VwGH 97/09/0239

VwGH97/09/023927.10.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger, über die Beschwerde des J B in A, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, Franz-Fischer-Straße 16, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres (Senat 48) vom 20. Juni 1997, Zl. 2/94-DK 48, betreffend Einleitung und Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach dem BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, soweit mit ihm unter Spruchpunkt 1. ergänzend zum Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20. Jänner 1994 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war im Tatzeitraum als stellvertretender Kommandant des Gendarmeriepostens Höchst tätig.

Mit Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 Beamten - Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 leg. cit. bis zum Abschluss des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Dienstbehörde vom 10. Jänner 1994 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 und mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 1994 gemäß § 112 Abs. 3 leg. cit. vom Dienst suspendiert.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1994 wurde die über den Beschwerdeführer verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Mit Verhandlungsbeschluss vom 25. August 1994 verfügte die belangte Behörde das gegen den Beschwerdeführer (mit Bescheid vom 20. Jänner 1994) eingeleitet und unterbrochen gewesene Disziplinarverfahren fortzuführen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sie verfügte ferner, dass der in der Sachverhaltsdarstellung des Einleitungsbeschlusses vom 20. Jänner 1994 unter Punkt 2. dargestellte Sachverhalt gemäß § 118 Abs. 1 Z. 2 erster Satz BDG 1979 ausgeschieden werde und nicht mehr Gegenstand der Verhandlung sei; die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder und der Termin der mündlichen Verhandlung wurden auf Seite sechs dieses Verhandlungsbeschlusses angegeben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (am 26. Juni 1997 erlassenen) Bescheid vom 20. Juni 1997 hat die belangte Behörde einen Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss mit folgendem Spruch gefasst:

"1. ergänzend zum Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20.1.1994 gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten;

2. diese Verfahren gemäß § 114 Abs. 1 BDG 1979 zu unterbrechen und nach rechtskräftigem Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 fortzusetzen;

3. dieses Verfahren gemeinsam mit dem gemäß Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom 20.1.1994, RegZl 2/94-DK 48, und Verhandlungsbeschluss vom 25.8.1994, RegZl 2/94-DK 48, anhängigen Disziplinarverfahren durchzuführen."

Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält folgende Anschuldigungen:

"Abteilungsinspektor J B, im Tatzeitraum stellvertretender Kommandant des Gendarmeriepostens Höchst, ist verdächtig, vom 1988 bis etwa Weihnachten 1992 in dem als Bordell bekannten "Parkcafe" im Fußach verkehrt zu haben. In diesem Zeitraum habe er dort in unregelmäßigen Abständen mit mehreren namentlichen bekannten Prostituierten gegen Entgelt Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Obwohl es zu den jedem Gendarmeriebeamten des GP Höchst bekannten Dienstpflichten gehörte, Kontrollen nach dem Vorarlberger Sittenpolizeigesetz, dem Meldegesetz, der Gewerbeordnung (Sperrstunde) und den §§ 214 bis 217 StGB im "Parkcafe" vorzunehmen und darüber hinaus dazu konkrete Aufträge und Befehle der Bezirkshauptmannschaft Bregenz bzw. des Bezirksgendarmeriekommandos (BGK) Bregenz und des Kommandanten des GP Höchst sowie der Kriminalabteilung des LGK vorlagen, nämlich

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