Normen
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §3 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §7 Abs1;
DSG 1978 §7 Abs3;
DSG 1978 §7;
FrG 1993 §75 Abs1;
FrG 1993 §75 Abs2;
FrG 1993 §75;
MeldeG 1991 §13;
MeldeG 1991 §18;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG OÖ 1988 §3 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §1 Abs2;
DSG 1978 §1;
DSG 1978 §7 Abs1;
DSG 1978 §7 Abs3;
DSG 1978 §7;
FrG 1993 §75 Abs1;
FrG 1993 §75 Abs2;
FrG 1993 §75;
MeldeG 1991 §13;
MeldeG 1991 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 11. September 1995 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding, "Abt. Fremdenpolizei", ihr den derzeitigen Aufenthaltsort "des (der)" D. F. bekannt zu geben. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding teilte daraufhin mit Schreiben vom 25. September 1995 der Beschwerdeführerin mit, dass diesem Antrag "aufgrund des österr. Datenschutzgesetzes" nicht entsprochen werden könne.
Mit Bescheid vom 12. Februar 1996 verweigerte die belangte Behörde auf Grund eines Antrages vom 31. Jänner 1996 auf bescheidmäßige Erledigung gemäß §§ 3, 5 und 6 O.ö. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, sowie
§ 7 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, der Beschwerdeführerin die von ihr begehrte Auskunft. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass eine gemäß § 7 Abs. 3 Datenschutzgesetz erforderliche Abwägung der Interessen der/des F. D. an der Geheimhaltung ihrer/seiner personenbezogenen Daten gegenüber den Interessen der Beschwerdeführerin, von denen anzunehmen sei, dass sie wirtschaftlicher Natur seien, ergeben habe, dass der vertraulichen Behandlung der personenbezogenen Daten der Vorrang zu geben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, mit dem angefochtenen Bescheid sei ihr entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes, des Auskunftpflichtgesetzes und des Datenschutzgesetzes die Auskunft über einen von ihr im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes gesuchten Schuldner verweigert worden. Im Sinne des § 7 Datenschutzgesetz ergebe sich aus § 18 Meldegesetz eine gesetzliche Ermächtigung, Auskunft zu erteilen, soferne keine Auskunftssperre verfügt worden sei. Das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebes immer wieder Schuldner auszuforschen bzw. deren Wohnort zu erheben habe, überwiege die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Es könne nicht als vordringliches Interesse eines Schuldners angesehen werden, "einfach unterzutauchen", um unter Berufung auf das Datenschutzgesetz von der Behörde selbst geschützt zu sein. Die Auffassung der belangten Behörde, im Hinblick auf die von der Rechtsordnung vorgesehene gerichtliche Exekution sei das Interesse der Allgemeinheit zu verneinen, verkenne die Regeln des Zivilprozesses. Die wirksame Anbringung einer Klage wie auch die Exekution einer Forderung setze die Zustellung an den Beklagten voraus. Sofern der Aufenthaltsort nicht ermittelt werden könne, könnte allenfalls nur an einen Kurator auf Kosten des Klägers zugestellt werden. Es sei daher von einem Überwiegen der Interessen an der Auskunftserteilung auszugehen.
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 46/1988 (AuskpflG), haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde (§ 6), wenn eine Auskunft verweigert wird (§ 3), auf Grund eines telegrafischen, schriftlichen oder fernschriftlichen Antrages des Auskunftwerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist zur Erlassung eines Bescheides nach § 5 die Landesregierung im Wirkungsbereich der dem Land organisatorisch zugeordneten Organe zuständig.
Artikel 1 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 632/1994 (DSG) lautet:
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
GRUNDRECHT AUF DATENSCHUTZ
§ 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.
(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden.
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§ 7 DSG trägt die Überschrift "ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG" und lautet:
(1) Verarbeitete Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit
- 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiefür besteht, oder
- 2. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf möglich ist, oder
- 3. sie ausschließlich zu statistischen Zwecken an das Österreichische Statistische Zentralamt übermittelt und dort anonymisiert verarbeitet werden.
(2) Eine Übermittlung von Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist weiters insoweit zulässig, als die Daten für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Daten dürfen an andere als die in Abs. 2 genannten Empfänger nur übermittelt werden, soweit dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses an der Übermittlung erforderlich ist, das die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. Im Zweifel ist der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten der Vorrang zu geben.
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§ 75 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG 1992),trägt die Überschrift:
"Zentrale Informationssammlung; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung"
und lautet:
§ 75 (1) Die Fremdenpolizeibehörden dürfen Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift, Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz) eines Fremden ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung samt allenfalls vorhandenen Fahndungsdaten und erkennungsdienstlichen Daten sowie jenen personenbezogenen Daten des Fremden verarbeiten, die für dessen Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind oder sein könnten (Personendatensatz). Personenbezogene Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsabfragen deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Fremdenpolizeibehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege, sowie an Sicherheitsbehörden, Asylbehörden, Behörden nach dem Aufenthaltsgesetz und an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
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Das vorliegende Auskunftsbegehren war an die Bezirkshauptmannschaft Schärding "Abt. Fremdenpolizei" gerichtet. Da § 6 Abs. 1 lit. a AuskpflG im Wirkungsbereich der dem Land organisatorisch zugeordneten Organe - in Übereinstimmung mit dem dem Art 20 Abs. 4 B-VG zugrundeliegenden organisatorischen Organbegriff - generell die Zuständigkeit der Landesregierung für die Erlassung von Bescheiden vorsieht, erweist sich die Behandlung des Auskunftsbegehrens durch die Oberösterreichische Landesregierung als rechtmäßig.
Das Auskunftsbegehren war auf Mitteilung des Aufenthaltsortes eines/r offenbar Fremden gerichtet. Da nach den Bestimmungen des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen FrG 1992 die Fremdenpolizeibehörden ermächtigt sind, persönlichkeitsbezogene Daten von Fremden zu ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung zu verarbeiten, betraf das Auskunftsbegehren somit eine Angelegenheit aus dem Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Schärding als Fremdenpolizeibehörde (§ 65 Abs 1 FrG 1992).
Die Beschwerdeführerin hat den Interessen der Person, deren Aufenthaltsort sie zu erfahren versucht, an der Geheimhaltung dieser Daten die Interessen an der Ausforschung eines Schuldners entgegengesetzt. Diese letztgenannten Interessen sind rein privater Natur, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um ein privates Unternehmen handelt, welches gegen Entgelt Gläubigern, die ebenfalls in der Regel nur private Interessen für sich in Anspruch nehmen können, die Eintreibung offener Forderungen abnimmt oder erleichtert. Allerdings ist, weil Art. 20 Abs. 4 B-VG das Interesse eines Auskunftwerbers an der Auskunftserteilung zu einem rechtlichen Interesse gemacht hat und somit das Recht auf Auskunft ein berechtigtes, nicht an ein bestimmtes Interesse des Auskunftwerbers geknüpftes abstraktes Interesse darstellt, dieses Interesse bei der Entscheidung über ein Auskunftsbegehren zu berücksichtigen (vgl. Perthold-Stoitzner, Auskunftspflicht2, Wien 1998, S. 169f).
Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, steht für die Eintreibung offener Forderungen der Rechtsweg offen. Berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin, die eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz der von der gegenständlichen Anfrage betroffenen Person rechtfertigen könnten, sind beim vorliegenden Sachverhalt - die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren in keiner Weise näher dargetan, welchen konkreten Zwecken die erwünschte Auskunftserteilung dienen sollte - nicht zu erkennen. Hingegen ist im Sinne der §§ 1 Abs. 1 DSG an der Geheimhaltung des Wohnortes ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen anzunehmen (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1989, VfSlg. Nr. 12.166, mit weiteren Nachweisen). Beim gegebenen Sachverhalt kann auch kein Überwiegen des sich aus Art. 20 Abs. 4 B-VG ergebenden abstrakten Interesses an der Auskunfterteilung gegenüber dem Interesse an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erblickt werden.
Bei den von der Beschwerdeführerin nachgefragten Daten handelt es sich - wie sich aus der Anfrage der Beschwerdeführerin an die Fremdenpolizeibehörde ergibt - um solche, die einen Fremden betreffen und hinsichtlich derer daher gemäß § 75 Abs. 1 FrG 1992 davon auszugehen ist, dass sie im automationsunterstützten Datensystem der Bezirkshauptmannschaft Schärding und in der Folge in der gemäß § 75 Abs. 1 FrG eingerichteten Zentralen Informationssammlung verarbeitet wurden. Aus § 75 Abs. 2 letzter Satz FrG 1992 folgt, dass eine Übermittlung von in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten von Fremden nur zulässig ist, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Eine derartige ausdrückliche Ermächtigung kann für ein im Beschwerdefall in Rede stehendes Auskunftsbegehren der Gesetzeslage nicht entnommen werden. Im Zusammenhalt mit § 1 Abs. 2 letzter Satzund § 7 Abs. 3 letzter SatzDSG, denenzufolge bei - im Beschwerdefall von der Beschwerdeführerin beabsichtigten - Beschränkungen des Rechtes auf Geheimhaltung personenbezogener Daten der vertraulichen Behandlung solcher Daten der Vorrang zu geben ist, erweist sich somit die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung der begehrten Auskunft im Ergebnis als im Einklang mit der Rechtslage.
Soweit die Beschwerdeführerin aus § 18 Meldegesetz eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass gemäß § 18 Abs. 1 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, die Meldebehörde auf Verlangen aus dem Melderegister Auskunft zu erteilen hat. Die Auskunft hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb ihres Wirkungsbereiches ein bestimmter Mensch angemeldet oder zuletzt angemeldet war. Daraus ergibt sich, dass sich diese Gesetzesstelle lediglich auf Auskünfte aus dem Melderegister bezieht und nur die Meldebehörden bindet. Das an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, "Abt. Fremdenpolizei" gerichtete Begehren auf Auskunfterteilung über den Aufenthalt der von der Beschwerdeführerin gesuchten Person entspricht aber weder inhaltlich - Meldedaten können mit Auskünften über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person nicht gleichgesetzt werden - noch hinsichtlich der ersuchten Behörde - Meldebehörden sind gemäß § 13 Meldegesetz die Bürgermeister, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese und die Sicherheitsdirektionen - den in § 18 Meldegesetz geregelten Fallkonstellationen. Eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne der §§ 1 Abs. 2 und 7 Abs. 1 DSG zur Übermittlung von Daten über den tatsächlichen Aufenthaltsort einer Person kann somit aus § 18 Meldegesetz nicht abgeleitet werden.
Die sich somit zur Gänze als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 8. September 1999
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