Normen
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 idF 1992/314;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit 1994 Botschafter in A.
Mit Antrag vom 10. Oktober 1995 brachte der Beschwerdeführer vor, seine Gattin sei während seiner Inlandsverwendung von Dezember 1990 bis August 1994 beim Wiener Stadtschulrat als Lehrerin mit Sondervertrag beschäftigt gewesen. Da er "der Rotation" unterliege, zuletzt im März 1994 ins Ausland versetzt worden sei und seine Gattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und lebe, habe sie bisher nur 26 anrechenbare Jahre an Pensionsversicherung erwerben können. Da dies eine ausschließliche Folge seiner Auslandsverwendung sei, ersuche er, ihm gemäß § 21 Abs. 3 GG 1956 einen Auslandsaufenthaltszuschuss in der Höhe der Kosten der Weiterversicherung (seiner Ehefrau bei der Pensionsversicherung), die in der Zeit von September 1994 bis Dezember 1994 aufgelaufen seien, zu bemessen. Seines Erachtens wären dabei die besonderen Lebensverhältnisse am Dienstort im Sinne des § 21 Abs. 3 Z. 4 GG 1956 zu berücksichtigen, die keine Weiterführung der Berufstätigkeit seiner Frau zuließen. Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass, selbst wenn seiner Frau eine berufliche Tätigkeit im "Empfangsstaat" möglich wäre, eine Anrechnung "auf die Pensionsversicherung" mangels eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens nicht gegeben wäre. Mit Schreiben vom 8. Mai "1995" (dem Zusammenhang nach wohl richtig: "1996"), das auf eine Erledigung der belangten Behörde vom 4. Dezember 1995 Bezug nimmt, erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag auch auf den Ersatz der in der Zeit von Jänner bis Dezember 1995 geleisteten Zahlungen. Den Eingaben waren Bestätigungen über die Höhe der geleisteten Beiträge angeschlossen.
Nach einem Schriftverkehr mit dem Beschwerdeführer einerseits und dem Bundesminister für Finanzen andererseits entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt (Wortlaut des Spruches):
"Ihr Antrag vom 10. Oktober 1995, ergänzt durch Ihre Eingabe vom 20. August 1996, auf Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 (3) GG 1956 für die Kosten der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten Ihrer im gemeinsamen Haushalt am Dienstort A. lebenden Ehefrau, (es folgt der Name), für den Zeitraum September 1994 bis Ende Dezember 1995 in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten von ÖS 57.396,80 wird mangels Rechtsanspruches abgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer stehe seit 10. März 1994 als Leiter der Österreichischen Botschaft in A. als Missionschef in Verwendung. Seine 1947 geborene Ehefrau lebe und wohne seit dem 29. Juni 1994 mit ihm im gemeinsamen Haushalt an seinem Dienst- und Wohnort. Der Beschwerdeführer sei um Ersatz der Kosten der Weiterversicherung seiner Ehefrau in der Pensionsversicherung der Angestellten eingekommen. Dieser Aufwand belaufe sich nach seinem Vorbringen unter Bedachtnahme auf die Berücksichtigung dieser Ausgaben im Rahmen der für ihn festgesetzten Einkommenssteuer auf insgesamt S 57.396,80 (es folgt die nähere Darstellung unter Hinweis auf Beilagen).
Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehefrau während seiner Inlandsverwendung von Dezember 1990 bis August 1994 beim Wiener Stadtschulrat als Lehrerin mit Sondervertrag beschäftigt gewesen sei. Wegen seiner im diplomatischen Dienst beruflich bedingten "Rotation" zwischen Inlands- und Auslandsverwendung (zwischen März 1984 bis Dezember 1990 Verwendungen in Bern und Tripolis), in der seine Ehefrau jeweils im gemeinsamen Haushalt an seinem jeweiligen Dienst- und Wohnort gelebt habe, habe diese bisher nur 26 anrechenbare Jahre an Pensionsversicherung erwerben können. Dies sei ausschließlich die Folge seiner beruflich bedingten Auslandsverwendung. Auf Grund der Gegebenheiten am Arbeitsmarkt an seinem nunmehrigen Dienstort (Arbeitslosigkeit von mehr als 20 % in jenem Staat) bestehe für die Ehefrau eines Diplomaten bzw. Missionschefs keinerlei Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden. Bei der begehrten Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses wären daher diese besonderen Lebensverhältnisse am nunmehrigen Dienstort zu berücksichtigen, weil diese keine Weiterführung der Berufstätigkeit seiner Ehefrau zuließen. Weiters habe er vorgebracht, dass selbst im Fall einer beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau am nunmehrigen Dienst- und Wohnort in Ermangelung eines entsprechenden Sozialversicherungsabkommens hiefür keine pensionsversicherungsrechtliche Anrechenbarkeit gegeben wäre.
Zum Begehren des Beschwerdeführers sei Folgendes festzustellen:
Der § 118a des Handbuches für den Österreichischen Auswärtigen
Dienst laute wie folgt:
"Angesichts des spezifischen Charakters von Dienstverwendungen bei den Vertretungsbehörden und Kulturinstituten im Ausland besteht ein besonderes dienstliches Interesse, dass die Ehepartner gemeinsam mit den Bediensteten übersiedeln und sich am Dienstort aufhalten."
Diese Bestimmung des Handbuches, der lediglich der Charakter einer internen Weisung zukomme, stelle naturgemäß nur eine Empfehlung des Dienstgebers dar. In Ermangelung eines Dienstverhältnisses zwischen dem Bund und dem jeweiligen Ehepartner eines Bediensteten bestehe somit keine Verpflichtung dieses Ehepartners, einem entsandten Bediensteten in den ausländischen Dienstort zu folgen. Die Entscheidung über den allfälligen Verbleib des Ehepartners eines solchen Bediensteten am ausländischen Dienstort oder anderswo sei daher die freie persönliche Entscheidung des Ehepartners.
Vorliegendenfalls stellten die streitgegenständlichen Kosten keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 dar, also solche Kosten, die unmittelbar durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Ausland entstanden seien, weshalb die streitgegenständlichen Zahlungen auch keinen Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 darstellten. Weiters seien diese Kosten nicht dem Beamten (gemeint: dem Beschwerdeführer), sondern seiner Ehefrau erwachsen, sodass auch aus diesem Grund die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der bezogenen Gesetzesstelle nicht erfüllt seien. Vielmehr könnten diese monatlichen Beitragszahlungen aus dem vom Beschwerdeführer seit dem Eintreffen seiner Ehefrau am ausländischen Dienstort am 29. Juni 1994 im Rahmen seiner Auslandsverwendungszulage "laut den Richtlinien für die Bemessung der Auslandsverwendungszulage zum § 21 GG 1956" bezogenen Ehegattenzuschlag und dem während des Zeitraumes der Anwesenheit seiner Ehefrau am Dienstort um 50 % erhöhten Funktionszuschlag bezahlt werden.
Da somit kein Rechtsanspruch auf einen Auslandsaufenthaltszuschuss bestehe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Kostenersatz wird nicht angesprochen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Auslandsaufenthaltszuschuss nach § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in Verbindung mit Abs. 3 leg. cit. verletzt.
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend, der Kosten umfasst, die teils vor, teils nach dem 1. Jänner 1995 entstanden sind.
§ 21 GG 1956 in der für den zunächst streitgegenständlichen Zeitraum vor dem 1. Jänner 1995 maßgebenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 314/1992 lautete (auszugsweise) wie folgt:
"Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten
§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(....)
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
- 2. auf seine Familienverhältnisse,
- 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort. Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(...)
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
(...)"
Mit Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 wurde Abs. 3 Z. 1 leg. cit. mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 neu gefasst und lautet seither:
"1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten".
Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, er habe ein (näher umschriebenes) Vorbringen erstattet und die belangte Behörde gebe dieses in der Bescheidbegründung wieder. Vorsichtshalber mache er geltend, dass die belangte Behörde hiebei nicht deutlich zum Ausdruck bringe, ob sie sein Vorbringen als den Tatsachen entsprechend ansehe. Bei entsprechenden Erhebungen hätte sich herausgestellt, dass es richtig sei. In diesem Sinne lägen Mängel der Bescheidbegründung sowie des Ermittlungsverfahrens vor und es sei der angefochtene Bescheid deshalb formell rechtswidrig.
Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, in materiell-rechtlicher Beziehung irre die belangte Behörde vor allem in der Annahme, dass es hier um einen Aufwand gehe, der nicht ihm, sondern seiner Gattin entstanden sei. Sie negiere damit implizit, dass seine Gattin ihm gegenüber einen entsprechenden Unterhaltsanspruch habe. Dieser Anspruch komme ihr jedoch zu.
Im Sinne des § 94 Abs. 2 ABGB leiste seine Gattin dadurch ihren Beitrag zur Deckung der den gemeinsamen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse, dass sie den Haushalt führe. Als Gattin eines Botschafters erbringe sie jedoch eine wesentlich darüber hinausgehende Leistung. Sie sei auf dem Gebiet der Repräsentation im weitesten Sinn an seiner Seite tätig und bewirke damit "eine erhebliche Steigerung der Qualität in diesem Zweig meiner Diplomatentätigkeit".
Es werde allerdings davon auszugehen sein, dass sie trotz des Wertes dieser ihrer Leistungen für den Dienstgeber Bund diesem gegenüber keinen Entgeltsanspruch habe. Dass jedoch diese ihre Leistungen im Rahmen seiner Verpflichtungen ihr gegenüber zu berücksichtigen seien, könne nicht zweifelhaft sein. Zivilrechtlich sei ein derartiger Fall seines Wissens noch nicht ausjudiziert worden. Das sei daraus leicht erklärlich, dass Unterhaltsprozesse auch bei aufrechter Ehe in der Regel nur geführt würden, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits zerrüttet sei - in welchem Falle dann andererseits ein Zusammenwirken der hier gegebenen Art kaum mehr stattfinde. Wenn aber nach der Judikatur auf den "Lebenszuschnitt" (im Original unter Anführungszeichen) der Ehegatten Bedacht zu nehmen sei (Hinweis auf EFSlg. 30.675) und etwa krankheitsbedingte bzw. für ärztliche Behandlung anfallende Aufwendungen zusätzlich ins Gewicht fielen (Hinweis auf EFSlg. 35.225), so ergebe sich daraus ein Maßstab, der seines Erachtens eindeutig auch den Anspruch der Ehegattin rechtfertige, dass bei Gegebenheiten der vorliegenden Art von ihrem Mann die Kosten der Weiterversicherung getragen würden.
Es bestehe hier eine Alternative (Anmerkung: gemeint allenfalls "keine"?). Entweder müsste man annehmen, dass die Ehegattin keinen Zusatzanspruch habe und daher sehen müsse, wie sie aus dem ihr sonst zustehenden Unterhalt den Beitragsaufwand für die Weiterversicherung bewältige. Anerkenne man, dass sich damit ihr Lebensstandard, die ihr für Freizeit, kulturelle Interessen, Kleidung, Körperpflege etc. verfügbaren Mittel drastisch reduzieren müssten, so könne man dies unter den gegebenen Umständen absolut nicht als angemessen und dem Gesetz entsprechend ansehen. Komme man aber zu dieser Beurteilung, so bleibe nur noch die andere Möglichkeit, dass die Ehegattin insofern einen zusätzlichen Anspruch (Unterhaltsanspruch) habe (es folgen nähere Ausführungen dahin, dass die Leistung der verfahrensgegenständlichen Beiträge notwendigerweise eine Zusatzleistung zum regulären Unterhaltsanspruch darstelle). All dies gelte freilich auch für den Fall "der umgekehrten Rollengestaltung" (die Gattin sei Diplomatin, der Gatte unterstütze sie), was jedoch nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine seltene Ausnahme darstelle, sodass in dieser Beschwerde zur Vermeidung sprachlicher Umständlichkeiten formulierungsmäßig nur auf den Regelfall abgestellt wäre.
Es entstehe somit ein Zusatzaufwand, dieser treffe den Diplomaten - hier den Beschwerdeführer als Botschafter - und dieser Zusatzaufwand sei zur Gänze und ausschließlich dienstlich bedingt. Letzteres mit der Begründung in Abrede stellen zu wollen, dass es sinngemäß Privatsache sei, wenn die Gattin Wohnsitzfolge leiste, sei aus mehreren Gründen verfehlt.
Einen davon habe die belangte Behörde selbst angegeben. Es bestehe ein besonderes dienstliches (im Original unterstrichen) Interesse an dieser Konstellation und das sei offiziell deklariert, wenn schon nicht in einer generellen Norm, so doch in einem Regelwerk von größter Bedeutung für den gegenständlichen Dienst, nämlich im Handbuch für den Österreichischen Auswärtigen Dienst. Wenn allerdings dort (wie in der Bescheidbegründung wiedergegeben) dieses Interesse dahingehend beschrieben werde, "dass die Ehepartner gemeinsam mit den Bediensteten übersiedeln und sich am Dienstort aufhalten" (Zitat im Original), so sei das eine durchsichtige Untertreibung. Am gemeinsamen Übersiedeln und Aufenthalt bestünde naturgemäß keinerlei unmittelbares dienstliches Interesse und schon gar nicht ein solches in einem "besonderen" (im Original unter Anführungszeichen) Maße. An einem solchen Verhalten des Diplomaten und seiner Gattin bestehe einzig und allein dadurch ein mittelbares dienstliches Interesse, dass die Ehegattin ihren Gatten, vor allem in repräsentativen Belangen, unterstütze und dieses Interesse sei zweifellos besonders intensiv, je höherrangig der Diplomat sei und dementsprechend von größter Bedeutung beim Botschafter.
Andererseits würde aber auch das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft und das in der Rechtsordnung zum Ausdruck gelangende allgemeine Interesse an funktionierenden Ehen geleugnet, wenn man die Wohnsitzfolge an sich bei solchen jahrelangen Auslandsdienstverwendungen als irrelevant wertete. Es ließe sich sicher auch statistisch beweisen, welch schwerwiegende negative Auswirkungen solche Trennungen auf den Bestand von Ehen hätten.
Es liege somit eine Kombination von drei wesentlichen Aspekten vor. Der erste bestehe in der grundsätzlichen Bedeutung der Wohnsitzfolge gemäß dem zuvor Gesagten. Der zweite bestehe im besonderen (im Original hervorgehoben) dienstlichen Interesse darin, dass die Ehegattin dem Botschafter vor allem bei seinen repräsentativen Aufgaben zur Seite stehe. Der dritte bestehe darin, dass seine Gattin bereits beträchtliche Zeiten in der Pensionsversicherung aufweise und als berechtigt angesehen werden müsse, für eine angemessene selbständige Absicherung ihres Lebensabends eine Weiterversicherung vorzunehmen und von ihm zusätzlich zum gewöhnlichen Unterhalt den dafür anfallenden Beitragsaufwand bezahlt zu erhalten.
Dieser Anspruch der Ehegattin könne nicht geringer bewertet werden als die Ansprüche von Kindern auf schulische Ausbildung, bezüglich welcher die Berücksichtigung des dafür durch den Auslandsaufenthalt anfallenden außerordentlichen Aufwandes im Rahmen des § 21 GG 1956 unbestritten sei. Beides diene dem Zweck der zukünftigen selbständigen Existenzsicherung (wird näher ausgeführt).
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der Beschwerdeführer strebt die Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses an. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles gilt hiefür - wie auch zur Bemessung einer Auslandsverwendungszulage (auch diesem Umstand kommt, wie noch zu zeigen wird, im Beschwerdefall Bedeutung zu) - generell folgendes:
Zunächst ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Kosten solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 (bzw. Z. 2) GG 1956 sind. Ist das zu bejahen, bedeutet das aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebt höheren Bemessung dieses Zuschusses (bzw. dieser Zulage) zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hält und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung eines solchen Zuschusses bzw. einer solchen Zulage in Frage, ob er den jeweils strittigen, von ihm getätigten Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt - sowohl beim Auslandsaufenthaltszuschuss als auch bei der Auslandsverwendungszulage - gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Gesetzesparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d.h., sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049 (das auch weitere, hier nicht unmittelbar relevante Ausführungen zum Auslandsaufenthaltszuschuss enthält), und die beiden Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114 bzw. Zl. 98/12/0424; zur früheren Rechtslage - Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 198/1969 - siehe die hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, und vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269).
Der Beschwerdeführer behauptet, es seien ihm "besondere Kosten" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 entstanden, und strebt deren Ersatz an. Ein solcher Ersatz hat, ebenso wie der Ersatz "besonderer Kosten" im Sinne des Abs. 1 Z. 2 leg. cit., gemäß Abs. 3 leg. cit., nach Billigkeit zu erfolgen.
Richtig ist sein Einwand, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar erkennen lässt, ob die belangte Behörde sein Vorbringen im Verfahren lediglich wiedergeben oder als erwiesen annehmen wollte. Darauf kommt es aber vorliegendenfalls letztlich nicht entscheidend an, wie noch zu zeigen sein wird.
Richtig ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung (die, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, vom Bundesminister für Finanzen vorgegeben wurde), die verfahrensgegenständlichen Aufwendungen seien gar nicht dem Beschwerdeführer, sondern seiner Ehefrau entstanden, bei der gegebenen Verfahrenslage auf einer verkürzten und unzutreffenden Sicht der Dinge beruhen. Zwar kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Pflicht, diese Beiträge zu entrichten, im Verhältnis zum Versicherungsträger den Versicherten trifft, demnach hier die Ehefrau des Beschwerdeführers. Nun hat aber der Beschwerdeführer behauptet, diese Beiträge mangels eines Einkommens seiner Ehefrau aus eigenen Mitteln entrichtet zu haben. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob sich aus dem familienrechtlichen Verhältnis zwischen den Eheleuten vorliegendenfalls ein Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber diesem auf Bereitstellung entsprechender Mittel zur Leistung dieser Beiträge bzw. eine korrespondierende Verpflichtung des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gegenüber ergab. Auch wenn ein solcherart rechtlich durchsetzbarer Anspruch zu verneinen sein sollte, kann nicht gesagt werden, dass das Ansinnen eines Beamten (hier des Beschwerdeführers) auf Ersatz der solcherart im Interesse seiner mittel- bzw. einkommenslosen Ehefrau getätigten Beitragsleistungen (die aber im Hinblick auf die spätere Reduzierung seiner Unterhaltspflicht infolge Pensionszahlungen des Versicherungsträgers an die Ehefrau auch in seinem Interesse liegen) von vornherein "unbillig" im Sinne des § 21 Abs. 3 GG 1956 wäre (zu diesem Aspekt der "Billigkeit" siehe obige Ausführungen).
Damit ist für den Beschwerdeführer aber noch nichts zu gewinnen. In der Sache selbst ist nämlich zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Kosten typologisch unter § 21 Abs. 1 Z. 2 (Auslandsverwendungszulage) oder Z. 3 GG 1956 (Auslandsaufenthaltszuschuss) zu subsumieren sind (fallbezogen kommen nur diese Bestimmungen in Betracht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem zuvor genannten Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, mit dem Unterschied zwischen der "Auslandsverwendungszulage" und dem "Auslandsaufenthaltszuschuss" befasst (es ging damals um die Kosten der vorübergehenden Unterbringung des damaligen Beschwerdeführers und seiner Angehörigen in einem Hotel am ausländischen Dienstort). Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, beiden Fällen sei gemeinsam, dass dem Beamten, "solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss", besondere Kosten "entstehen" bzw. "entstanden sind". Der Unterschied zwischen den Leistungen nach Z. 2 und Z. 3 bestehe zunächst darin, dass letztere eines Antrages bedürfen; sie unterschieden sich weiters durch die unterschiedliche Intensität des Zusammenhanges zum Dienst, die bei der Auslandsverwendungszulage stärker sei. (Die Leistung nach Z. 3 setzt ja auf Grund des Regelungskonzeptes der Norm ebenfalls einen dienstlich bedingten Aufenthalt im Ausland voraus.) Der Verwaltungsgerichtshof verwies in diesem Erkenntnis darauf, dass sich im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben können, kam aber in jenem Fall zur Beurteilung, dass es sich bei den (damals) streitgegenständlichen Hotelkosten typologisch um Kosten im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 handle (Auslandsaufenthaltszuschuss). Im Fall des Erkenntnisses vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0114, waren Kosten der am ausländischen Dienstort angemieteten Wohnung typologisch dem Auslandsaufenthaltszuschuss zu subsumieren, im Fall des weiteren Erkenntnisses vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424, in welchem es um eine Dienstwohnung eines Botschafters am ausländischen Dienstort ging, waren die geltend gemachten Kosten dieser Wohnung auf Grund der dort gegebenen Intensität des Zusammenhanges mit dem Dienst (eine Dienstwohnung ist gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muss) typologisch der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen.
Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, ergibt sich folgendes: Folgte man der (zuvor im Wesentlichen wiedergegebenen) Argumentation in der Beschwerde, in welcher insbesondere mehrfach betont wird, dass der Aufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers am ausländischen Dienstort (auch) in einem besonderen dienstlichen Interesse gelegen sei, weil der öffentlich-rechtliche Dienstgeber die Einbindung des Ehegatten in die dem Beschwerdeführer dienstlich obliegenden Repräsentationspflichten und damit in seine dienstlichen Aufgaben ausdrücklich wünsche, wären die geltend gemachten Kosten wegen dieser so betonten Intensität des Zusammenhanges mit dem Dienst typologisch nicht dem streitgegenständlichen Auslandsaufenthaltszuschuss, sondern der Auslandsverwendungszulage zu subsumieren; die Bemessung einer solchen Zulage ist aber nicht verfahrensgegenständlich. Ließe man hingegen jene Momente unberücksichtigt, die auf Grund der besonderen Intensität zum Dienst die Zuordnung dieser Aufwendungen zur Auslandsverwendungszulage bewirken (also das behauptete Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers an einer Einbindung des Ehegatten in die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers und damit auch an einem Aufenthalt des Ehegatten am ausländischen Dienstort), wäre für den Beschwerdeführer hieraus auch nichts zu gewinnen (dies ganz abgesehen davon, dass - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - die streitgegenständlichen Aufwendungen entweder der Auslandsverwendungszulage oder aber dem Auslandsaufenthaltszuschuss zuzuordnen, nicht aber, nach welchen Gesichtspunkten auch immer, auf beide Anspruchskategorien zu verteilen wären). Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine Überwälzung (auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber) derartiger Aufwendungen für einen Ehegatten, der dem Beamten an seinen ausländischen Dienstort gefolgt ist, ohne dass damit einem Wunsch des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers entsprochen worden wäre, und ohne dass dies in einem speziellen dienstlichen Interesse läge, der "Billigkeit" im Sinne des § 21 Abs. 3 GG 1956 entspräche, dies auch dann, wenn dieser Ehegatte am ausländischen Dienstort keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
Vor diesem Hintergrund kommt den in der Beschwerde unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaupteten Unklarheiten in der Begründung keine Relevanz zu. Vielmehr hat die belangte Behörde jedenfalls im Ergebnis das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es angebracht, noch Folgendes anzufügen: Der Umstand, dass die behaupteten Aufwendungen - ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers - typologisch der Auslandsverwendungszulage zuzuordnen wären, hat nach dem zuvor Gesagten für sich allein noch nicht dazu zu führen, dass - generell gesprochen (also ohne Bedachtnahme auf Besonderheiten dieses Falles, wie etwa auf die Verjährungsbestimmungen des GG 1956) - solche Kosten jedenfalls zu einer höheren Bemessung der Auslandsverwendungszulage zu führen hätten. Generell hat nämlich zu gelten, dass es auch durchaus der Billigkeit entsprechen mag, nur einen Teil eines zu berücksichtigenden Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung einer solchen Zulage zu berücksichtigen, was aber nach dem Gesagten nicht generell abstrakt, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund könnte auch von Bedeutung sein, dass zwar - folgte man den Behauptungen des Beschwerdeführers - ein besonderes Interesse des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers an der Einbindung des Ehegatten in die dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers (und damit an einem Aufenthalt dieses Ehegatten am ausländischen Dienstort) bestehen mag, aber andererseits die streitgegenständlichen Aufwendungen ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, dem Ehegatten (und, wie zuvor gesagt, mittelbar auch dem Beschwerdeführer selbst) einen nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzen zu verschaffen (Pensionsanspruch). Überdies ist der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht unbeachtlich, dass ohnedies unter dem Titel der Auslandsverwendungszulage an den Beschwerdeführer (höhere) Leistungen deshalb erbracht werden, weil sich seine Ehefrau am ausländischen Dienstort aufhält (sodass der behauptete Aufwand hieraus getätigt werden könne), wenngleich dies andererseits in einem gewissen Widerspruch zur weiteren Argumentation der belangten Behörde steht, dass auf solche Aufwendungen gar nicht Bedacht zu nehmen sei.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die obsiegende belangte Behörde einen Kostenersatz nicht begehrt hat.
Wien, am 26. Mai 1999
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