Normen
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §3;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §42 Abs1;
AVG §45 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §2;
LStVwG Stmk 1964 §3 idF 1969/195;
LStVwG Stmk 1964 §3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. November 1995 wurde gemäß den §§ 2 bis 4 Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG 1964) festgestellt, dass es sich bei dem Weg über das näher genannte Grundstück um einen öffentlichen Weg für Fußgänger handle. Auf Grund einer Erklärung der Vorbesitzerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, mehrerer niederschriftlich festgehaltener Äußerungen und von Zeugenaussagen in der Verhandlung am 25. Oktober 1995 vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Öffentlicherklärung eines Weges gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. LStVG 1964 vorlägen. Es ergäbe sich, dass
"a) der Weg durch langjährige Übung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer benützt wurde,
b)der Weg zum Orts (es fehlt offensichtlich "-") und Schulzentrum als sichere Verkehrsverbindung benutzt wurde und
d)die Benützung des öffentlichen Wegenetzes einen unzumutbaren Umweg *) darstellt und daher für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt wird.
*) Länge des Weges zwischen Grazer Straße und Stadtleitenweg:
105 m.
Ersatzweg 1) Ausgangspunkt Weg bei Stadtleitenweg über Stadtleitenweg - Berggasse - Grazer Straße - Zielpunkt Einmündung Weg in die Grazer Straße: 550 m
Ersatzweg 2) Ausgangspunkt Weg bei Stadtleitenweg - Stadtleitenweg - Grazer Straße - Zielpunkt Einmündung Weg in die Grazer Straße: 524 m.
Es ergibt sich somit eine Umweglänge bei Ersatzweg 1 von 445 m und bei Ersatzweg 2 von 421 m."
In der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Rechtsvorgängerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes den Beschwerdeführern aus Anlass des Verkaufes des Grundstückes angegeben habe, dass sie nur Herrn K.G. die uneingeschränkte Benützung ihres Grundstückes erlaubt habe und er somit auch das Grundstück betreten dürfe. Auf Grund des Kaufvertrages sei ihnen das Grundstück lastenfrei übertragen worden. Die Beschwerdeführer wiesen auch in der Berufung darauf hin, dass auf ihrem Grundstück kein Weg vorhanden sei. Zu den verschiedenen Zeugenaussagen, mit Ausnahme jener des K.G. und der J.G., stellten die Beschwerdeführer fest, dass diese Personen, seit sie Eigentümer des Grundstückes seien, nie über das Grundstück gegangen seien. Abschließend machten die Beschwerdeführer auch geltend, dass das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses an einem Weg über ihr Grundstück als Fußweg nicht begründet worden sei. Es wurde insbesondere die Umwegberechnung in Frage gestellt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Mai 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, dass Voraussetzung einer Feststellung gemäß § 3 Landesstraßenverwaltungsgesetz das Vorliegen der Kriterien des § 2 Abs. 1 zweiter Satz sei. Auf Grund der Aussagen der von der Gemeinde befragten Zeugen habe sich zweifelsfrei ergeben, dass dieser Weg seit vielen Jahren unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer benützt worden sei. Auch die Voreigentümerin habe in einem Schreiben an die Gemeinde vom 16. Oktober 1995 erklärt, dass sie das Begehen des Grundstückes des betroffenen Fußweges in der Zeit von Dezember 1951 bis Dezember 1985 jedermann ohne Einschränkung und ohne Widerruf in Form eines Fußgängerverkehrs erlaubt bzw. geduldet habe. In der Berufung hätten die Beschwerdeführer erstmals ausgeführt, dass eine Reihe von Zeugen diesen Weg überhaupt nicht benutzen würden. In ihrer Stellungnahme anlässlich der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung seien sie jedoch diesen Zeugenaussagen mit derartigen Behauptungen nicht entgegengetreten. Die Wertung der Zeugenaussagen durch den Bürgermeister sei daher zu Recht erfolgt, zumal die Mehrheit der Zeugen ausgeführt habe, diesen Weg auch heute noch regelmäßig zu benützen. Die Annahme, dass dieser Weg allgemein in langjähriger Übung unabhängig vom Willen der jeweiligen Grundeigentümer benützt worden sei, ergebe sich somit aus der Aktenlage. Zu der Auffassung der Beschwerdeführer, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht vorliege, führte die belangte Behörde aus, dass zur Beurteilung eines Verkehrsbedürfnisses konkret geprüft werden müsse, für wen eine Notwendigkeit zur Benützung der Straße bestehe und in welchem Umfang sie gegeben sei. Hiezu bedürfe es auch der Klärung, welche sonstigen Wegverbindungen jeweils zur Verfügung stünden. Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister in seinem Bescheid die beiden möglichen Ersatzwege untersucht und sei zum Ergebnis gelangt, dass ein Ersatzweg einen Umweg von 445 m und ein anderer Ersatzweg einen Umweg von 421 m ausmache und dass der vorhandene Weg im Gegensatz dazu eine sichere Verkehrsverbindung zum Orts- und Schulzentrum darstelle. Aus mehreren Zeugenaussagen gehe auch hervor, dass dieser Weg auch von Schulkindern benutzt werde. In Abwägung des Umstandes, dass es sich hier um eine wesentlich kürzere und sicherere Verkehrsverbindung handle, habe der Bürgermeister zu Recht ein dringendes Verkehrsbedürfnis angenommen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 2 und 3 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964
(LStVG 1964), LGBl. Nr. 154 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 195/1969,
lauten:
"§ 2
(1) Öffentliche Straßen sind im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden.
(2) Unter der Bezeichnung 'Straße' sind auch Wege sowie im Straßenzuge befindliche Plätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Stiegen, Über- und Unterfahrungen und Tunnels mitverstanden.
§ 3
Bestehen Zweifel, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen."
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. hat der Entscheidung eine mündliche mit einem Augenschein verbundene Verhandlung voranzugehen, deren Abhaltung ortsüblich zu verlautbaren ist und zu der sämtliche, dem Amt bekannte Beteiligte persönlich zu laden sind.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer seit 1985, sohin seit mehr als zehn Jahren die in Frage stehende Grundstücksfläche dritten Personen nicht für einen Verkehr zur Verfügung gestellt hätten. Es sei somit das Grundstück über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen der Grundeigentümer genutzt worden. Auf Grund dieser Unterbrechung über mehr als ein Jahrzehnt sei die im Verfahren festgestellte vorangehende Nutzung des Grundstückes als Gehweg ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers als erloschen zu betrachten, sodass die Voraussetzung für die Öffentlicherklärung des Grundstückes als Gehweg nicht mehr gegeben sei.
Diesem Vorbringen genügt es entgegenzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern angeführte Feststellung weder dem Vorstellungsbescheid noch dem Berufungsbescheid zu entnehmen ist.
Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass kein Augenschein - wie es § 4 Abs. 1 leg. cit. vorschreibt - abgehalten worden sei. Hätte ein solcher Augenschein stattgefunden, so hätte die Behörde erster Instanz erkennen müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Grundstücksfläche, die angeblich Öffentlichkeitscharakter aufweisen solle, um eine vollkommen unbenutzte Rasenfläche handle. Es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück um keinen geschotterten, keinen befestigten, noch sonst irgendwie in der Natur ersichtlichen Weg. Auf Grund dieses Umstandes hätte die Behörde erster Instanz zu dem Schluss kommen können und müssen, dass dieser "Weg" seit mehreren Jahren von Personen im Sinne dritter Personen zur Abdeckung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses nie genutzt worden sei.
Die Beschwerdeführer haben schon in der Berufung geltend gemacht, dass ein Weg in der Natur nicht vorhanden sei. Weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde haben sich mit diesem Einwand der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 88/06/0046), geht das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Stmk. LStVG davon aus, dass ein in der Natur vorhandener Weg für den öffentlichen Verkehr benützt werde.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat insbesondere auch die Erwägungen darzulegen, aus denen sie zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet lediglich, dass (soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist) die Würdigung der Beweise keinen besonderen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist, schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle insbesondere in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schließlich hat die Behörde gemäß § 37 AVG den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Indem sich die belangte Behörde - wie die Berufungsbehörde - nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück tatsächlich ein Weg vorhanden ist, haben die Behörden in Bezug auf ein wesentliches Sachverhaltselement in der vorliegenden Verwaltungssache den maßgebenden Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, Zl. 90/06/0180, und die in diesem angeführte Vorjudikatur) ist unter "langjähriger Übung" gemäß § 2 Abs. 1 LStVG 1964 ein mindestens zehnjähriger Gebrauch zu verstehen. Dieser mindestens zehnjährige Gemeingebrauch an einer Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 LStVG 1964 muss während eines der Einleitung eines Feststellungsverfahrens vorausgehenden und ununterbrochenen Zeitraumes erfolgt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0192). Auch die gemäß § 2 LStVG 1964 geforderte langjährige Übung muss - wie dies der Verwaltungsgerichtshof zu dem vom Wortlaut her in diesem Zusammenhang vergleichbaren § 10 Oö Straßengesetz in dem zuletzt zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat - gegenwartsbezogen ausgelegt werden, es kommt also darauf an, ob die Straße "benutzt wird" und nicht, ob die Straße irgendwann in der Vergangenheit entsprechend lang "benutzt wurde".
Die Berufungsbehörde hätte sich daher auch mit dem Einwand in der Berufung, dass sämtliche einvernommenen Zeugen, außer die Zeugen G.K. und G.J., das Grundstück, seit es im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, nicht benützt hätten, auseinandersetzen müssen. Die belangte Behörde hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufungsbehörde dieses Vorbringen in der Berufung nicht behandeln müsse, weil die Beschwerdeführer diesen Aussagen nicht gleich in der mündlichen Verhandlung entsprechend entgegengetreten seien. Die Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs. 1 AVG, die die belangte Behörde offensichtlich in Bezug auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes heranziehen will, ist nur für Einwendungen gegen einen Parteiantrag, ein Vorhaben oder eine Maßnahme angeordnet, bezieht sich aber nicht auf die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gemäß § 37 AVG. Die Gemeindebehörden hätten daher zu der Frage, ob jene Zeugen, von denen die Beschwerdeführer dies bestritten, in der Zeit, da die Beschwerdeführer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft seien, dieses Grundstück benützt hätten, entsprechende weitere Ermittlungen anstellen müssen, zu denen den Beschwerdeführern wiederum Parteiengehör einzuräumen wäre.
Zu Recht rügen abschließend die Beschwerdeführer auch, dass das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses für den in Frage stehenden Weg nicht ausreichend geklärt worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1990, Zl. 89/06/0099, und die in diesem Zusammenhang genannte Vorjudikatur) ist zur Prüfung der Frage des dringenden Verkehrsbedürfnisses im Sinne des § 2 Stmk. LStVG 1964 im Ermittlungsverfahren klarzustellen, welche Verkehrsverbindungen tatsächlich gegeben sind. Im erstinstanzlichen Bescheid werden zwar zwei Ersatzwege angeführt, die Umwege im Ausmaß von 445 m und 421 m ausmachen würden, es sind diese Umwege jedoch auf Grund der vorliegenden Akten für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer machen auch zutreffend geltend, dass bei der Frage allfälliger bedeutsamer Umwege die überhaupt in Betracht kommenden Ziele für die in Frage kommenden Benützer mit ins Kalkül gezogen werden müssten. Der bloße Umstand, dass eine weitere Verbindung zwischen zwei Straßen, die parallel zum Ortskern führen, geschaffen wird, genügt nicht, von einem dringenden Verkehrsbedürfnis auszugehen. Es wäre des Näheren zu begründen, warum diese Verbindung angesichts der bestehenden Möglichkeiten einem dringenden Verkehrsbedürfnis genügen würde. Es ist für den Verwaltungsgerichtshof aus dem im Akt einliegenden Plan, der den Ortskern nicht umfasst, nicht nachvollziehbar, dass der Weg in das Ortszentrum durch diesen Weg verkürzt würde, da beide Straßen, die durch den Weg verbunden werden, offensichtlich in das Ortszentrum führen, worauf auch die Beschwerdeführer verweisen.
Im Hinblick auf die aufgezeigten wesentlichen Verfahrensmängel, die von der belangten Behörde nicht aufgegriffen wurden, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren im Hinblick auf Stempelgebühren betreffend Beilagen war abzuweisen, da sich als erforderliche Beilage, die dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen war, nur der angefochtene Bescheid erweist.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 21. Jänner 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)