VwGH 98/03/0109

VwGH98/03/010920.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des FM in S, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Domgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Jänner 1998, Zl. WST1-B-9750, betreffend Ausweis für Schülertransporte, nach der dem 20. Jänner 1999 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Eduard Wegrostek, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §16 Abs10;
BetriebsO 1994 §16 Abs4;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
BetriebsO 1994 §13;
BetriebsO 1994 §16 Abs10;
BetriebsO 1994 §16 Abs4;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises für Schülertransporte gemäß § 16 Abs. 4 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. Nr. 1028/1994, abgewiesen.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - einen Verkehrsunfall verursacht, wobei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges schwer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Wegen dieses Vorfalles sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 2. März 1995 die Lenkerberechtigung auf die Dauer von acht Monaten entzogen sowie der Ausweis zur Durchführung von Schülertransporten mit Omnibussen eingezogen worden. Er sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. November 1995 (ergänze: in Verbindung mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 16. Oktober 1996) gemäß § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 9.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Wegen dieses Unfalles sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Krems vom 4. Dezember 1995 gemäß § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß mindestens in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Nach § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

§ 16 Abs. 4 BO 1994 lautet:

"(4) Der Antragsteller gemäß Abs. 1 darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorausgegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein. Dabei sind bei Personen mit einer Lenkerberechtigung der Gruppe D Verstöße, die vor dem 1. Jänner 1994 erfolgt sind, nicht zu berücksichtigen."

Nach § 16 Abs. 10 BO 1994 gilt für Besitzer eines Ausweises nach § 15 Abs. 1 Z. 1 (u.a.) § 13 sinngemäß.

Aus der zuletzt genannten Regelung ergibt sich, daß § 13 BO 1994 - als eine der besonderen Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe - und damit auch der darin verwiesene § 6 BO 1994 sinngemäß für die Zurücknahme des Ausweises für Schülertransporte gelten. Das heißt, daß der Ausweis für Schülertransporte (auf Zeit) zurückzunehmen ist, wenn die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 nicht mehr gegeben ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132). Davon ausgehend, scheint § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 mit § 16 Abs. 4 BO 1994 insofern im Widerspruch zu stehen, als die erstgenannte Regelung ganz allgemein auf die Vertrauenswürdigkeit abstellt, während die letztere Regelung spezifisch bestimmte Bestrafungen als Versagungsgrund für die Ausstellung des Ausweises normiert.

Daß der Verordnungsgeber die fehlende Vertrauenswürdigkeit als eines der Tatbestandselemente für die Zurücknahme des Ausweises, nicht aber für die Versagung der Ausstellung normiert wissen wollte, ist - abgesehen von der Frage der sachlichen Rechtfertigung für eine solche unterschiedliche Regelung - nicht zu finden; dies auch im Hinblick auf die "allgemeine Bestimmung" des § 2, wonach im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein dürfen. Eine systematische Interpretation führt daher zum Ergebnis, daß § 16 Abs. 4 BO 1994 keine abschließende Regelung trifft, sondern daß jedenfalls bei Erfüllung des Tatbestandes des § 16 Abs. 4 BO 1994 der in § 15 Abs. 1 Z. 1 angeführte Ausweis (Ausweis für Schülertransporte) nicht auszustellen ist. Darüber hinaus ist (auch wenn die Tatbestände des § 16 Abs. 4 BO 1994 nicht erfüllt sind) der genannte Ausweis nicht auszustellen, wenn der Antragsteller nicht vertrauenswürdig im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aber weiters etwa im Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 95/03/0183, ausgesprochen hat, stellt die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt; diese Bedeutung kommt schon einer Bestrafung wegen einer einmaligen Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zu.

Damit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ausstellung des Ausweises wegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Bestrafung verweigerte.

Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die vorgenommene Blutabnahme stelle ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel dar. Bei voller Dispositions- und Diskretionsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte er jedenfalls im Wissen um den tatsächlichen Zweck der Blutabnahme diese verweigert. Die belangte Behörde gehe somit von einem Ermittlungsergebnis aus, welches einem Verwertungsverbot unterliege und von der belangten Behörde selbständig beurteilt hätte werden müssen, ohne eine rechtskräftige Entscheidung aus einem anderen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren "präjudizierend" ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Bei entsprechender Sachverhaltsermittlung wäre von der belangten Behörde die Feststellung zu treffen gewesen, daß eine Zustimmung zu einer Blutabnahme zum Zweck der verwaltungsbehördlichen Auswertung keinesfalls vorgelegen sei. Die Entscheidung der belangten Behörde beruhe auf rechtswidrigen Entscheidungsprämissen, weshalb der angefochtene Bescheid infolge Ergänzungsbedürftigkeit der Sachverhaltsannahme aufzuheben sei.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, daß die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. hiezu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 30. März 1991, Zl. 92/04/0270).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Jänner 1999

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