VwGH 97/13/0236

VwGH97/13/023620.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien I, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 25. November 1997, Zl. MD-VfR - F 30/97, betreffend Haftung für den Zeitraum Jänner 1995 bis Juli 1996, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1997 hielt die Abgabenbehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer vor, er sei bis zur Konkurseröffnung am 21. August 1996 Geschäftsführer der RWF-GmbH gewesen. Es sei beabsichtigt, ihn gemäß den §§ 54 Abs 1 und 7 Abs 1 WAO für von dieser GmbH nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt S 53.432,-- haftbar zu machen. Im Einzelnen handle es sich dabei um folgende Rückstände:

"Kommst/DGA 1-12/95 S 35.703,-- lt. Erkl. v. 5.3.1996

Säumniszuschlag 12/94-12/95 S 804,--

Pfändungsgebühr 2-5/95 S 132,--

Kommst/DGA 1-7/96 S 16.464,-- lt. Erkl. v. 10.3.1997

Säumniszuschlag 1-7/96 S 329,--

S 53.432,--"

In einer Stellungnahme vom 1. Juli 1997 äußerte sich der Beschwerdeführer zu diesem Vorhalt dahingehend, dass die aufgelisteten Beträge rechnerisch nicht richtig sein könnten, weil z. B. Zahlungen vom Jänner 1995 in Höhe von S 2.809,-- und vom Februar 1995 in Höhe von S 200,-- offensichtlich nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem treffe den Beschwerdeführer an der Nichtentrichtung der angegebenen Beträge kein Verschulden. Es sei lediglich zufolge von "diversen Unzukömmlichkeiten in der Buchhaltung zu einer ausgesprochen unübersichtlichen Situation" gekommen, die schließlich "so weit eskalierte, dass verschiedene Exekutionen gegen die Gesellschaft anhängig waren". Die Schwierigkeiten seien aber nur "formaler Natur" gewesen, die GmbH selbst sei immer solvent gewesen. Vorrangig sei schließlich die Befriedigung einer Forderung der Bauarbeiter-Urlaubskasse in Höhe von S 239.256,-- gewesen. Als der Beschwerdeführer erstmals im Juni 1996 erkannt gehabt habe, dass der Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Konkurseröffnung gestellt hatte, habe er sofort die geeigneten Maßnahmen gesetzt, die umgehend zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hätten. Die Bauarbeiter-Urlaubskasse habe daraufhin erklärt, ihren Antrag auf Konkurseröffnung zurückzuziehen, und sei dieses Schreiben sofort dem Konkursgericht übermittelt worden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer auch begonnen, Ordnung in die Buchhaltung der GmbH zu bringen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit auch alle anderen Gläubiger befriedigt werden könnten. Diese "Aufräumungsarbeiten" hätten sich schwierig gestaltet und längere Zeit in Anspruch genommen. In diese Phase der buchhaltungsmäßigen Konsolidierung sei "wie aus heiterem Himmel" die Konkurseröffnung mit 21. August 1996 geplatzt. Die Konkurseröffnung sei sachlich vollkommen unbegründet gewesen und habe auf einem Formalfehler des Gerichtes beruht, das die bereits im Akt erliegende Zurückziehung des Konkursantrages der Bauarbeiter-Urlaubskasse unberücksichtigt gelassen habe. Dieser Umstand sei zwischenzeitig auch von der Masseverwalterin Dr. P im Rahmen einer Besprechung vom 2. Oktober 1996 gegenüber der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestätigt worden. Unter "Beweis" wird dazu u. a. die Vernehmung der Zeugin Dr. P genannt. Die Masseverwalterin habe mit der Konkurseröffnung sämtliche Unterlagen übernommen und der Beschwerdeführer sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, seine bereits erfolgreich begonnene "Ordnungsaufgabe" fortzusetzen. Es sei nochmals zu betonen, dass die GmbH bis zur Konkurseröffnung "absolut solvent war". Den Umstand, dass die Gesellschaft jetzt tatsächlich insolvent sein sollte, hätte ausschließlich die Masseverwalterin zu vertreten. Gegen die Konkurseröffnung habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr zur Wehr gesetzt, "weil durch die bereits entstandenen negativen Wirkungen der Veröffentlichung des Konkursediktes der Ruf der Gesellschaft bei den beteiligten (sehr sensiblen) Verkehrskreisen" geschädigt gewesen sei. Er sei auch wegen des durch die unbegründete Konkurseröffnung entstandenen Schadens nicht mehr bereit gewesen, "weiter gutes Geld in das Unternehmen zu investieren". Bis zur Konkurseröffnung habe der Beschwerdeführer durch sein finanzielles Engagement immer dafür gesorgt, dass berechtigte Forderungen "letzten Endes beglichen werden konnten". Der Konkurs sei noch nicht beendet und es könne daher auch noch nicht gesagt werden, dass die offenen Abgabenforderungen tatsächlich uneinbringlich seien.

Mit Bescheid vom 22. Juli 1997 machte daraufhin die Abgabenbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Kommunalsteuer (samt Nebenansprüchen) der RWF GmbH für den Zeitraum Jänner 1995 bis Juli 1996 in der Höhe von S 53.432,-- (wie im Vorhalt ausgewiesen) haftbar. Der Beschwerdeführer sei bis zur Konkurseröffnung am 21. August 1996 Geschäftsführer gewesen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Auch zähle es zu den Pflichten des Geschäftsführers, die Buchhaltung so zu organisieren, dass trotz vorhandener finanzieller Mittel keine Abgabenrückstände entstünden bzw. keine Abgabenrückstände verborgen blieben. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand zur Haftung heranzuziehen, weil dieser bei der GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne. Die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen sei für die Geltendmachung der Haftung nicht erforderlich. Die für Jänner und Februar 1995 geleisteten Zahlungen seien im Haftungsbetrag berücksichtigt (der Abgabenrückstand für Jänner bis Dezember 1995 in der Höhe von S 35.703,-- sei bereits der Differenzbetrag zur Jahreserklärung).

Im Berufungsschriftsatz vom 11. August 1997 nahm der Beschwerdeführer insbesondere auf seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. Juli 1997 Bezug. Er rügte dabei vor allem die Nichtdurchführung der angebotenen Beweise, die ergeben hätten, dass den Beschwerdeführer "selbst überhaupt kein Verschulden trifft und dass er insbesondere auch nicht eine Insolvenz der Gesellschaft zu vertreten hat". Es fehle somit an jeglicher Haftungsvoraussetzung, wozu noch komme, dass "derzeit keineswegs ernsthaft gesagt werden kann", dass die offenen Abgabenforderungen bei der Gesellschaft selbst nicht einbringlich wären. Zur Berücksichtigung der Zahlungen von S 2.809,-- und S 200,-- sei der erstinstanzliche Bescheid nicht aussagekräftig. Die Höhe der Abgabenschuld im fraglichen Zeitraum und die Anrechnung der geleisteten Zahlungen sei nicht nachvollziehbar dargestellt.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte die Behörde zur Höhe der Steuerrückstände aus, die GmbH habe am 5. März 1996 eine Kommunalsteuererklärung für das Jahr 1995 in der Höhe von S 35.622,-- und eine Dienstgeberabgabeerklärung für das Jahr 1995 in der Höhe von S 3.090,-- abgegeben. Würden die für Jänner und Februar 1995 geleisteten Zahlungen von diesen Beträgen subtrahiert, ergebe sich als Differenzbetrag die ausgewiesene Abgabenschuld in Höhe von S 35.703,--. Im Übrigen wurde in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Überwachungspflichten nicht erfüllt, wenn ab März 1995 bis zur Konkurseröffnung keine Zahlungen auf die in diesem Zeitraum entstandenen Abgabenschulden geleistet worden seien, obwohl "laut eigenen Angaben" in diesem Zeitraum ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden seien. Ein Verschulden an der Insolvenz oder die Gründe, warum die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei, seien für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte der Beschwerdeführer nochmals ("wiederholend") klar, dass er sich für die Buchhaltungsarbeiten einer geeigneten Person bedient sowie diese auch "im zumutbaren Rahmen" überwacht habe, bei Erkennen der "Schwierigkeiten" Maßnahmen zu deren Bereinigung eingeleitet habe und ihm durch die zu Unrecht erfolgte Konkurseröffnung die "Initiative aus der Hand genommen" worden sei (Beweis: "wie bereits beantragt"). Es könne auch nicht gesagt werden, dass die verhältnismäßig geringfügige Abgabenforderung bei der Konkursmasse nicht einbringlich wäre; die Masseverwalterin verfüge über Aktiva, so z.B. führe sie "Aktivprozesse".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sei nach den einschlägigen Vorschriften u.a. das Bestehen einer Abgabenforderung, die erschwerte Einbringung dieser Abgabenforderung und die schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters. Durch das seit August 1996 noch nicht abgeschlossene Konkursverfahren sei ersichtlich, dass die aushaftenden Abgabenrückstände bei der Gemeinschuldnerin nur erschwert einbringlich seien. Eine zeugenschaftliche Einvernahme der Masseverwalterin sei entbehrlich, weil nach § 7 WAO bereits die erschwerte Einbringlichkeit der Abgabenrückstände haftungsbegründend sei, "was durch das anhängige Konkursverfahren evident ist". Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der in seinen Verantwortungsbereich fallenden Nichtentrichtung der Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Den hinsichtlich der Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung notwendigen Entlastungsbeweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Im Wesentlichen argumentiert die belangte Behörde dabei gleich lautend der Berufungsvorentscheidung (auch die Berechnung des Haftungsbetrages von S 35.703,-- für das Jahr 1995 ist in derselben Weise erläutert).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 WAO in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter und sonstigen Verpflichteten neben den Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern und sonstigen Verpflichteten auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei den Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.

Nach § 54 Abs. 1 WAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 ist nicht mehr die Uneinbringlichkeit Voraussetzung für die Haftung, sondern der Umstand, dass die Abgabe beim Abgabepflichtigen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann. § 7 Abs. 1 leg.cit. normiert eine erweiterte Ausfallshaftung: die Einbringlichkeit beim Abgabenschuldner muss lediglich mit Schwierigkeiten verbunden, die Einbringung beim Abgabenschuldner also im Vergleich zu einer durchschnittlichen Einbringung bloß erschwert sein. Diese Schwierigkeiten der Einbringung müssen auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen sein. Auch nach der neuen Fassung des § 7 WAO kann das tatbestandsmäßige Verschulden in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Eine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, aufgrund derer ihm die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich gewesen ist; den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1996, 93/17/0080, sowie vom 20. November 1997, 96/15/0047).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Abgaben vor Konkurseröffnung seitens der RWF-GmbH zu entrichten waren und der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Geschäftsführer bestellt war. Damit hatte er aber für die ordnungsgemäße Entrichtung dieser Abgaben zu sorgen. Nach den unbestrittenen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung wurden ab März 1995 bis zur Konkurseröffnung keine Zahlungen auf die in diesem Zeitraum entstandenen Abgabenschulden geleistet, obwohl die RWF-GmbH an den jeweils vor der Konkurseröffnung liegenden Fälligkeitstagen nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch solvent war. Die Schuldlosigkeit an einer derartigen Pflichtverletzung läßt sich durch unbestimmte Hinweise auf Mängel in der Buchführung oder Fehler einer Buchhaltungskraft nicht dartun. Zu Recht hat dazu die belangte Behörde auch auf die einen Geschäftsführer treffende Überwachungspflicht hingewiesen, zu deren Erfüllung der Beschwerdeführer ebenfalls kein ausreichend konkretes Sachverhaltsvorbringen erstattet hat. War sohin betreffend die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben von einer schuldhaften Verletzung der Vertreterpflichten auszugehen, ist auch der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer später eingetretenen Uneinbringlichkeit (oder Erschwernis der Einbringung) als erfüllt anzusehen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995, 95/14/0034, vom 25. Oktober 1996, 93/17/0280, und vom 23. Jänner 1997, 95/15/0163). Ob der Konkurs selbst vom Vertreter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist nicht von Belang. Damit waren aber die näheren Umstände der Konkurseröffnung nicht entscheidungswesentlich, sodass der in der Beschwerde neuerlich gerügte Verfahrensmangel hinsichtlich einer diesbezüglich unterlassenen Einvernahme der Masseverwalterin nicht relevant ist.

§ 7 Abs. 1 WAO in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 führt die Einbringung nach Konkurseröffnung ausdrücklich als Beispielsfall erschwerter Einbringung an. Damit kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, wenn die belangte Behörde angenommen hat, die Abgaben könnten bei der RWF-GmbH nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 20. November 1997, 96/15/0047). Die Dauer des Konkurses (der offenbar bis zur Beschwerdeerhebung Ende 1997 noch nicht abgeschlossen war) bestätigt im Übrigen diese Einbringungsschwierigkeiten (die Uneinbringlichkeit der Abgaben selbst ist - wie erwähnt - nicht mehr Tatbestandsmerkmal des § 7 WAO idgF). Die belangte Behörde musste zur Frage der Erschwerung der Einbringung auch nicht die Masseverwalterin, die außerdem in einem aktenkundigen Schriftsatz vom 29. April 1997 gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz die Unbestimmtheit der Befriedigungsmöglichkeiten der im Konkurs angemeldeten Abgabenforderungen bekundet hatte, als Zeugin einvernehmen.

Zum Haftungsbetrag für 1995 in Höhe von S 35. 703,-- wurde an sich bereits nachvollziehbar in der Berufungsvorentscheidung dessen Berechnung angegeben (die von der RWF-GmbH laut Aktenlage erklärten Abgabenbeträge in Höhe von S 35.622,-- für Kommunalsteuer und S 3.090,-- für Dienstgeberabgabe ergeben als Summe S 38.712,--, womit sich nach Abzug der Zahlungen von S 2.809,-- und S 200,--, sohin gesamt S. 3.009,-- der Haftungsbetrag von S 35.703,-- errechnet). Da der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz dieser Berechnung nicht mehr entgegentrat, musste die belangte Behörde darauf nicht weiter eingehen. Die Beschwerde zeigt daher auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl 416/1994.

Wien, am 20. Juli 1999

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