Normen
ASchG 1972 §2 Abs3 idF 1999/I/012 impl;
ASchG 1972 §2 Abs3;
ASchG 1972 §2 Abs3 idF 1999/I/012 impl;
ASchG 1972 §2 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der N-Gesellschaft m. b.H. & Co. KG (kurz: N-Gesellschaft) mit Sitz in Salzburg zu verantworten, dass von dieser an einem näher genannten Ort in Salzburg, wie anlässlich einer Überprüfung am 28. März 1995 sowie am 14. Februar 1996 vom Arbeitsinspektorat festgestellt worden sei, trotz eines Personalstandes von 376 beschäftigten Arbeitnehmern (24 Angestellte, 352 Arbeiter) (am 14. Februar 1996: 361 beschäftigte Arbeitnehmer)
a) keine Sicherheitsfachkräfte gemäß § 73 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (kurz: ASchG) in Verbindung mit § 115 leg. cit. bestellt und beschäftigt gewesen seien,
b) keine Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 leg. cit. bestellt bzw. beschäftigt gewesen seien.
Er habe dadurch Übertretungen zu
a) gemäß § 73 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z. 27 leg. cit. begangen; es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafrahmen leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt;
b) gemäß § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z. 27 leg. cit. begangen; es wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe gemäß § 130 Abs. 1 erster Strafrahmen leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es werde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, dass von der N-Gesellschaft, einem Reinigungsunternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, im näher genannten Standort in Salzburg am 28. März 1995 insgesamt 376 bzw. am 14. Februar 1996 insgesamt 361 Arbeitnehmer beschäftigt gewesen seien, wobei 90 Prozent der gesamt beschäftigten Personen im Bereich der so genannten "täglichen Unterhaltsreinigung" in verschiedenen auswärtig gelegenen Betriebsobjekten tätig gewesen seien. Diese tägliche Unterhaltsreinigung betreffe die Reinigung von Büros, Schulen, Universitäten oder sonstigen Einrichtungen wie z. B. eines näher genannten Kurzentrums. In den einzelnen Reinigungsobjekten würden zwei bis 35 Personen beschäftigt. In Bereichen, wo drei oder mehr Mitarbeiter beschäftigt seien, seien Vorarbeiterinnen eingeteilt bzw. bei größeren Objekten auch eigene Objektleiterinnen. Die Vorarbeiterinnen würden eine Qualitätskontrolle der Arbeit durchführen und seien auch für die Materialbestellung und Materialausgabe verantwortlich. Die Reinigungskräfte selbst seien überwiegend in einem Objekt tätig, in wenigen Fällen würden sie auch in zwei, aber höchstens drei Objekten reinigen. Die Buchhaltung und Lohnverrechnung werde über die Zentrale durchgeführt. Zusätzlich zu dem Bereich der täglichen Unterhaltsreinigung bestehe im Unternehmen noch der Bereich der Außenreinigung, welcher z.B. die Glasreinigung betreffe. Die damit betrauten Personen würden direkt zum Firmensitz kommen und von dort an die jeweilige Arbeitsstelle geschickt werden. Diese "Sonderreiniger" plus die Angestellten des Unternehmens würden ca. 10 Prozent der gesamten Beschäftigten ausmachen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 9. Juni 1998, B 1617/97-4, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, lautet:
"(3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten:
Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden."
Erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 wurde in § 2 Abs. 3 ASchG nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
"Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte."
Nach § 2 Abs. 4 ASchG ist Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
§ 8 Abs. 1 und 2 ASchG in der Stammfassung BGBl. Nr. 450/1994 lauten:
"(1) Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
1. ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zu den für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgebern stehen, (betriebsfremde Arbeitnehmer), so sind die für diese Arbeitsstätte verantwortlichen Arbeitgeber verpflichtet,
1. sich zu vergewissern, dass die betriebsfremden Arbeitnehmer entsprechend informiert und unterwiesen wurden, und erforderlichenfalls für eine entsprechende Information und Unterweisung zu sorgen,
2. deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
3. die für die betriebsfremden Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
4. für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen."
Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt nach § 9 ASchG vor, wenn Arbeitnehmer Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie und unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger ist, wer diese Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einsetzt.
Für die Dauer der Überlassung gelten nach § 9 Abs. 2 leg. cit. die Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 19 Abs. 1 und 2 ASchG lauten:
"(1) Arbeitsstätten sind
1. alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden), sowie
2. alle Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien).
(2) Als Arbeitsstätten im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten auch Wohnwagen, Container und sonstige ähnliche Einrichtungen, sowie Tragluftbauten, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind."
Nach § 73 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber Sicherheitsfachkräfte zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von Sicherheitsfachkräften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Sicherheitsfachkräfte) oder
- 2. durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder
- 3. durch Inanspruchnahme eines sicherheitstechnischen Zentrums.
§ 77 Abs. 1 und 2 ASchG in der vorzitierten Stammfassung lauten:
"(1) Sicherheitsfachkräfte sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in einer Arbeitsstätte von einem Arbeitgeber beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte, diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische Betreuung eingerichtet ist."
Gemäß § 79 Abs. 1 leg. cit. in der vorzitierten Stammfassung haben Arbeitgeber Arbeitsmediziner zu bestellen. Diese Verpflichtung kann erfüllt werden:
1. durch Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner) oder
- 2. durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder
- 3. durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums.
§ 82 Abs. 1 und 2 ASchG in der vorzitierten Stammfassung lauten:
"(1) Arbeitsmediziner sind in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß, mindestens aber im Ausmaß der Mindesteinsatzzeit, zu beschäftigen.
(2) Die Mindesteinsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Die auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Arbeitnehmer sind einzurechnen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist."
§ 115 Abs. 1 leg. cit. lautet:
"(1) Für Arbeitsstätten, in denen ein Arbeitgeber regelmäßig bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt, tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 151 bis 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1996,
2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 101 bis 150 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1997,
3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1998,
4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 1999,
5. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Jänner 2000."
§ 115 Abs. 3 leg. cit. lautet:
"(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer auf Baustellen, für die eine gesonderte diesem Bundesgesetz entsprechende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingerichtet ist."
Nach § 130 Abs. 1 leg. cit. in der vorzitierten Stammfassung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2 000 S bis 100 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4 000 S bis 200 000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen ...(Z. 27) die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, sie nicht im erforderlichen Ausmaß beschäftigt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, dass sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
Nach § 2 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994 sind Baustellen im Sinne dieser Verordnung jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
Bauarbeiten nach § 1 Abs. 2 BauV sind Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
Gemäß § 1 Z. 5 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, sind Arbeitsstellen alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter.
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein, dass dem Gesetzgeber bei seinem besonders detaillierten Bemühen, im Rahmen des ASchG alle in der Praxis vorkommenden Sachverhalte zu erfassen, die typische Situation von Reinigungsunternehmen entgangen sei. Der Versuch, ähnlich gelagerte Lebenssachverhalte zu regeln, sei in den §§ 8 und 9 ASchG enthalten. Aus beiden gesetzlichen Regelungen leuchte die klare Absicht des Gesetzgebers hervor, jenen für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich zu machen, der für die Organisation des Arbeitsbereiches tätig werde. Dieser Grundsatz ergebe sich folgerichtig aus den faktischen Verhältnissen, die es dem Arbeitgeber der auswärtig beschäftigten Arbeitskraft im Sinne des § 8 und dem Arbeitskräfteüberlasser gemäß § 9 leg. cit. nicht erlauben würden, in die Organisation des Arbeitsplatzes ihres Vertragspartners einzugreifen und auf diesen einen bestimmten Einfluss auszuüben. Gerade bei einem Reinigungsunternehmen liege es auf der Hand, dass z.B. bei einem Vertrag über laufende Unterhaltsreinigung von Büroräumlichkeiten keinerlei rechtliche Möglichkeit bestehe, in die Betriebsorganisation oder Arbeitsplatzgestaltung einzugreifen. Jedenfalls ergebe sich sowohl aus § 8 Abs. 2 als auch aus § 9 ASchG die Absicht des Gesetzgebers , die Verpflichtung zur Durchführung des Gesetzes demjenigen zuzuordnen, der die faktische Verfügung über die jeweilige Arbeitsstätte habe. Nur dieser sei in der Lage, allenfalls notwendige Verfügungen zu treffen. Ebenso ergebe sich, dass die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern gemäß § 115 ASchG grundsätzlich nach den Verhältnissen der einzelnen Arbeitsstätten zu beurteilen sei.
Was unter dem Begriff "Arbeitsstätte" zu verstehen sei, lasse der Gesetzgeber weitgehend im Dunkeln. Was eine Arbeitsstätte sei, werde durch die Definition in § 2 Abs. 3 leg. cit. nicht ausgesagt und ergebe sich auch nicht aus den übrigen Bestimmungen des § 2 ASchG. Auch die Bestimmung des § 19 ASchG gebe keine klare Definition. Diese Bestimmung stelle zwar klar, welche räumlichen Erfordernisse an den Begriff einer Arbeitsstätte zu knüpfen seien. Eine qualitative Definition des Begriffes finde sich aber in § 19 leg. cit. nicht. Dessen ungeachtet sei gerade für den hier interessierenden Anlassfall die Definition, Arbeitsstätte seien "Teile von Gebäuden ....., zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben", durchaus zutreffend.
Im Zusammenhalt mit anderen Bestimmungen des Gesetzes, so z.B. § 8 Abs. 2 leg. cit. könne allerdings geschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Arbeitsstätte" zumindest unter anderem "Arbeitsbereiche" meine, in denen eine weitgehend selbständige strukturelle Organisation des Arbeitsplatzes bestehe und in der betriebsfremde Arbeitnehmer nicht bloß einmalig, sondern regelmäßig beschäftigt würden.
Im Ermittlungsverfahren habe der Beschwerdeführer seiner Ansicht nach den Nachweis erbracht, dass die von der N-Gesellschaft beschäftigten Mitarbeiter zum ganz überwiegenden Teil in Arbeitsstätten zum Einsatz gelangen würden, in denen ihnen vom dort zuständigen Arbeitgeber, auch im Sinne des § 8 Abs. 2 AschG, Einrichtungen zu einer selbständigen Organisation ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellt würden. Der Sachverhalt, wie er sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen ergebe, zeige deutlich auf, dass es sich jeweils um eine Arbeitsstätte im Sinne des Gesetzes handle. Daraus ergebe sich die Konsequenz, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Zählung im Sinne des § 115 ASchG unrichtig sei und insbesondere § 115 Abs. 3 leg. cit. nicht zur Anwendung kommen könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 ASchG ausdrücklich die Durchführung von Reinigungsarbeiten unter der Begriffsbestimmung der "Baustelle" erwähne. Schließlich macht der Beschwerdeführer gegen das ASchG verfassungsrechtliche Bedenken wegen seiner Unbestimmtheit in den dargelegten Bestimmungen (möglicher Verstoß gegen Art. 18 B-VG) geltend.
Insoweit der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dargelegten Bestimmungen des ASchG geltend macht, ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen des seine Beschwerde ablehnenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juni 1998 zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gleichfalls nicht zu teilen.
Auch kann - in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - die Auffassung des Beschwerdeführers nicht geteilt werden, dass aufgrund der Erwähnung von Reinigungsarbeiten in der Begriffsbestimmung "Baustellen" in § 2 Abs. 3 leg. cit. sämtliche auswärtigen Reinigungsobjekte der N-Gesellschaft als Baustellen im Sinne dieser Bestimmung zu werten wären. Zutreffend verweist die belangte Behörde aufgrund teleologischer und systematischer Auslegung des Begriffes "Baustelle" im angefochtenen Bescheid darauf, dass diese (Reinigungs-) Arbeiten nur dann darunter fallen, wenn sie im Zusammenhang mit der Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten stehen.
Überdies wäre - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - selbst beim Vorliegen von Baustellen an den einzelnen Einsatzorten seiner Mitarbeiter im Hinblick auf die Zusammenrechnungsregel nach § 77 Abs. 2 und nach § 82 Abs. 2 ASchG in der vorzitierten Stammfassung nichts gewonnen, weil vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde, dass er dort etwa für eine gesonderte sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung im Sinne des jeweils letzten Satzes des § 77 Abs. 2 und des § 82 Abs. 2 ASchG in der genannten Fassung gesorgt hätte.
Wie aus den Erläuterungen zum Begriff "Arbeitsstätte" in § 19 AschG (vgl. 1590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. GP, S. 83) zu entnehmen ist, entspricht die Definition der Arbeitsstätten (Abs. 1) Art. 2 der Richtlinie 89/654 (gemeint: Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ). Zur besseren Verständlichkeit - so die Erläuterungen zu § 19 ASchG weiter - werde bereits in der Definition eine Unterscheidung zwischen Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien vorgesehen und der in Österreich gebräuchlichere Begriff "Betriebsgelände" verwendet.
Gemäß Art. 2 der vorgenannten Richtlinie Nr. 89/654/EWG gelten als Arbeitsstätten die Orte in den Gebäuden des Unternehmens und/oder Betriebs, die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, einschließlich jedes Orts auf dem Gelände des Unternehmens und/oder Betriebs, zu dem Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Auch wenn der die Definition einer Arbeitsstätte klarstellende zweite Satz des § 2 Abs. 3 ASchG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 12/1999 im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden ist, leuchtet bereits aus der Definition des § 19 Abs. 1 AschG (siehe insbesondere die Z. 2 leg. cit.) in Verbindung mit Art. 2 der vorgenannten Richtlinie Nr. 89/654/EWG die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass darunter eine aufgrund ihres räumlichen Zusammenhangs erfolgende Zusammenfassung von mehreren Arbeitsplätzen auf einem Betriebsgelände (Unternehmensgelände) zu verstehen ist.
Durch die nachträgliche Ergänzung des zweiten Satzes in § 2 Abs. 3 AschG, wonach mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst in räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers "als eine Arbeitsstätte" zusammenzuzählen sind, stellte der Gesetzgeber klar, dass es sich bei einer Arbeitsstätte jeweils um die "im räumlichen Zusammenhang" stehende (organisierte) Zusammenfassung von Arbeitsplätzen eines Arbeitgebers handelt.
Unbestritten ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitnehmer der N-Gesellschaft zur jeweiligen Tatzeit an verschiedenen Orten ("auswärtig gelegenen Betriebsobjekten") in Salzburg im Rahmen der so genannten "täglichen Unterhaltsreinigung" beschäftigt wurde. Diese Arbeitnehmer hielten sich - so der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt - bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit nur im räumlichen Bereich der von ihnen zu reinigenden Objekte auf, wobei diese Räume keine Betriebsräume der N-Gesellschaft waren. Es lagen daher im Bereich der "täglichen Unterhaltsreinigung" keine weiteren Arbeitsstätten der N-Gesellschaft an verschiedenen Standorten in Salzburg, sondern "auswärtige Arbeitsstellen" im Sinne des § 2 Abs. 3 AschG (siehe auch die Umschreibung des Begriffs "Arbeitsstellen" in § 1 Z. 5 AAV) vor, weil es sich dabei um Orte außerhalb der Arbeitsstätten der N-Gesellschaft handelte und an diesen Orten andere Arbeiten als Bauarbeiten von den dort beschäftigten Arbeitnehmern der N-Gesellschaft "durchgeführt" wurden.
Waren aber diese Orte als "auswärtige Arbeitsstellen" der N-Gesellschaft zu qualifizieren, so war eine Zusammenrechnung der dort beschäftigten Arbeitnehmer mit jenen am Sitz der N-Gesellschaft im Beschwerdefall nach § 115 Abs. 3 ASchG geboten, weshalb die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen entsprechender Übertretungen nach dem ASchG ausgegangen ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Oktober 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)