VwGH 96/17/0068

VwGH96/17/006822.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch Dr. H u.a., Rechtsanwälte in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Jänner 1996, Zl. BauR-011612/1-1995 Kr/Lg, betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Fahrbahn- und Gehsteigherstellung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs11 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1976 §21;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs6;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §20 Abs1;
BauO OÖ 1976 §20 Abs11 idF 1988/033;
BauO OÖ 1976 §20;
BauO OÖ 1976 §21;
BauO OÖ 1994 §58 Abs1;
BauO OÖ 1994 §58 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Partei. Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 1. Juni 1987 wurde dieses Grundstück zum Bauplatz erklärt, mit gleichfalls rechtskräftigem Bescheid vom 12. August 1987 eine Baubewilligung für die Errichtung eines Bürogebäudes erteilt.

Der Magistrat der mitbeteiligten Partei teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 10. August 1988 mit, daß für die Errichtung der "unbenannten Straße im Bereich des gegenst. Objektes 1988 keine finanziellen Mittel vorhanden" seien; mit einem Straßenausbau könne im Fall der Zuteilung der erforderlichen Mittel 1989 gerechnet werden. Weiters heißt es darin:

"Bis zum Ausbauzeitpunkt könnte von Ihnen eine provisorische Zufahrt zu den Stellplätzen auf öffent. Gut im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt errichtet werden. Eine Rückvergütung für dieses Provisorium oder eine Reduzierung der Anliegerleistungen ist nicht möglich."

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. September 1995 wurden der beschwerdeführenden Partei Beiträge für die Errichtung der Fahrbahn nach § 20 der oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der geltenden Fassung, und für die Herstellung des Gehsteiges gemäß § 21 leg. cit. in der Höhe von S 50.827,-- bzw. S 15.247,-- vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Berufung verwies die beschwerdeführende Partei darauf, daß bei der Errichtung der Zufahrt zu ihrem Grundstück mit der mitbeteiligten Partei "vereinbart" worden sei, daß die entstehenden "Vorkosten" auf den Anliegerbeitrag anzurechnen seien. Diese seien mit Schreiben vom 28. Juni 1995 in der Höhe von S 93.799,-- bekanntgegeben worden. Was die Errichtung des Gehsteiges betreffe, so sei dieser bereits vorhanden und gleichfalls von der beschwerdeführenden Partei vorfinanziert worden; hier gelte das gleiche wie für den Straßenerrichtungsbeitrag. Die im Bescheid näher angeführten Mängel der Aufbauten für die S-Straße seien "völlig aus der Luft gegriffen" und könnten nicht akzeptiert werden; die seinerzeit beschäftigte Baufirma könne beweisen, daß dies nicht richtig sei. Auf ein Schreiben der Firma P. vom 4. August 1995 sei nicht reagiert worden.

Mit Bescheid vom 3. November 1995 gab die Berufungsbehörde der oben erwähnten Berufung nicht Folge, änderte jedoch die Leistungsfrist auf drei Monate ab. Nach den Feststellungen der Berufungsbehörde waren zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung und der Errichtung eines Gebäudes durch die beschwerdeführende Partei weder die südwestlich an den Bauplatz angrenzende damals unbenannte Straße (nunmehr S-Straße) noch die südöstlich des Bauplatzes gelegene R-Straße errichtet "bzw. in endgültiger Breite" ausgebaut. Der Gemeinderatsbeschluß für die Verkehrsflächenerrichtung sei am 30. Juni 1994, die Fertigstellung der Baumaßnahmen am 1. Dezember 1994 erfolgt. Die Fahrbahn der S-Straße sei in einer Ausbaubreite von (gemittelt) 6,48 m errichtet worden, wobei die vorgenommenen baulichen Maßnahmen die Niveauerstellung, eine Oberflächenentwässerung sowie eine mittelschwere Befestigung umfaßt hätten. Die Kosten der Fahrbahnerrichtung seien zur Gänze von der mitbeteiligten Partei getragen worden. Der Gehsteig sei auf einer Straßenseite und zwar der des Grundstückes der beschwerdeführenden Partei in einer endgültigen Breite von 1,5 m und in ortsüblicher Ausführung errichtet worden; auch hier seien die Kosten der Errichtung zur Gänze von der mitbeteiligten Partei getragen worden.

Bei der von der beschwerdeführenden Partei errichteten asphaltierten Fläche habe es sich um eine viel zu schwache Konstruktion gehandelt (6 cm mit Bitumenschicht, 15 cm Frostkoffer), weshalb diese einer Straßenkonstruktion von 30 cm Frostkoffer, 10 cm mechanisch stabilisierte Tragschichte, 12 cm Bitumenschicht sowie 3 cm "AB 8-Belag" weichen hätte müssen; die mitbeteiligte Partei habe dabei die von der beschwerdeführenden Partei asphaltierte Fläche bis zu deren Rinnsal zu entsorgen gehabt (ca. 100 m2 = rund 15 Tonnen Asphalt). Zu dem habe ein Rinnsal sowie ein Gehsteig mit einer Auftrittshöhe von 4 cm geschaffen werden müssen, damit eine einwandfreie Oberflächenentwässerung und Gehsteigüberfahrt gewährleistet sei. Die einstige Höhenlage hätte ebenfalls in keiner Weise der Gradiente der Tiefbauamtplanung entsprochen und hätte daher schon aus diesem Grund entfernt werden müssen. Auch sei im Kreuzungsbereich S-Straße/R-Straße - durch zahlreiche Grabungen bedingt - eine unzureichende Asphaltoberfläche entstanden, die im Zuge der Bautätigkeit entfernt habe werden müssen.

In rechtlicher Hinsicht ging die Berufungsbehörde davon aus, daß - was auch vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten ist - der "bewilligte Bauplatz" durch die S-Straße aufgeschlossen wird. Auch die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Baumaßnahmen seien unbestritten. Was die im Berufungsverfahren offene Frage des von der beschwerdeführenden Partei errichteten Fahrbahnprovisoriums betreffe, so sei davon auszugehen, daß unter "Errichten einer Verkehrsfläche" auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche zu verstehen sei, wenn dieser technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen sei. Da die in § 20 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 genannte Kriterien (Niveauherstellung, mittelschwere Befestigung, Oberflächenentwässerung) durch die mitbeteiligte Partei vorgenommen worden seien, sei davon auszugehen, daß eine Verkehrsfläche im Sinne des Gesetzes errichtet oder ausgebaut worden sei. Eine Anrechnung von erbrachten Anliegerleistungen sei nicht vorgesehen; auch etwaige "Zusagen" könnten an der objektiven Rechtslage und der darauf beruhenden Beitragsvorschreibung nichts ändern.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung rügte die beschwerdeführende Partei die Anwendung der Bauordnung 1976; es sei vielmehr die oberösterreichische Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, anzuwenden. Nach deren § 20 Abs. 8 seien auch aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge zu berücksichtigen. Weiters sei davon auszugehen, daß das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits vor der Straßenerrichtung "aufgeschlossen" gewesen und im Beschwerdefall weder eine Verkehrsfläche "errichtet" noch "ausgebaut", sondern vielmehr nur eine Verkehrsfläche durch eine andere Verkehrsfläche "ersetzt" worden sei. Diesbezüglich sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden; konkrete Feststellungen, welche Beschaffenheit die von der beschwerdeführenden Partei aufgebrachte Straßenbefestigung tatsächlich gehabt habe, seien nicht getroffen worden (nach dem wiedergegebenen Parteienvorbringen im Berufungsbescheid ging die beschwerdeführende Partei davon aus, daß "eine 40 cm Rollierung und eine 8 cm BTS 0/16 II" ausgeführt worden seien).

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei nicht Folge. Sie erachtete jene Rechtslage für maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht worden sei. Im Jahr 1994 sei die gegenständliche Straße mit einem 30 cm Frostkoffer, einer 10 cm mechanisch stabilisierten Tragschicht, einer 12 cm Bitumenschicht sowie einem 3 cm "AB 8-Belag" versehen und zusätzlich ein Rinnsal sowie einen Gehsteig mit einer Auftrittshöhe von 4 cm geschaffen worden. Es sei daher die oberösterreichische Bauordnung 1976 anzuwenden gewesen. Der Verwirklichung des Abgabentatbestandes des § 20 Abs. 11 leg. cit. stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daß im betreffenden Bereich schon früher eine öffentliche Verkehrsfläche gewesen sei. Da diese Überlegungen auch für die "Gehsteigskostenbeitragsvorschreibung" nach § 21 leg. cit. Geltung hätten, sei die Beitragsvorschreibung zu Recht erfolgt. Sonstige, insbesondere auch auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beträge hätten infolge der Anwendbarkeit der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 (und nicht der Bauordnung 1994) außer Betracht zu bleiben.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung von Anliegerbeiträgen nach den §§ 20 f der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 sowie in ihrem Recht auf richtige Anwendung der Oberösterreichischen Bauordnung und der (Oberösterreichischen) Landesabgabenordnung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bekämpft zunächst als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde die Ansicht, es sei auch im Beschwerdefall vom "Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabe" auszugehen. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der Oberösterreichischen Bauordnung 1994 hätte die belangte Behörde vielmehr die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage, somit die Oberösterreichische Bauordnung 1994, anzuwenden gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage bereits Stellung genommen und in seinem Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 97/17/0116, dargelegt, daß auch die Übergangsvorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, nichts daran geändert haben, daß für jene Fälle, in denen sich der Abgabentatbestand nach der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 vor dem 1. Jänner 1995 verwirklicht hat, noch die Oberösterreichische Bauordnung 1976 maßgeblich ist. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden, zumal im vorliegenden Beschwerdefall von der beschwerdeführenden Partei in den wesentlichen Punkten gleich argumentiert wird.

Da somit zur Beurteilung des Beschwerdefalles die Oberösterreichische Bauordnung 1976 maßgebend ist, kommt auch die Vorschrift des § 20 Abs. 8 der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, wonach sonstige, insbesondere auch aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung geleistete Beiträge bei der Berechnung des Beitrags zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde zu berücksichtigen sind, nicht zur Anwendung.

§ 20 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 33/1988, sieht zwei Möglichkeiten zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn öffentlicher Verkehrsflächen vor.

Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde, wenn sie "eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet" hat, anläßlich der (späteren) Bewilligung eines durch die Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes einen Beitrag zu den ihr erwachsenden Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.

Gemäß § 20 Abs. 11 leg. cit. kann ein derartiger Beitrag auch vorgeschrieben werden, wenn die öffentliche Verkehrsfläche von der Gemeinde erst nach Erteilung eines durch die Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder Bewilligung der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft (§ 7 Abs. 1 lit. b) errichtet wird.

Die Verwaltungsbehörden haben sich in ihren Entscheidungen auf § 20 Abs. 11 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 gestützt. Es ist unbestritten, daß der beschwerdeführenden Partei im Jahr 1987 eine Bauplatzbewilligung erteilt wurde, sodaß § 20 Oberösterreichische Bauordnung 1976 jedenfalls grundsätzlich angewendet werden kann.

Strittig ist im Beschwerdefall, welche Auswirkungen auf die Abgabepflicht die "Errichtung" einer Verkehrsfläche durch die beschwerdeführende Partei hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Verwaltungsbehörden zitierten Erkenntnis vom 19. Juli 1985, Zl. 85/17/0032, ausgeführt, daß unter der Errichtung im Sinne des § 20 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden kann, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzusetzen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis weiters festgehalten hat, kann von einem Ausbau im Sinne einer Errichtung der Verkehrsfläche nur dann gesprochen werden, "wenn eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung erfolgt, mag auch schon früher im betreffenden Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche vorhanden gewesen sein". Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dieser Auffassung insbesondere unter Einbeziehung des § 20 Abs. 6 Oberösterreichische Bauordnung gekommen, der die für die Festsetzung des Einheitssatzes durch die Landesregierung maßgeblichen Kostenfaktoren nennt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im genannten Erkenntnis liegt damit offensichtlich die Überlegung zu Grunde, daß die Beitragspflicht im Falle einer Sanierung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Straße nur gegeben ist, wenn dabei technisch der erstmaligen Errichtung gleichzuhaltende Maßnahmen gesetzt werden, sodaß wirtschaftlich der Aufwand vergleichbar ist.

Die dargestellten Grundsätze für die Auslegung des Begriffes der "Errichtung" in § 20 Abs. 1 Oberösterreichische Bauordnung können auch im Falle des § 20 Abs. 11 Oberösterreichische Bauordnung angewendet werden. Zu beachten ist jedoch, daß der wesentliche Unterschied der beiden Tatbestände darin besteht, daß im Falle des Abs. 1 die Straße zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauplatzbewilligung bereits errichtet sein muß, im Falle des Abs. 11 hingegen zuerst die Bauplatzbewilligung erteilt wird und danach die Straße errichtet wird.

Eine Übernahme der vom Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis vertretenen Auffassung zur "Errichtung" einer Straße auch für die Auslegung des Abs. 11 kann daher insoweit erfolgen, als man davon ausgehen kann, daß auch eine nach Erteilung der Bauplatzbewilligung erfolgende Sanierung einer Straße unter Umständen der Neuerrichtung gleichzuhalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0158).

Nach der hier dargelegten Rechtslage kommt es also darauf an, ob die Sanierung einer vor der Bauplatzbewilligung bestehenden Straße einer danach liegenden völligen Neuerrichtung gleichkommt.

Im Beschwerdefall ist aber zu berücksichtigen, daß die beschwerdeführende Partei selbst nach der Bauplatzbewilligung als "Provisorium" eine Straße (zur Aufschließung ihres Grundstückes) errichtet hat und danach eine "Neuerrichtung" durch die mitbeteiligte Partei erfolgte. Insoferne unterscheidet sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall von dem, der dem zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995 zugrunde legt.

Von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Beschwerdefalls ist, daß der beschwerdeführenden Partei die Baumaßnahmen auf öffentlichem Grund als "Provisorium" gestattet wurden (unter gleichzeitigem Hinweis darauf, daß damit keine Befreiung von Anliegerleistungen verbunden sei). Die beschwerdeführende Partei mußte daher davon ausgehen, daß die Aufschließung durch die Errichtung der Straße auf öffentlichem Grund von der mitbeteiligten Partei (noch) vorgesehen war und das "Provisorium" nur bis dahin Bestand haben sollte. Dies um so mehr, als eine bestimmte - dem geplanten endgültigen Straßenzustand entsprechende - Art der Errichtung des "Provisoriums" nicht vorgegeben wurde. Weder war die beschwerdeführende Partei gehalten, die Aufschließung überhaupt, noch die Errichtung der Verkehrsfläche in einer bestimmten Weise vorzunehmen. Es lag daher allein in ihrem Einflußbereich, den Charakter der ausschließlich in ihrem Interesse erfolgenden provisorischen Baumaßnahmen zu bestimmen.

Wenn nun die mitbeteiligte Partei die (für sie erstmalige) Errichtung der S-Straße (für alle Anlieger) in einer bestimmten Ausführung beschloß und durchführte und dabei das bestehende (anders ausgeführte) "Provisorium" (Zufahrt zu den Stellplätzen auf öffentlichem Grund) der beschwerdeführenden Partei nicht berücksichtigte, liegt darin eine "Neuerrichtung" im Sinne des Gesetzes. Die Aufschließung nach einem privaten Konzept kann nämlich in der Regel nicht der Aufschließung durch die öffentliche Hand (hier die mitbeteiligte Partei) gleichgehalten werden (vgl. insofern das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 92/17/0342).

Aus diesen Erwägungen bedurfte es auch nicht der Einholung des von der beschwerdeführenden Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof vermißten Sachverständigengutachtens, ob das "Provisorium" in der von der belangten Behörde (der Berufungsbehörde) zu Grunde gelegten Art oder aber in der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Art ausgeführt worden sei. Daß die provisorische Ausführung der nunmehrigen völlig entsprochen hätte, ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen.

Da nach § 21 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung 1976 für die Errichtung eines Gehsteiges die Bestimmungen des § 20 leg.cit. (mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) sinngemäß gelten, ist insoweit auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte