VwGH 97/11/0283

VwGH97/11/02839.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des J in V, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz,

Kaiserfeldgasse 23/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. August 1997, Zl. 11-39 Ri 7-97, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides vom 10. März 1997) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe, wobei eine in diese Zeit fallende Haftzeit nicht einzurechnen sei.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme beruht offenbar auf der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967. Grund für diese Annahme war die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. November 1996 wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Danach hat der Beschwerdeführer das genannte Verbrechen durch Einfuhr bzw. versuchte Einfuhr von Suchtgiften in einer großen Menge nach Österreich - Ende Mai 1996 ca. 50 g Heroin und am 30. Oktober 1996 30 g Heroin - begangen. Die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG erfolgte, weil er zwischen Sommer 1995 und Oktober 1996 in insgesamt 14 Fällen Suchtgifte gekauft, weiterverkauft bzw. selbst konsumiert hatte.

Der Beschwerdeführer führt gegen die Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit ins Treffen, daß er sich einer Drogentherapie unterzogen und diese im vorgesehenen Ausmaß positiv abgeschlossen habe. Im Hinblick darauf habe das Strafgericht den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und werde von einer Ärztin laut einem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben die "Wiedererlangung des Führerscheins" befürwortet. Die belangte Behörde habe die Verkehrszuverlässigkeit nicht hinreichend geprüft, etwa durch Einholung von medizinischen Gutachten.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Hinweis auf den erfolgreichen Abschluß einer Drogentherapie geht an der Tatsache vorbei, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers nicht etwa wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Drogensucht), sondern wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erfolgt ist. Für die Entziehung der Lenkerberechtigung war offenbar die wiederholte Einfuhr von Suchtgift, die mir der erfolgreichen Therapie nur entfernt zu tun hat, maßgebend. Die Erteilungsvoraussetzung der Verkehrszuverlässigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer ärztlichen Begutachtung nicht zugänglich (vgl. das Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0129, mwN), weshalb auch der behauptete Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Auch daß das Strafgericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer absolvierte Drogentherapie den Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben hat, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person durch die Verkehrsbehörde sind andere Gesichtspunkte maßgebend als für die Entscheidung des Strafgerichtes über den Aufschub einer Strafe.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. Februar 1999

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