Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber des Einzelunternehmens "Firma J" mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß dieser Arbeitgeber am 1. Dezember 1994 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Laxenburg vier namentlich genannte polnische Staatsangehörige ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung mit Maurerarbeiten beschäftigt habe. Wegen dieser als (vier) Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) qualifizierten Taten wurden über den Beschwerdeführer (nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG) in Stattgebung seiner Berufung gegen die Strafhöhe die von der Strafbehörde erster Instanz festgesetzten vier Geldstrafen auf jeweils S 40.000,-- (die vier Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils fünf Tage) und der erstinstanzliche Kostenbeitrag auf S 16.000,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, nicht der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG schuldig erkannt und dafür bestraft zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als erwiesen festgestellt, daß der Beschwerdeführer als Inhaber des Einzelunternehmens "P J" die vier namentlich genannten Ausländer, die anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsamtes Mödling am 1. Dezember 1994 an einer näher bezeichneten Baustelle in Laxenburg bei Maurerarbeiten angetroffen worden seien, ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe mit der "Firma P" einen Werkvertrag geschlossen und die Arbeiter dieses Unternehmens seien in Ausführung eines Werkvertrages tätig geworden, könne nicht gefolgt werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die "Firma P" sei als Subunternehmer an der Baustelle tätig geworden, sei nicht erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt die Würdigung der von ihm beantragten bzw. beigebrachten Beweismittel durch die belangte Behörde als "Nicht- und/oder Scheinbegründung". Die Beschwerdeausführungen lassen sich im wesentlichen dahingehend zusammenfassen, daß der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach kein Werkvertrag zwischen ihm und "P" bestanden habe, für unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar und auf einer Scheinbegründung beruhend erachtet.
Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.
Mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei, die Aussage der Zeugin Trock und die vom Beschwerdeführer beigebrachten Rechnungen bzw. Urkunden wird die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht entkräftet, ist diesen Beweisen doch im Ergebnis zu entnehmen, daß dem Einzelunternehmen des Beschwerdeführers von der "Firma P" zur Durchführung von Bauarbeiten laufend Arbeitskräfte überlassen wurden. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Werkverträgen bzw. die Herstellung konkreter Werke sind diesen Beweisergebnissen nicht entnehmbar. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung durch die belangte Behörde unter anderem auch selbst ausgesagt, daß an der kontrollierten Baustelle Innenverputzarbeiten für eine Firma Moser auszuführen waren. Demnach hat aber der Beschwerdeführer auch selbst kein konkretes Werk nennen können, daß an der (im Tatzeitpunkt) kontrollierten Baustelle hergestellt werden sollte. Welches konkrete Werk die "Firma P" an der kontrollierten Baustelle herstellen hätte sollen, vermag auch die Beschwerde nicht darzulegen.
Auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen ist somit nicht zu erkennen, inwieweit die in der Beschwerde ins Treffen geführten Beweisergebnisse geeignet sein sollten, die nachvollziehbar begründete und auf die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig zu erweisen. Daß der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, zeigt jedenfalls noch keine relevanten, vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Mängel der Beweiswürdigung auf (vgl. in dieser Hinsicht etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 96/09/0075, und die darin angegebene Vorjudikatur).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 10. Februar 1999
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