Normen
FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;
FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs2 litd idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ist Eigentümer des Hofes M. in Leutasch, mit welchem Teilwaldrechte verbunden sind.
Der hier interessierende Teilwald Folio 7 ist im Waldprotokoll der Gemeinde Leutasch wie folgt beschrieben:
1. Feuerstatt
breit: oben 37
unten 39 1/2
lang: 224
220
macht 8491 Klafter, für Weg ist auch diesorts eingegeben worden 391 Klafter, bleiben 8100 Klafter
grenzt
- 1. an die hienach gestellte Güterteilung
- 2. an Veiten Rödlach
- 3. die Holzriese
- 4. Benedikt Heis.
Augenscheinlich nachträglich hinzugefügt finden sich im Waldprotokoll neben der Beschreibung des Teilwaldes Folio 7 noch folgende Vermerke:
"Siehe ZP 216
2575 Kl.2
Siehe ZP 222
21470 m2"
In den Verwaltungsakten liegt die vom Gemeindeamt Leutasch beglaubigte Kopie einer "Abtretungsvereinbarung" ein, die als Abschlussdatum den 28. Mai 1968 nennt und die Unterschriften der Beschwerdeführer, des Alois Oberhofer (unmittelbarer Rechtsvorgänger der MP) sowie des Sylvester Neuner (Rechtsvorgänger des Alois Oberhofer) trägt, wobei die Unterschrift des Alois Oberhofer am 2. Februar 1983 von der Gemeinde Leutasch "gemeindeamtlich bestätigt" wurde. Diese Vereinbarung weist folgenden Inhalt auf:
"Abtretungsvereinbarung
Zwischen Herrn Alois Oberhofer (Adresse) und
(Beschwerdeführer).
I.
Herr Alois Oberhofer besitzt am Teilwald Folio Nr. 7, 105, 104, 602 das Holz- und Streunutzungsrecht und Weiderecht.
II.
Die Schilift-GesmbH beabsichtigt durch diese Waldteile einen Sessellift sowie eine Schiabfahrt zu errichten.
Herr Alois Oberhofer erklärt rechtsverbindlich, das Holz- und Streunutzungsrecht und Weiderecht für die Errichtung des Sesselliftes sowie der Schiabfahrt und Parkplatz in dem Ausmaß wie die behördlichen Genehmigungen vorliegen, unwiderruflich abzutreten.
III.
Als Abtretungspreis wird einvernehmlich vereinbart, S 2,50 (in Worten: zwei Schilling, fünfzig Groschen) pro Quadratmeter für das Holz- und Streunutzungsrecht und Weiderecht zu bezahlen. Das auf der abzulösenden Fläche stehende Holz wird auf Kosten der Schilift-GesmbH sowie der Gemeinde Leutasch geschlägert und bleibt das Holz im Eigentum des Herrn Alois Oberhofer.
IV.
Mit der Unterfertigung dieses Vertrages erklärt Herr Alois Oberhofer unwiderruflich die Zustimmung zu erteilen, dass im Leutascher Waldprotokoll die abgetretene Fläche vom M.-Hof abgeschrieben wird.
V.
Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages wegen Verkürzung eines Teiles über die Hälfte des wahren Wertes."
Oberhalb der Überschrift dieser Urkunde finden sich handschriftliche Vermerke mit einer Bezugnahme auf Folio 105 sowie ein handschriftlicher Hinweis mit dem Inhalt "siehe ZP 222.".
Des Weiteren liegt in den Verwaltungsakten eine Skizze mit Maßangaben und dem Hinweis "M:1:1000", die eine nach der angegebenen Himmelsrichtungsbezeichnung der Skizze von Westen nach Osten verlaufende Fläche beschreibt, an deren östlichem Ende das Wort "Munde - Lift - Talstation" geschrieben ist. Im westlichen Teil der Fläche finden sich an den Rändern eingegrenzte, mit Maßangaben versehene Teilflächen, die schraffiert sind. Auf einem freien Platz neben der eingezeichneten Fläche findet sich der Text:
"Alois Oberhofer, Folio 7, Fläche: 21.470 m2, Hüttenbödele" (das ist der Name jenes Gemeindegutes, an welchem das Teilwaldrecht besteht). Auf der Rückseite dieses Skizzenblattes findet sich folgender Text:
"Herr Alois Oberhofer als Eigentümer des Hofes M., EZ ... hat
an (Beschwerdeführer) EZ ... 21.470 m2, vorgetragen im Leutascher
Waldprotokoll unter Folio Nr. 7, übertragen."
Darunter findet sich der mit dem 2. Februar 1983 datierte Vermerk der Gemeinde Leutasch über die gemeindeamtliche Bestätigung der Unterschrift des Alois Oberhofer und ein mit dem 15. März 1983 datierter Genehmigungsvermerk des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit dem Inhalt, dass dieser Vertrag gemäß § 38 (3) Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. für Tirol Nr. 54, genehmigt werde.
In den berufungsbehördlichen Verwaltungsakten liegen Urkunden, die über einen weiteren Vorgang im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Waldteil Folio 7 Auskunft geben:
Eine als "Tauschvertrag" überschriebene und allein von Alois Oberhofer unterschriebene Urkunde hat folgenden Wortlaut:
"Tauschvertrag
Alois Oberhofer, (Adresse) übergiebt an
Josef Draxl, (Adresse) auf dem Tauschwege die in seinem Besitz
befindlichen Waldteile, (Holz- u. Streurechte).
Folio 105: (unterm Mooser Schrofen) im Ausmaße von
2.320 Klafter,
Folio 7: Restwald beim Mundelift im Ausmaße von
2.575 Klafter.
beide Vertragspartner erklären sich hiermit bereit keine weiteren Ansprüche mehr zu stellen."
In einem Schreiben vom 25. Jänner 1981 ersuchte Josef Draxl den Gemeinderat von Leutasch um Stellungnahme zur Waldteilumschreibung von Alois Oberhofer auf Josef Draxl unter Anführung der Waldteile Folio 105 unterm Mooser Schrofen im Ausmaß von 2.320 "Klofter" und Folio 7, Restwald beim Mundelift im Ausmaß von 2.575 "Klofter".
Mit Schreiben vom 20. Februar 1981 teilte der Erstbeschwerdeführer als Bürgermeister der Gemeinde Leutasch der AB mit, dass der Gemeinderat beschlossen habe, der Waldteilumschreibung von Alois Oberhofer auf Josef Draxl zuzustimmen, und bat um agrarbehördliche Genehmigung dieser Waldteilumschreibung.
Mit Bescheid der AB vom 2. April 1981 wurde die Absonderung der mit der Liegenschaft des Alois Oberhofer verbundenen Waldteile Folio 105 und Folio 7 sowie die Übertragung derselben auf die Liegenschaft des Josef Draxl gemäß § 38 Abs. 3 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes, LGBl. Nr. 54/1978 (TFLG 1978), genehmigt.
Mit Kaufvertrag vom 25. Mai 1994 verkaufte Alois Oberhofer an die MP "einen Waldteil, Folio Nr. 7, 104, 235, 236, 250, 250, 388, 389, 461, 461, im Ausmaß von 9 ha 8719 m2"; dieser Vertrag wurde mit Bescheid der AB vom 27. Oktober 1994 "gemäß § 83/3" TFLG 1978 genehmigt.
Das zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides führende Verfahren nahm seinen Ausgang durch ein von der MP der AB gegenüber am 23. Jänner 1995 erstattetes und zu Protokoll genommenes Anbringen, mit welchem die MP vorbrachte, den Hof M. erworben zu haben. Mit dieser Liegenschaft seien Teilwaldrechte im so genannten Hüttenbödelewald verbunden, dessen Eigentümer die Gemeinde Leutasch sei. Die MP ersuche die AB um Feststellung der Grenzen ihres Waldteiles.
In der von der AB über diesen Antrag der MP am 19. September 1995 durchgeführten Verhandlung brachte die MP vor, ihr unter Folio 7 eingetragener Teilwald reiche in die derzeit bestehende Abfahrt des Mundeliftes hinein. Dieser Teil sei nie abgelöst und die Rodung nicht genehmigt worden. Die Beschwerdeführer hätten vom Rechtsvorgänger der MP 21.470 m2 Teilwald für die Schiabfahrt erworben, der strittige Teil sei von dieser Ablöse nicht umfasst. Die Ablösevereinbarung umfasse auch eine Skizze im Maßstab 1:1000, auf welcher die nicht abgelöste Teilwaldfläche schraffiert dargestellt sei. Auch der strittige Waldteil sei schraffiert dargestellt, wobei die Grenze in der Natur strichliert eingezeichnet sei. Die von der Rodungsbewilligung umfasste Trasse entspreche der nicht schraffierten Fläche in der genannten Skizze, was von dem in der Verhandlung anwesenden Gemeindewaldaufseher bestätigt wurde. Die Skizze sei der Ablösevereinbarung zugrunde gelegen und gemeinsam der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden. Der Erstbeschwerdeführer, der ebenso wie der Zweitbeschwerdeführer "für die Schilift-GesmbH Leutasch (Mundelift)" bei der Verhandlung erschienen war, stellte hiezu fest, dass der derzeitige Stand in der Natur, wie er gerodet sei, abgelöst worden sei. Ein Amtssachverständiger gab an, dass die Schiabfahrt tatsächlich breiter sei, als sie in der Skizze als nicht schraffierte Fläche dargestellt sei. Die engste Stelle der Abfahrt, die im Lageplan mit 15 m dargestellt sei, betrage in der Natur ca. 25 m.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 1995 wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass im Vertrag der MP mit ihrem Rechtsvorgänger keine Flächen angegeben worden seien, aus denen ersichtlich sei, wie viel von der Folio 7 vom Rechtsvorgänger der MP an diese übergegangen sei. Es werde daher gebeten, die von den Beschwerdeführern vom Rechtsvorgänger der MP übernommenen 21.470 m2 zu vermessen und in der Natur zu verpflocken.
Die Bescheid vom 7. November 1995 stellte die AB gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1984 fest, dass der Waldteil der MP, vorgetragen unter Folio 7 des Leutascher Waldprotokolles, in der Restgröße bestehe, wie dies aus dem Bescheid vom 16. März "1993", ..., hervorgehe und in der zugehörigen Skizze im Maßstab 1:1000 als schraffierte Fläche dargestellt sei. Diese Entscheidung begründete die AB mit den vorliegenden Urkunden, nämlich der Erklärung vom 2. März 1983 samt zugehöriger Skizze. Aus dieser sei die abgelöste Fläche in der Größe von 21.470 m2 sowie die verbleibende Teilwaldgröße ersichtlich, welche sich auch aus dem Waldprotokoll der Gemeinde Leutasch ergebe.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die von der AB angenommene Restgröße des Waldteiles der MP in Folio 7 schon an Josef Draxl "ohne Skizze" abgetreten gewesen sei. Dem Bescheid vom 7. November 1995 und dem Bescheid vom "16. März 1993" liege keine Skizze bei. Die Beschwerdeführer seien daher nicht in der Lage, festzustellen, wo die Waldteile der Angrenzer lägen und ob eine angeblich schraffierte Fläche den Waldteil der MP darstelle. Es werde die Bitte wiederholt, die erworbenen Holz- und Streunutzungsrechte im Ausmaß von 21.470 m2 in Folio 7 des Leutascher Waldprotokolles vermessen zu lassen und festzustellen.
Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer eine Skizze vor, welche sie als Teilwaldskizze des zuständigen Waldaufsehers von Leutasch bezeichneten. Diese Skizze zeige nach Auffassung der Beschwerdeführer deutlich, dass bereits beim Kauf eines Teilstückes aus der Folio Nr. 7 durch Josef Draxl der unterliegende Teilwald in voller Breite an die Beschwerdeführer abgetreten gewesen sei. Diese Abtretung sei mit Bescheid vom 16. März 1983 agrarbehördlich genehmigt worden. Da im Abtretungsvertrag der MP nur die Folio Nr. 7 aufscheine, keine Größe angegeben sei und auch keine Skizze vorliege, könne der Waldteil der MP nur die Restfläche sein, die nach Abtretung an Josef Draxl und die Beschwerdeführer übrig bleibe.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde brachte Josef Draxl als Vertreter der MP vor, die Schiliftgesellschaft in Leutasch habe bei der Rodung der Trasse für den Schilift zu viel gerodet; auch ein Teilstück des vom Streit betroffenen Teilwaldes sei gerodet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 7. November "1996" (gemeint offenbar: "1995") gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 73 lit. e TFLG 1978 als unbegründet ab, berichtigte den vor ihr bekämpften Bescheid jedoch gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin, dass hinsichtlich des im Spruche des bekämpften Bescheides genannten Genehmigungsbescheides der AB an Stelle des Datums 16. März "1993" richtigerweise das Datum 16. März "1983" zu treten habe.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Beschreibung des Teilwaldes Folio 7 im Waldprotokoll der Gemeinde Leutasch ausgeführt, die Umrechnung der Klaftermaße in das metrische Maß erfolge in Leutasch unbestrittenermaßen so, dass ein Quadratklafter einer Fläche von 4,20 m2 entspreche und ein Klafter einer Länge von 2,05 m gleichzuhalten sei. Dass Alois Oberhofer als Voreigentümer der MP mit Abtretungsvereinbarung vom 28. Mai 1968 an die Beschwerdeführer eine Teilfläche von 21.470 m2 aus dem Teilwald Folio 7 übertragen habe, sei unbestritten. Die einen Bestandteil dieser Abtretungsurkunde bildende Skizze stelle diese Teilwaldfläche, welche von den Beschwerdeführern erworben worden sei, mit "Sperrmaßen" dar. Diese Teilwaldabsonderung sei am 16. März 1983 agrarbehördlich genehmigt worden. Weiters habe festgestellt werden können, dass Alois Oberhofer aus dem Teilwald Folio 7 eine Restwaldfläche im Ausmaß von 2.575 Klafter im Tauschwege an Josef Draxl abgetreten habe. Auch diese Absonderung einer Teilfläche aus dem Waldteil 7 sowie die Übertragung auf die Liegenschaft des Josef Draxl sei mit Bescheid vom 2. April 1981 agrarbehördlich genehmigt worden. Die von den Beschwerdeführern in der Berufung aufgestellte Behauptung, die Restfläche der Folio 7 sei bereits an Josef Draxl abgetreten worden, sei zwar richtig, dies jedoch nur insofern, als Josef Draxl nicht den gesamten Rest des Waldteiles 7, sondern nur eine Fläche von 2.575 Quadratklafter von Alois Oberhofer erworben habe. Damit stehe fest, dass der Rechtsvorgänger der MP aus dem Waldteil Folio 7 jeweils mit agrarbehördlicher Genehmigung zwei Teilflächen veräußert habe, wovon eine Teilfläche 2.575 Quadratklafter und die andere Teilfläche 21.470 m2 betrage, was umgerechnet
ca. 5.111 Quadratklafter seien. Rein rechnerisch verbleibe damit für den Waldteil Folio 7 der MP, ausgehend von der ursprünglichen Gesamtfläche von 8.100 Quadratklafter, eine Restfläche von ca. 800 Quadratklafter. Der nach § 54 Abs. 2 TFLG 1978 maßgebende urkundliche Nachweis über den Umfang eines Teilwaldes liege vor. Die bei der Abtretungsvereinbarung vom 28. Mai 1968 erstellte Lageskizze enthalte "Sperrmaße" für die vertraglichen Restflächen und sei agrarbehördlich genehmigt worden. Dass die AB diese genehmigte Vereinbarung als urkundlichen Nachweis angesehen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, begegne keinen Bedenken. Für eine Vermessung der von den Beschwerdeführern erworbenen Fläche im Ausmaß von 21.470 m2 bestehe keine Veranlassung, zumal das Flächenausmaß selbst nicht in Streit gestellt worden sei. Es habe die Berufung demnach abgewiesen werden müssen, das im erstbehördlichen Bescheid unterlaufene Schreibversehen in der Wiedergabe des Datums des Genehmigungsbescheides mit der Jahreszahl 1993 statt 1983 sei gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen gewesen.
Erkennbar nicht gegen den Berichtigungsabspruch, wohl aber gegen die Entscheidung der Hauptsache in diesem Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehren, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt zu erachten, dass der MP nicht Teilwaldrechte in einem Umfang als zustehend festgestellt werden, in welchem sie dieser nicht zustünden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die MP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 73 lit. e TFLG 1978 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens nach § 72 leg. cit. die Entscheidung über die Fragen zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.
Nach § 33 Abs. 3 TFLG 1978 sind Teilwaldrechte Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zu Gunsten bestimmter Liegenschaft oder bestimmter Personen aus nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind nach § 33 Abs. 2 lit. d auch Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder).
Da Teilwälder zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen und Teilwaldrechte als Anteilsrechte im Sinne des TFLG 1978 gelten, findet § 73 lit. e TFLG 1978 somit auch auf Teilwaldrechte Anwendung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, 97/07/0044).
In dem zwischen der MP und den Beschwerdeführern aus Anlass des Antrages der MP auf Feststellung des Umfanges ihrer Teilwaldrechte entstandenen Streit über den Umfang des Bestehens von Teilwaldrechten der MP aus Folio 7 des Waldprotokolles der Gemeinde Leutasch hatte die belangte Behörde die Vorschrift des § 54 TFLG 1978 anzuwenden, welche das Verfahren zur Feststellung agrarischer Anteilsrechte regelt.
Nach § 54 Abs. 1 TFLG 1978 ist zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist nach § 54 Abs. 2 TFLG 1978 bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen, wobei § 64 Z. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden ist. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
Diese Rechtslage schließt - den Fall eines erzielten Übereinkommens ausgenommen - für die Ermittlung von Teilwaldrechten die Beachtlichkeit des letzten ruhigen Besitzstandes und der örtlichen Übung dann aus, wenn Umfang und Zugehörigkeit der Teilwaldrechte auf dem Wege ihres urkundlichen Nachweises ausreichend festgestellt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 94/07/0093, mit weiteren Nachweisen).
Die Beschwerdeführer räumen ein, dass im vorliegenden Fall urkundliche Nachweise vorgelegen seien, die für den gegenständlichen Streit von Bedeutung seien, werfen der belangten Behörde aber vor, die ihr vorliegenden urkundlichen Nachweise unrichtig ausgelegt zu haben. "Zur Illustration" legen sie ein Schreiben der MP an die Gemeinde Leutasch vom 29. August 1994 vor, mit welchem die MP die Gemeinde Leutasch um Umschreibung der von ihr gekauften Waldteile im Karteiblatt des Leutascher Waldprotokolls ersuchte und darin die Fläche des aus Folio Nr. 7 gekauften Waldteiles mit "1.735" bezifferte, was eine deutlich geringere Fläche als jene sei, welche der MP nach dem angefochtenen Erkenntnis zustehen solle.
Der in § 54 Abs. 2 TFLG 1978 für die Ermittlung von Bestand und Umfang agrarischer Anteilsrechte primär vorgesehene urkundliche Nachweis setzt nicht bloß das Vorhandensein entsprechender Urkunden, sondern im Sinne des durch diese Urkunden zu erbringenden Nachweises darüber hinaus auch voraus, dass die Inhalte der betroffenen Urkunden sowohl einzeln als auch im Verhältnis zueinander betrachtet in einer mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung übereinstimmenden Weise nachvollziehbar zuverlässig Auskunft über Bestand und Umfang des in Streit stehenden Rechtes geben (vgl. hiezu auch die Ausführungen im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 8. April 1997, 94/07/0093). Ob sich die zur Beurteilung des vorliegenden Streitfalles zur Verfügung stehenden Urkunden in der erforderlichen Weise dazu eigneten, über Bestand und Umfang eines der MP am Waldteil Folio 7 verbliebenen Teilwaldrechtes den urkundlichen Nachweis im Sinne des § 54 Abs. 2 TFLG 1978 zu liefern, lässt sich auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides noch nicht beurteilen, weil die belangte Behörde den Urkundeninhalten und ihrer Würdigung nicht jenes Augenmerk zugewendet hat, mit welchem ins Auge fallende Ungereimtheiten der Urkundeninhalte einzeln wie auch in ihrer Zusammenschau ausgeräumt worden wären. Die dem angefochtenen Bescheid damit anhaftende Rechtswidrigkeit in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen erlaubte es den Beschwerdeführern damit auch, zur Dartuung der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels das vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals vorgelegte Schreiben der MP an die Gemeinde Leutasch vom 29. August 1994, dessen Inhalt mit dem Ergebnis des angefochtenen Bescheides tatsächlich nicht in Einklang zu bringen ist, ins Treffen zu führen (vgl. hiezu sinngemäß die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1997, 96/07/0161).
Schlüssig an der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die darin angestellte Überlegung der belangten Behörde, ausgehend von der ursprünglichen Gesamtfläche des Waldteiles Folio 7 im Ausmaß von 8.100 Quadratklaftern müsste nach Abzug einer Teilfläche von 2.575 Quadratklaftern und einer Teilfläche von 21.470 m2, nach dem auch von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Umrechnungsschlüssel von 4,20 somit einer weiteren Fläche von ca. 5.111 Quadratklaftern, noch eine Restfläche von ca. 800 Quadratklaftern am Waldteil Folio 7 verblieben sein.
Nicht in Einklang zu bringen ist diese Feststellung allerdings nicht nur mit jenem Restflächenbetrag des Waldteiles Folio 7, den die MP in ihrem Schreiben an die Gemeinde Leutasch vom 29. August 1994 mit "1.735" angegeben hat, sondern auch mit dem Inhalt des Tauschvertrages zwischen Alois Oberhofer und Josef Draxl, nach welchem der Rechtsvorgänger der MP aus Folio 7 den "Restwald beim Mundelift" an Josef Draxl übergeben hatte. Der Ausdruck "Restwald", der darauf hindeutet, dass mit diesem Tauschvertrag der Rechtsvorgänger der MP sich der "Reste" seines Teilwaldes am Waldteil Folio 7 begeben hatte, findet sich auch in dem in der Folge bewilligten Ansuchen des Josef Draxl vom 25. Jänner 1981 zur Waldteilumschreibung von Alois Oberhofer an ihn. Der Bescheid der AB vom 2. April 1981, welcher die betroffene Absonderung der Waldteile genehmigt hatte, bezieht sich seinem Spruch nach auf die Waldteile Folio 105 und Folio 7, ohne eine Einschränkung auf bloße Teilflächen dieser Waldteile erkennen zu lassen. Wäre mit dem Bescheid der AB vom 2. April 1981 aber die Absonderung des gesamten Waldteiles Folio 7 von der Liegenschaft des Rechtsvorgängers der MP als bewilligt anzusehen, stünde dies mit der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der MP sei am Waldteil Folio 7 noch eine Restfläche von
800 Quadratklaftern verblieben, in unauflösbarem Widerspruch.
In keiner Weise hergestellt wird schließlich im angefochtenen Bescheid ein nachvollziehbarer Konnex der der MP verbliebenen Teilwaldfläche an Folio 7 im Ausmaß von 800 Quadratklaftern mit dem Inhalt der dem Genehmigungsbescheid der AB vom 16. März 1983 zugrunde gelegten Skizze, deren schraffierte Flächen nach dem normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides die der MP verbliebenen Teilwaldrechte am Waldteil Folio 7 darstellen sollen. Dass die in dieser Skizze schraffierten Flächen jenes Ausmaß von 800 Quadratklaftern ergeben sollen, welches der MP nach der von der belangten Behörde angestellten Berechnung verblieben sein müsste, wäre im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar einsichtig zu machen gewesen. Ob die dem normativen Abspruch schon der AB in ihrem Bescheid vom 7. November 1995 zugrunde gelegte Skizze zu diesem Gebrauche überhaupt tauglich war, bedürfte ebenso erst einer näheren Begründung. Schon ein Vergleich der in dieser Skizze angegebenen Maße - der im angefochtenen Bescheid verwendete Ausdruck "Sperrmaße" wird nicht näher erläutert - mit der tatsächlichen Länge der nach der Skizzenbehauptung im Maßstab 1:1000 eingezeichneten Strecken ergibt beträchtliche Ungereimtheiten. Dass diese Skizze den Waldteil Folio 7 nicht in vollem Umfang ihres Flächenausmaßes laut Waldprotokoll von
8.100 Quadratklafter wiedergibt, ist nach den Maßangaben dieser Skizze auf den ersten Blick zu erkennen. Auch gegen die Annahme der belangten Behörde, die schraffierten Flächen auf dieser Skizze seien die Restflächen nach Abzug der Fläche von 21.470 m2, entstehen schon bei oberflächlicher Betrachtung dieser Skizze erhebliche Bedenken insofern, als eine auf der Basis der angegebenen Maße überschlagsmäßig vorgenommene Flächenberechnung diese Annahme keineswegs als stimmig erscheinen lässt. Wenn sich die belangte Behörde in der Gegenschrift hiezu auf den Wortlaut der Abtretungsvereinbarung vom 28. Mai 1968 mit dem Hinweis darauf zurückzieht, dass das Holz- und Streunutzungsrecht nur in dem Ausmaß abgelöst worden sei, wie die behördlichen Genehmigungen vorgelegen seien, sieht sie an der Tatsache vorbei, dass den Gegenstand des agrarbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 16. März 1983 ausdrücklich die Übertragung von Waldteilen im Ausmaß von 21.470 m2 gebildet hatte.
Was im gegebenen Zusammenhang ebenfalls fehlt, ist eine zeitliche und sachliche Beziehung des Übertragungsgeschäftes hinsichtlich der 21.470 m2 zum Absonderungsgeschäft hinsichtlich der 2.575 Quadratklafter im Ergebnis des Tauschvertrages mit Josef Draxl. Dieser Absonderungsvorgang wurde der agrarbehördlichen Genehmigung zwar zu einem früheren Zeitpunkt als die Übertragung von Teilwaldrechten an die Beschwerdeführer unterzogen, deutet aber, wie bereits dargestellt, auf eine vollständige Absonderung des gesamten "restlichen" Waldteiles aus der Folio 7 hin, womit die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen ist, dass im Zuge der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Absonderungsvorganges mit Bescheid der AB vom 2. April 1981 der tatsächlich erst später, nämlich am 16. März 1983 agrarbehördlich genehmigte Absonderungsvorgang der Übertragung von 21.470 m2 an die Beschwerdeführer gedanklich bereits mit einbezogen worden war, was sich durch das Datum der diesem Vorgang zugrunde liegenden Abtretungsvereinbarung mit dem 28. Mai 1968 erklären ließe.
Die im angefochtenen Bescheid entschiedene Feststellung über Bestand und Umfang des der MP zustehenden Teilwaldes leidet damit insgesamt an einer die Beschwerdeführer im geltend gemachten Recht verletzenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenmehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Wien, am 16. September 1999
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