VwGH 95/03/0120

VwGH95/03/012017.2.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der Gemeinde Ludmannsdorf, vertreten durch Dr. Bruno Pollak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter-Straße 18/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 1994, Zl. Agrar11-350/3/1994, betreffend Abrundung des Gemeindejagdgebietes Weizelsdorf (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Feistritz im Rosental, vertreten durch Dr. Herwig Jasbetz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §55 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §11 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.590,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 22. November 1990 wurden das Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf im Gesamtausmaß von 1.794, 9722 ha sowie die nähere Zusammensetzung des Gemeindejagdgebietes festgestellt (Spruchpunkt I), weiters dem Antrag der mitbeteiligten Partei (nach Ausweis des Aktes vom 8. Februar 1990) auf Abrundung des im Gemeindebereich der Beschwerdeführerin liegenden Gebietsteiles "Mitterling" keine Folge gegeben (Spruchpunkt II) und schließlich einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben; die dort genannten "Grundstücke der KG. Wellersdorf im Ausmaß von 50,1781 ha" (Jagdgebietsteil Mitterling) wurden vom Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf abgetrennt und an das Gemeindejagdgebiet Weitzelsdorf der mitbeteiligten Partei angeschlossen; das Gesamtausmaß des Gemeindejagdgebietes Weizelsdorf beträgt nach diesem Bescheid 1.845,1503 ha.

Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen folgen im wesentlichen dem Gutachten des nicht amtlichen (mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles bestellten) Sachverständigen Ing. Franz H sowie der Befundaufnahme des Amtssachverständigen Dr. Rudolf K. Der genannte nichtamtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 5. Februar 1993 - zusammengefaßt - ausgeführt, daß der Jagdgebietsteil Mitterling im Ausmaß von rund 50 ha - der vom übrigen Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf durch den Draufluß bzw. die aufgestaute Drau (Stausee) abgetrennt werde - im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes dem Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf angeschlossen werden sollte. Das in diesem Jagdgebietsteil lebende Rehwild (auch wenn es fallweise Wildwechsel durch bzw. über die Drau gebe) bilde nämlich eine Population mit dem Rehwild im Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf, nicht aber mit dem Rehwild im Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf; weiters komme in dem genannten Jagdgebietsteil nachweislich Rotwild vor, während der nördlich der Drau liegende große Teil des Gemeindejagdgebietes Ludmannsdorf in der rotwildfreien Zone liege. Eine Rotwildbewirtschaftung erfordere aber nach den neuesten Erkenntnissen der Jagdwissenschaft große Lebensräume, die möglichst durch natürliche Grenzen wie Flüsse etc. arrondiert sein sollten; diese Großräumigkeit erleichtere die Bewirtschaftung des Rotwildes in bezug auf Abschlußplanung, eventuelle Fütterungsstrategien etc. Am Schluß seines Gutachtens stellte der Sachverständige (weitere) Erwägungen - etwa betreffend die Sicherheit bei der Schußabgabe, eine klare Revierabgrenzung unter Hintanhaltung "unliebsamer Wildfolgen", die Störung des Jagdbetriebs in der Nachbarjagd, die Hintanhaltung einer intensiven Bejagung des Wildes im Bereich der Grenze zwischen dem Jagdgebietsteil Mitterling und dem Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf sowie einen möglichst spannungsfreien Jagdbetriebs durch die beiden Jagdgesellschaften - an, die seiner Ansicht nach (ebenfalls) die in Rede stehende Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes für erforderlich erachten ließen.

Darauf gestützt hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, daß der Jagdsgebietsteil Mitterling des Gemeindejagdgebietes Ludmannsdorf in Ansehung des § 11 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (im folgenden: "JG"), wonach vorrangig darauf zu achten sei, daß in diesem Jagdgebietsteil der geordnete Jagdbetrieb gesichert sei, ein "erstklassiges Beispiel einer Jagdflächenarrondierung" im Sinn der genannten Bestimmung darstelle. Das Gebiet sei "ein Teil des Lebensraumes der zwischen der Bahnlinie und dem Drau-Stausee lebenden Wildpopulation"; dieses Wild, vor allem das Rehwild, sei sinnvollerweise als Einheit zu hegen und zu bejagen, um den Vorstellungen des Gesetzgebers von einem "geordneten Jagdbetrieb" (§ 3 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978) zu entsprechen. Es sei "keine Frage", daß sowohl Bejagung als auch Hege des Wildes vom Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf wesentlich naheliegender, einfacher und günstiger zu bewerkstelligen seien als vom Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf aus. Dabei sei es nicht entscheidungswesentlich, "ob gelegentlich ein Reh den Stausee durchrinnt oder bei geschlossener Eisdecke (was keineswegs jedes Jahr der Fall ist) aus dem Gebiet nördlich der Drau auf das südseitige Ufer überwechselt, weil die Tatsache, daß der sogenannte Mitterling einen integrierenden Bestandteil des Wildlebensraumes südlich der Drau bildet, evident ist". Da der Mitterling einen integrierenden Bestandteil des Wildlebensraumes südlich der Drau bilde, habe sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die diesen Umstand berücksichtigenden schlüssigen Gutachten des genannten nichtamtlichen Sachverständigen bzw. des ÖR Kurt P und nicht auf die diese Umstände nicht berücksichtigenden Gutachten des DI Hermann K, DI Martin F und des amtlichen Sachverständigen Dr. Rudolf K gestützt.

2. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 16. März 1995, B 511/95).

II. Über diese - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

1. § 11 JG lautet wie folgt:

"§ 11

Abrundung der Jagdgebiete

(1) Jagdgebiete können im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.

(2) Außer der Abrundung nach Abs. 1 kann aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Grundsätzen des § 10 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz festzusetzen ist. Die Vereinbarung über die Höhe des Entgeltes bedarf der Schriftform."

2.1. Entgegen der Beschwerde stößt die Bestellung des genannten nichtamtlichen Sachverständigen auf keine Bedenken, hat es doch vorliegend die - im Vorhandensein mehrerer einander widersprechender Gutachten - liegende Besonderheit des Falles geboten, im Grunde des § 52 Abs. 1 AVG einen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1962, Zl. 1057/61, Slg. Nr. 5845/A).

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß das von dem genannten Sachverständigen erstattete Gutachten - wie die Beschwerde vermeint - weder "die Tatsachen, auf die es sich gründet", "noch die Art, wie sie beschafft" worden seien, erkennen ließe, gibt doch das (im angefochtenen Bescheid, Seite 56 ff, wiedergegebene) Gutachten vom 5. Februar 1993 diese Tatsachen in seinem Abschnitt "I. Befund" in nachvollziehbarer Weise (nämlich durch Verweis auf den Akt der belangten Behörde, versehen mit diesbezüglichen Anmerkungen zu bereits im Akt befindlichen Gutachten, und auf zwei Begehungen zur Erhebung des Befunds) an (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 3.Juli 1984, Zl. 84/07/0028).

Daß die unter I.1. wiedergegebenen Aussagen des genannten nichtamtlichen Sachverständigen nicht schlüssig wären, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde daraus ableitet, daß das in dem genannten Jagdgebietsteil lebende Wild, vor allem das Rehwild, sinnvollerweise nur in Verbindung mit dem Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf zu hegen und zu bejagen sei, begegnet dies keinen Bedenken (vgl. das hinsichtlich des in Rede stehenden Jagdgebietsteils ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zl. 84/03/0199, sowie das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende, zu § 13 Abs. 1 des Oö. Jagdgesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl. 97/03/0247). Diese Aussagen werden auch durch das Vorbringen der beschwerdeführenden Gemeinde nicht entkräftet, "die jagdausübungsberechtigten Ludmannsdorfer Jäger" hätten seit der Entscheidung der Erstbehörde "mit lediglich einer Unterbrechung" die Jagd im Jagdgebietsteil Mitterling "ordnungsgemäß im Sinn eines geordneten Jagdbetriebs" ausgeübt und es bestehe diesbezüglich auch ein "eigener Abschußplan der Gemeindejagd Ludmannsdorf".

2.2. Der Beschwerdeeinwand, die von der Abrundung betroffene Fläche erreiche mit rund 50 ha etwa 44 % der Größe eines Eigenjagdgebietes (gemeint ist damit die gesetzliche Mindestgröße eines solchen), weshalb die Abrundung dem § 11 Abs. 1 JG - wonach durch eine Abrundung die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden darf - zuwiderlaufe, ist nicht zielführend. Für die Auslegung der genannten Norm ist maßgeblich, daß durch eine Abrundung das tatsächliche Ausmaß der betroffenen Jagdgebiete möglichst wenig geändert wird. In Ansehung der unter I.1. eingangs genannten Größe des Gemeindesjagdgebiets Weizelsdorf von etwa 1800 ha und derjenigen des Gemeindejagdgebiets Ludmannsdorf - wie sich aus dem (im angefochtenen Bescheid, Seite 14, wiedergegebenen) Befund des Amtssachverständigen Dr. Rudolf K ergibt - von etwa 2500 ha erreicht die im angefochtenen Bescheid verfügte Abrundung nicht ein Ausmaß, das eine mehr als geringfügige Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete bedeuten würde. Weiters läßt sich auch aus dem den Jagdgebietsteil Mitterling betreffenden, schon zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1985 ableiten, daß die Größe dieses Jagdgebietsteils einer Abrundung im Sinn des § 11 Abs. 1 JG nicht entgegensteht. Schließlich versagt in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 19 Abs. 1 JG, wonach in einem Jagdgebiet nur so viele Personen die Jagd ständig ausüben dürfen, daß - grundsätzlich - auf je 50 ha eine Person entfällt; für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegenden Abrundungsbescheides ist nämlich nicht diese Norm, sondern § 11 JG maßgeblich.

2.3. Daß die Drau bzw. die aufgestaute Drau (Stausee) - wie die Beschwerde vorbringt - gemäß § 7 JG den Jagdgebietsteil Mitterling vom übrigen Jagdgebiet der Gemeinde Ludmannsdorf nicht abtrenne, ist für die hier zu beurteilende Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid normierten Jagdgebiets-Abrundung ebenfalls nicht rechtserheblich. Bestünde kein Zusammenhang im Sinn der genannten Bestimmung zwischen den nördlich und südlich der Drau (bzw. des Stausees) gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführerin, fiele der südlich gelegene Teil von vornherein gemäß § 6 JG dem Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf zu.

2.4. Die Rechtsrüge, die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht über "das an die Beschwerdeführerin für das abzutrennende Jagdgebiet zu entrichtende Entgelt" entschieden, geht fehl, enthält doch das JG keine Regelung, die vorsieht, daß dieses Entgelt bereits im Abrundungsbescheid festzusetzen sei; vielmehr ist das bezügliche Verfahren in § 11 Abs. 3 JG näher bestimmt.

2.5. Auch den folgenden Verfahrensrügen ist kein Erfolg beschieden:

Mit ihrem Vorbringen, der genannte Sachverständige habe bei den der Erstellung seines Befundes dienenden Begehungen weder die Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei noch die belangte Behörde beigezogen, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, besteht doch keine gesetzliche Vorschrift, die anordnen würde, daß in einem Fall wie dem vorliegenden eine Verpflichtung bestünde, daß der Befundaufnahme durch den Sachverständigen die Behörde beizuwohnen hätte oder die Parteien des Verwaltungsverfahrens beizuziehen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1972, Zl. 577/72).

Die Verfahrensrüge, die Beschwerdeführerin hätte zu einem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 26. Juli 1993 nicht Stellung nehmen können, weshalb das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht gewährt worden wäre, ist nicht zielführend. Nach den vorgelegten Verwaltungsakten hat die mitbeteiligte Partei mit diesem Schreiben zu einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 1993 zum Gutachten des genannten nichtamtlichen Sachverständigen, dem ein im Auftrag der Beschwerdeführerin erstelltes privates Gutachten angeschlossen war, ihrerseits Stellung genommen. Aus § 45 Abs. 3 AVG läßt sich aber nicht ableiten, daß die Behörde verpflichtet wäre, in einem Mehrparteienverfahren jede Stellungnahme einer Partei zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der anderen Partei zur Kenntnis zu bringen; wenn - wie im vorliegenden Fall - in dem besagten Schreiben der mitbeteiligten Partei im wesentlichen zum Ausdruck gebracht wird, daß sich diese nicht dem angesprochenen privaten Gutachten, sondern anderen den Parteien des Verwaltungsverfahrens schon bekannten Gutachten anschließt, handelt es sich nicht um ein neues, für die Festestellung des Sachverhaltes wesentliches Verfahrensergebnis, zu dem Parteiengehör nach der genannten Bestimmung zu gewähren wäre.

Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, der Vorschlag des genannten Sachverständigen, die Jagdgrenze in der Mitte der Drau bzw. des Stausees festzulegen, stelle eine unzulässige rechtliche Beurteilung dar, wird doch damit keine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufgezeigt.

3. Der Einwand der beschwerdeführenden Gemeinde, das im angefochtenen Bescheid vorgesehene Verbleiben des Weges südlich des Stausees, der (rechtsufrig) südlich der Drau gelegenen Dammanlage sowie dessen gesamter Wasserfläche - es handelt sich um Flächen nördlich bzw. am Nordrand des Mitterling, die, anders als der Mitterling, vom Abrundungsantrag der mitbeteiligten Gemeinde nicht mitumfaßt sind - beim Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf laufe im Lichte der Begründung des angefochtenen Bescheides einem geordneten Jagdbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 JG zuwider und erweise die von dem genannten nichtamtlichen Sachverständigen vertretene Auffassung als nicht schlüssig, führt die Beschwerde (im Ergebnis) zum Erfolg.

Der genannte Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 5. Februar 1993 - aufgrund der in Punkt I.1. (zusammengefaßt) angeführten Überlegungen - die Auffassung vertreten, daß der "Jagdgebietsteil 'Mitterling' incl. Damm und Vorland dem Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf zuzuordnen" wäre, "wobei die Jagdgrenze in der Mitte von Drau und Stausee festzulegen ist, was in Vergleichsfällen üblich und sachlich korrekt ist".

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. März 1993 auf dem Boden ihrer Rechtsauffassung, daß vorliegend lediglich über die vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfaßten Grundstücke gemäß § 11 Abs. 1 JG abzusprechen sei, um Ergänzung dieses Gutachtens dahingehend ersucht, "ob die antragsgegenständlichen Grundstücke im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes vom Gemeindejagdgebiet Ludmannsdorf abzutrennen und an das Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf anzuschließen" seien.

In seinem Ergänzungsgutachten vom 15. April 1993 (vgl. S 63 f des angefochtenen Bescheides) hat der Sachverständige sein Gutachten vom 5. Februar 1993 "dahingehend abgeändert", daß zur Abrundung ausschließlich die vom Antrag erfaßten Grundstücke heranzuziehen seien. Die Jagdgrenze bilde "der südlich des Dammes angelegte Radweg"; der belangten Behörde werde empfohlen, "die Jagdgrenze in der Mitte dieses südseitig des Dammes verlaufenden Weges festzulegen, die Jagd auf der Wegfläche selbst aber aus Sicherheitsgründen ruhen zu lassen"; könne die Behörde dieser Empfehlung bezüglich Grenzziehung nicht folgen, so sei "als Jagdgrenze die - in Flußlaufrichtung gesehen - rechte Kante des zitierten Weges festzulegen". Im übrigen hielt der Sachverständige seine Begründung für den Anschluß des Jagdgebietsteils Mitterling an das Gemeindejagdgebiet Weizelsdorf, wie er sie in seinem Gutachten vom 5. Februar 1993 darstellte, vollinhaltlich aufrecht.

Dieses Ergänzungsgutachten steht mit dem früher erstatteten Gutachten insofern in einem Spannungsverhältnis, als der Sachverständige in diesem früheren Gutachten offensichtlich nur dann einen geordneten Jagdbetrieb gewährleistet sah, wenn die Abrundung mit einer Grenzziehung in der Mitte der Drau vorgenommen werde. In seinem Ergänzungsgutachten kommt der Sachverständige zu einer anderen Grenzziehung, ohne aber die jagdfachlichen Gründe hiefür anzugeben. Diesbezüglich ist daher das von dem genannten nichtamtlichen Sachverständigen gelegte Gutachten nicht nachvollziehbar und daher nicht schlüssig.

Auf dieses Spannungsverhältnis haben nach Ausweis des Aktes sowohl die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 1993 als auch der Amtssachverständige Dr. Rudolf K in seinem Amtsvermerk vom 17. Jänner 1994 hingewiesen.

Weiters erfolgten zur Frage des Grenzverlaufes zwischen den in Rede stehenden Gemeindejagdgebieten für den Fall einer Abrundung schon vor Erstattung der Gutachten des genannten nichtamtlichen Sachverständigen gutächtliche Äußerungen, auf die dieser Sachverständige aber nicht eingegangen ist. Der Amtssachverständige Dr. Rudolf K hat in seinem Gutachten vom 19. März 1991 (S 11 ff, S 15 des angefochtenen Bescheides) die Auffassung vertreten, daß "der Verlauf der 'Mitterling'-Grenze im Norden - jene Damm- und Uferzone, die in der letzten Feststellung im GJ-Gebiet Ludmannsdorf liegt - .. reich an Randlinien und kleinen Äsungsflächen" sei; dem Damm selbst komme die Bedeutung einer Wildäsungsfläche im besonderen zu. Dieser Sachverständige hat weiters die Auffassung vertreten, daß bei einer "Trennung der beiden (Gemeinde-) Jagdgebiete entlang der südlichen Dammlinie bzw. in der Mitte des parallel zum Damm verlaufenden Radweges" ein geordneter Jagdbetrieb nicht gewährleistet wäre (S 16 des angefochtenen Bescheides). In seinem Gutachten vom 24. November 1991 (vgl. S 28 ff des angefochtenen Bescheides) kam der Sachverständige ÖR Kurt P zu dem Schluß, daß "eine Bejagung der Dammfläche, wie auch der Vorlandfläche" in Zukunft kaum mehr möglich erscheine, "um .. eine Gefährdung der Erholungssuchenden bzw. jede Konfrontation zwischen Jagd und Besuchern von vornherein zu vermeiden"; "nach der derzeitigen Situation" erscheine es - anders als im Jahr 1984 - nicht mehr möglich, vom Staudamm aus die Wasserjagd auf dem Stausee auszuüben; nach Auffassung dieses Sachverständigen sollten daher die in Rede stehenden Flächen auch ohne Antrag von Amts wegen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes "ebenfalls der Gemeindejagd Weizelsdorf" angeschlossen werden (vgl. S 39 des angefochtenen Bescheides). In seiner Stellungnahme vom 14. März 1992 zu von anderen Sachverständigen erstellten Gutachten (vgl. S 49 ff, S 54 des angefochtenen Bescheides) vertritt ÖR Kurt P abermals die Auffassung, daß bei einem Anschluß des Jagdgebietsteiles Mitterling an das Jagdgebiet Weizelsdorf "die Dammflächen" im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs ebenfalls an dieses Jagdgebiet angeschlossen würden müßten.

Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen, sich mit dem angesprochenen Fragenkreis auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sie sich gleichermaßen den beiden - diesbezüglich aber, wie aufgezeigt, nicht in Einklang stehenden - Gutachten des genannten nichtamtlichen Sachverständigen sowie dem - diesbezüglich ebenfalls zu einem anderen Ergebnis kommenden - Gutachten des ÖR Kurt P angeschlossen und diese Gutachten - trotz ihrer von einander abweichenden

Ergebnisse - gleichermaßen für schlüssig erachtet (S 78 des angefochtenen Bescheides). Von daher ist auch die Begründung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hätte zu beurteilen gehabt, ob eine Einbeziehung der (rechtsufrig) südlich der Drau gelegenen Dammanlage, des Weges südlich des Stausees sowie dessen gesamter Wasserfläche im Interesse eines geordneten Jagdbetriebs nach § 11 Abs. 1 JG in die Abrundung erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, daß sie - auf dem Boden der diesbezüglich zu treffenden Feststellungen - zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß eine solche Einbeziehung in diesem Sinne erforderlich gewesen wäre, hätte die belangte Behörde - um zu vermeiden, daß Grundflächen übrigbleiben, die einem geordneten Jagdbetrieb nicht zugänglich sind - den Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen gehabt. Der Antrag der mitbeteiligten Partei ist in diesem Sinne dann "untauglich, wenn in dem von ihm betroffenen örtlichen Bereich keine den Grundsätzen eines geordneten Jagbetriebes entsprechende Lösung herbeigeführt wird. Dazu gehört auch der - neu entstehende - Grenzbereich. Darauf, daß die Behörde nach § 11 Abs. 1 JG auch von Amts wegen eine Abrundung vornehmen kann, besteht im übrigen kein Rechtsanspruch. Zu dem Ganzen verweist der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne auf das einen ähnlichen Sachverhalt betreffende, zu § 15 des NÖ Jagdgesetzes 1974 ergangene hg. Erkenntnis vom 5. März 1986, Zl. 84/03/0197.

Im fortgesetzten Verfahren werden daher die angesprochenen Feststellungen zu treffen sowie die erwähnte Beurteilung vorzunehmen sein.

4. Im Hinblick auf das im Pkt. II.3. Gesagte war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil nach § 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG iVm

Art. I Abschnitt A Z. 1 der genannten Verordnung der Ersatz des Schriftsatzaufwandes pauschaliert in der Höhe von S 12.500,-- zusteht, eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer neben dem Ersatz dieses Aufwandes gesetzlich nicht vorgesehen ist und nach dem Gesetz Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 990,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 630,--) zu entrichten waren.

Wien, am 17. Februar 1999

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