Normen
ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §144;
ABGB §177;
AVG §37;
EheG §55a Abs2;
EheG §69 Abs3;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;
SHG NÖ 1974 §42 Abs4;
VwRallg;
ABGB §140;
ABGB §143 Abs2;
ABGB §144;
ABGB §177;
AVG §37;
EheG §55a Abs2;
EheG §69 Abs3;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;
SHG NÖ 1974 §42 Abs2;
SHG NÖ 1974 §42 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem in Beschwerde gezogenen, angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 30. Juni 1995 zu einem monatlichen Kostenersatz von S 2.384,-- für seine "geschiedene Ehefrau". Diesem Bescheid liegt zugrunde, dass die zuständige Bezirkshauptmannschaft der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 21. Februar 1995 Hilfe zum Lebensunterhalt für diesen Zeitraum im Ausmaß von monatlich durchschnittlich S 2.488,-- gewährt hat. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde nach der Aktenlage am 21. September 1994 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten gemäß § 55a Ehegesetz einvernehmlich geschieden, wobei im Scheidungsvergleich die Parteien wechselseitig auf jeglichen Unterhaltsanspruch, und zwar auch für den Fall der Notlage, geänderter Verhältnisse oder geänderter Rechtslage verzichtet haben. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich lediglich zu einer Unterhaltsleistung für sein Kind Daniel ab 1. Oktober 1994.
Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf § 42 NÖ SHG und vertritt in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, dass der Scheidungsvergleich gemäß Abs. 4 der genannten Gesetzesstelle gegenüber dem Sozialhilfeträger keine Rechtswirkung entfalte und somit rechtsunwirksam sei. Die durch die Unwirksamkeit des Unterhaltsvergleichs entstehende "Lücke" betreffend die Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehegattin sei durch analoge Heranziehung des § 69 Abs. 3 Ehegesetz zu füllen. Danach habe der Ehegatte dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Gatten der Billigkeit entspricht. Die Meinung des Beschwerdeführers, wonach seine ehemalige Ehegattin schwere Eheverfehlungen begangen hätte und somit auf einen Unterhaltsanspruch in Ermangelung eines solchen nicht hätte verzichten können, hält die belangte Behörde für "ins Leere" gehend, weil der Unterhaltsanspruch gemäß § 69 Abs. 3 EheG nach Billigkeit zu bemessen sei. Billigkeitskriterien seien aber (lediglich) die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten. In Anbetracht der einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz sei auch davon auszugehen, dass mögliche Eheverfehlungen "nicht so gravierend" gewesen seien und ein eventuelles Verschulden der beiden Ehegatten gleichermaßen vorliege. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Verschuldensfrage an der Scheidung sei im sozialhilferechtlichen Ersatzverfahren zu klären, könne daher nicht gefolgt werden. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von S 22.800,--, von welchem die belangte Behörde S 4.240,-- für Miete und Alimente in Abzug bringt, errechnet sie eine Bemessungsgrundlage von S 18.560,--. Die belangte Behörde hielt den Betrag von S 2.384,-- monatlich (also etwa 13 % der Bemessungsgrundlage) für "billig" und dem Beschwerdeführer zumutbar. In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde dar, aus welchen Gründen der geschiedenen Ehegattin des Beschwerdeführers Sozialhilfe gewährt worden sei, und entgegnet damit seinem Berufungsvorbringen, wonach diese Gewährung einer gesetzlichen Deckung entbehrt hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 42 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, in der Fassung
der Novelle LGBl. 9200-13, lautet:
"Ersatz durch Dritte
(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten.
(2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre.
(3) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(4) Ein Verzicht -- insbesondere der in einem Scheidungsvergleich ausgesprochene -- auf jeglichen Unterhalt, auch im Falle der unverschuldeten Notlage oder der geänderten Rechtslage, erzeugt gegenüber dem Sozialhilfeträger keinerlei Rechtswirkung. Dem Sozialhilfeträger gegenüber bleibt der nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zum Unterhalt Verpflichtete insoweit kostenersatzpflichtig, als die Kostenersatzpflicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausspruch des Verzichtes eintritt.
(5) § 41 Abs. 6 findet auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß Anwendung."
§ 41 Abs. 6 leg. cit lautet:
"(6) Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind."
Die Kostenersatzpflicht des § 42 Nö SHG ist (wie dies auch in ähnlichen Bestimmungen anderer Sozialhilfegesetze so vorgesehen ist) dem Grund und der Höhe nach von zwei Faktoren abhängig: Zum einen muss der (dem Grunde nach) Unterhaltspflichtige jedenfalls nur in dem Umfang und für den Zeitraum Ersatz leisten, als auf Grund sozialhilferechtlicher Bestimmungen Sozialhilfeleistungen zur Deckung eines Bedarfes des Unterhaltsberechtigten rechtens erbracht wurden; die zweite Grenze der Ersatzpflicht ergibt sich aus der Unterhaltspflicht selbst: Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" in § 42 Abs. 1 Nö SHG verweist das Gesetz nämlich auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die gesetzliche und (nach dem Nö SHG auch) auf eine allfällige vertragliche Unterhaltsverpflichtung. Die öffentlich-rechtliche Ersatzpflicht knüpft somit dem Grund und der Höhe nach an die privatrechtliche Unterhaltsverpflichtung an und findet somit darin auch grundsätzlich ihre Grenze (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Was die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Sozialhilfeleistungen betrifft, welche der geltend gemachten Ersatzpflicht zugrunde liegen, so kommt dem Gewährungsbescheid mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage keine (für den Ersatzpflichtigen wirksame) erweiterte Rechtskraft zu, weshalb die Behörde im Verfahren zur Feststellung einer Ersatzleistung die in Rede stehende Frage ohne Bindung an den Gewährungsbescheid neuerlich zu klären hat (vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 94/08/0071, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/08/0158, sowie auf das Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0234, mwH auf Vorjudikate).
Zu der zuletzt genannten Frage macht der Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - geltend, dass seine geschiedene Ehegattin im fraglichen Zeitpunkt ungeachtet der Erkrankung ihrer Mutter (welche deshalb für die Pflege des mj. Kindes des Beschwerdeführers ausgefallen ist) einer Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können: die belangte Behörde hätte in Berücksichtigung der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers (gegenüber dem Kind) berücksichtigen müssen, dass dieser in der Lage gewesen wäre, die Pflege des Kindes anstelle der Großmutter vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Rechtmäßigkeit der Gewährung von Sozialhilfe an seine geschiedene Ehegattin schon in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme keinen anderen Einwand erhoben, als jenen, dass er in der Lage gewesen wäre, für die persönliche Betreuung des Kindes zu sorgen, weshalb der Ausfall der bisherigen Betreuungsperson weder direkt noch indirekt einen Anspruch auf Gewährung der Sozialhilfe begründen könne.
Dem Beschwerdeführer kam - selbst wenn damit ein Ausscheiden seiner geschiedenen Ehegattin aus dem Arbeitsleben und in weiterer Folge seine Inanspruchnahme zur Unterhaltsleistung hätte vermieden werden können - kein Recht auf eine Betreuung des Kindes zu: Es steht nämlich ausschließlich dem obsorgeberechtigten Elternteil die Entscheidung darüber zu, ob er das Kind selbst betreut bzw. wem das Kind zur Betreuung überlassen wird (vgl. Dittrich-Tades, ABGB, § 144, E 11 ff). Auch das NÖ Sozialhilfegesetz macht die hier in Rede stehende Regressverpflichtung nicht ausdrücklich davon abhängig, ob der Sozialhilfeaufwand - abstrakt - durch eine Inanspruchnahme des Regressverpflichteten hätte vermieden werden können. Da die von der obsorgeberechtigten Ehegattin des Beschwerdeführers gewählte Vorgangsweise, das Kind in der gewohnten Umgebung zu belassen, in der Regel dem Wohl des Kindes besser entsprechen wird und es auch nicht sachlich unangemessen ist, wenn nach Ehescheidung und tatsächlicher Trennung der ehemaligen Ehepartner der für das Kind obsorgeberechtigte Teil die Kinderbetreuung nicht dem ehemaligen (berufstätigen) Ehegatten überlässt (zur Sachlichkeit familiärer Dispositionen als Voraussetzung ihrer Beachtlichkeit auch im Sozialhilferecht vgl. das Erkenntnis vom 26. September 1995, Slg. Nr. 14330/A), ist die Leistungserbringung an die Ehegattin des Beschwerdeführers auch sonst nicht zu beanstanden. Selbst wenn es daher zuträfe, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet seiner eigenen Berufstätigkeit - zur Betreuung seines Kindes in der Lage gewesen wäre, käme diesem Umstand für den vorliegenden Beschwerdefall keine Bedeutung zu.
Was die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner geschiedenen Ehegattin betrifft, erweist sich der angefochtene Bescheid als ebenso frei von Rechtsirrtum:
Gemäß § 55a Ehegesetz können Ehegatten die Scheidung gemeinsam begehren, wenn die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben und beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen sowie, wenn zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung besteht.
Eine der Voraussetzungen für die Ehescheidung ist gemäß § 55a Abs. 2 leg. cit eine zwischen Ehegatten geschlossene Vereinbarung (unter anderem) über die Unterhaltspflicht, welche - nach der Lehre - auch in einem wechselseitigen Unterhaltsverzicht bestehen kann (Pichler in Rummel II2, Rz. 8 zu § 55a Ehegesetz).
Gemäß § 69 Abs. 3 Ehegesetz hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und der Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 71 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht, sofern das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch enthält.
In der Rechtsprechung war strittig, ob für den Fall der Rechtsunwirksamkeit einer Unterhaltsvereinbarung im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz überhaupt kein Unterhaltsanspruch zusteht oder ob für diesen Fall § 69 Abs. 3 Ehegesetz (der infolge seines Abstellens auf ein Scheidungsurteil nicht unmittelbar anwendbar ist) analog angewendet werden kann.
Diese Frage ist jedoch seit der Entscheidung des OGH vom 25. Juni 1996, 1 Ob 2131/96, geklärt, in welcher dieser in ausdrücklicher Abkehr von gegenteiliger Vorjudikatur und unter Hinweis auf eine gleichgelagerte Vorentscheidung (SZ 58/192) eine analoge Anwendung des § 69 Abs. 3 Ehegesetz für den Fall einer unwirksamen Unterhaltsvereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG bejahte.
Nun ist zwar im Beschwerdefall die Unterhaltsvereinbarung (im Sinne eines wechselseitigen Unterhaltsverzichts) zwischen dem Beschwerdeführer und seiner geschiedenen Ehegattin nicht zivilrechtlich unwirksam, sondern lediglich aufgrund der Bestimmung des § 42 Abs. 4 Nö SHG sozialhilferechtlich unbeachtlich. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichtes kann aber keine andere sein, je nachdem, ob eine solche Vereinbarung überhaupt, oder ob sie nur in sozialhilferechtlichen Belangen unwirksam ist: Auch hier ist die in Ermangelung einer sozialhilferechtlich wirksamen Vereinbarung entstehende Lücke durch Heranziehung des § 69 Abs. 3 Ehegesetz zu schließen, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.
Es kann auf sich beruhen, ob - wie der Beschwerdeführer meint - der Unterhalt nach § 69 Abs. 3 Ehegesetz auch von den Gründen abhängig sein kann, welche - ohne im Urteil ausgesprochen worden zu sein - tatsächlich zu der Scheidung geführt haben, weil § 42 Abs. 2 des Nö SHG die Verpflichtung zum Kostenersatz verneint, wenn "dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt wäre" und die belangte Behörde daher an sich verpflichtet gewesen ist, im Zusammenhang damit das Verhalten der geschiedenen Ehegattin als Hilfeempfängerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu bewerten.
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nichtgehörige Mitwirkung der Partei unterliegt der freien Beweiswürdigung ( vgl. die hg Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 91/08/0123, vom 25. Jänner 1994, Zl. 91/08/0131, und vom 4. Juli 1995, Zl. 92/08/0015, uva).
Der Beschwerdeführer hat es insoweit unterlassen, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten: In seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 10. Mai 1995 behauptete er, dass es
- ohne einverständliche Ehescheidung - zu einer Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden seiner Frau gekommen wäre. Die Aufforderung der Behörde vom 17. Mai 1995, dafür "Beweise zu erbringen" ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet. Auch in seiner Berufung vertritt er lediglich die - unzutreffende - Auffassung, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, "von sich aus die Vorfrage zu klären, aus welchem Verschulden (die) Ehe geschieden wurde", begleitet von der neuerlichen Behauptung, dass sie zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die "geschiedene Gattin das Alleinverschulden" träfe. Auch im weiteren Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen über ein Verhalten seiner geschiedenen Ehegattin erstattet, welches im Rahmen des § 42 Abs. 2 Nö SHG von Bedeutung sein könnte. Diesbezügliche Behauptungen werden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht erhoben.
Abgesehen davon, dass damit die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderliche Darlegung der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels fehlt, ist der belangten Behörde im Hinblick auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht entgegenzutreten, wenn sie
- in Ermangelung eines zur Beurteilung geeigneten Sachvortrages des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen einer Anwendung des § 42 Abs. 2 Nö SHG als nicht gegeben angesehen hat.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Kosten wurden nicht verzeichnet.
Wien, am 21. September 1999
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