Normen
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 94/08/0282, verwiesen.
Mit Bescheid vom 22. September 1994 berichtigte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse von Amts wegen gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 iVm den §§ 44 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie 49 Abs. 1 ASVG die vom Dienstgeber Ing. Werner K. für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin für die Beitragszeiträume Juli bis Dezember 1993 gemeldeten monatlichen Beitragsgrundlagen von je S 29.000,-- auf je S 17.400,--. Nach der Begründung sei das Landesarbeitsamt Steiermark an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit dem Ersuchen herangetreten, das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem als Dienstgeber auftretenden Ehegatten zu überprüfen. Nach Auffassung des Landesarbeitsamtes sei dieses Dienstverhältnis vor dem Hintergrund der "Krisenregionsregelung" (vierjähriger Arbeitslosengeldbezug für über 50-jährige Arbeitslose) zu sehen, die mit 31. Juli 1993 ausgelaufen sei. Nach den Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse im erstinstanzlichen Bescheid ergebe sich folgender Sachverhalt: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei Leiter eines Arbeitsamtes und betreibe im zweiten Stock an der Wohnadresse ein "Institut für kulturübergreifende Studien und Bewußtseins-Training". Da er mit eigenen Veranstaltungen nicht genügend Umsätze habe erwirtschaften können, um davon zu leben, sei er bestrebt gewesen, auch für andere Veranstalter eine entsprechende Organisation anzubieten. Dazu sei beabsichtigt gewesen, ab Sommer 1993 einen Hotelbetrieb zu erwerben. Um die mit der Ausweitung der Seminartätigkeit anfallenden administrativen Arbeiten erledigen zu können, habe er seine Gattin zum 10. Mai 1993 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zur Pflichtversicherung angemeldet. Da diese keine kaufmännische Ausbildung besitze, habe sie vom 10. Mai bis 9. Juli 1993 einen Grundkurs für Maschinschreiben in Graz sowie einen Computerkurs in Voitsberg besucht. Die Kosten für beide Kurse habe der Dienstgeber übernommen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie täglich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Betrieb ihres Ehegatten tätig gewesen. Sie habe in erster Linie Zeitschriften angeschrieben, um darin die Seminare ihres Ehegatten zu inserieren. Weiters habe sie Informationen über die Tätigkeiten ihres Gatten an Interessenten verschickt. Auch seien von ihr Kundenadressen erfaßt und in den Computer eingespeichert worden. Die Beschwerdeführerin sei zum 10. Mai 1993 mit einem monatlichen Entgelt von S 14.840,-- zur Pflichtversicherung angemeldet worden. Das Entgelt sei zum 1. Juni 1993 auf S 17.400,-- und zum 1. Juli 1993 auf S 29.000,-- angehoben worden. Mit Schreiben vom 30. Juni 1993 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese mangels entsprechender Ertragslage zum 31. Dezember 1993 gekündigt; die Hoffnung auf Kauf oder Leasing des Hotelprojektes hätten sich nämlich zerschlagen.
Zur Ertragslage des Betriebes des Beschwerdeführers sei festgestellt worden, daß im Jahre 1992 den Einnahmen (exkl. Mehrwertsteuer) von S 532.475,24 Ausgaben in Höhe von S 671.930,75 gegenüber gestanden seien. Im Jahre 1993 hätten die Ausgaben von rund S 1,178.517,-- die Einnahmen von rund S 663.600,-- (exkl. Mehrwertsteuer) fast um das Doppelte überstiegen.
Als Begründung für die beträchtliche Entgeltanhebung sei vom Ehegatten der Beschwerdeführerin angegeben worden, daß dies von vornherein vereinbart worden sei. Die Rechtfertigung dafür ergebe sich aus den beiden Schulungskursen der Beschwerdeführerin. Seit 1. Jänner 1994 sei die Beschwerdeführerin für ihren Ehegatten nicht mehr tätig. Dieser erledige die anfallenden administrativen Arbeiten allein.
Aufgrund dieses Sachverhaltes gehe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zwar vom Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses aus, die allgemeine Beitragsgrundlage ab 1. Juli 1993 sei allerdings auf ein adäquates, objektiv vertretbares und auch mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang zu bringendes Ausmaß, nämlich auf S 17.400,--, zu reduzieren gewesen. Diesen Betrag habe der Dienstgeber selbst zum 1. Juni 1993 gemeldet. Er entspreche der Verwendungsgruppe II nach dem 18. Verwendungsgruppenjahr gemäß dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes. Für dieses Ergebnis sprächen folgende Überlegungen:
Festzuhalten sei, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin weder vor dem 10. Mai 1993 noch nach dem 31. Dezember 1993 einen oder mehrere Dienstnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftigt habe. Wenn auch gewisse Zweifel an der Dienstnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin bestünden, so stieße eine gegenteilige Beweisführung doch auf gewisse Grenzen. Konkrete Angaben zum Beschäftigungsinhalt und zur Beschäftigungserbringung könnten nämlich nur die Arbeitsvertragsparteien selbst machen. Da die von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten als einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien bezeichnet werden könnten, entsprächen diese unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten der Verwendungsgruppe II des genannten Kollektivvertrages. Offensichtlich sei in Anlehnung an diesen Kollektivvertrag das ursprünglich gemeldete Entgelt von S 14.840,-- zum 1. Juni 1993 auf S 17.400,-- angehoben worden. Die weitere Erhöhung des Entgelts zum 1. Juli 1993 auf S 29.000,-- sei vom Arbeitsinhalt und Arbeitsausmaß her für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Beitragsgrundlage allerdings nicht zu akzeptieren. Zum einen sei die Anmeldung genau zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die genannte Krisenregionsregelung noch in Geltung gestanden sei, wobei nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wieder eine Abmeldung vorgenommen worden sei. Darüber hinaus sei bereits eineinhalb Monate nach Beschäftigungsbeginn der Ausspruch der Kündigung mit der Begründung der mangelnden Ertragslage ausgesprochen worden. Trotzdem sei es einen Tag später zu einer Erhöhung des Entgelts auf S 29.000,-- gekommen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin keine kaufmännische Ausbildung aufzuweisen gehabt habe und sich erst zu Beginn ihrer Beschäftigung die grundlegenden Kenntnisse habe aneignen müssen, um überhaupt einfache administrative Arbeiten verrichten zu können. Dazu komme, daß der Maschinschreibkurs bis 10. Juli 1993 gedauert habe. Diesen Kurs sowie den Computerkurs habe der Dienstgeber bezahlt. Sowohl 1992 als auch 1993 habe der Betrieb defizitär bilanziert. Unter all diesen Umständen hätte ein durchschnittlich ordentlicher Kaufmann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine Entgelterhöhung in diesem Ausmaß nicht vorgenommen.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060, vertrat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse schließlich die Auffassung, daß sachliche Gründe, die eine Bezugserhöhung der Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten, im Beschwerdefall nicht vorlägen.
Die Beschwerdeführerin erhob einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Darin vertrat sie im wesentlichen die Auffassung, daß es sich bei der Sondierung und Betreuung der Kunden ihres Ehegatten um eine besonders heikle Aufgabe gehandelt habe, die nur mit Sachverstand, Menschenkenntnis und einem entsprechenden Ausmaß an Einfühlungsvermögen erfüllt werden könne. Das ursprünglich vereinbarte Gehalt sei auf jene Höhe angehoben worden, die sie bereits bei ihrer früheren Tätigkeit erreicht habe. Die stufenweise Anhebung ihres Gehalts sei deshalb vereinbart worden, da sie während des Kursbesuches im Dienstgeberbetrieb nicht habe voll produktiv tätig sein können. Die Bewertung ihrer Tätigkeit nach dem genannten Kollektivvertrag für die Verwendungsgruppe II sei weder gerechtfertigt noch angemessen, sondern müsse nach den Kriterien für Führungskräfte mit besonderer Verantwortung (Geschäftsführung eines Teilbetriebes) beurteilt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. In ihrer Begründung folgte die belangte Behörde im wesentlichen der Entscheidung der Gebietskrankenkasse. Auch ihrer Auffassung nach liege im Beschwerdefall eine Überzahlung vor, die fremden Dienstnehmern unter den erwähnten Aspekten sicher nicht gewährt worden wäre. Die gemeldete Beitragsgrundlage in der Höhe von S 29.000,-- sei bei einer Anmeldung des Dienstverhältnisses zum 10. Mai 1993 mit einer Kündigung vom 30. Juni zum 31. Dezember 1993 als zu hoch zu qualifizieren. Es sei jedenfalls eine Erfahrungstatsache, daß einem Dienstnehmer, der wegen schlechten Unternehmensganges nach nur eineinhalbmonatiger Betriebszugehörigkeit gekündigt werde, nicht noch während der Kündigungsfrist eine beträchtliche Lohnerhöhung zugestanden würde. Weiters werde einem Dienstnehmer in der Regel keine längere Kündigungsfrist gewährt als jene, die nach § 20 Abs. 2 des Angestelltengesetzes einzuhalten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen nach erachtet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich dadurch beschwert, daß ihrer Ansicht nach die Beitragsgrundlage zu niedrig festgesetzt worden sei.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlagen der Beschwerdeführerin in den Beitragszeiträumen Juli bis Dezember 1993 strittig. Unstrittig ist hingegen der Bestand eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten. Der Verwaltungsgerichtshof durfte sich daher im gegenständlichen Verfahren - im Unterschied zu dem zur Zl. 94/08/0282 protokollierten Beschwerdeverfahren - mit dieser Frage nicht auseinanderzusetzen.
Die monatliche Beitragsgrundlage von S 29.000,-- ab 1. Juli 1993 wird in der Beschwerde damit begründet, daß die Beschwerdeführerin ab 1. Juli nach dem Besuch ihrer Kurse zur vollen Arbeitsleistung hätte zur Verfügung stehen sollen. Somit liege zweifelsfrei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor. Die etappenweise Anhebung ihres Gehaltes sowie die sechsmonatige Kündigungsfrist seien bereits bei Abschluß des mündlichen Dienstvertrages vereinbart worden. Daß ein Dienstnehmer bei seinem neuen Dienstgeber jenes Entgelt haben solle, welches er zuvor bei seinem alten Dienstgeber erhalten habe, entspreche im übrigen den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde ist im Beschwerdefall davon auszugehen, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin ein mit Verlust arbeitendes Unternehmen betrieben hat. Aufgrund eines weitgehend unbestimmten und unsicheren Projektes, nämlich dem Erwerb eines Hotels ab Sommer 1993 zur Ausweitung seines Kursbetriebes, wurde mit der Beschwerdeführerin ein mündlicher Dienstvertrag abgeschlossen, der neben einer etappenweisen Erhöhung des Gehaltes eine sechsmonatige Kündigungsfrist vorsah. Obwohl die Beschwerdeführerin für die beabsichtigte Tätigkeit nicht ausreichend genug qualifiziert war, weshalb sie zu Beginn ihres Dienstverhältnisses einen Maschinschreib- sowie einen Computerkurs besuchen mußte, wurde eine Erhöhung ihres Gehalts von 14.840,-- ab 1. Juni 1993 auf S 17.400,-- und ab 1. Juli 1993 auf S 29.000,-- vereinbart. Dies, obwohl die erfolgreiche Absolvierung der Kurse nicht feststand und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im großen und ganzen jener einer Sekretärin entspricht. Die von ihr als "heikle Aufgaben" bezeichnete Tätigkeit des Selektierens von Adressen sowie die Führung von Sondierungsgesprächen mit Veranstaltern und Referenten bestand im wesentlichen darin, Kunden anzuschreiben und bei Veranstaltern und Referenten die von diesen angebotenen Themen und Inhalte zu erheben. Da die Beschwerdeführerin bis 9. Juli 1993 Kurse besuchte, können weder die zum 1. Juni 1993 noch die zum 1. Juli 1993 vereinbarten Gehaltserhöhungen damit gerechtfertigt werden, daß sie ab diesem Zeitpunkt ihrem Dienstgeber zur vollen Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden sei. Gegen die sachliche Rechtfertigung der Gehaltserhöhung zum 1. Juni 1993, für die der Abschluß des Computerkurses ins Treffen geführt wird, spricht, daß die Beschwerdeführerin - wie sie anläßlich ihrer Einvernahme selbst eingeräumt hat - weiterhin in Graz den Maschinschreibkurs besuchte und daher "von Mai bis Juli" den ganzen Tag über dem Dienstgeber nicht zur Verfügung gestanden ist. Bereits eineinhalb Monate nach Abschluß des mündlichen Dienstvertrages sei allerdings das zu hohe "Kostenrisiko" erkannt und das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 1993 zum 31. Dezember 1993 gekündigt worden.
Wenn daher die belangte Behörde bei Berücksichtigung der genannten Umstände (ohnedies nur) die von Anfang an behauptete Gehaltserhöhung zum 1. Juli 1993 vom Arbeitsinhalt und vom Arbeitsausmaß her für nicht begründbar angesehen hat, kann dies (iS des Erkenntnisses vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0060) nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, und vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0247). Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war daher abzuweisen.
Da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, wurde von der ohne jegliche Begründung beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Wien, am 16. Februar 1999
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