VwGH 98/03/0335

VwGH98/03/033530.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der EP in P, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Oktober 1998, Zl. 03-21.20-54/98-5, betreffend Vorschreibung von Brandschutzmaßnahmen nach dem Eisenbahngesetz (mitbeteiligte Partei: Österreichische Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §861;
EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;
ABGB §861;
EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches "Im Gefährdungsbereich, 15 m links und rechts der Bahn, sind die Flächen von Anpflanzungen freizuhalten." wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 9. Jänner 1996 gab die mitbeteiligte Partei dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bekannt, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten, in ihrem Eigentum stehenden Grundstück unmittelbar entlang einer Bahnlinie, und zwar der eingleisigen Strecke Fohnsdorf-Pöls, für deren Errichtung der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1983 die eisenbahnrechtliche Baubewilligung und für die mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Oktober 1984 die Betriebsbewilligung erteilt worden sei, eine Aufforstung ohne Bedachtnahme auf den bestehenden Bahnbetrieb und damit ohne Vorkehrungen geeigneter Schutzmaßnahmen und ohne Konsens mit der mitbeteiligten Partei als der angrenzenden Grundeigentümerin und Betreiberin der Eisenbahn durchgeführt habe. Am 9. März 1989 sei es in einem näher umschriebenen Bereich der Bahnlinie durch Funkenflug im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb zu einem ausgedehnten Brand der angelegten Jungwaldkultur gekommen. Die mitbeteiligte Partei stelle gemäß § 41 Eisenbahngesetz (1957, BGBl. Nr. 60, im Folgenden als "EisbG" bezeichnet) den Antrag, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des angeführten Grundstückes "geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung der Bahn vorzuschreiben und ihr aufzutragen, den entlang der Bahn auf diesem Grundstück angelegten Jungwald innerhalb eines 30 m breiten Schutzstreifens, gerechnet von der Mitte des Gleises, umgehend zu entfernen und weitere Aufforstungen innerhalb dieses Streifens zu unterlassen".

Mit Schreiben vom 21. August 1996 erteilte der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst der belangten Behörde gemäß § 12 Abs. 4 EisbG die Ermächtigung, "ein Ermittlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des AVG 1991 unter Hinweis auf die eintretenden Präklusionsfolgen gemäß § 42 leg. cit. durchzuführen, um festzustellen, a) ob eine unmittelbare Gefährdung der Eisenbahn vorliegt b) ob und in welchem Ausmaß Brandschutzmaßnahmen vorzuschreiben sind." Die belangte Behörde wurde weiters ermächtigt, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 EisbG in Verbindung mit § 39 EisbG der Eigentümerin der betroffenen Grundstücke entsprechende Brandschutzmaßnahmen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn aufzutragen.

In der Folge brachte die mitbeteiligte Partei vor, dass sich insgesamt drei Brände entlang der genannten Eisenbahnstrecke auf Grundstücken der Beschwerdeführerin, auf denen eine "Kurzumtriebsfläche bzw. Christbaumkultur" angelegt worden sei, ereignet hätten, und dehnte ihren Antrag auf diese Flächen aus.

In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. Oktober 1997 stellte der forsttechnische Amtssachverständige fest, dass es sich bei den im Zuge eines Ortsaugenscheins besichtigten Grundflächen der Beschwerdeführerin um Kurzumtriebsflächen nach § 1 des Forstgesetzes handle.

"Der darauf stockende Baumbestand hat derzeit eine Höhe von rd. 7 bis max. 8 m und steht in einem derart lockeren Abstand, dass sich durchwegs gute Kronen ausgebildet haben. Auch bei vollständiger Ausnützung der Kurzumtriebszeit und damit einem Baumalter von 30 Jahren, ist nicht zu erwarten, dass die max. Baumhöhe über 15 m hinausgeht. Als Unterwuchs wurden Tannen gepflanzt, die als Christbäume benutzt werden. Im Randbereich der Kurzumtriebsflächen zum Bahngrund hin, haben sich einzelne Birken natürlich verjüngt.

Aufgrund der guten Kronenausformung und des gut ausgebildeten Bestandestraufes ist bei dessen heutigem Zustand eine vom beschriebenen Baumbestand ausgehende Windwurf-, Schneedruck- und Schneebruchgefahr auszuschließen."

Der Amtssachverständige für Brandschutz erstattete folgendes Gutachten:

"Die gegenständliche eingleisig ausgeführte ÖBB-Strecke Fohnsdorf-Pöls mit einer Gesamtlänge von ca. 7,6 km wurde am 22.8.1983 baugenehmigt. Die Strecke weist eine max. Steigung von ca. 25%o auf. An folgenden Tagen ereignete sich an der gegenständlichen ÖBB-Strecke Brände:

Am 9.3.1989, rechts der Bahn zwischen km 6.3 bis 6.6 am 17.4.1993, rechts der Bahn zwischen 6.4 und 6.6 sowie am 31.3.1995, links der Bahn zwischen km 6.6 und 6.7.

Betreffend die möglichen Brandursachen kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen zu den einzelnen Brandfällen Folgendes festgehalten werden:

Der am 9.3.1989 ereignete Brand ist aufgrund der Aussage des Fahrdienstleiters Günter Steiner, auf einen Bremsfunken zurückzuführen. Bei dem am 17.4.1993 erfolgten Brandgeschehen wurde seitens der Gendarmerie als vermutliche Brandursache eine achtlos weggeworfene Zigarette angenommen. Betreffend das Brandgeschehen am 31.3.1995 wurde keine Brandursache ermittelt. Aufgrund der oben angeführten geringen Steigung bzw. der kurzen Streckenlänge ist eine Brandursache infolge eines Bremsfunkens relativ unwahrscheinlich, kann jedoch nicht zur Gänze ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 9.9.1997 durchgeführten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass sich derzeit der Baumbewuchs innerhalb eines Abstandes von 10 - 15 m von der Gleisachse links und rechts befindet.

Zusätzlich ist der vorhandene Grasbewuchs nicht kurz gehalten und stellt daher bei entsprechender Austrocknung eine unmittelbare Gefährdung der Bahnstrecke im Brandfall dar. Damit liegt zum jetzigen Zeitpunkt eine unmittelbare Gefährdung der Eisenbahn vor.

Aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes und betreffend die Gefährdung der ÖBB-Strecke wird festgehalten, dass aufgrund der derzeitig ausgewiesenen Kurzumtriebsfläche mit einer max. Bewuchshöhe von 15 m ein Gefährdungsbereich von 15 m als ausreichend erscheint. In jedem Fall sind zur Sicherstellung dieses ausgewiesenen Gefährdungsbereiches die Flächen von Baumbewuchs freizuhalten bzw. eine Kurzhaltung des Niederbewuchses erforderlich. Bezüglich einer Gefährdung hinsichtlich des möglichen Funkenfluges kann davon ausgegangen werden, dass auf der Bahnstrecke keine leicht brennbaren Materialien, brennbare Flüssigkeiten oder Gase im offenen Zustand befördert werden. Eine mögliche Entzündung von offen befördertem Hackgut durch eventuellen Funkenflug kann nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, wobei der Funkenflug witterungsbedingt keiner Gefährdungsausdehnung zuordenbar ist. Eine Entzündung durch Wärmestrahlung kann bei Einhaltung des Gefährdungsbereiches von 15 m in jedem Fall ausgeschlossen werden.

Als Auflage wird daher vorgeschlagen:

Im Gefährdungsbereich, 15 m links und rechts der Bahn, sind die Flächen von Baumbewuchs freizuhalten und ist der Niederbewuchs kurz zu halten."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 41 Abs. 1 und 39 Abs. 1 EG "die Beseitigung des auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. 241/7, 240/4 und 245/11 in der KG Pöls, alle rechts der Bahn von Bahn-km 6,39 bis 7,3 gelegen, sowie auf den Grundstücken Nr. 241/1, 240/1, sowie 245/11, der KG Pöls von km 6,353 bis km 7,677 (Bahnhofsende), links der Bahn gelegen, befindlichen Baum- und Pflanzenbewuchses, soweit es sich dabei um Anpflanzungen handelt, in einem Bereich von 15 m, links und rechts, gemessen von der Gleisachse, aufgetragen". Ferner wurde ausgesprochen, dass "im Gefährdungsbereich, 15 m links und rechts der Bahn, ... die Flächen von Anpflanzungen freizuhalten" seien. Allfällige Schadenersatzansprüche, "wie sie von der Grundeigentümerin geltend gemacht werden," würden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Schließlich enthält der angefochtene Bescheid eine Kostenentscheidung.

In der Begründung ging die belangte Behörde unter Zugrundelegung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Brandschutz davon aus, dass die Nutzung der im Spruch genannten Grundflächen als Kurzumtriebsflächen innerhalb eines Abstandes von 15 m links und rechts der Gleisachse eine Gefährdung der Bahnstrecke im Brandfall im Sinne des § 39 Abs. 1 EisbG darstelle. Aus § 41 Abs. 1 und Abs. 2 ergebe sich, dass die Behörde nur die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen habe. Gefährdungen, die durch Naturereignisse, wie etwa natürlichen Pflanzenwuchs, entstünden, seien vom Eisenbahnunternehmen selbst zu beseitigen. Daraus ergebe sich, dass die Grundeigentümerin nur zur Beseitigung jener Pflanzen (Bäume) im vom Brandschutzsachverständigen ermittelten Gefährdungsbereich verpflichtet werden könne, die dort im Zuge der Nutzung als Kurzumtriebsfläche gepflanzt worden seien.

In der gegen diesen Bescheid "in seinem gesamten Umfang" gerichteten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin

"in ihren Rechten auf Nutzung der betroffenen Grundflächen gemäß den Vereinbarungen und anlässlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und Enteignung von Grundflächen, Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark, GZ. 03-21 Ze 36-83/14 vom 23.08.1983 festgelegten Nutzungsmöglichkeiten, auf Schutz des Eigentums, auf alleiniges Dulden von Maßnahmen ohne Verpflichtung zu Tätigkeiten verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid wird der Beschwerdeführerin, gestützt auf das EisenbahnG in mehrfach rechtswidriger Weise die Beseitigung von auf ihren Grundstücken befindlichen Baum- und Pflanzenwuchses aufgetragen."

Aus dieser Bezeichnung des Beschwerdepunktes geht hervor, dass jedenfalls die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweisung auf den Zivilrechtsweg sowie die Kostenentscheidung nicht bekämpft werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EisbG ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.

§ 41 Abs. 1 EisbG ordnet an, dass die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes anzuordnen hat. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass die innerhalb des Gefährdungsbereiches durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch, natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen der Eisenbahn (§ 39 Abs. 1) vom Eisenbahnunternehmen zu beseitigen sind. Wenn der Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung aufzutragen.

Im Beschwerdefall handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie bei der Annahme, dass die Nutzung der im Spruch angeführten Grundflächen als Kurzumtriebsflächen innerhalb eines Bereiches von 15 m links und rechts der Gleisachse eine Gefährdung der Bahnstrecke im Brandfall darstelle, vom Gutachten des Amtssachverständigen für Brandschutz ausging. Aus diesem Gutachten ergibt sich nämlich, dass durch den bei entsprechender Austrocknung leicht entzündlichen Grasbewuchs zusammen mit dem Baumbestand eine Brandgefahr im angeführten Bereich herbeigeführt werden kann. Gegen die Schlüssigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken. Es begegnet auch keinem Einwand, wenn die belangte Behörde diese Brandgefahr als Gefährdung des Eisenbahnbetriebes im Sinne des § 39 Abs. 1 EisbG wertete.

Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundflächen in der Umgebung von Eisenbahnanlagen aber den Eisenbahnbetrieb, dann ist sie nach § 39 Abs. 1 EisbG verboten. Die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat die Behörde nach § 41 Abs. 1 EisbG anzuordnen.

Im Beschwerdefall stellt das Vorhandensein von Anpflanzungen im angeführten Bereich den durch das verbotswidrige Verhalten herbeigeführten Zustand dar. Die Anordnung der Beseitigung dieser Anpflanzungen findet daher in den §§ 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 EisbG Deckung.

Diese von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen bieten allerdings keine Handhabe für die Anordnung, dass im Gefährdungsbereich Flächen von Anpflanzungen freizuhalten seien. Ein solches Gebot geht über die in § 41 Abs. 1 EisbG vorgesehene Beseitigung eines durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hinaus, bezweckt es doch die Hintanhaltung der Herbeiführung eines derartigen Zustandes in der Zukunft. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich der betreffende Abspruch in einem bloßen Hinweis auf die sich bereits aus dem Gesetz (§ 39 EisbG) ergebenden Verpflichtungen erschöpfe.

Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, wesentliche Gesichtspunkte darzutun, die zu einer anderen Beurteilung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage führen könnten.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Bescheid (der belangten Behörde) vom 23. August 1983, mit dem Grundflächen der Beschwerdeführerin für die Errichtung der gegenständlichen Bahnstrecke enteignet und die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei, ausdrücklich bestimmt werde, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil der Bescheidausfertigung bilde. In der Verhandlung vom 5. August 1983 sei vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht worden,

"dass die Zustimmung zu den Maßnahmen auf Grund und im Rahmen des Entschädigungsgutachtens von Dipl.Ing. Erich Hartleb vom 29. Juli 1983 erfolgt und wurde festgehalten:

'Ergänzend zu meiner aufrechten Stellungnahme auf Seite 1 dieser Niederschrift vom 06.07.1983 halte ich fest, dass ich befugt bin den mir verbleibenden Besitz bis an die Grenze zum künftigen Bundesbahngrund aufzuforsten und uneingeschränkt zu bewirtschaften.'

Hiezu gaben die Österreichischen Bundesbahnen die protokollierte Stellungnahme ab:

'Die Äußerung des Grundeigentümers wird von den ÖBB zur Kenntnis genommen.'"

Aufgrund des genannten Bescheides sei die Beschwerdeführerin somit berechtigt geblieben, die Grundstücke durch Bepflanzung mit Waldpflanzen zu nutzen und im Extremfall aufzuforsten. Alle daraus erwachsenden Gefahren seien auch seitens der Behörde gebilligt worden. Da die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin "in den Verhandlungen Juni, August 1983" Gegenstand des Bescheidinhaltes, "zusammen mit den Zustimmungen der ÖBB" geworden seien, sei davon auszugehen, dass die behördliche Genehmigung zur Nutzung der Grundflächen insbesondere in der gegebenen Art bis an den Enteignungsbereich des Bahnkörpers gegeben sei. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung sei nur "unter dem Vorbehalt des Erwerbes der erforderlichen Grundstücke und Rechte" erteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe gemäß der Protokollierung in der Verhandlung vom 5. August 1983 das Recht behalten, ihren "verbleibenden Besitz bis an die Grenze zum künftigen Bundesbahngrund aufzuforsten und uneingeschränkt zu bewirtschaften". Nur in diesem Rahmen habe die mitbeteiligte Partei Grundeigentumsrechte oder Legalservitute erworben. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung räume für sich noch keine Rechte der Grundnutzung ein. Eine Enteignung sei nach dem öffentlichen Interesse zu orientieren. Dieses sei sehr begrenzt "und nicht überwiegend das private Nutzungsinteresse überlagernd, da die Strecke gleich einer Werksbahn zu beurteilen ist." Der Bescheidinhalt des angefochtenen Bescheides würde diese Eigentumsnutzung nicht nur einschränken, sondern die Beschwerdeführerin entgegen der behördlich genehmigten und von der mitbeteiligten Partei vertraglich zugesicherten Eigentumsgarantie sogar noch zwingen, eigenhändig zulässige Nutzungsmaßnahmen zu beseitigen.

Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und welche Vereinbarungen über die Nutzung der der Beschwerdeführerin verbliebenen Grundflächen im Nahebereich der Eisenbahnstrecke zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei in den in der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 23. August 1983 vorausgegangenen Verhandlungen geschlossen wurden; die Annahme, dass der Inhalt solcher Vereinbarungen in den normativen Gehalt des Spruches des angeführten Bescheides Eingang gefunden hätte, findet weder in der Darstellung des Sachverhaltes durch die Beschwerdeführerin noch in der Aktenlage Deckung. Zum einen würde der bloße Verweis auf eine Niederschrift in einem Bescheid gegen das Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG verstoßen, zum anderen ist die von der Beschwerdeführerin zitierte Wendung, dass die Verhandlungsschrift einen wesentlichen Bestandteil der Bescheidausfertigung bilde, nicht einmal im Spruch, sondern lediglich in der Begründung des genannten Bescheides enthalten. Ausführungen in der Begründung des Bescheides erwachsen jedoch nicht in Rechtskraft.

Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1983 können daher keine der Erlassung des angefochtenen Bescheides entgegenstehende Hindernisse abgeleitet werden.

Gleiches gilt für allfällige vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Nutzung der an die Bahnstrecke angrenzenden Grundstücke. Das Gesetz sieht nicht vor, dass derartigen Vereinbarungen im Rahmen einer Entscheidung nach § 41 Abs. 1 EisbG rechtserhebliche Bedeutung zukäme. Es räumt dem Eisenbahnunternehmen im Übrigen auch nicht die Rechtsmacht ein, einen Anrainer vom Verbot nach § 39 Abs. 1 EisbG zu dispensieren.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, weil ihr das Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 21. Oktober 1997 samt den damit vorgelegten Unterlagen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, unterlässt sie es, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei der gegenständlichen Eisenbahnlinie "kein vorrangiges und über das Niveau einer Werkbahn ein hinausgehendes öffentliches Interesse" gegeben sei, genügt der Hinweis, dass auch bei nicht-öffentlichen Eisenbahnen gemäß § 53 Abs. 1 erster Halbsatz EisbG für das Verhalten gegenüber der Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr die Bestimmungen der §§ 39 bis 44 und 46 sinngemäß gelten.

Ob die Strecke nur dem Güterverkehr oder auch dem Personenverkehr dient, ist für die im Beschwerdefall zu treffende Entscheidung nicht von rechtlicher Bedeutung.

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG hinsichtlich des Ausspruches "Im Gefährdungsbereich, 15 m links und rechts der Bahn, sind die Flächen von Anpflanzungen freizuhalten." wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben; im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. Juni 1999

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