VwGH 97/09/0313

VwGH97/09/03136.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des L in Wartberg, vertreten durch Dr. Karl Krawagna, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, Hauptplatz 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. März 1997, Zl. UVS-07/01/27/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber während näher bezeichneter Tatzeiten auf einer Baustelle in Eisenerz sieben Ausländer (jeweils jugoslawische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als Hilfsarbeiter beschäftigt habe. Wegen dieser als (sieben) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer in teilweiser Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe in vier Fällen die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten Geldstrafen auf jeweils S 20.000,-- (die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils sieben Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf insgesamt S 15.500,-- herabgesetzt sowie in drei Fällen die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten Geldstrafen von jeweils S 25.000,-- (drei Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 10 Tage) bestätigt und hinsichtlich der bestätigten Geldstrafen einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von S 15.000,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 23. Jänner 1998 eine Äußerung und Urkundenvorlage erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen als erwiesen festgestellt, daß die sieben Ausländer auf der Baustelle in Eisenerz Fassadenarbeiten durchgeführt hätten und die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft auf dieser Baustelle mit der Herstellung einer Vollwärmeschutzfassade beauftragt gewesen sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, der Auftrag sei an eine Firma Tommybau als Subunternehmer weitergegeben worden, beurteilte die belangte Behörde aus den im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Erwägungen als nicht erwiesen. Es sei als erwiesen anzusehen, daß die Ausländer zumindest in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis von der vom Beschwerdeführer vertreten Gesellschaft als Arbeitgeber im Sinn des AuslBG verwendet worden seien. Daß für die Ausländer keine arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen bestanden haben, sei unbestritten. Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen sei somit erwiesen.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Nach den Beschwerdeausführungen hätte die belangte Behörde aus den näher dargelegten Gründen seiner Verantwortung, er habe den Auftrag zur Durchführung von Fassadenbeschichtungsarbeiten an einen Subunternehmer weitergegeben, Glauben schenken müssen. Hätte die belangte Behörde seine Einvernahme in der mündlichen Verhandlung durchgeführt, wäre es ihm möglich gewesen "entsprechende Beweisanbote zu erstellen, bzw. durch seine Aussage eine entsprechende Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen". Mit seiner Urkundenvorlage vom 23. Jänner 1998 legte der Beschwerdeführer die "Original-Rechnung der Firma Tommybau vom 7.9.1992 betreffend die Fassade Eisenerz" vor.

Die gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Beschwerdeausführungen sind - auch wenn man von den Behauptungen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Rechnung vom 7. September 1992 ausgeht - schon nach ihrem Inhalt nicht geeignet, das von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Tatbestandselement bewilligungspflichtiger Beschäftigungen nach dem AuslBG zu entkräften. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Verantwortung, daß das von ihm ins Treffen geführte Vertragsverhältnis mit dem "Subunternehmer" über die Erbringung von Fassadenarbeiten (durch die als Hilfsarbeiter verwendeten Ausländer) nichts daran zu ändern vermag, daß dann nach seiner Verantwortung eine nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinn von § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG und nicht ein Werkvertragsverhältnis vorgelegen wäre, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, schon mangels Unterscheidbarkeit von im Betrieb des Beschwerdeführers hergestellten Bauleistungen kein selbständiges Werk darstellen können. Daß die angeblich eingesetzte "Subunternehmerin" auf der Baustelle in Eisenerz ein selbständiges Werk hergestellt habe, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet (nach dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Originalrechnung" hat dieser angeblich verwendete Subunternehmer nur Arbeitsleistungen verrechnet und demnach nur Arbeitskräfte überlassen). Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war entscheidend, daß die Ausländer von der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft als Arbeitgeber - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte - verwendet wurden (§ 2 Abs. 2 lit. a bis e AuslBG), ist doch zufolge § 2 Abs. 2 und 3 AuslBG auch der als Arbeitgeber anzusehen, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1997, Zl. 95/09/0250, und vom 13. Februar 1997, Zl. 95/09/0155).

Ist somit selbst unter Zugrundelegung seines (schon im Berufungsverfahren erstatteten und in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wiederholten) Vorbringens von (nach dem AuslBG) bewilligungspflichtigen Beschäftigungen (in Form von Arbeitskräfteüberlassung) auszugehen bzw. der objektive Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen, dann fehlt es den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften - ungeachtet der Frage, ob die behaupteten Verfahrensmängel überhaupt vorliegen - jedenfalls an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte gelangen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. Mai 1999

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