VwGH 96/21/0074

VwGH96/21/00741.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der M J in Wien, geboren am 1. Oktober 1970, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. November 1995, Zl. Fr 4181/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine sudanesische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus.

Dies begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei am 14. September 1995 "illegal", ohne im Besitz eines Reisepasses und eines entsprechenden Sichtvermerkes, nach Österreich eingereist und verfüge nicht über ausreichende Barmittel für ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Ihr Asylantrag (vom 18. September 1995) sei mit Bescheid vom 25. September 1995 gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991 abgewiesen worden, weil der Tatbestand der direkten Einreise nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Ägypten aufgehalten. Ägypten habe die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet, die Beschwerdeführerin sei daher bereits in diesem Staat vor Verfolgung durch Organe und Behörden ihres Heimatstaates sicher gewesen. Da sie nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei sie auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ihr Aufenthalt in Österreich unterliege somit uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Die Bestätigung der Caritas, wonach sie untergebracht und versorgt werde, reiche für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes könne daraus mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden. Der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG idF vor der FrG-Novelle 1996 (BGBl. Nr. 436/1996) können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden (Z. 6). Die belangte Behörde durfte den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG im Hinblick darauf als erfüllt ansehen, dass die Beschwerdeführerin einerseits unbestritten am 14. September 1995 ohne gültigen Reisepass und ohne den erforderlichen Sichtvermerk, somit unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes einreiste und andererseits anlässlich der Stellung eines Asylantrages am 18. September 1995 Behördenkontakt hatte, somit innerhalb der normierten Monatsfrist betreten wurde. Da sohin die auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gestützte Ausweisung mit dem Gesetz in Einklang steht, kann es dahingestellt bleiben, ob sie rechtens auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. gegründet werden konnte.

Das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil der Beschwerdeführerin eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukomme, ist nicht zielführend. Diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt nämlich nur einem Asylwerber zu, "der gemäß § 6 eingereist ist". Die Beschwerdeführerin ist nicht direkt aus dem Staat (Sudan) gekommen, in dem Verfolgung befürchten zu müssen sie behauptet (§ 6 Abs. 1 leg. cit.). Gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 leg. cit. sind Asylwerber zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt, wenn diese in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bedroht waren und daher wegen des Vorliegens der im § 37 Abs. 1 oder 2 FrG genannten Gründe bei ihrer Einreise nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 95/21/0987). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Ägypten als sudanesische Staatsbürgerin keinen Asylantrag stellen können, weil es zwischen Ägypten und dem Sudan insbesondere seit dem Attentat auf Präsident Mubarak Spannungen gebe und seither sowohl bisher in Ägypten wohnhafte als auch neu ankommende sudanesische Staatsbürger ohne Prüfung von allfälligen Asylgründen in den Sudan zurückgeschickt würden, weil eine Infiltration durch Sudanesen befürchtet werde und auch ein Krieg zwischen diesen beiden Staaten in der Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne. Dieses Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in Ägypten von einer Rückschiebung in den Sudan bedroht gewesen, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Abgesehen davon hatte sie im Verwaltungsverfahren demgegenüber vorgebracht, sie sei am 10. September 1995 gemeinsam mit dem Freund ihres Vaters von Karthoum nach Kairo geflogen und habe diese Reise mit ihrem Personalausweis getätigt. Diese unbehelligte und nicht unter falschem Namen getätigte Einreise lässt keinesfalls den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei in Ägypten aus den Gründen des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG verfolgt oder müsse befürchten, von dort in ihren Heimatstaat zurückgeschoben zu werden.

Von daher gesehen vermochte die Beschwerdeführerin eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die der Ausweisung entgegenstünde, nicht darzutun. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin offensichtlich in Wien-Schwechat die Einreise gestattet worden war, denn allein dadurch kann eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im genannten Sinn nicht begründet werden.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juli 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte