VwGH 97/08/0059

VwGH97/08/00594.5.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. Ursula Oys, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Brucknerstraße 4/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1996, Zl. GS5-F-38.634/12-96, betreffend Kostenersatz gemäß § 42 Niederösterreichisches Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §143 Abs1;
ABGB §143;
AVG §38;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;
ABGB §143 Abs1;
ABGB §143;
AVG §38;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin erhält seit dem 8. Jänner 1991 Sozialhilfeleistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfegesetz (im Folgenden NÖ SHG) durch Übernahme der Verpflegungskosten der Pflegeabteilung eines Landespensionistenheims. Die Verpflegungskosten betrugen zuletzt (ab Jänner 1996) monatlich S 32.093,50 inclusive Taschengeld.

Von der Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen erhält die Mutter der Beschwerdeführerin an Pension und Ausgleichszulage ab Jänner 1996 insgesamt S 21.394,80, darin enthalten ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von S 13.782,80 (OZ 313 des Anstaltsaktes).

Die am 16. November 1949 geborene Beschwerdeführerin hat weitere (Halb)Geschwister, und zwar die am 20. Jänner 1940 geborene R, den am 24. April 1941 geborenen E, die am 16. April 1942 geborene S und die am 7. Februar 1946 geborene C.

Mit Bescheid vom 11. Juli 1994 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Tulln die Beschwerdeführerin gemäß § 42 NÖ SHG zu einem monatlichen Kostenersatz von S 3.582,-- ab dem 1. August 1994, der bis jeweils 5. eines jeden Monats zu bezahlen sei. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einen Kostenersatz für die ihrer Mutter gewährte Sozialhilfe leisten müsse. Dieser Kostenersatz betrage 18 % der Bemessungsgrundlage von S 19.900,--. Dabei sei die Sorgepflicht der Beschwerdeführerin für eine Person berücksichtigt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die mit 26. Juli 1994 datierte Berufung, in der sie sich gegen die Verpflichtung zum Kostenersatz wandte. Ihr sei widerrechtlich die Einsichtnahme in Aktenteile verweigert worden. Die Kenntnis des gesamten Akteninhaltes, insbesondere der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Geschwister sei für die Wahrung ihrer Rechte unentbehrlich. Es widerspreche grundlegenden Verfahrensbestimmungen, wenn die Behörde ihre Entscheidung auf Aktenteile stütze, die der betroffenen Partei nicht zugänglich seien. Der mangelhaft begründete Bescheid sei weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Das Einkommen und das Vermögen ihrer Geschwister seien nicht festgestellt worden.

Der Kostenersatz sei in Anbetracht des früheren Verhaltens ihrer Mutter sittlich nicht gerechtfertigt. Zu den näher ausgeführten Gründen werde die Vernehmung der Zeugen M (Tochter der Beschwerdeführerin), C sowie ihre eigene Einvernahme beantragt.

Der Kostenersatz sei auch der Höhe nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin für ihre schwerkranke Tochter sorgen müsse und auch selbst auf Grund ihrer schwer beeinträchtigten Gesundheit hohe Ausgaben zu übernehmen habe. Sie habe (näher aufgeschlüsselte) monatliche Lebenshaltungskosten von S 10.538,42 zu tragen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge und setzte den ab dem 1. August 1994 zu leistenden Kostenersatz auf monatlich S 2.190,-- herab. Sie legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde:

Krankheitsbedingte Mehraufwendungen für die am 2. Dezember 1969 geborene Tochter der Beschwerdeführerin könnten in Ermangelung entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden, jedoch werde dem Vorbringen aus Billigkeitsgründen Rechnung getragen. Auch die Miete werde mit einem monatlichen Betrag von S 1.680,-- als absetzbare Sonderbelastung berücksichtigt, sodass sich in Anbetracht des monatlichen Einkommens der Beschwerdeführerin von S 21.606,-- netto eine Bemessungsgrundlage von S 19. 626,-- netto ergebe. Unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für die Mutter der Beschwerdeführerin und deren Tochter seien 11 % dieses Betrages, sohin monatlich S 2.190,-- als Kostenersatz zu leisten.

Die täglichen Verpflegungskosten im Landespflegeheim T für die Mutter der Beschwerdeführerin hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (11. Juli 1994) S 916,-- betragen, also S 28.554,-- monatlich inklusive Taschengeld. Ab Mai 1995 betrügen die Verpflegungskosten monatlich S 31.560,-- und ab Jänner 1996 S 32.093,50 (jeweils inklusive Taschengeld). Das Einkommen der Mutter der Beschwerdeführerin betrage monatlich S 23.784,90 netto, sodass (ab August 1994 mindestens) ein monatlicher Betrag von S 4.769,10 an Verpflegungskosten nicht abgedeckt werden könne (und daher als Sozialhilfe geleistet werde). Diese könnten den unterhaltspflichtigen Angehörigen der Mutter der Beschwerdeführerin anteilsmäßig zum Ersatz vorgeschrieben werden. Dazu führt die belangte Behörde aus:

"Frau C kann auf Grund ihres Einkommens zu keinem Kostenersatz herangezogen werden.

Frau S kann auf Grund ihres Einkommens ebenfalls keinen laufenden Kostenersatz leisten. Sie hat aber bereits einen Gesamtbetrag von S 117.807,80 (Verkaufserlös des Hauses) als Kostenersatz geleistet.

Herr E erbringt eine laufende

Kostenersatzleistung.

...

Auf Grund der geleisteten Einzahlungen für den Aufenthalt Ihrer Mutter im NÖ Landespflegeheim M bzw. T wurde der Erlös aus dem Hausverkauf bis auf einen verbleibenden Betrag für Begräbniskosten aufgebraucht."

Der Vorwurf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin diese im Alter von 16 Jahren aus dem Haus gewiesen hätte, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe die elterliche Wohnung freiwillig verlassen. Die belangte Behörde sehe keinen Anlass, die Ausführungen der Geschwister der Beschwerdeführerin anzuzweifeln. Die Vernehmung der zu diesem Thema beantragten Zeugen und der Beschwerdeführerin als Partei ist unterblieben.

Die Verweigerung der Akteneinsicht in jene Aktenteile, die das Einkommen, die Vermögensverhältnisse und die monatlichen Belastungen der Geschwister der Beschwerdeführerin betrafen, begründete die belangte Behörde damit, dass durch eine Akteneinsicht die berechtigten Interessen der Geschwister geschädigt würden (§ 17 Abs. 3 AVG). Auch der Anspruch auf Geheimhaltung nach dem § 1 Datenschutzgesetz würde dem Recht auf Akteneinsicht entgegenstehen. Darüber hinaus seien die jeweiligen Einkommensverhältnisse nur Bestandteil des betreffenden Kostenersatzaktes. Schon aus diesem Grund könnten Parteien eines anderen Kostenersatzverfahrens nicht in diesen Einsicht nehmen. Zu der Mutmaßung der Beschwerdeführerin bezüglich des tatsächlichen Nettoeinkommens ihres Bruders könne nur festgestellt werden, dass dieser im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zur Leistung eines Kostenersatzes verpflichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verweigerung der Akteneinsicht, gegen das Unterbleiben der Einvernahmen der Zeugen C und M sowie der Vernehmung der Beschwerdeführerin als Partei zum Thema der sittlichen Rechtfertigung des Kostenersatzes sowie dagegen, dass ihr

schlechter Gesundheitszustand bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt worden sei. Die zu bezahlende Kreditrate von S 2.752,-- für die Operation ihrer Tochter hätte als weitere absetzbare Sonderbelastung berücksichtigt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, welcher Teil der für ihre Mutter aufgewendeten Sozialhilfe durch Bezahlung des aus dem Erlös des Verkaufs des Hauses der Mutter der Beschwerdeführerin stammenden Betrages von S 117.807,80 abgedeckt worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 42 Abs. 1 NÖ SHG haben Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.

1.1. Zur Frage, ob die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Kostenersatz im Sinne des § 42 Abs. 2 NÖ SHG sittlich gerechtfertigt ist (die Wendung "sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat" in § 143 Abs. 1 ABGB ist davon umfasst: Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S 527, Pkt. IV 2.3.1.2.), hat die Beschwerdeführerin nähere Ausführungen gemacht. Träfen diese Behauptungen der Beschwerdeführerin zu, so wären sie grundsätzlich geeignet, den Ausschlusstatbestand der mangelnden sittlichen Rechtfertigung der Kostenersatzverpflichtung gemäß § 42 Abs. 2 NÖ SHG zu verwirklichen.

Die belangte Behörde kann die Unterlassung der dazu beantragten Beweisaufnahmen nicht mit dem Argument rechtfertigen, die bisher aufgenommenen Beweise würden dieses Vorbringen nicht bestätigen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu prüfen, ob dieser Einwand der Beschwerdeführerin rechtlich begründet ist.

1.2. Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist das Gesetz auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0224, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 3. Mai 1988, Zl. 87/11/0259, sowie das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 93/08/0199, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/11/0127, und vom 20. Februar 1987, Zl. 86/11/0058).

Der § 143 ABGB lautet:

"§ 143. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht im Stande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet."

Die Frage des bürgerlich rechtlichen Unterhaltsanspruchs der Sozialhilfeempfängerin ist von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu lösen, wobei im Hinblick auf das Vorhandensein mehrerer unterhaltsverpflichteter Kinder zunächst für jedes einzelne von ihnen der nach dem § 143 ABGB rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und sodann der Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Kinder aufzuteilen ist.

Erste Anspruchsvoraussetzung (vgl. zum Folgenden Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 und 3 zu § 143 und Rz 2 bis 5 zu § 140 ABGB) ist daher das Nicht-Imstande-Sein des Vorfahren zur Selbsterhaltung. Neben dem altersentsprechenden Regelbedarf (Nahrung, Kleidung, Wohnung) ist auch ein existenznotwendiger Pflegebedarf als Sonderbedarf des Vorfahren zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Mutter der Beschwerdeführerin hängt daher im vorliegenden Fall grundsätzlich vom Nicht-Imstande-Sein zur Abdeckung der Pflegekosten ab (Schwimann, ABGB2, Rz 1 zu § 143 ABGB).

Der Unterhaltsanspruch der Mutter der Beschwerdeführerin richtet sich darüber hinaus nach den sich aus Beruf, Bildung und Vermögen ergebenden Lebensverhältnissen der verpflichteten Nachkommen, die in erster Linie in deren Nettoeinkommen ihren Ausdruck finden. Bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage wird unter Berücksichtigung des § 143 Abs. 3 ABGB die dazu ergangene Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte zu berücksichtigen sein (Dittrich/Tades, ABGB34 E 56.ff zu § 140 ABGB; Schwimann, ABGB2, Rz 46ff zu § 140 ABGB).

Die zu deckenden Bedürfnisse der Vorfahren müssen nach § 143 Abs. 1 ABGB ("unter Berücksichtigung") den Lebensverhältnissen der Nachkommen angemessen sein. Die Rechtsprechung zieht bei der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit im Sinne des § 140 Abs. 1 ABGB Hundertsätze des Einkommens des Nachkommen heran (vgl. hiezu die für die Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber ihren Eltern herausgebildeten, insoweit aber auch für vergleichbare Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder heranziehbaren Prozentsätze, zusammengefasst in Dittrich/Tades, ABGB34 E 269ff zu § 140 ABGB). Die "Belastbarkeitsgrenze" des unterhaltspflichtigen Nachkommen bildet jedoch (anders als bei Unterhaltsansprüchen von Kindern gegenüber Eltern) die Aufrechterhaltung seines eigenen angemessenen Unterhalts (§ 143 Abs. 3 ABGB).

Es besteht keine Solidarschuld der Kinder. Die Beschwerdeführerin kann daher wie jedes unterhaltsverpflichtete Kind vorbringen, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden.

2. Im Hinblick auf die bereits zitierte Bestimmung des § 143 Abs. 2 ABGB bedarf es der Feststellungen, wie viel jedes Kind der Mutter der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum verdiente. Die belangte Behörde hat jene Entscheidungsgrundlagen, auf die sich diese Feststellungen stützen, aktenkundig zu machen, zumal hinsichtlich der Akteneinsicht kein Ansatz ersichtlich ist, dass ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG besteht. Zu den aktenkundig gemachten Entscheidungsgrundlagen hat die belangte Behörde Parteiengehör zu gewähren.

3. Schließlich fehlen im angefochtenen Bescheid nachvollziehbare Feststellungen darüber, welche auf den jeweiligen Monat bezogenen Sozialhilfeaufwendungen, die nicht durch die Einkünfte der Mutter der Beschwerdeführerin oder durch deren Vermögen abgedeckt werden konnten, aufgelaufen sind, was davon bisher bezahlt wurde und welche offenen Verpflegungskosten insbesondere ab dem 1. August 1994 durch die Unterhaltszahlungen der Kinder der Sozialhilfeempfängerin abzudecken sein werden (zum "Kongruenzprinzip" siehe Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht (1989), S 525, Pkt. IV 2.3.1.1.).

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Mai 1999

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