VwGH 98/03/0050

VwGH98/03/005021.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des U Z in S, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 619, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 26. November 1997, Zl. UVS 303.2-4/97-20, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 14. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer - u.a., soweit hier noch gegenständlich - schuldig erkannt, er habe am 26. Dezember 1996 gegen 4 Uhr sein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug auf der Rohrmooser Landesstraße in östlicher Richtung gelenkt. Im Kreuzungsbereich Rohrmoos-Untertaler Landesstraße, Gemeindegebiet Rohrmoos-Untertal, sei er mit seinem Fahrzeug gegen die westliche in der Fahrbahn befindliche Verkehrsinsel geprallt, wobei ein Rohrsteher und eine Schneestange erheblich beschädigt worden seien. Er habe hiebei das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (1,5 Promille). Er habe hiedurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 1997 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 12.000,-- (und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage) herabgesetzt wurde. Der Schuldspruch wurde insofern modifiziert, als der angeführte Klammerausdruck "(1,5 Promille)" zu entfallen habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor Antritt der gegenständlichen Fahrt zunächst in einem Lokal in Schladming und dann in verschiedenen Lokalen in der "Erlebniswelt" in Rohrmoos aufgehalten und in diesen Lokalen alkoholische Getränke zu sich genommen habe, und zwar einige Pfiff Bier, weiters Schnaps und Baccardi-Cola. Gegen 4 Uhr habe er die gegenständliche Fahrt angetreten und den - im Spruch beschriebenen - Unfall auf der Rohrmooser Landessstraße verursacht, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Daraufhin sei er mit seinem PKW (an dem nunmehr die vordere Kennzeichentafel gefehlt habe) nach Hause gefahren, wo er in der Folge vom Gendarmeriebeamten G. aufgesucht und wegen festgestellter Alkoholisierungssymptome zum Alkomattest aufgefordert worden sei. Dieser sei auf dem Gendarmerieposten Schladming um 10.25 Uhr durchgeführt worden und habe Werte des Atemalkoholgehaltes des Beschwerdeführers von 0,44 und 0,42 mg/l. ergeben. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Nachtrunkverantwortung - wird näher ausgeführt - nicht glaubwürdig sei und er selbst insbesondere bei seiner ersten Einvernahme dargelegt habe, zwar vor dem Verkehrsunfall Alkohol zu sich genommen zu haben, danach bis zur Durchführung des Alkomattestes jedoch keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die beim behaupteten Nachtrunk konsumierte Alkoholmenge nicht konkretisiert. Aufgrund dieser Umstände sei von der Alkoholisierung des Beschwerdeführers bereits im Unfallzeitpunkt auszugehen.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig sei, insbesondere habe die belangte Behörde nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er zu Hause vom Gendarmeriebeamten aufgesucht und zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei und damals den Konsum von alkoholischen Getränken vor Fahrtantritt zugegeben habe, "vollkommen fertig" und unausgeschlafen gewesen sei, was für einen Außenstehenden schwer erkennbar gewesen sei. Er habe auch ein ärztliches Attest über den Zustand seiner Desorientierung vorgelegt, sodass die belangte Behörde seiner damaligen Trinkverantwortung nicht hätte Glauben schenken dürfen. Dagegen hätte die belangte Behörde seiner Verantwortung folgen müssen, dass er sich vor dem Unfall in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sondern erst anlässlich des Nachtrunkes, als er "das zweite Mal in der Erlebniswelt" gewesen sei und "die Alkoholika" konsumiert habe. Ferner sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil der Spruch des Straferkenntnisses unklar formuliert worden sei, insbesondere die Bezeichnung der Rohrmooser Landesstraße "L 722" nicht angeführt worden sei und auch nicht die Postleitzahl des Ortes, weswegen die Tat nicht exakt zugeordnet werden könne. Im Übrigen sei schon die Ladung vom 14. Jänner 1997 nicht entsprechend formuliert gewesen und daher keine qualifizierte Verfolgungshandlung gesetzt worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf jemand, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. schon das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0337) ist es hiebei erforderlich, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben wird, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Es ist daher zu berücksichtigen, dass im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkreter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden muss, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und darüber hinaus der Spruch geeignet sein muss, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Diesen Anforderungen wird der Spruch des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Bescheides gerecht. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch der Tatort hinreichend konkretisiert, weil sich daraus der Vorhalt ergibt - und schon in der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Ladung des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 1997 durch die Erstbehörde ergab -, dass der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug im Gemeindegebiet Rohrmoos-Untertal auf der Rohrmooser Landesstraße im Bereich einer ganz bestimmten Kreuzung gelenkt habe. Weder die Angabe der Postleitzahl des Ortes noch die der Straßennummer war hiebei erforderlich, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, Verteidigungsmittel anzubieten und ihn vor der Gefahr einer Doppelbestrafung zu schützen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst schon in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1997 auf diesen konkreten Tatort Bezug genommen.

Auch insoweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erachtet, ist er nicht im Recht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289) hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und entsprechende Beweise anzubieten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf verwiesen, dass in der Regel bei der ersten Befragung durch den Lenker eines Fahrzeuges am ehesten richtige Angaben gemacht werden, worauf die belangte Behörde zutreffend Bedacht genommen hat. Der Beschwerdeführer hat, wie sich aus dem Inhalt der Verwaltungsstrafakten ergibt, seine Trinkverantwortung mehrmals geändert. Bei seiner ersten Einvernahme am 26. Dezember 1996 erklärte er, vor Fahrtantritt Bier, Schnaps und Baccardi-Cola in ihm nicht mehr bekannter Menge konsumiert zu haben. Ferner erklärte er, dass er vom Unfallzeitpunkt bis zur Einvernahme am Gendarmerieposten Schladming Alkohol nicht konsumiert habe. In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 1997 erklärte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, er habe vor Fahrtantritt "ein Seidel Bier" und "nur einige Pfiffe Bier" konsumiert, jedoch nach dem Unfall, bei einem neuerlichen Aufenthalt in der "Erlebniswelt" in Rohrmoos "viele Baccardi-Cola" und "auch mehrere Schnäpse" getrunken. Weder hier noch in weiterer Folge bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1997 präzisierte der Beschwerdeführer die im Rahmen des behaupteten Nachtrunks konsumierte Alkoholmenge. Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, wo der Beschwerdeführer darzustellen sucht, dass die Alkoholbeeinträchtigung ausschließlich auf den anlässlich des Nachtrunkes konsumierten Alkohol zurückzuführen gewesen sei, wobei aber auch hier eine konkrete Menge des derart genossenen Alkohols nicht präzisiert wird, gelingt es ihm somit nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. April 1999

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