Normen
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs5 idF 1994/518;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 5 letzter Satz StVO 1960 (in der Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) bestraft, weil er am 12. November 1995 um 00.01 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Graz als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws diesen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich um 01.11 Uhr im Polizeigefangenenhaus Graz nach Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt geweigert habe, sich einer Untersuchung zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu unterziehen, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 5 StVO 1960 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994) sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2 erstens (Z. 1) keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Alkoholgehalt ergeben hat oder zweitens (Z. 2) aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war. Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen.
§ 5 Abs. 6 leg. cit. sieht vor, dass an Personen, die gemäß Abs. 5 Z. 2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen ist; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bis S 50.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer trotz Vorliegens der im § 5 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. normierten Voraussetzungen geweigert hat, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er sich von Anfang an bereit erklärt habe, sich einer Blutabnahme im Sinne des § 5 Abs. 6 leg. cit. zu unterziehen, und dass die Blutuntersuchung ein weitaus besseres Beweismittel als eine klinische Untersuchung sei.
Mit diesem Vorbringen vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der klare Wortlaut des § 5 Abs. 5 leg. cit. räumt einer Person, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, kein Recht auf Verweigerung der Untersuchung durch den Arzt für den Fall ein, dass sie sich zur Vornahme einer Blutabnahme bereit erklärt (zumal eine solche unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 leg. cit. ohnedies obligatorisch ist). Auf den Beweiswert einer klinischen Untersuchung gegenüber dem einer Blutuntersuchung kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht an.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. April 1999
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