VwGH 94/13/0196

VwGH94/13/019628.4.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Peter Feyl, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 6. Juni 1994, Zl. 6/3 - 3028/94-03, betreffend

Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Modejournalistin und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig ist, ob diverse Aufwendungen, insbesondere für Kleidung, Accessoires, Reinigung und Kosmetika im Ausmaß von insgesamt ca. S 77.000,-- im Streitjahr als Betriebsausgaben anzuerkennen sind (Auffassung der Beschwerdeführerin) oder gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung darstellen (Auffassung der belangten Behörde).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin umschreibt ihre Tätigkeit im Wesentlichen wie folgt: Abhaltung von Mode-Vorträgen (6 - 10 pro Saison), damit verbundene fotografische Aufnahmen, Dia-Präsentationen, Trendgespräche im Modesekretariat, Verfassung von Artikeln über Mode und Modetrends, Mitarbeit bei Redaktion und als Jurymitglied, Interviews mit internationalen Designern, Kontakte mit Kunden, Chefredakteuren und Modefirmen. Da ihr Zielpublikum und auch ihre Kunden in die Lage versetzt werden sollen, "an der Kleidung und am Styling" der Beschwerdeführerin abzulesen, dass sie nicht nur auf der Höhe der Zeit, sondern den Trends voraus sei, handle es sich bei den Kosten der von ihr getragenen Modekleidung einschließlich der Accessoires und des Make-up um beruflich bedingte Aufwendungen. Die Modekleidung habe mit bürgerlicher Kleidung nichts zu tun, sondern stelle eher eine Art "Uniform" dar. Sie sei ebenso typisch eine Berufskleidung wie eine "Fleischerschürze oder ein Schlosseranzug".

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie sie selbst betont, demonstriert sie mit ihrer Modekleidung einschließlich Accessoires und Make-up in der Welt der "Schönen und Reichen" jenes äußere Erscheinungsbild, das vorbildhaft wirken und ihr Zielpublikum bzw. ihre Kunden letztlich dazu animieren soll, sich in ähnlicher oder gleicher Aufmachung, nämlich modebewusst und elegant, zu präsentieren. Wieso eine modische Kleidung und die dazu getragenen Accessoires bei den Zielgruppen der Beschwerdeführerin als "bürgerliche Kleidung", bei ihr selbst jedoch als "Berufskleidung" nach Art einer "Fleischerschürze" oder eines "Schlosseranzuges" anzusehen sein soll, ist für den Gerichtshof nicht einsichtig.

Eine modebewusste, elegante, geschmackvolle oder auch nur besonders dezente Kleidung ist in vielen Berufen erforderlich, um den Vorstellungen der Kunden und Geschäftspartner von Gediegenheit und Seriosität gerecht zu werden. Dies gilt für die Verkäuferin (den Verkäufer) in einer Boutique oder einem Juweliergeschäft ebenso, wie für Angehörige von beratenden Berufen, deren Kunden (Klienten) auf ein besonders gepflegtes Äußeres, insbesondere auf gute Kleidung Wert legen. Ziel der beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist zweifellos, möglichst viele Menschen modebewusst zu machen und sie zu veranlassen, sich selbst entsprechend zu kleiden. Dass sie dabei gewissermaßen eine Vorbildfunktion ausübt, lässt weder ihrer Kleidung noch den dazu getragenen Accessoires eine andere Beurteilung zukommen als jene, die für Kleidung und Accessoires ihrer beruflichen Zielgruppe zutreffend ist. Dass aber die im Privatleben getragene Kleidung und die Accessoires der "Schönen und Reichen" dem Begriff der bürgerlichen Kleidung und damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.

Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handelt, der typischer Weise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. April 1999

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