen der Diskothek abgeschaltet gewesen seien. Die gemessenen Werte der Umgebungsgeräusche seien für alle Nächte der Woche gültig. Eine Plombierung der Musikanlagen sei aus technischer Sicht das gelindeste zum Ziel führende Mittel zur Verringerung der Lärmbelästigung. Eine Erhebung der Marktamtsabteilung für den 1. Bezirk habe ergeben, daß die in Rede stehende Diskothek jedenfalls (mindestens) dienstags bis freitags von 22 bis 4 Uhr und samstags von 21 bis 4 Uhr betrieben werde. Allerdings bewillige die Bundespolizeidirektion Wien nach der Aktenlage für Freitage, Samstage und Feiertage immer wieder Sperrstundenverlängerungen bis 6 Uhr morgens. Der medizinische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten vom 12. Juni 1998 zunächst darauf hingewiesen, daß bereits in der Verhandlung vom 3. Februar 1996 von den technischen Sachverständigen festgestellt worden sei, daß die Störgeräusche der Musikanlage der Diskothek in den Hotelzimmern im Betrieb der mitbeteiligten Partei in der Nacht prägend für die Geräuschsituation seien. Ferner habe der medizinische Amtssachverständige zur Kenntnis genommen, daß die Störgeräusche das Terzbandkriterium erfüllten und auf folgende

    Meßergebnisse hingewiesen:

    Bei Musikbetrieb: Basispegel (LA, 95): 23; Dauerschallpegel (LA, eq): 31, Maximalpegel der Musik: 34.

    Ohne Musik: Basispegel (LA, 95): 19; Dauerschallpegel (LA, eq): 22.

    Sodann habe der ärztliche Sachverständige ausgeführt, eine Gesundheitsgefährdung der Hotelgäste sei auszuschließen, da diese dem Musiklärm in der Regel nur wenige Tage ausgesetzt seien. In Anbetracht der besonderen Charakteristik des Musiklärms (Tonhaltigkeit mit Erfüllung des Terzbandkriteriums und Impulshaltigkeit) empfehle es sich aus medizinischer Sicht, den Grenzwert der Zumutbarkeit an der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation zu orientieren, da ein normal empfindender Hotelgast keinen stärkeren Belästigungen ausgesetzt werden solle als die durchschnittliche Wohnbevölkerung. Die Pegelspitzen der Musik sollten nach der Begrenzung der Lautstärke der Musikanlagen nicht mehr als 3 dB über dem Dauerschallpegel der Umgebungsgeräusche liegen und daher 25 dB, A-bewertet, nicht überschreiten. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 79 GewO 1994 u. a. aus, der im Berufungsverfahren beigezogene medizinische Amtssachverständige habe den Umstand, daß Hotelgäste den Belästigungen in der Regel nur wenige Tage ausgesetzt seien, berücksichtigt und eine Gesundheitsgefährdung durch den Musiklärm zu Recht ausgeschlossen. Angesichts der langen Betriebszeiten der Diskothek und in Anbetracht der besonderen Charakteristik der Störgeräusche (Ton- und Impulshaltigkeit) erscheine es rechtlich geboten, der medizinischen Empfehlung zu folgen, die Pegelspitzen der Musikgeräusche sollten den Dauerpegel der Umgebungsgeräusche um nicht mehr als 3 dB überschreiten, zumal dieser Lärm die im Hotel (sei es auch nur für einige Tage) nächtigenden normal empfindenden erwachsenen Gäste oder Kinder sonst unzumutbar belästigen würde. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, daß ein Hotelgast, der ja die genauen örtlichen Verhältnisse bei der Buchung eines Hotelzimmers nicht immer kennen werde, in geringerem Maße der Nachtruhe bedürfe als die durchschnittliche Wohnbevölkerung. Eine Begrenzung auch des energieäquivalenten Dauerschallpegels in einem weiteren Hotelzimmer sei von der Berufungsbehörde nicht verfügt worden, weil die "Einmessung" der Musikanlagen und die Kontrolle einer derartigen Maßnahme durch die Behörde praktischen Schwierigkeiten begegnen könnten. In diesen statistischen Dauerschallpegel flössen nämlich auch die Umgebungsgeräusche ein. Bereits der Dauerschallpegel der Umgebungsgeräusche werde aber häufig mehr als 22 dB, A-bewertet, betragen. Was die Frage der Verhältnismäßigkeit (§ 79 Abs. 1 GewO 1994) der vorgeschriebenen Auflagen betreffe, sei auszuführen, daß der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand (nämlich der Einbau eines Dynamikbegrenzers in die Musikanlagen) keineswegs außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg, nämlich der Hintanhaltung unzumutbarer nächtlicher Lärmbelästigungen, deren Pegelspitzen in den Hotelzimmern den Grundgeräuschpegel ohne Musik um bis zu 15 dB überstiegen, und die (ausgenommen an Sonntagen und Montagen) mindestens bis 4 Uhr morgens dauerten, stehe. Der technische Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang betont, daß der Einbau eines Dynamikbegrenzers (im Vergleich mit wesentlich aufwendigeren baulichen Maßnahmen) das gelindeste zum Ziel führende Mittel darstelle. Der Begriff der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1994 verlange eine objektive Betrachtung und dürfe daher nicht im Sinne einer subjektiven "Zumutbarkeit" der Auflagen für die Inhaberin der Diskothek verstanden werden.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei stellte in ihrer Gegenschrift einen gleichartigen Antrag.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der Vorschreibung der in Rede stehenden Auflagen verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt sie vor, die belangte Behörde nehme ohne weitere Prämisse an, daß sich der Ruheanspruch des Hotelgastes am Ruheanspruch der durchschnittlichen Wohnbevölkerung zu orientieren habe. Es hätte aber die belangte Behörde mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung die Zumutbarkeit der Lärmbelästigung auf Grund des § 77 Abs. 2 GewO 1994 nach den konkret vorliegenden örtlichen Verhältnissen beurteilen müssen. Ein tauglicher Anhaltspunkt für diese Beurteilung finde sich im ärztlichen Gutachten insofern, als dort ausgeführt werde, daß sich der Grad und die Wahrscheinlichkeit einer unzumutbaren Belästigung nach der persönlichen Einstellung und Erwartung des Betroffenen richte. Allgemein werde einem Hotelgast als einem sich dort nur vorübergehend Aufhaltenden auch bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung ein grundsätzlich geringerer Grad des Ruhebedarfes als einem dort Wohnenden zuzubilligen sein. Die Bedachtnahme auf die konkreten örtlichen Verhältnisse erfordere weiters eine nach der Lage des Hotels unterschiedliche Einschätzung der Erwartung und damit des Ruhebedarfes des Hotelgastes. Der Gast eines im Grünbereich liegenden Hotels werde sich naturgemäß auf eine der Umgebung entsprechende ruhige Lage des Hotels einstellen. Der Gast eines im Stadtzentrum liegenden Hotels könne nur dort übliche örtliche Bedingungen erwarten. In diesem Zusammenhang sei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 364 Abs. 2 ABGB hingewiesen, wo die Ortsüblichkeit einer Lärmimmission danach beurteilt werde, ob sie in einer relativ ruhigen Wohngegend oder in einem gänzlich anderen Viertel des 1. Bezirkes auftrete. Die durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen bedeuteten naturgemäß eine starke Einschränkung des Betriebes der Musikanlage. In den Ausführungen zur Frage der Verhältnismäßigkeit nehme die belangte Behörde auf die Pegelspitzen "in den Hotelzimmern" Bezug. Tatsächlich seien jedoch die Verhältnisse nur in einem einzigen Hotelzimmer geprüft und ausgesagt worden, daß für ein weiteres Hotelzimmer die gleichen Aussagen getroffen werden könnten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß geprüft werden müsse, in wieviel Gästezimmern des Hotels die vorgeschriebenen Maßnahmen wirksam werden würden, habe die belangte Behörde nicht Stellung genommen. Verhielte es sich aber so, daß die fraglichen Feststellungen nur einen kleinen Teil des Hotelbetriebes beträfen und daher nur eine vergleichsweise punktuell wirksame Maßnahme deckten, dann wäre die Verhältnismäßigkeit der Auflagen im Sinne des § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht anzunehmen. Der Errichtungs- und Erhaltungsaufwand bei Erfüllung der Vorschreibungen und die damit verbundene Einschränkung des Musikbetriebes stünden außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, wenn die Maßnahmen, durch die ja ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid geändert werde, nur dazu dienten, in einem unwesentlichen Teil des Hotelbetriebes den Lärmpegel um - darauf laufe das Gutachten des medizinischen Sachverständigen hinaus - 3 dB abzusenken. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, der technische Sachverständige führe in seiner Äußerung vom 15. April 1988 aus, daß hier zum äquivalenten Dauerschallpegel ein Zuschlag von 6 dB hinzuzurechnen sei, weil das "Terzbandkriterium" erfüllt sei. Der Sachverständige erwähne in diesem Zusammenhang die ÖNORM S 5004, die das Verfahren zur Messung von Schallimmissionen beschreibe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Äußerung vom 27. Juli 1998 geltend gemacht, daß die Gutachten keine nachvollziehbare Aussage darüber enthielten, aus welchen Gründen durch die Erfüllung des "Terzbandkriteriums" der Beurteilungspegel um 6 dB zu erhöhen sei. Die Anmerkung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeführerin habe nicht näher ausgeführt, warum sie an der Richtigkeit der am Stand der Technik orientierten fachkundigen Ausführungen der Amtssachverständigen zweifle, sei wohl keine hinreichende Antwort auf das bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie werde nämlich durch den angefochtenen Bescheid nicht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Sachverständigen die Frage der Erhöhung des Beurteilungspegels um 6 dB nach den Denkgesetzen richtig gelöst hätten und ob die belangte Behörde die darauf basierende Rechtsfrage rechtmäßig beurteilt habe.

    Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, (u. a.) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

    Gemäß § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 gelten als Nachbarn die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    Nach § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

    Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

    Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

    Soweit die Beschwerdeführerin meint, dem Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen gewerbetechnischen Amtssachverständigen sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen durch die Erfüllung des "Terzbandkriteriums" der Beurteilungspegel um 6 dB zu erhöhen sei, ist sie auf das Gutachten dieses Sachverständigen vom 15. April 1998 zu verweisen, in dem u. a. nach Darstellung der im Wege der "Terzbandanalyse" ermittelten Frequenzen und diesen zugeordneten Pegel der gemessenen Schallimmissionen dargelegt wird, daß dem gemessenen Leq ein Zuschlag von 6 dB wegen Tonhaltigkeit hinzuzurechnen sei, um den Beurteilungspegel zu erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, warum es zur Beurteilung der Schlüssigkeit dieser Aussage noch einer weiteren Bezugnahme auf die in der von diesem Sachverständigen anzuwendenden Wissenschaft geltenden Gesetzmäßigkeiten bedurft hätte. Daß aber die vom Sachverständigen getroffene Aussage fachlich unrichtig sei, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behautpet.

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof ferner in der Annahme der belangten Behörde, die in einem Hotelzimmer der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei gemessenen, von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärmimmissionen bedeuteten eine auch für einen Hotelgast unzumutbare Belästigung, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens ist nicht ersichtlich, warum die Beeinträchtigung der Nachtruhe von einem Hotelgast weniger störend empfunden werden soll als von einem in seiner Wohnung befindlichen Nachbarn.

    Die Beschwerde erweist sich aber auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Oktober 1996, Zl. 96/04/0060, ausgeführt hat, ist unter der im § 79 Abs. 1 GewO 1994 geforderten Verhältnismäßigkeit von Auflagen die Relation zwischen einerseits dem mit der Erfüllung der Auflagen verbundenen Aufwand und andererseits dem damit gewonnenen Ausmaß an Schutz der nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen zu verstehen. Um die im § 79 Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, bedarf es - sofern nicht das Ziel der Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, in welchem Fall der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis sein kann und sich daher eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit erübrigt, was aber hier nicht zutrifft - daher der Feststellung einerseits des für den Betriebsanlageninhaber mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen verbundenen Aufwandes und andererseits des Ausmaßes, in dem mit der Erfüllung der Auflagen der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erhöht wird.

    Diesen Anforderungen kommt der angefochtene Bescheid einerseits deshalb nicht nach, weil von der belangten Behörde der mit den vorgeschriebenen Auflagen für die Beschwerdeführerin verbundene Aufwand nicht festgestellt wurde und andererseits auch keine Feststellungen über das Ausmaß getroffen wurden, in dem mit der Erfüllung der Auflagen ein Schutz vor belästigenden Lärmereignissen erzielt wird. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hätte es im zuletzt erwähnten Zusammenhang im konkreten Fall unter anderem auch der Feststellung der Zahl jener Hotelzimmer bedurft, die im Betrieb der mitbeteiligten Partei von den von der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin ausgehenden Lärmimmissionen in einer einen dort nächtigenden Hotelgast in unzumutbarer Weise belästigenden Art betroffen sind, sowie der Feststellung des Verhältnisses der Zahl der betroffenen Hotelzimmer zu den übrigen Hotelzimmern der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei bedurft.

    Da die belangte Behörde in Verkennung dieser Rechtslage die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 27. Jänner 1999

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