Normen
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz - dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 2. Juni bis 13. Juli 1997 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG versagt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei dem Beschwerdeführer - im Bezug der Notstandshilfe stehend - von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am 28. Mai 1997 eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter zu einer näher bezeichneten Firma in Traun mit einer Entlohnung nach Vereinbarung und möglichem Arbeitsantritt am 2. Juni 1997 zugewiesen worden.
An diesem Tag habe dieses Unternehmen dem Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt würde und im Anhang dazu ein Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers übermittelt. In diesem Bewerbungsschreiben habe der Beschwerdeführer folgendes ausgeführt:
"Das Arbeitsmarktservice Linz hat mir eine von Ihnen angebotene offene Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, mich bei Ihnen um diese Stellung persönlich zu bewerben, da ich im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 aufgrund meines geringfügigen selbständigen Erwerbseinkommens derzeit noch als arbeitslos gelte.
In diesem Zusammenhang muß ich Sie informieren, daß ich mich vor ca. 1 Jahr als geschäftsführender Gesellschafter mit einer GesmbH selbständig gemacht habe.
Eckdaten zur Bewerbung:
* promovierter Jurist mit mehreren Semestern BWL;
* diverse Weiterbildungskurse, -seminare, wie Buchhaltung,
EDV, etc.;
* in meiner letzten unselbständigen Erwerbstätigkeit (5,5 Jahre) war ich kaufmännischer Projektentwickler und Finanzberater bei einem größeren Tochterunternehmen in einer österreichischen Bank;
* derzeit geschäftsführender Gesellschafter einer Handels- und Immobiliengesellschaft;
* österreichischer Staatsbürger, Alter: 42 Jahre;
Wenn Sie der Meinung sind, daß eine Bewerbung bei Ihnen sinnvoll und zielführend ist, komme ich gerne dem Ersuchen des Arbeitsmarktservice Linz zum Vorstellungsgespräch nach. Ich werde Sie diesbezüglich heute noch anrufen. Gleichzeitig wollen Sie mir die Dienstzeiten und das Monatsgehalt der ausgeschriebenen Stelle bekanntgeben.
Unter einem darf ich dieser Bewerbung das mir vom Arbeitsamt Linz übersandte, aber Ihnen zugedachte Schreiben zu Ihrer gefälligen Verwendung beifügen."
In einem Begleitschreiben des Unternehmens über die Gründe der Nichteinstellung habe es geheißen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Schreibens "sicher nicht aufgenommen" werde. Das Unternehmen könne solche Leute nicht nehmen, die glauben, sie seien für die Arbeit zu qualifiziert. Da der Beschwerdeführer immer wieder betone, dass er Jurist sei, so scheine er an der angebotenen Arbeit nicht interessiert zu sein.
Nach Wiedergabe einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers und des weiteren Verwaltungsgeschehens sowie der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung sowie einer weiteren - ausführlichen - Stellungnahme des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/08/0414).
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, in Fortführung seiner seit dem Erkenntnis vom 23. Februar 1984, Slg. Nr. 11.337/A, ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, sind die genannten Bestimmungen Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrundeliegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h., bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein.
Um sich in Bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (zum zuletzt erwähnten Gesichtspunkt vgl. neben dem Erkenntnis vom 24. November 1992, Zl. 92/08/0132, schon das Erkenntnis vom 12. Mai 1992, Zl. 92/08/0051).
Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermines, Nichtantritt der Arbeit), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zutage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Ein Verhalten, wie das zuletzt erwähnte, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen; der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Behörde aus folgenden Gründen:
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darzutun versucht, dass ihm die Beschäftigung als Hilfsarbeiter gar nicht hätte erst vermittelt werden dürfen, weil dies seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht entspreche, (es handle es sich um eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter für Gebäudereinigung, weshalb der Beschwerdeführer etwa als Fensterputzer infolge Fehlens der Schwindelfreiheit nicht beschäftigt werden könne), ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er im Verwaltungsverfahren kein Vorbringen erstattet hat, aus dem die belangte Behörde auf eine fehlende Eignung des Beschwerdeführers für die in Aussicht genommene Stellung als Hilfsarbeiter in einem Reinigungsunternehmen hätte schließen müssen. Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde behauptet, nicht schwindelfrei zu sein, verstößt dieses Vorbringen gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot. Anders als etwa für die Tätigkeit eines Bauhilfsarbeiters sind auch für Reinigungsarbeiten im allgemeinen weder besondere praktische Erfahrungen, noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten, die von einem ausgebildeten Juristen nicht erwartet werden dürften. Die "Überqualifikation" ist für sich allein genommen kein Zuweisungshindernis, solange nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen.
So ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Zuweisung einer Beschäftigung als Reinigungskraft unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 AlVG nicht zumutbar gewesen sein sollte: Die eigene, mit einem Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze verrichtete Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter eines eigenen Unternehmens kommt dafür von vornherein nicht in Betracht. Behauptungen darüber, dass der Beschwerdeführer alsbald in seinem Beruf als Jurist eine Beschäftigung werde finden können, wurden weder aufgestellt, noch sind Umstände, die in diese Richtung deuten, aktenkundig.
Auch sonst sind keine Umstände erkennbar, die den Beschwerdeführer als zur Verrichtung von Reinigungsarbeiten ungeeignet erscheinen ließen. Die in Aussicht genommene Tätigkeit war daher in Ansehung des Beschwerdeführers zuweisungstauglich.
Ebensowenig erfolgreich kann die Rüge des Beschwerdeführers sein, dass der Entzug der Notstandshilfe nicht schon ab 2. Juni 1997 hätte erfolgen dürfen, weil über die Aufnahme des Beschwerdeführers erst am 3. Juni 1997 hätte entschieden werden können. Demgegenüber stellt § 10 Abs. 1 AlVG nicht auf den Zeitraum ab, während dessen die in Aussicht genommene Tätigkeit hätte verrichtet werden sollen. Die belangte Behörde durfte daher den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe bereits mit 2. Juni 1997 aussprechen.
Eine unzulässige und daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung enthält die Beschwerde auch insoweit, als sie behauptet, dass die in Aussicht genommene Beschäftigung des Beschwerdeführers nicht angemessen entlohnt worden wäre, zumal der Anspruch des Beschwerdeführers auf den in der Zuweisung verheißenen, kollektivvertraglich festgelegten Lohn unabdingbar gewesen wäre und nach der Aktenlage nichts darauf hindeutet, dass der in Aussicht genommene Dienstgeber zum Ausdruck gebracht hätte, rechtswidrigerweise den Kollektivvertragslohn nicht zahlen zu wollen.
Verfehlt ist letztlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte nicht klargestellt, ob sich der Beschwerdeführer bei einer "Niedermayr GesmbH" oder bei einer "Einzelfirma Niedermayr" bewerben hätte sollen bzw. von welcher dieser Firmen er wegen Vereitelung nicht genommen worden wäre, zumal nach der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, um welches Unternehmen es sich handelte und nichts darauf hindeutet, dass es zwei Unternehmen dieses Namens gäbe, hinsichtlich derer die vom Beschwerdeführer gewünschte Unterscheidung hätte zur Vermeidung von Verwechslungen getroffen werden sollen oder müssen.
Im Rahmen seiner Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer ferner, die belangte Behörde hätte "Herrn Niedermayr" zeugenschaftlich einvernehmen müssen und sich nicht mit Informationen einer Mitarbeiterin, die mit Personalagenden nicht betraut gewesen sei, begnügen dürfen. Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:
Der Beschwerdeführer hat ungeachtet seiner Verpflichtung, sich um die zugewiesene Stelle eines Hilfsarbeiters bei einer Reinigungsfirma auf eine solche Art zu bewerben, welche einen potentiellen Arbeitgeber nicht von vornherein von der Einstellung abhält, durch sein oben wiedergegebenes Bewerbungsschreiben nicht nur überflüssigerweise seine - für die zugewiesene Tätigkeit nicht förderliche - akademische Bildung in den Mittelpunkt gerückt, sondern überdies durch den - ebenfalls überflüssigen - Hinweis auf seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GesmbH, mit der weiteren Bemerkung, dass er aufgrund seines Einkommens aus dieser Tätigkeit "noch" als arbeitslos gelte, den Eindruck erweckt, keine Dauerstellung als Hilfsarbeiter in einem Reinigungsunternehmen anzustreben. Mit dem Satz "Wenn sie der Meinung sind, dass eine Bewerbung bei Ihnen sinnvoll und zielführend ist", hat der Beschwerdeführer ferner seine eigene Skepsis daran unverhüllt zum Ausdruck gebracht.
Diese für ein Bewerbungsschreiben um eine Hilfsarbeiterstelle in einem Reinigungsunternehmen provozierenden Ausführungen mussten beim Arbeitgeber den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer an der Aufnahme der Tätigkeit eines Hilfsarbeiter in einem Reinigungsunternehmen entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht auf Dauer interessiert ist, sondern dass sein Interesse im Wesentlichen seiner im Aufbau begriffenen selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Ges.m.b.H. gelten wird.
Schon dadurch, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, an einer Einstellung, zumindest aber an einer Dauerstellung nicht interessiert zu sein, hat er im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/08/0147, vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0070, vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0233, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/08/0129, jeweils mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Bei dieser Sachlage vermochte die - unterbliebene - Einvernahme des Zeugen Niedermayr aus dem Blickwinkel des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung zur Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes deshalb nichts beizutragen, da das vom Beschwerdeführer in seiner Berufung genannte Beweisthema ein Verhalten des Genannten hätte sein sollen, welches bereits in Kenntnis des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers gesetzt wurde und daher bereits die Reaktion des Genannten auf dieses Bewerbungsschreiben beinhaltet. Auch wenn man es mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers für erwiesen hielte, daß sich der genannte Zeuge am Telephon dahin geäußert habe, er suche keinen erfahrenen Juristen, sondern einen erfahrenen manuell arbeitenden Arbeiter, was er vom Beschwerdeführer nicht erwarten könne und er sei verwundert, daß das AMS ihm einen Juristen als Arbeiter vermitteln wolle, hätte dies an der grundsätzlichen Eignung des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers, eine solche Reaktion und damit die Nichteinstellung des Beschwerdeführers hervorzurufen, nichts geändert. Ob diese Reaktion auch ohne das Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers so ausgefallen wäre, ist als bloß hypothetischer Kausalverlauf nicht zu prüfen. Dass das Unternehmen einen Arbeitslosen, der sich an der Aufnahme einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter ernsthaft interessiert gezeigt hätte, nur deshalb und prinzipiell nicht aufgenommen hätte, weil dieser in seinem früheren Berufsleben Jurist gewesen sei, ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und auch aus der wiedergegebenen Äußerung des Zeugen nicht zu entnehmen. Nur dann könnte aber davon die Rede sein, dass die in Aussicht genommene Stelle - gemessen am Anforderungsprofil des potentiellen Arbeitgebers - für den Beschwerdeführer unter Umständen nicht zuweisungstauglich gewesen wäre und die Unterlassung der Durchführung der Einvernahme des Zeugen von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens hätte sein können.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Februar 1999
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