Normen
BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
VwRallg;
BAO §236 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14;
B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs5;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 1986 wurde den Beschwerdeführern hinsichtlich einer in dieser Gemeinde gelegenen, näher bezeichneten Parzelle ein Aufschließungsbeitrag gemäß § 14 Abs. 1 der NÖ BauO in Höhe von S 65.834,72 zur Zahlung vorgeschrieben.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 10. September 1986 als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 1986, Zl. 86/17/0171, wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges (eine Vorstellung gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben) zurück.
Ein von den Beschwerdeführern in der Folge gestelltes Ansuchen auf Nachsicht des festgesetzten Aufschließungsbeitrages wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 24. April 1987 "abgelehnt".
Dieser von den Beschwerdeführern mit Vorstellung bekämpfte Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1988 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. Den die Aufhebung tragenden Grund sah die belangte Behörde darin, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld nicht der dem Bescheid vom 22. Juli 1986 zugrunde gelegte Einheitssatz von S 2.700,--, sondern ein Einheitssatz von nur S 1.550,-- gegolten habe.
In seiner Sitzung vom 25. April 1988 beschloss hierauf der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde "die Aufhebung des Abgabenbescheides vom 22. Juli 1986" und die Erlassung eines neuen Aufschließungsbeitrages unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von S 1.550,--.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Mai 1988 wurde den Beschwerdeführern ein Aufschließungsbeitrag für die in Frage stehende Grundparzelle, und zwar nunmehr in der Höhe von S 37.224,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde vom Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 14. April 1989 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid (sowie gegen einen weiteren Bescheid betreffend ein mittlerweile gestelltes Stundungsansuchen) Vorstellung, die die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. März 1990 als unbegründet abwies, und zwar hinsichtlich des Aufschließungsbeitrages u.a. mit der Begründung, die von den Beschwerdeführern geforderte Anrechnung einer Gegenleistung könne "nur auf zivilrechtlicher Basis" erfolgen, zumal der Tatbestand des § 14 Abs. 5 NÖ BauO nicht erfüllt sei.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1992, Zl. 90/17/0188, diesen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, als dieser Bescheid den Aufschließungsbeitrag betraf (hinsichtlich der Nichterteilung der Stundung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen). Dies (hinsichtlich des Aufschließungsbeitrages) im wesentlichen mit der Begründung, im Hinblick auf die bindende Berufungsentscheidung vom 10. September 1986 sei es unzulässig gewesen, den Beschwerdeführern gegenüber neuerlich eine - wenn auch der Höhe nach geringere - Beitragsfestsetzung vorzunehmen. In diesem Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass unter Bindung an die tragende Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 12. Februar 1988 über das wiederum offene Nachsichtsansuchen der Beschwerdeführer zu entscheiden gewesen wäre.
In der Folge wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 1993 der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 14. April 1989 (betreffend die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages) "behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde G verwiesen".
Dem Ansuchen der Beschwerdeführer auf Nachsicht des festgesetzten Aufschließungsbeitrages wurde sodann mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde "teilweise stattgegeben. Der nicht nachgesehene Aufschließungsbeitrag in Höhe von ÖS 37.324,-- ist ... zu bezahlen."
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1994 als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, es könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Beschwerdeführer durch die eigene Herstellung des Wasser- und Kanalanschlusses - als nicht vom Aufschließungsbeitrag umfasste Leistungen - von ihrer "gesamten öffentlich-rechtlichen Aufschließungsbeitragspflicht" enthoben werden sollten. Wäre doch die Errichtung des Wasser- und Kanalanschlusses nicht einmal als Eigenleistung auf die Abgabenvorschreibung nach § 14 der NÖ BauO anzurechnen gewesen. Wie auch immer der in der Niederschrift (über die Bauverhandlung am 8. April 1981) "kryptisch" formulierte Satz (nämlich: "Wasser- und Kanalanschluß wird vom Bauwerber ausgeführt, dafür entfällt die Vorschreibung der Aufschließungskosten") interpretiert werde, könne er nicht die Rechtswirkung entfalten, dass die Geltendmachung des gesetzlichen Abgabenanspruches ausgeschlossen und der betreffende Abgabenbescheid "gesetzwidrig", weil entgegen der "Verzichtserklärung", erscheine. Die Anwendung des Gesetzes könne für sich allein keine Unbilligkeit der Abgabeneinbringung begründen. Im vorliegenden Fall hätte die Gewährung der Nachsicht eine genau gegenteilige Wirkung, sie würde nämlich zu einer Ungleichbehandlung der anderen nach § 14 NÖ BauO abgabenpflichtigen Gemeindebürger führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind (nur) die tragenden Aufhebungsgründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung; diese bindende Wirkung besteht auch bei einem Widerspruch mit der objektiven Rechtslage (vgl. etwa schon das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/05/0107). Damit erhebt sich für den Beschwerdefall zunächst die Frage der Grenzen der Bindungswirkung des (unbekämpft gebliebenen) Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 12. Februar 1988. Wie bereits oben ausgeführt, beschränkt sich die tragende Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides darauf, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld nicht der dem Bescheid vom 22. Juli 1986 zugrunde gelegte Einheitssatz von S 2.700,-- sondern ein Einheitssatz von S 1.550,-- gegolten habe. In der Begründung dieses Bescheides heißt es sodann weiter: "Da die Gemeindebehörden diesen nicht als Grundlage genommen haben, hat der Bescheid der Gemeindebehörde sicher zu einem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis geführt. § 183 leg. cit. hätte daher angewendet werden müssen."
Bei verständiger Würdigung des objektiven Wortlautes erstreckt sich die Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Begründung nur darauf, dass nach Auffassung der Vorstellungsbehörde die unrichtige Festsetzung der Abgabe - und zwar durch die Heranziehung eines falschen Einheitssatzes - einen Nachsichtsgrund im Sinne des § 183 NÖ AO 1977 darstellt und den Beschwerdeführern die Nachsicht hinsichtlich des dem - nach Auffassung der Vorstellungsbehörde - richtigen Einheitssatz übersteigenden Betrages zu erteilen wäre. Eine Aussage darüber, ob die Nachsicht zur Gänze (aus den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründen) zu erteilen wäre, wurde nicht getroffen, diese primäre Frage vielmehr offen gelassen. Diesbezüglich besteht daher auch keine Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides vom 12. Februar 1988; nur für den Fall der Verneinung dieser Frage wäre der dem (nach Auffassung der Vorstellungsbehörde) richtigen Einheitssatz übersteigende Betrag nachzusehen.
Es ist daher (materiell) auf die Frage einzugehen, ob der angefochtene Bescheid deshalb mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet ist, weil, wie die Beschwerdeführer geltend machen, anlässlich der Bauverhandlung vom 8. April 1981 den rechtsunkundigen Beschwerdeführern seitens mehrerer Gemeindevertreter der Verzicht auf den Aufschließungsbeitrag erklärt worden sei, wobei "noch dazu" die Niederschrift der Bauverhandlung einen integrierenden Bestandteil des Baubescheides gebildet habe. Die Beschwerdeführer hätten sich ihrerseits zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Sie hätten im Vertrauen auf diese Erklärung ihre Verpflichtung erfüllt, nicht jedoch die mitbeteiligte Marktgemeinde, die wortbrüchig geworden sei. Der vom Bürgermeister und den Gemeinderäten anlässlich der Bauverhandlung gesetzte äußere Tatbestand, auf dessen Richtigkeit die beiden Beschwerdeführer vertraut hätten, habe diese letzten Endes veranlasst, Leistungen zu erbringen, zu denen sie öffentlich-rechtlich "allenfalls" gar nicht verpflichtet gewesen wären. Es wäre eine unbillige Härte, wenn nicht sogar ein Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten, würde man von den Beschwerdeführern verlangen, dass sie den Aufschließungsbeitrag auch tatsächlich zu bezahlen hätten.
Gemäß § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 183 NÖ AO 1977 vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 1994, Zl. 92/17/0235).
Eine Abgabennachsicht gemäß § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenvorschreibung zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0007).
Gerade eine solche Unrichtigkeit der Abgabenvorschreibung wird mit dem Beschwerdevorbringen aber geltend gemacht. Daran ändert auch nichts, wenn es in der Beschwerde heißt, gerade auf Grund der vorliegenden Besonderheiten wäre "ein Bestehen auf die Zahlung des Aufschließungsbeitrages" wider Treu und Glauben. Auch damit wird im Ergebnis nur eine Unbilligkeit der Abgabenvorschreibung geltend gemacht und würde die Auffassung der Beschwerdeführer im Ergebnis auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft hinauslaufen (vgl. dazu Stoll, BAO III, 2437, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gleiches hat aber auch für das Beschwerdevorbringen zu gelten, es sei nicht einsichtig, warum der Bürgermeister nicht befugt sein solle, im Namen der Gemeinde auf die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu verzichten (abgesehen davon, dass die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten darf; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, Zl. 88/17/0128). Demnach ist aber auch das Beschwerdevorbringen ohne rechtliche Relevanz, mit dem die Auffassung der belangten Behörde bekämpft wird, der in der Niederschrift protokollierte Satz sei "kryptisch".
Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der belangten Behörde sei zuzugestehen, dass der betreffende Abgabenbescheid "nicht unbedingt" gesetzwidrig sei, jedoch die tatsächliche Einhebung der Abgabe in höchstem Maß unbillig wäre, so wird nicht ausgeführt, worin eine unbillige Härte in der (vollständigen) Abgabeneinhebung gelegen sein soll.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen aufgezeigt, dass ein von einer Behörde mitverschuldeter Irrtum eine Nachsicht rechtfertige und dies "umso mehr für den Fall eines ausgesprochenen Verzichts" zu gelten habe. Die Beschwerdeführer berufen sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 1975, Zl. 1868/74, VwSlg. 4823 F/1975, wonach dann eine Unbilligkeit vorliege, wenn ein Abgabepflichtiger die Erhebung der Berufung gegen einen Abgabenbescheid unterläßt, weil seine Rechtsauffassung in einer bestimmten Rechtsfrage von der Abgabenverwaltung geteilt wird, sich aber auf Grund eines Abgabenbescheides für einen späteren Zeitraum herausstellt, dass eine andere Rechtsansicht die richtige ist und der Abgabenpflichtige aus diesem Grund eine im Gesetz vorgesehene Begünstigung im Rechtsweg endgültig nicht mehr durchsetzen kann.
Die Beschwerdeführer übersehen nun, dass dem vorzitierten Erkenntnis der näher ausgeführte Gedanke zugrunde gelegt wurde, dass im allgemeinen im Nachsichtsverfahren Umstände nicht berücksichtigt werden können, wenn der Abgabenpflichtige die Geltendmachung derselben im Veranlagungsverfahren durch eigenes Verschulden verabsäumt hat, für das Vorliegen einer Unbilligkeit betreffend die Abgabeneinhebung dem Umstand jedoch rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist, ob der Abgabenpflichtige unverschuldet die Geltendmachung seiner Rechte in dem dem Nachsichtsverfahren vorgelagerten Erhebungsverfahren unterlassen hat. Es kommt also darauf an, ob den Nachsichtswerber an der Nicht-Geltendmachung seiner Rechte im Verfahren über die Abgabeneinhebung ein Verschulden trifft oder nicht. Dass aber die Unterlassung weiterer Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren unverschuldet im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewesen wäre (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0007), wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet.
Schließlich vermag die Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu führen, wenn dahin argumentiert wird, die belangte Behörde gestehe zwar den begangenen Fehler zu, dass den Beschwerdeführern ein überhöhter Aufschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei, der nunmehr im Wege der Nachsicht herabgesetzt werde, nicht aber hinsichtlich der gänzlichen Nachsicht auf Grund der besonderen Umstände des Falles. Die Beschwerdeführer verkennen dabei, dass die belangte Behörde, mag die auf Grund der Rechtsansicht der belangten Behörde vorgenommene teilweise Abgabennachsicht auch nicht auf eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles im Sinne des § 183 NÖ AO 1977 zurückgeführt werden können, diesbezüglich an die tragende Begründung des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 12. Februar 1988 gebunden war.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 1999
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