Normen
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1 idF 1990/067;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1 idF 1990/067;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg richtete an den Beschwerdeführer ein mit 18. Juli 1996 datiertes Schreiben mit der Überschrift "Aufforderung zur Rechtfertigung". Darin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er am 4. August 1995 in der Zeit von 10.16 bis 10.31 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in Salzburg in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt gehabt habe. Er werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Rechtfertigung und die ihn begünstigenden Beweismittel an das Parkgebührenamt zu übermitteln sowie seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, ansonsten das Verwaltungsstrafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchgeführt und eine allfällige Strafe unter Zugrundelegung durchschnittlicher Verhältnisse bemessen werden würde. Weiters heißt es darin wörtlich:
"Sie werden ersucht, den betreffenden Lenker (Vor- und Zuname und vollständige Adresse) innerhalb der angegebenen Frist bekannt zu geben, da Sie ansonsten mit den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.
Gemäß § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg sind Sie zur Bekanntgabe des Lenkers verpflichtet."
In der Folge bestritt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 1996 eine Verpflichtung zur Beantwortung der gestellten Frage, erklärte im fraglichen Zeitraum zu Besuch bei seiner Schwester gewesen zu sein sowie, daß das auf ihn zugelassene Fahrzeug von mehreren Familienmitgliedern ständig genutzt werde; er könne daher keine Auskunft erteilen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom 6. Februar 1997 (zugestellt dem Beschwerdeführer am 17. Februar 1997) wurde dieser schuldig erkannt, der am 22. Juli 1996 ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen zu haben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer das Lenken des näher bezeichneten mehrspurigen Kraftfahrzeuges am 4. August 1995 in der Zeit von 10.16 bis 10.31 Uhr überlassen habe, das im genannten Zeitraum in Salzburg an einer näher umschriebenen Stelle in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 7 Abs. 1 und 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 7 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der Fassung LGBl. Nr. 67/1990 lautet (auszugsweise) wie folgt:
"(1) Handlungen und Unterlassungen, durch die die Parkgebühr hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, ... oder gegen die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.
...
(4) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen den zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen, wenn dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen und muß die Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen. ..."
Nach der soeben dargestellten Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, - darin, Auskunft darüber zu erteilen, wem ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt (oder geparkt) hat, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt (bzw. geparkt) haben (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 95/17/0194, mwN).
Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug (zu einem bestimmten Zeitpunkt) gelenkt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. nur das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997 mwN). Da dem Beschwerdeführer somit keine Verpflichtung traf, "den betreffenden Lenker ... bekanntzugeben", war die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar.
Dadurch, daß die belangte Behörde dies nicht erkannte und nicht zum Anlaß nahm, den vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, daß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall VStG verfügt wird, hat sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen war schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen, jedoch sei zur vom Beschwerdeführer erhobenen grundsätzlichen Frage der Auskunftsverpflichtung deutscher Staatsangehöriger auf das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425, aufmerksam gemacht.
Aus den dargestellten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 1999
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